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    BVerfG erklärt Bayerisches Verfassungsschutzgesetz für teils verfassungswidrig

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    In einem langen Grundsatzurteil (vom. 26.04. 2022, - 1 BvR 1619/17 - ) hat sich der 1. Senat mit den Befugnissen des Verfassungsschutzes in Bayern beschäftigt. Die weitreichende Entscheidung untersagt keine Befugnis komplett, fordert aber weitergehende, neue Sicherungen. Die Begründung trennt Polizei und Geheimdienste und trifft bundesweite Grundsatzaussagen.

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  • ÖR
    Wiedereinführung der bayrischen Grenzpolizei legal, Zuweisung von grenzpolizeilichen Befugnissen verfassungswidrig

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    Die im August 2018 wiedereingeführte bayerische Grenzpolizei verstößt mit ihrer Arbeit teilweise gegen die Verfassung. Die Befugnisse des Artikels 29 im Polizeiaufgabengesetz verstoßen laut des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Teilen gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die generelle Wiedereinführung der Grenzpolizei beanstandeten die Richter jedoch nicht.

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    Pkw mit Aufschrift „Deutsches totes Kreuz“ - Gesamtkunstwerk oder Gefahr im Straßenverkehr?

    Pkw mit Aufschrift „Deutsches totes Kreuz“ - Gesamtkunstwerk oder Gefahr im Straßenverkehr?

    Mit Fragen der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG sowie dem Tatbestand des „Benutzens des Roten Kreuzes“ nach § 123 Abs. 1, 3 OWiG hatte sich das Sächsische OVG zu befassen.Mit Urteil vom 19. Oktober 2015 (3 L 486/15) hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung von Aufdrucken „Deutsches totes Kreuz“ auf einem Pkw zwar möglicherweise in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fielen. Jedenfalls aber sei die behördliche Beschlagnahme dieses Pkw durch entgegenstehende Grundrechte Dritter gerechtfertigt. Weiter stellte das Sächsische OVG fest, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S.d. § 125 Abs. 1, 3 OWiG auf die Sichtweise eines flüchtigen Betrachters ohne besondere Sachkunde abzustellen sei.

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  • ÖR
    Ein Ultra in Gewahrsam – Zu den Auswirkungen der EMRK auf das Polizeirecht

    Die Frage der Zulässigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die daran zu stellenden Bedingungen beschäftigt die Rechtsprechung deutscher Gerichte schon seit längerem. Während die Polizeibehörden bei Einsätzen gegen gewaltbereite Fußballfans möglichst viel Spielraum wünschen, mahnen die Freiheitsgrundrechte der Betroffenen zu einem schonenden Eingriff. In jüngster Zeit spielt die Rechtsprechung des EGMR verstärkt in die Rechtsanwendung mit hinein. Eine aktuelle Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.2.2014 – 11 LC 228/12, NVwZ 2014, 520 ff.) beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Vorgaben der EMRK auf das deutsche Polizeirecht am Fall der Ingewahrsamnahme eines – strafrechtlich nicht zu belangenden – Ultra-Fans aus Hannover. Es geht dabei zentral um die Frage, in welchen Konstellationen das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person aus Art. 5 I 1 EMRK ohne den Zusammenhang mit einem Strafverfahren rechtmäßig eingeschränkt werden kann.

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    Die Bundespolizei auf der Bahnhofstreppe

    In Examensklausuren kommen Bahnhöfe – nicht erst seit den Kofferbombern von Köln oder den Protesten rund um Stuttgart21 – immer wieder als Einsatzort der Polizei vor. Dort können Fragen zu polizeirechtlichen Standardmaßnahmen und auch zum Versammlungsrecht auftauchen. Wenn die Bundespolizei, die an Bahnhöfen ohnehin stationiert ist, eingreift, verbinden sich damit interessante Rechtsfragen. Hierfür sind Kenntnisse zur Grundstruktur und zum Anwendungsbereich des BPolG notwendig, um nicht nur Bahnhof zu verstehen.

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    Spätkauf

    Nicht in jedem Bundesland kann man im Supermarkt bis um Mitternacht noch eine Flasche Wein kaufen oder mitten in der Nacht am Kiosk die Biervoräte ergänzen. Das Land Baden-Württemberg versuchte im Jahre 2010 durch eine gesetzliche Regelung, den hohen Anteil von Straftaten und Ordnungsstörungen, die nachts unter Alkoholeinfluss begangen werden, zu bekämpfen. Das Land ergänzte sein Ladenöffnungsgesetz um einen § 3 a: "In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb des Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen." Gegen diese Regelung erhob ein Tankstellenpächter Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung ist nachzulesen in: NVwZ 2011, S. 355 ff.

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    Das Leben des Anderen

    Das OVG Münster (Az.: 5 A 607/11 bisher erst bei beckonline BeckRS 2013, 53569 veröffentlicht) musste sich vor kurzem mit der Frage beschäftigen wie sich der Bruder eines Sexual- und Gewaltstraftäters gegen dessen Dauerobservation rechtlich wehren kann. Der aus der Haft entlassene S kam nach seiner Haftstrafe bei seinem Bruder B unter. Von dieser Zeit an ordnete der zuständige Landrat die Dauerobservation des S an. Dies wirkte sich natürlich auch auf den B aus, da S nun in seinem Haus wohnte. Folgich überwachte die Polizei also auch das Haus des B. B beantragte erfolglos beim Landrat die Einstellung der Observation. Anfang 2010 erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung der Maßnahme. Im Laufe des Gerichtsverfahren begab sich S in eine sozialtherapeutische Anstalt woraufhin die Observation eingestellt wurde. Der Kläger B beantragte nunmehr festzustellen, dass die langfristige Observation bis zum Zeitpunkt ihrer Einstellung rechtswidrig war.

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    Die Sicherungsverwahrung und das Polizeirecht

    Die nachträgliche Sicherheitsverwahrung ist nicht nur ein Problem des Strafrechts und des Verfassungsrechts, sondern kann auch Bedeutung für das Polizeirecht erlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sicherheitsverwahrter im Zuge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. bspw. EGMR, NJW 2010, 2495 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bspw. NJW 2011, 1931 ff. und die Zusammenfassung bei Peglau, NJW 2011, 1924 ff.) aus der Sicherheitsverwahrung entlassen wird. Die Sicherheitsbehörden versuchten es in diesen Fällen zumeist mit sog. "Dauerobservationen" was auch die Medien stark thematisierten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.11.2012, Az.: 1 BvR 22/12 (KommJur 2013, 73 ff.) musste sich mit der Frage einer tauglichen polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Dauerobservation und deren Verhältnismäßigkeit auseinandersetzen.

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