In unserem Rechtsprechungsüberblick präsentieren wir Entscheidungen des BVerfG zum Ausschluss der ehemaligen NPD von der staatlichen Parteifinanzierung und zur Suche nach „Vertrauenspersonen“ i.S.v. Art. 104 Abs. 4 GG sowie des BVerwG zu Kreuzen in bayerischen Behörden. Die Urteile können Sie auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de oder auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts (www.bverwg.de) abrufen.
Was darf ein Minister sagen? Welche Grenze sind ihm durch die staatliche Neutralitätspflicht und die Chancengleichheit der Parteien gesetzt? Kann man Äußerungen als Parteipolitiker von der als Amtsträger trennen? Welche Voraussetzungen gelten im Organstreitverfahren?
Das BVerfG hat in seinem am 27. Februar veröffentlichten Beschluss vom 14. Januar 2020 (2 BvR 1333/17) das Verbot des Hessischen VGH bestätigt – es ist Rechtsreferendarinnen im Vorbereitungsdienst verboten, ein Kopftuch zu tragen, wenn sie den Staat repräsentieren (also z.B. bei der staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertretung). Der entsprechende Eingriff in die Religionsfreiheit und auch die Freiheit der Berufsausübung ist durch die Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Kleider machen Leute? Darf eine Richterin ein Kopftuch während ihrer Amtstätigkeit tragen? Nur ein Stück Stoff oder eine Gefahr für die staatliche Neutralität? Unser neuester Fall aus "BGH & Co".
Die Bundesbildungsministerin hatte auf der Homepage des Ministeriums eine Pressemitteilung unter der Schlagzeile „Rote Karte für die AfD“ veröffentlicht, in der u.a. dazu aufgerufen wurde, an einer von der AfD organisierten Versammlung nicht teilzunehmen. Das BVerfG hat geklärt, wo die Grenzen zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger Verletzung der Chancengleichheit der Parteien liegt.
Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob der muslimischen Erzieherin in einem kommunalen Kindergarten untersagt werden kann, während ihrer Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Im Ergebnis sah das BVerfG (Beschluss v. 18.10.2016, 1 BvR 354/11) die Verfassungsbeschwerde als begründet an und hob das angegriffenen Urteile des BAG auf.
Was man der NPD lassen muss ist, dass sie durchaus für einige wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit Verantwortung tragen. So bescherte ihr Antrag im Wege des Organstreitverfahrens gegen den Bundespräsidenten Gauck neue verfassungsrechtliche Erkenntnisse zu der Frage welche Rechten und Pflichten das Staatsoberhaupt hat. Mitglieder, Unterstützer und Aktivisten der NPD hatte Gauck zuvor als "Spinner" tituliert auf einer öffentlichen Podiumsdiskussion. Diese fühlte sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 38, 21 GG verletzt, da der Bundespräsident durch diese Äußerung seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität verletzt habe. Nachzulesen was dies für das Bundesverfassungsgericht bedeutet, können Sie auf der Homepage des Gerichts, (Az.: 2 BvE 4/13).
Im August 2013 nahm Bundespräsident Gauck an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Schülern teil. Diskussionsstoff boten dabei auch die seit einiger Zeit stattfindenden Proteste von Mitgliedern, Aktivisten und Unterstützern der NPD gegen ein Asylbewerberheim. Gegen diese Demonstrationen wiederum kam es zu Gegendemonstrationen. Gauck bewertete diese Gegendemonstartionen während der Gesprächsrunde mit folgender Sentenz: "Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind alle aufgefordert." Des Weiteren sagte er, dass man so lange die NPD nicht verboten sei, deren Ansichten ertragen müsse. Die NPD hilet diese Äußerungen für verfassungswidrig und sah sich in ihren verfassungsrechtlich gewährten Rechten verletzt. Den Bechluss des Bundesverfassungserichts finden Sie auf der Homepage des Gerichts (bundesverfassungsgericht.de, Beschluss vom 17.9.2013, Az.: 2 BvE 4/13).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 105, 279 ff.) musste sich in der sog. "Osho-Entscheidung" mit einigen kniffligen Grundrechtsfragen beschäftigen. Beispielsweise mit der Frage, ob der Staat eine Ermächtigungsgrundlage für nur mittelbare Grundrechtseingriffe benötigt. Zudem musste es klären welche Äußerungen die Bundesregierung zu einer religiösen Sekte machen darf.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen