Inhaltsverzeichnis
- A. Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung
- I. Entscheidungskompetenz des Gerichts
- II. Zulässigkeit der Klage
- 1. Statthaftigkeit
- 2. Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO
- 3. Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens
- 4. Klagefrist
- 5. Partei- und Prozessfähigkeit nach §§ 61 f. VwGO
- 6. Rechtsschutzbedürfnis
- 7. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
- III. Begründetheit der Klage
- 1. Passivlegitimation, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- 2. Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
- a) Formelle Anspruchsvoraussetzungen
- b) Materielle Anspruchsvoraussetzungen
A. Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung
A. | Entscheidungskompetenz des Gerichts |
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| I. | Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO |
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| II. | Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 AGVwGO |
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B. | Zulässigkeit der Klage |
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| I. | Statthaftigkeit |
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| Nebenbestimmungen, vgl. | Rn. 399 | ||
| II. | Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO |
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| Bauherr ist nicht Grundstückseigentümer, vgl. | Rn. 400 | ||
| III. | Erforderlichkeit der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO |
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| IV. | Klagefrist |
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| V. | Partei- und Prozessfähigkeit nach §§ 61 f. VwGO |
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| VI. | Rechtsschutzbedürfnis |
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| VII. | Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen |
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C. | Begründetheit der Klage |
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| I. | Passivlegitimation, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO |
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| II. | Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung |
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| 1. | Formelle Anspruchsvoraussetzungen |
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| = Ordnungsgemäßer Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht |
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| 2. | Materielle Anspruchsvoraussetzungen |
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| a) | Genehmigungspflichtiges Vorhaben |
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| aa) | Anwendungsbereich der BayBO |
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| bb) | Anwendungsfall des Art. 55 BayBO |
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| cc) | Keine Genehmigungsfreiheit bzw. -freistellung |
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| b) | Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens |
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| aa) | Festlegung des Prüfungsmaßstabs |
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| bb) | Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen |
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| cc) | Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen |
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| dd) | Sonstige Voraussetzungen |
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Soweit der Bauherr die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt hat und dieser Antrag von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt worden ist, kann dieser im Wege der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung der Baugenehmigung klagen. Denkbar ist daneben auch die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO), sofern die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag nicht entschieden hat.
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Die Klage hat Erfolg, wenn das angerufene Gericht entscheidungskompetent ist und die Klage zulässig und begründet ist.
I. Entscheidungskompetenz des Gerichts
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Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO bei jeder öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nach der modifizierten Subjektstheorie vor, weil es sich bei den streitentscheidenden Normen des BauGB und der BayBO ausschließlich um öffentliche Rechtsnormen i.S.d. Sonderrechtstheorie handelt. Zudem liegt mangels einer doppelten Verfassungsunmittelbarkeit eine Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vor.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich nach §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1–6 AGVwGO.
II. Zulässigkeit der Klage
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Die Klage ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
1. Statthaftigkeit
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Im Hinblick auf den statthaften Rechtsbehelf ist das Klagebegehren des Klägers gemäß §§ 86, 88 VwGO maßgeblich. Mit der Erteilung einer Baugenehmigung begehrt dieser die Erteilung eines Verwaltungsaktes i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG; einschlägig ist damit die Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage oder Untätigkeitsklage) nach § 42 Abs. 1 VwGO.
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Nebenbestimmungen.
vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht S. 229 Rn. 754 ff. Soweit dem Bauantrag des Bauherrn nicht die Ablehnung oder die Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde folgt, sondern die Erteilung einer Baugenehmigung mit ungewünschtem Inhalt oder zusätzlichen Bestimmungen, stellt sich das Problem der statthaften Klageart bei Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung und die Abgrenzung zwischen echter Nebenbestimmung, Genehmigungsinhaltsbestimmung sowie modifizierender Gewährung bzw. modifizierender Auflage.Bei der modifizierenden Auflage handelt es sich nur um einen Fall der modifizierenden Gewährung, der mittels einer Auflage ausgestaltet wird.Dabei ist nur bei einer echten Nebenbestimmung i.S.d. Art. 36 BayVwVfG nach allgemeiner Meinung die Möglichkeit der isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung (mittels der Anfechtungsklage) möglich. Dies gilt bei allen echten Nebenbestimmungen,
Argument hierfür ist der Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO („soweit“) und die Rechtsnatur der echten Nebenbestimmung, die zusätzlich zum Verwaltungsakt eine weitere eigenständige Belastung des Adressaten darstellt. soweit die Baugenehmigung als Verwaltungsakt objektiv teilbar ist und der Rest-Verwaltungsakt (also die Baugenehmigung ohne die Nebenbestimmung) rechtmäßig weiterbestehen kann. Dabei handelt es sich aber um eine Frage der Begründetheit, so dass auf der Ebene der Zulässigkeit die Möglichkeit der Teilbarkeit und der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne die Nebenbestimmung ausreichend ist. Auf der Ebene der Begründetheit prüfen Sie dann die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung,Nach den Anforderungen des Art. 36 BayVwVfG (Abs. 1 bei gebundenen Entscheidungen wie der Baugenehmigung); Art. 68 Abs. 3 BayBO kann dabei niemals als Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen herangezogen werden, denn dieser setzt bereits erlassene Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung voraus. Maßgeblich ist damit nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG die Erforderlichkeit der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit; Sie müssen in der Klausur also prüfen, ob ohne die Nebenbestimmung ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestünde. die Rechtsverletzung des Klägers durch diese bei deren Rechtswidrigkeit und die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne die Nebenbestimmung.Definition
Definition: echte Nebenbestimmung
Eine echte Nebenbestimmung liegt nur dann vor, wenn der Bauherr sein Bauvorhaben entsprechend seinem Bauantrag genehmigt erhält, die Baugenehmigung aber eine zusätzliche, weitere Regelung enthält.
Beispiel
B beantragt die Errichtung einer Industrieanlage in einem Gebäude mit zahlreichen Detailanforderungen. Die Baugenehmigungsbehörde erteilt B eine Baugenehmigung für die Errichtung der Industrieanlage mit allen Detailanforderungen, die B beantragt hatte; zusätzlich enthält die Baugenehmigung aber die Regelung, dass der B eine Kühlanlage für abfließendes Wasser errichten soll.
Hinsichtlich der Art sind dabei alle Nebenbestimmungen i.S.d. Art. 36 Abs. 1 und 2 BayVwVfG denkbar. Schwierig abzugrenzen sind oftmals die Nebenbestimmungen der Bedingung und der Auflage; maßgeblich ist insoweit der Wille der Behörde: Bei einer Bedingung soll die Baugenehmigung erst dann Wirkung entfalten, wenn die Bedingung eingetreten ist. Bei einer Auflage soll die Baugenehmigung dagegen sofort voll wirksam sein, die Anforderungen nach der Auflage können auch nachfolgend eigenständig durchgesetzt werden. Im Zweifel ist aufgrund der geringeren Belastung für den Bauherrn, weil er seine Baugenehmigung sofort verwenden kann, von einer Auflage auszugehen.
Soweit dagegen keine echte Nebenbestimmung, sondern lediglich eine Genehmigungsinhaltsbestimmung oder eine modifizierende Gewährung bzw. Auflage vorliegt, ist keine isolierte Anfechtung möglich; vielmehr ist eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baugenehmigung mit dem ursprünglich gewünschten und beantragten Inhalt (ohne die „Belastung“ durch Genehmigungsinhaltsbestimmung oder modifizierende Gewährung bzw. Auflage) zu erheben.
Definition
Definition: Genehmigungsinhaltsbestimmung
Eine Genehmigungsinhaltsbestimmung liegt vor, wenn in der Baugenehmigung lediglich bereits kraft Gesetz bestehende Anforderungen aufgeführt werden.
Beispiel
A beantragt die Baugenehmigung für die Errichtung eines Hauses mit fünf Wohnungen. Er erhält die Baugenehmigung, unter Ziffer 5 heißt es: „Die Wohnungen eines Geschosses müssen barrierefrei erreichbar sein!“; insoweit handelt es sich um eine bloße Genehmigungsinhaltsbestimmung, weil lediglich die bereits nach Art. 48 Abs. 1 S. 1 BayBO kraft Gesetzes bestehende Anforderung aufgeführt wird.
B beantragt die Errichtung eines viergeschossigen Hauses mit Aufzug. Er erhält die Baugenehmigung, nach deren Ziffer 3 der Aufzug einen eigenen Fahrschacht haben muss; wiederum Genehmigungsinhaltsbestimmung, weil nur Aufführung der gesetzlichen Anforderung des Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayBO.
Insoweit handelt es sich nicht um eine neben der Baugenehmigung stehende zusätzliche selbstständige Regelung, sondern lediglich um die Wiedergabe von gesetzlichen Anforderungen. Man bezeichnet die Genehmigungsinhaltsbestimmungen deshalb auch als integralen Bestandteil der Baugenehmigung.
Definition
Definition: modifizierenden Gewährung
Ein Fall der modifizierenden Gewährung liegt vor, wenn der Bauherr ein inhaltlich unterschiedliches Bauvorhaben genehmigt bekommt, als er mit seinem Bauantrag begehrt hat.
Beispiel
B beantragt die Errichtung eines dreigeschossigen Hauses mit Flachdach. Die Baugenehmigungsbehörde genehmigt ihm die Errichtung eines zweigeschossigen Hauses mit Satteldach; hier erhält der B etwas anderes; denn er hatte weder ein zweigeschossiges Haus beantragt noch wollte er ein Satteldach errichten.
Vereinfacht spricht man davon, dass dem Bauherren im Vergleich zu seinem Bauantrag ein „aliud“ gewährt wird. Entscheidend ist insoweit der Inhalt des ursprünglichen Bauantrags; darin liegt der Unterschied zur echten Nebenbestimmung, bei welcher der Bauherr exakt sein beantragtes Vorhaben genehmigt erhält, aber neben diese Genehmigung noch eine zusätzliche Regelung tritt.
2. Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO
400
Im Rahmen der Verpflichtungsklage besteht eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, wenn der Kläger durch die Ablehnung des Bauantrags bzw. das Unterlassen der Behörde in seinen Rechten verletzt ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zumindest möglich ist. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO.
Bauherr ist nicht Grundstückseigentümer. Klassisches Klausurproblem ist insoweit, dass die Klagebefugnis des Klägers mit dem Argument bestritten wird, dass dieser nicht dinglich am Grundstück berechtigt sei, auf dem das bauliche Vorhaben verwirklicht werden soll. Dies ist nach den obigen Ausführungen unerheblich,
vgl. die Ausführungen unter Rn. 331. weil die Bauherreneigenschaft nicht von einer dinglichen Berechtigung am betroffenen Grundstück abhängig ist. Auch ergeht die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter.3. Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens
401
Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nach § 68 Abs. 2, 1 S. 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2, 1 AGVwGO gesetzlich ausgeschlossen.
4. Klagefrist
402
Soweit der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt wurde (Fall der Versagungsgegenklage), ist nach § 74 Abs. 2, 1 S. 2 VwGO die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung zu erheben.
Soweit über den Bauantrag von der Baugenehmigungsbehörde nicht entschieden wurde, ist § 75 VwGO einschlägig. Bei den dort angesprochenen drei Monaten handelt es sich nicht um eine Klagefrist, sondern eine Mindest-Zuwarte-Frist; eine zuvor erhobene Klage ist unzulässig.
Hinweis
Bei der Mindest-Zuwarte-Frist des § 75 VwGO handelt es sich allerdings um eine echte Sachentscheidungsvoraussetzung, für deren Beurteilung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (arg. e. Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Deshalb kann eine erhobene Klage also zunächst unzulässig sein, aufgrund des zeitlichen Verlaufs bis zur letzten mündlichen Verhandlung aber zulässig werden. In diesem Fall spricht man davon, dass die Klage in die Zulässigkeit hineinwächst.
5. Partei- und Prozessfähigkeit nach §§ 61 f. VwGO
403
Der Kläger als natürliche Person ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO parteifähig und nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. §§ 2, 104 ff. BGB prozessfähig.
Hinweis
Denkbar ist hier natürlich auch eine juristische Person oder eine Gesellschaft; dann müssten Sie auf § 61 Nr. 1 Alt. 2 bzw. Nr. 2 VwGO und § 62 Abs. 3 VwGO abstellen!
Soweit ein Landratsamt zur Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist, ist der Freistaat Bayern als juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO parteifähig. Er ist selbst nicht prozessfähig und wird daher gemäß § 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 LABV durch die Baugenehmigungsbehörde als Ausgangsbehörde vertreten.
Soweit eine Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist, ergibt sich deren Parteifähigkeit als juristische Person des öffentlichen Rechts ebenfalls aus § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. Auch die Gemeinden sind selbst nicht prozessfähig und müssen daher im Prozess nach § 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GO durch den ersten Bürgermeister vertreten werden.
6. Rechtsschutzbedürfnis
404
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt dem Bauherren dann, wenn er die Erteilung einer Baugenehmigung nicht zuvor bei der Baugenehmigungsbehörde beantragt hat.
Hinweis
Insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, dass bei einem Leistungsantrag zunächst ein Vorantrag bei der jeweiligen Behörde erforderlich ist. Dies ist nur logisch, denn andernfalls wüsste die Behörde schließlich gar nichts von dem klägerischen Begehren, weshalb ihr eine Nichterteilung auch nicht vorgeworfen werden könnte. Ausführungen dazu dürfen Sie in der Klausur aber nur in dem extrem seltenen Fall eines fehlenden Vorantrages machen!
7. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
405
Letztlich müssen die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein; insbesondere muss die Klage formgemäß i.S.d. §§ 81, 82 VwGO erhoben werden.
III. Begründetheit der Klage
406
Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtigen Beklagten gerichtet ist und dem Kläger ein Anspruch auf Erlass der beantragten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Passivlegitimation, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
407
Passivlegitimiert ist, soweit ein Landratsamt zuständige Baugenehmigungsbehörde ist, der Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamtes. Sofern dagegen eine Gemeinde Baugenehmigungsbehörde ist, ist diese als ihr eigener Rechtsträger zu verklagen.
vgl. dazu bereits die obigen Ausführungen unter Rn. 334.2. Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
408
Weiterhin muss dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zustehen. Dies ist der Fall, wenn alle erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis
Maßgeblich zur Beurteilung der Frage, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
vgl. W.-R. Schenke/R.P. Schenke in Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung § 113 Rn. 217.a) Formelle Anspruchsvoraussetzungen
409
In formeller Hinsicht muss der Kläger einen ordnungsgemäßen Bauantrag i.S.d. Art. 64 Abs. 1 BayBO samt unterschriebenen Bauvorlagen nach Art. 64 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 BayBO bei der Gemeinde eingereicht haben.
vgl. dazu bereits die obigen Ausführungen unter Rn. 330 ff. Weitere formelle Voraussetzungen sollten Sie insofern nur erwähnen, wenn sie offensichtlich nicht gewahrt sind, aber auf die Entscheidung keinen Einfluss haben (beispielsweise unterlassene Nachbarbeteiligungvgl. dazu die Ausführungen unter Rn. 336 ff.) oder aber von den Parteien entsprechender Vortrag im Sachverhalt vorhanden ist.b) Materielle Anspruchsvoraussetzungen
410
Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn ein genehmigungspflichtiges und genehmigungsfähiges Vorhaben vorliegt. Insoweit prüfen Sie entsprechend den obigen Ausführungen.
vgl. dazu die Ausführungen unter Rn. 340 ff. Achten Sie dabei besonders auf die Beschränkung des Prüfungsmaßstabes im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO.Hinweis
Da es sich bei dem Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO um einen rechtlich gebundenen Anspruch handelt, ergeht grundsätzlich ein so genanntes Vornahmeurteil i.S.d. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, weil bei einer gebundenen Entscheidung Spruchreife gegeben ist. Ein so genanntes Verbescheidungsurteil i.S.d. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ergeht dann, wenn ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder ein Antrag auf Abweichung nach Art. 63 BayBO gestellt wurde und insoweit keine Ermessensreduktion auf Null (Regelfall!) einschlägig ist. Achten Sie in beiden Fällen auf das Erfordernis der doppelten Entscheidung; soweit eine ablehnende Entscheidung der Behörde vorangegangen ist, müssen Sie diese im Tenor des Urteils aufheben.
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Expertentipp