Strafrecht Allgemeiner Teil 1

Schuld - Schuldfähigkeit

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B. Schuldfähigkeit

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Voraussetzung der Schuld ist die Fähigkeit des Täters, überhaupt Schuld auf sich laden zu können. Die Schuldfähigkeit bezeichnet die Selbstbestimmung, die erforderlich ist, um persönliche Verantwortung zu übernehmen.

Bei der Schuldfähigkeit sind zunächst das Alter und sodann die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit maßgeblich.

I. Schuldfähigkeit nach Altersstufen

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Es sind grundsätzlich vier Altersstufen zu unterscheiden, die eine unterschiedliche Behandlung des Täters nach sich ziehen:

§ 19: Kinder unter 14 Jahren

Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind grundsätzlich schuldunfähig. Bei ihnen wird die mangelnde Reife unwiderleglich vermutet.LK-Jähnke § 19 Rn. 1. Die mangelnde Schuldfähigkeit wirkt materiell-rechtlich als Schuldausschließungsgrund und prozessual als Verfahrenshindernis.Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 19 Rn. 3 ff.


Beispiel

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Die 13-jährige K entwendet regelmäßig auf der Domplatte in Köln aus Hand- und Hosentaschen Portemonnaies.

K kann aufgrund der Schuldunfähigkeit gem. § 19 nicht bestraft werden. Möglich ist jedoch eine Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII, eine Jugendhilfe gem. §§ 8, 18 SGB VIII sowie Erziehungsmaßnahmen durch den Vormundschaftsrichter nach § 1631 Abs. 3 BGB.

§ 1 Abs. 2 Hs. 1 JGG: Jugendliche über 14 aber unter 18 Jahren

Bei Jugendlichen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie schuldfähig sein können. Allerdings muss die Schuldfähigkeit positiv festgestellt werden, § 3 JGG. Es muss überprüft werden, ob die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit entsprechend dieser Einsicht zu handeln, vorliegt. Bei Verneinung der Schuldfähigkeit ist die Verhängung einer Strafe nicht möglich. Bei Bejahung der Schuldfähigkeit kann eine Bestrafung erfolgen, wobei die Tatbestände des StGB zugrunde zu legen sind, hinsichtlich der Rechtsfolgen jedoch die Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel oder Jugendstrafen anzuwenden sind, die das JGG vorsieht (vgl. §§ 9, 13, 17 ff. JGG).

§ 1 Abs. 2 Hs. 2 JGG: Heranwachsender über 18 und unter 21 Jahren

Bei Heranwachsenden wird grundsätzlich die Schuldfähigkeit angenommen (vgl. §§ 105, 106 JGG), so dass sie sich ohne weitere Feststellungen zur Schuldfähigkeit strafbar machen können. Sofern sie allerdings mit Jugendlichen in ihrer geistig-sittlichen Reife zu vergleichen sind, werden die Rechtsfolgen nicht dem StGB, sondern dem JGG entnommen.

Erwachsene über 21 Jahre

Bei Erwachsenen wird das Vorhandensein der Schuldfähigkeit grundsätzlich vermutet, solange nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Das allgemeine Strafrecht mit seinen Rechtsfolgen ist anwendbar.

II. Schuldunfähigkeit, §§ 20, 21

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Die Schuldfähigkeit kann gem. § 20 ausgeschlossen und gem. § 21 vermindert sein. Ist sie ausgeschlossen, so hat sich der Täter nicht strafbar gemacht. Ist sie nur vermindert, so hat der Täter sich strafbar gemacht, der Richter kann die Strafe jedoch nach § 49 Abs. 1 mildern.

Expertentipp

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In der Klausur spielt § 21 keine große Rolle. § 20 hat in Zusammenhang mit der Schuldunfähigkeit wegen Vollrauschs eine nicht unerhebliche Examensrelevanz.

1. Feststellung der Schuldunfähigkeit

240

Die Feststellung der Schuldunfähigkeit gem. § 20 erfolgt anhand der gemischt biologisch-psychologischen MethodeSchönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 5 ff. in drei Stufen: 

Stufe 1:

Zunächst ist zu überprüfen, ob einer der in § 20 aufgelisteten biologischen Defekte vorliegt.

Stufe 2:

Danach ist bei positivem Befund festzustellen, ob der Täter aufgrund des biologischen Mangels nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit).

Stufe 3:

Konnte er es einsehen, so ist schließlich zu prüfen, ob er nicht in der Lage war, nach dieser Einsichtsfähigkeit zu handeln, d.h. sein Verhalten adäquat zu steuern (Steuerungsfähigkeit).

241

Folgende biologische Defekte werden in § 20 genannt:

Krankhaft seelische Störung

Unter solchen Störungen werden alle nicht mehr im Rahmen eines verstehbaren Erlebniszusammenhangs liegenden psychischen Anomalien, die somatisch-pathologisch bedingt sind, verstanden.Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 6. Es werden drei Gruppen unterschieden: Zum einen die endogenen Psychosen, z.B. Störungen aus dem Kreis der Schizophrenie und des Manisch-Depressiven, zum anderen die exogenen Psychosen, die eine hirnorganische Ursache haben, wie z.B. Alzheimer.

Schlussendlich werden als praktisch wichtigste Fallgruppe unter die krankhaften seelischen Störungen auch die Intoxikationspsychosen, also der Vollrausch subsumiert. Hierbei handelt es sich um vorübergehende Beeinträchtigungen der Hirntätigkeit, ausgelöst durch die Zufuhr von Rauschmitteln, Medikamenten, Giften oder sonstigen illegalen Drogen.Fischer § 20 Rn. 11; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 647.


Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

Darunter sind anormale Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Vergegenwärtigung des intellektuellen und emotionalen Erlebens zu verstehen.Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 12. Erschöpfungszustände, Affekte sowie auch Übermüdung können solche tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen auslösen.  

Intelligenzstörung

Unter Schwachsinn ist die angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache zu verstehen.Schönke/Schröder- Perron/Weißer § 20 Rn. 18.

Schwere andere seelische Störung

Unter jenen biologischen Defekten wird der unbestimmte Rest abnormer seelischer Phänomene erfasst, die übrig bleiben, wenn die vorgenannten Merkmale nicht einschlägig sind. Es handelt sich um die Abweichungen, die nicht auf organischen Prozessen und Defekten beruhen und die auch sonst nicht als psychiatrische Krankheiten angesehen werden. Hierunter werden Psychopathien, Neurosen und sonstige persönlichkeitsverändernde Triebstörungen subsumiert.Schönke/Schröder-Lenckner/Perron § 20 Rn. 19; BGH NStZ 1994, 75.


Expertentipp

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In der Klausur wird maßgeblich die Intoxikationspsychose sein, d.h. die Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke. Ob diese als krankhafte seelische Störung oder aber tiefgreifende Bewusstseinsstörung aufzufassen ist, ist unerheblich. Es reicht aus, wenn Sie feststellen, dass der Täter aufgrund übermäßiger Alkoholisierung schuldunfähig sein könnte.

2. Der Vollrausch – Feststellung des BAK-Wertes

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Sofern der Täter vor der Tat Alkohol konsumiert hat, stellt sich die Frage, ob er infolgedessen wegen einer Intoxikationspsychose gem. § 20 schuldunfähig war, als er die Tat beging. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Begehung der Tat ist der „Tatzeit“–BAK (Blut-Alkohol-Konzentration)-Wert wichtig. Je höher dieser Wert ist, desto eher ist Schuldunfähigkeit anzunehmen. Aufgrund medizinischer Erfahrungen haben sich folgende Grenzwerte entwickelt:

Schuldunfähigkeit gem. § 20 liegt regelmäßig ab einem BAK-Wert oberhalb von 3 Promille vor. Bei vorsätzlichen Tötungsdelikten wird aufgrund der Hemmschwelle die Schuldunfähigkeit erst bei einem BAK-Wert von 3,3 Promille angenommen.

 

Zwischen 2 und 3 Promille ist in der Regel von verminderter Schuldfähigkeit gem. § 21 auszugehen.BGH StV 1989, 14; Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 16b.

 

Unterhalb eines BAK-Wertes von 2 Promille bei einem erwachsenen, gesunden Menschen ist üblicherweise von Schuldfähigkeit auszugehen, sofern keine besonderen Anhaltspunkte, wie z.B. alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, vorliegen.BGH StV 1990, 402.

 

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Dieser BAK-Wert ist in der Praxis nur ein Indiz für die Schuldunfähigkeit. So kann es bei einem alkoholgewöhnten Menschen durchaus möglich sein, dass dieser bei 3 Promille nur vermindert schuldfähig ist. Umgekehrt kann jemand, der nur selten Alkohol zu sich nimmt, schon bei einem Wert um die 2 Promille absolut schuldunfähig sein. In der Praxis muss der Tatrichter daher in jedem Einzelfall, nötigenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Schuldfähigkeit feststellen.

Expertentipp

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In der Klausur ist Ihnen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich, weswegen Sie ohne weitere Feststellungen die oben genannten Grenzwerte zugrunde legen dürfen.

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In der Klausur wird der BAK-Wert entweder zum Zeitpunkt der Tatbegehung oder aber zum Zeitpunkt der Blutentnahme, welche notwendig nach der Tatbegehung liegt, vorgegeben. Im letzteren Fall müssen Sie den Tatzeit-BAK-Wert im Wege der Rückrechnung ermitteln.

Für gewöhnlich verändert sich der BAK-Wert vom Zeitpunkt des letzten Trinkens bis zur Blutentnahme. Entweder steigt er weiter an oder aber er wird geringer aufgrund des bereits stattfindenden Alkoholabbaus. Teilweise beginnt der Abbau direkt mit Trink-Ende, teilweise erst bis zu 2 Stunden später, wobei der Abbauwert ebenfalls von Täter zu Täter unterschiedlich ist. Der niedrigste Abbauwert wird von der Rechtsprechung mit 0,1 Promille angenommen. Der höchstmögliche Abbauwert hingegen beträgt 0,2 Promille pro Stunde.

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Da im konkreten Fall nicht ermittelt werden kann, wie das Abbauverhalten des Täters am Tattag war, muss bei Beurteilung der Schuldunfähigkeit gem. § 20 zu Gunsten des Täters (in dubio pro reo) der Alkoholabbau berücksichtigt werden, der für ihn bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit am günstigsten ist. Im Rahmen des § 20 bedeutet dies, dass ein möglichst hoher Grad der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt anzunehmen ist. Dies wiederum führt dazu, dass man von einem Abbauverhalten von 0,2 Promille/Stunde ausgehen muss, wobei in die Rückrechnung auch die beiden Stunden nach Trink-Ende mit einzubeziehen sind. Zusätzlich wird ein einmaliger Sicherheitszuschlag in Höhe von 0,2 Promille gemacht.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 649.


Beispiel

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A hat seinen Nebenbuhler B, nachdem er zuvor zahlreiche Kölsch und Grappa getrunken hat, verprügelt. Zehn Stunden nach der Tat wird bei A eine Blutprobe entnommen, welche einen BAK-Wert von 0,8 Promille aufweist.

Vorliegend könnte A sich gem. § 223 strafbar gemacht haben. Im Rahmen der Schuld wäre zu überlegen, ob A aufgrund der Alkoholisierung eventuell schuldunfähig war. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme hatte A noch einen BAK-Wert von 0,8 Promille. Geht man von einem stündlichen Abbauverhalten von 0,2 Promille aus und rechnet man einen weiteren Sicherheitsabschlag von 0,2 Promille hinzu, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass A zum Tatzeitpunkt einen BAK-Wert von 3 Promille hatte und damit wahrscheinlich schuldunfähig war.

Expertentipp

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Sofern Sie in der Klausur eine Strafbarkeit des Täters gem. §§ 315c, 316 prüfen müssen, müssen Sie nun wiederum zu seinen Gunsten zu einer möglichst geringen Alkoholisierung gelangen. Bei § 315c Abs. 1 ist der Täter strafbar, wenn er im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke dazu nicht in der Lage war und dadurch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert geschaffen hat. Dabei ist zwischen der absoluten Fahruntüchtigkeit und der relativen Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt bei 1,1 Promille. Ab diesem Wert wird unwiderleglich vermutet, dass der Täter fahruntüchtig war. Die relative Fahruntüchtigkeit hingegen liegt vor bei einer Alkoholisierung zwischen 0,3 und 1,1 Promille. Sie kann jedoch nur bejaht werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzugekommen sind. Ist der Täter also „wie eine eins“ nach Hause gefahren, hat er sich bei einem Wert, der unterhalb 1,1 Promille liegt, nicht nach § 315c oder § 316 strafbar gemacht.

Aus diesem Grund müssen Sie bei den §§ 315c, 316 den Täter so nüchtern wie möglich rechnen und dementsprechend ein Abbauverhalten von nur 0,1 Promille/Stunde bei Ihrer Berechnung zugrunde legen, wobei die ersten beiden Stunden nach Trinkende aus der Berechnung herauszunehmen sind.

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Haben Sie in der gutachterlichen Prüfung errechnet, dass der Täter eine Alkoholisierung von 3,0 bzw. 3,3 Promille aufwies, dann gelangen Sie zu dem Schluss, dass er zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung gem. § 20 schuldunfähig war. Eine Bestrafung wegen dieser Tathandlung kommt damit nicht in Betracht. In diesen Fällen müssen Sie jedoch an die actio libera in causa denken, bevor Sie mit der Prüfung des § 323a beginnen, der verdrängt wird, sofern die actio libera in causa anwendbar ist.

3. Actio libera in causa

a) Überblick

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Setzt der Täter in schuldfähigem Zustand eine Ursache für eine Tat, die er danach in schuldunfähigem Zustand verwirklicht (die Tat, bei der Sie die Straflosigkeit gem. § 20 zuvor geprüft haben), so soll eine Strafbarkeit wegen dieser Tat nach überwiegender AuffassungSchönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 33 ff.; Fischer § 20 Rn. 49 ff. nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Zwar war er bei Vollzug der Tat (in actu) unfrei, aber noch frei, als er die Ursache (in causa) setzte. In diesen Fällen spricht man von der actio libera in causa (a.l.i.c.).Jäger Strafrecht AT Rn. 177.

Um die (teilweise umstrittene) Erforderlichkeit der von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsfigur der actio libera in causa verstehen zu können, sollten Sie sich nachfolgenden Beispielsfall vergegenwärtigen:

Expertentipp

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§ 323a wird ausführlich dargestellt im Skript „Strafrecht BT III“. Nutzen Sie die Gelegenheit und erarbeiten Sie sich die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm.

Beispiel

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Die E möchte ihren Ehemann M töten, dafür aber nicht lebenslang ins Gefängnis gehen. Aufgrund einiger Juravorlesungen, die sie während ihres „Studiums generale“ gehört hat, weiß sie, dass sie ab 3,3 Promille nicht mehr wegen Mordes bestraft werden kann. Aus diesem Grund setzt sie sich mit dem geladenen Jagdgewehr ihres Vaters auf das Sofa gegenüber der geschlossenen Wohnzimmertüre und versetzt sich mit einer Flasche Wodka in den erhofften schuldunfähigen Zustand. Als M abends durch die Türe ins Wohnzimmer tritt, drückt A ab.

Eine Strafbarkeit der E scheitert an § 20. E hat sich jedoch gem. § 323a strafbar gemacht, indem sie sich vorsätzlich in einen Rausch versetzt hat und in diesem Zustand eine Tat begangen hat, deretwegen sie nicht bestraft werden kann (objektive Bedingung der Strafbarkeit). Die maximal zu verhängende Strafe beträgt bei § 323a 5 Jahre, so dass E bei guter Führung nach 3 Jahren wieder in Freiheit sein könnte. Dieses Ergebnis kann als unbillig empfunden werden.

Anhaltspunkt für die Strafbarkeit der actio libera in causa ist also der Umstand, dass der Täter in schuldfähigem Zustand eine Ursache für die spätere Tat setzt.

 

b) Begründungsmodelle

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Die actio libera in causa wird unterschiedlich begründet.

Nach dem Ausnahmemodell stellt sie eine Ausnahme zu dem in § 20 niedergelegten Koinzidenzprinzip dar, wonach die Schuldfähigkeit „bei Begehung der Tat“ vorliegen muss. Vorgeworfen wird dem Täter, dass er sich im Hinblick auf die Tat schuldhaft um seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gebracht hat. Dieser Vorwurf gleicht den Schuldmangel aus. § 20 wird so verstanden, dass der Täter nur dann ohne Schuld handelt, wenn ihm die Tat nicht nach den Regeln der actio libera in causa vorgeworfen werden kann.Kühl Strafrecht AT § 11 Rn. 6; Hruschka JuS 68, 558; JZ 89, 312; JZ 96, 64 ff.; JZ 97, 22 ff.

Dieser Meinung wird entgegengehalten, dass sie mit dem Wortlaut des § 20 nicht zu vereinbaren sei und daher gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoße.Schönke/Schröder-Perron/Weißer § 20 Rn. 35a.

Um diesem Vorwurf zu entgehen, hat sich die ebenfalls an § 20 anknüpfende Ausdehnungstheorie entwickelt. Sie dehnt den Begriff der „Tatbegehung“ in § 20 soweit aus, dass darunter auch noch das vortatbestandliche Sichversetzen in einen Rausch zu verstehen ist.Streng JZ 1994, 709. Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass sie dem in den §§ 16, 17 verwendeten Tatbegriff widerspreche und die Ausdehnung der Tat dazu führe, dass für § 20 kaum noch eine Anwendungsmöglichkeit verbliebe.Gropp Strafrecht AT § 7 Rn. 54.

Nach der Theorie der mittelbaren Täterschaft soll die actio libera in causa ein Sonderfall der mittelbaren Täterschaft sein, wonach der nüchterne Täter sich selbst in betrunkenem Zustand als Werkzeug instrumentalisiere.Jakobs Strafrecht AT § 17 Rn. 64. Diese Theorie ist problematisch, da der betrunkene Täter kein „anderer“ i.S.d. § 25 Abs. 1 Alt. 2 ist, so dass auch dieser Theorie das Analogieverbot entgegen gehalten werden kann. Die Grundgedanken dieser Theorie werden allerdings auch von den Vertretern des Tatbestandsmodells aufgegriffen.Jäger Strafrecht AT Rn. 177.

Überwiegend vertreten wird das Tatbestandsmodell (auch Vorverlagerungstheorie), welches den Beginn der Ausführungshandlung und damit der Tat schon in der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit sieht. Die actio libera in causa stellt mithin das erste Glied der zum Erfolg führenden Kausalkette dar.BGHSt 17, 333 ff.; SK-Rudolphi § 20 Rn. 28b; Roxin Strafrecht AT I Rn. 20/56. Teilweise wird auch dabei auf den Gedanken der mittelbaren Täterschaft Bezug genommen. Die actio libera in causa soll demnach eine Fallgruppe sein, bei welcher – wie bei der mittelbaren Täterschaft – der Versuch früher, nämlich mit dem Versetzen in den unzurechnungsfähigen Zustand (bei der mittelbaren Täterschaft mit dem Aus-der-Hand-geben des Kausalverlaufs) beginnt.Jäger Strafrecht AT Rn. 177.

c) Die Erscheinungsformen der actio libera in causa

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Bei der actio libera in causa werden grundsätzlich zwei verschiedene Formen unterschieden:

die vorsätzliche actio libera in causa

die fahrlässige actio libera in causa

Bei der vorsätzlichen actio libera in causa muss der Täter sowohl hinsichtlich der Herbeiführung des Defektzustandes als auch hinsichtlich der Begehung der bestimmten Straftat in diesem Zustand vorsätzlich handeln (Vorsatz-Vorsatz-Kombination). Sofern das vorher geplante und das später ausgeführte Delikt in wesentlichen Zügen übereinstimmen und das Delikt tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist, ist der Täter trotz Schuldunfähigkeit strafbar.

Bei der fahrlässigen actio libera in causa führt der Täter den Defektzustand entweder fahrlässig oder vorsätzlich herbei und bedenkt dabei fahrlässig nicht die Möglichkeit der späteren Straftat. Die fahrlässige a.l.i.c. hat aber nach h.M. keine Bedeutung mehr.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 674. Bei nicht verhaltensgebundenen fahrlässigen Delikten, wie den §§ 229 und 222 kann an jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten angeknüpft werden, welches kausal und zurechenbar den Erfolg herbeiführt. Ein Täter kann sich also gem. § 222 strafbar machen, „indem er sich betrinkt“. Bei den verhaltensgebundenen Delikten ist nach h.M., wie wir nachfolgend sehen werden, eine actio libera in causa nicht möglich.
    

Beispiel

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Im obigen Beispiel (Rn. 247) liegt mithin eine vorsätzliche actio libera in causa vor, da E sich vorsätzlich berauscht hat und zu diesem Zeitpunkt auch schon Vorsatz bezüglich der im Rausch begangenen Tat hatte. Da sich die geplante und die ausgeführte Tat entsprachen, ist A gem. § 211 i.V.m. den Grundsätzen der actio libera in causa zu bestrafen.

Beispiel

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Nach bestandenem Examen feiert A zusammen mit seinen Freunden bis in die Morgenstunden. Dann steigt er, wie er es häufiger zu tun pflegt, wenn er alkoholisiert ist, in sein Fahrzeug und fährt nach Hause. Dabei verliert er alkoholbedingt die Kontrolle über sein Fahrzeug und überfährt Rentner R, der gerade mit seinem Dackel einen Spaziergang macht.

Sofern der BAK Wert des A über 3 Promille liegt, ist er zum Zeitpunkt des Fahrens schuldunfähig. Prüft man also eine Strafbarkeit gem. § 222 durch das alkoholisierte Fahren, dann gelangt man in der Schuld über § 20 zu einer Straflosigkeit des A. Nunmehr kann man aber an das sorgfaltspflichtwidrige Vorverhalten anknüpfen und folgenden Obersatz bilden: „A könnte sich gem. § 222 strafbar gemacht haben, indem er sich betrank.“ Vor dem Hintergrund, dass A in betrunkenem Zustand dazu neigt, Auto zu fahren, war das Betrinken auch sorgfaltspflichtwidrig, jedenfalls dann, wenn A keine Vorkehrungen trifft, die ein späteres Fahren verhindern.

Daneben könnte A sich durch das Fahren im alkoholisierten Zustand noch gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a strafbar gemacht haben. Erneut kommen wir aber über § 20 zur Schuldunfähigkeit und damit zur Straflosigkeit. Eine Lösung über die a.l.i.c. ist, wie wir sogleich sehen werden, nach h.M. nicht möglich.

Bei der vorsätzlichen actio libera in causa ist zu beachten, dass das später im Zustand des Defekts begangene Delikt in den wesentlichen Grundzügen mit dem geplanten Delikt übereinstimmen muss. Versetzt der Täter sich in einen Zustand der Schuldunfähigkeit in der Absicht, später irgendeine Straftat zu begehen, ist kein Raum für die Anwendung der actio libera in causa. Begeht der Täter nachdem die Schuldunfähigkeit eingetreten ist, eine andere Tat als die zuvor geplante, verbleibt es ebenfalls bei einer Bestrafung gem. § 323a.

250

Umstritten ist, wie die Fälle zu behandeln sind, in welchen dem Täter in schuldunfähigem Zustand ein error in persona unterläuft.

Beispiel

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E wartet nicht zu Hause auf dem Sofa sitzend auf M, sondern fährt zu dessen Büro und legt sich im nahe gelegenen Gebüsch auf die Lauer. Als X das Gebäude verlässt, hält sie diesen irrig für M und erschießt ihn. Wäre E nüchtern gewesen, hätte der Irrtum keine Auswirkungen auf ihre Strafbarkeit.

Nach Auffassung des BGH soll der error in persona nichts an der Identität zwischen vorgestellter und ausgeführter Tat ändern, mithin also ebenso wie bei einem nüchternen Täter unbeachtlich sein.BGHSt 21, 381; Hecker JuS 1991, L 85, 88.

Nach Auffassung der herrschenden Literatur hingegen stellt dieser Fall für den Täter ebenso wie bei der mittelbaren Täterschaft, deren Gedanke ja wie oben dargestellt in der Tatbestands- oder Vorverlagerungstheorie enthalten ist, eine aberratio ictus dar, da sich der Verwirklichungswille des Täters in schuldfähigem Zustand auf ein Angriffsobjekt gerichtet habe, welches jedoch nicht das spätere Verletzungsobjekt sei.Jäger Strafrecht AT Rn. 181; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 672.

Beispiel

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E hätte sich also im Beispielsfall (Rn. 252) nach Auffassung des BGH gem. § 212 i.V.m. den Grundsätzen der actio libera in causa strafbar gemacht. Nach Ansicht der Literatur hätte sich E gem. § 323a in Tateinheit mit versuchtem Mord gem. §§ 211, 22, 23 i.V.m. den Grundsätzen der actio libera in causa strafbar gemacht.

251

In der Klausur sollten Sie die vorsätzliche actio libera in causa wie folgt prüfen:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Vorsätzliche actio libera in causa

I.

Prüfung des im Vollrausch begangenen Delikts bis zur Schuldfähigkeit, dort gem. § 20 aussteigen

II.

Strafbarkeit wegen dieses Delikts i.V.m. der actio libera in causa

 

1.

Diskussion der Begründungsmodelle und Bejahung der Anwendbarkeit (bei Verneinung: Beendigung der Prüfung an dieser Stelle und Fortfahren mit § 323a)

 

2.

Vorsätzliche Herbeiführung des Defekts

 

3.

Vorsatz bezüglich der später ausgeführten Tat

 

4.

Identität zwischen der geplanten und der im schuldunfähigen Zustand ausgeführten Tat

Alternativ können Sie auch folgenden Aufbau wählen, insbesondere dann, wenn Sie die Begründungsmodelle ablehnen möchten, die an § 20 anknüpfen, also das Ausnahme- und das Ausdehnungsmodell:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Vorsätzliche actio libera in causa

I.

Prüfung des im Vollrausch begangenen Delikts bis zur Schuldfähigkeit

dort gem. § 20 die Schuldfähigkeit verneinen und die an § 20 anknüpfenden Begründungsmodelle (Ausnahme und Ausdehnungsmodell) darstellen und ablehnen

II.

Strafbarkeit wegen dieses Delikts i.V.m. der actio libera in causa

 

1.

Diskussion der restlichen Begründungsmodelle, vor allem der Vorverlagerungstheorie (h.M.) und Bejahung der Anwendbarkeit (bei Verneinung: Beendigung der Prüfung an dieser Stelle und Fortfahren mit § 323a)

 

2.

Vorsätzliche Herbeiführung des Defekts

 

3.

Vorsatz bezüglich der später ausgeführten Tat

 

4.

Identität zwischen der geplanten und der im schuldunfähigen Zustand ausgeführten Tat

d) Einschränkungen der Anwendbarkeit der actio libera in causa

252

Seit einer Entscheidung des BGHBGHSt 42, 235 ff. steht jedenfalls für die überwiegende Auffassung, die das Tatbestandsmodell als Begründung der actio libera in causa heranzieht, fest, dass die actio libera in causa 

überflüssig ist bei nicht verhaltensgebundenen, fahrlässigen Erfolgsdelikten und

nicht anwendbar ist bei verhaltensgebundenen Delikten.

Verhaltensgebundene Delikte sind solche Delikte, bei denen der Gesetzgeber die Ausführungshandlung vorgegeben hat, wie z.B. bei den §§ 315c, 316. wo das strafrechtliche Verhalten in dem „Führen“ eines Kraftfahrzeuges besteht oder in den §§ 153 ff., wo der Täter „falsch aussagen“ muss. Im Gegensatz dazu sind Delikte wie die §§ 212, 222, 223 etc nicht verhaltensgebunden. Wie z.B. eine Tötung zu erfolgen hat, wird vom Gesetzgeber nicht vorgegeben (Erdrosseln, Ersticken, Erschlagen etc…).

Bei den nicht verhaltensgebundenen fahrlässigen Delikten kann, da nach der conditio-sine-qua-non-Formel alle Bedingungen gleichwertig sind, an jedes Verhalten angeknüpft werden, welches sorgfaltspflichtwidrig den Erfolg herbeigeführt hat, mithin also – wie bereits am Beispiel des feiernden Juristen unter Rn. 249 gesehen – auch an das Betrinken. Führt dieses Betrinken kausal und objektiv zurechenbar zum Erfolg, so ist die actio libera in causa überflüssig.

253

Bei den verhaltensgebundenen Delikten hat der BGH die actio libera in causa für nicht anwendbar erklärt.

Im Hinblick auf die Ausnahmetheorien hat er ausgeführt, dass diese mit dem Wortlaut des § 20 nicht in Einklang zu bringen seien und als gewohnheitsrechtliche oder richterrechtliche Rechtsfortbildung zu begreifen wären, die gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Gleiches gelte für die Theorie der mittelbaren Täterschaft. Das Tatbestandsmodell hat er bei den verhaltensgebundenen Delikten für unanwendbar erklärt, da der Tatbestand der §§ 315c, 316 nur verwirklicht sei, wenn der Täter ein Fahrzeug „führe“. Der Begriff des Führens sei eng definiert, so dass unter dieses Führen eines Fahrzeuges nicht das vorgelagerte Sich-Betrinken subsumiert werden könne. Das Tatbestandsmodell verstoße in diesen Fällen gegen das Analogieverbot.BGHSt 42, 235 ff.

Beispiel

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Im obigen Beispielsfall (Rn. 249) des feiernden Jurastudenten, der in den Morgenstunden alkoholisiert nach Hause fährt, bleibt mithin im Hinblick auf § 315c Abs. 1 Nr. 1a nur Raum für eine Bestrafung gem. § 323a.

Sowohl der 3. als auch der 2. Strafsenat des BGH haben jedoch deutlich gemacht, dass sie die actio libera in causa jenseits der verhaltensgebundenen Delikte weiterhin anwenden wollen.BGH NStZ 1997, 230; BGH NStZ 2000, 584. Wegen der dogmatischen Schwierigkeiten vertritt eine inzwischen stärker werdende Meinung in der Literatur, dass die Rechtsfigur der actio libera in causa gänzlich abzulehnen sei, mit der Folge, dass es bei einer Strafbarkeit gem. § 323a verbleiben müsse.Hruschka JZ 1996, 64; NK-Paeffgen Vor § 323a Rn. 5 ff. m.w.N.

Expertentipp

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Lesen Sie zu dieser klausurrelevanten Problematik auch den Übungsfall Nr. 3.

Expertentipp

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Bei fahrlässigen nicht verhaltensgebundenen Erfolgsdelikten fangen Sie zunächst mit der strafrechtlichen Prüfung der Handlung an, bei welcher der Täter schuldunfähig war. Bei § 20 verneinen Sie dann die Strafbarkeit. Danach setzen Sie erneut an und knüpfen bei der tatbestandlichen Handlung an das Sich-Betrinken an. Der Obersatz lautet dann: „A könnte sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 strafbar gemacht haben, indem er sich betrank und dabei nicht bedachte, dass er….“

Bei verhaltensgebundenen Delikten prüfen Sie ebenfalls zunächst die Strafbarkeit der Handlung, bei welcher der Täter schuldunfähig war und steigen ebenfalls bei § 20 aus (mit oder ohne Diskussion der an § 20 ansetzenden Begründungsmodelle – s. vorangestellte Prüfungsschemata). Danach setzen Sie wieder an und fragen, ob sich der Täter nach diesem Delikt i.V.m. der actio libera in causa strafbar gemacht haben könnte. Sie müssen dann die verschiedenen (verbleibenden) Begründungsmodelle darstellen und können/sollten dann mit der h.M. unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zur Ablehnung der Anwendbarkeit der actio libera in causa kommen. Denken Sie dann aber an § 323a.

Bei vorsätzlichen nicht verhaltensgebundenen Delikten sieht die Prüfung wie soeben dargestellt aus. Im Unterschied zu den verhaltensgebundenen Delikten können Sie hier jedoch die Anwendbarkeit der actio libera in causa bejahen und dann entsprechend weiter prüfen.

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