Inhaltsverzeichnis
I. Formelle Voraussetzungen
1. Ordnungsgemäßer Bauantrag bei Gemeinde eingereicht
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Nach Art. 64 Abs. 1 S. 1 BayBO ist der Bauantrag schriftlich bei der Gemeinde einzureichen; sofern diese nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, legt sie diesen nach Art. 64 Abs. 1 S. 2 BayBO mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor.
Auf die Möglichkeit, einen digitalen Verfahrensweg vorzusehen wird hingewiesen. Näheres dazu bestimmt die durch die BayBO 2020 neu eingeführte Bestimmung des Art. 80a BayBO und die aufgrund der Verordnungsermächtigung erlassene Digitale Bauantragsverordnung (DBauV).
Hinweis
Einzureichen ist der Bauantrag also in jedem Fall bei der Gemeinde, unabhängig davon, ob diese auch zur Entscheidung über diesen zuständig ist oder nicht.
Mit dem Bauantrag sind nach Art. 64 Abs. 2 S. 1 BayBO auch die Bauvorlagen i.S.d. BauVorlV einzureichen. Nach Art. 64 Abs. 4 S. 1 BayBO haben zudem der Bauherr (Art. 50 BayBO) und der Entwurfsverfasser (Art. 51 BayBO) den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Definition
Definition: Bauherr
Bauherr i.S.d. Art. 50 BayBO ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt.
Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 234 Rn. 772. Denken Sie daran, dass der Bauherr nicht zwingend identisch mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer sein muss.Unter diese Definition fällt jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag und für deren Rechnung eine Baumaßnahme durchgeführt wird.
Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 234 Rn. 772.Entwurfsverfasser i.S.d. Art. 51 BayBO ist eine sachkundige Person, die das jeweilige Bauvorhaben vorbereitet, i.d.R. der Architekt.
Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 234 Rn. 773.335
Achten Sie bereits an dieser Stelle auf Art. 64 Abs. 4 S. 2 BayBO: Danach hat der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte, soweit er dem Bauvorhaben zugestimmt hat, bauaufsichtliche Maßnahmen zu dulden, die aus Nebenbestimmungen der Baugenehmigung herrühren. In diesem Zusammenhang wird auch die Vorschrift des Art. 68 Abs. 5 BayBO relevant, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Aus beiden Vorschriften wird deutlich, dass der Bauherr und der materiell am Grundstück Berechtigte (Eigentümer oder Erbbauberechtigter) zu unterscheiden sind. Der Bauherr und der materiell Berechtigte können identisch sein, müssen es aber nicht sein.
Expertentipp
Dabei handelt es sich um eine beliebte Klausurfalle. In diesen Fällen wird der Anspruch des Bauherrn auf die Baugenehmigung mit dem Argument in Frage gestellt, er sei nicht materiell Berechtigter des Grundstücks.
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Das Erfordernis der Anhörung der öffentlichen Stellen zum Bauantrag durch die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 65 BayBO stellt dagegen eine bloß verwaltungsinterne Regelung dar; ein Verstoß hindert also den Erlass einer Baugenehmigung nicht.
Bei dem Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB handelt es sich um eine materielle Voraussetzung der Baugenehmigung. Auf formeller Ebene wird dies ausnahmsweise dann relevant, wenn ein Einvernehmen erforderlich istDas Erfordernis des Einvernehmens entfällt, wenn die Gemeinde zugleich auch Bauaufsichtsbehörde ist; dazu mehr unter Rn. 314. und die Gemeinde aber überhaupt nicht am Verfahren beteiligt wurde. Sofern die Gemeinde hingegen beteiligt wurde und das Einvernehmen schlicht nicht erteilt hat oder deren Verweigerung des Einvernehmens ersetzt wurde, handelt es sich um eine Frage der materiellen Voraussetzungen der Baugenehmigung.
2. Sachliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde
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Hinweis
Sofern Sie im Rahmen des zweiten Staatsexamens einen Bescheid aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde erstellen müssen, denken Sie bitte daran, dass es dabei üblich ist, die Zuständigkeit der Behörde vorab als ersten Punkt zu prüfen und dann zu den übrigen formellen und materiellen Voraussetzungen überzugehen.
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Sachlich zuständig zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens sind die Bauaufsichtsbehörden i.S.d. Art. 53 BayBO. Dabei wird nach Art. 53 Abs. 1 S. 1 BayBO unterschieden zwischen den unteren Bauaufsichtsbehörden (Kreisverwaltungsbehörden), den höheren Bauaufsichtsbehörden (Regierungen) und der obersten Bauaufsichtsbehörde (Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr). Soweit nichts anderes bestimmt ist, ergibt sich nach Art. 53 Abs. 1 S. 2 BayBO die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Hinweis
Aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Bayern nach § 68 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 2 AGVwGO ist in der baurechtlichen Klausur eigentlich nur noch die untere Bauaufsichtsbehörde relevant. Lediglich bei einer bauaufsichtlichen Zustimmung nach Art. 73 BayBO ist die höhere Bauaufsichtsbehörde (Regierung) zuständig.
Grundsätzlich ist das Landratsamt nach Art. 53 Abs. 1 S. 1 BayBO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO untere Bauaufsichtsbehörde. Die kreisfreie Gemeinde erfüllt nach Art. 9 Abs. 1 GO jedoch im übertragenen Wirkungskreis die Aufgaben des Landratsamtes als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde; kreisfreie Gemeinden wie beispielsweise Augsburg oder München verfügen deshalb über ein eigenes Baureferat.
Nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 GO i.V.m. § 1 Nr. 1 GrKrV nehmen zudem die Großen Kreisstädte die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr.
Letztlich wurden einigen leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden nach Art. 53 Abs. 2 S. 1 BayBO im Rahmen der Delegation Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen. Die so genannte große Delegation nach Art. 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. § 5 Abs. 1 ZustVBau umfasst alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde; die so genannte kleine Delegation nach Art. 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayBO i.V.m. § 5 Abs. 2 ZustVBau umfasst nur bestimmte Aufgabenbereiche der unteren Bauaufsichtsbehörde. Lesen Sie bitte § 5 ZustVBau unbedingt durch, um ein Gefühl für die Gemeinden der Delegation zu entwickeln; insbesondere die Stadt Friedberg kam schon häufiger in Examensklausuren vor.
Hinweis
Bei den Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde handelt es sich nach Art. 54 Abs. 1 Hs. 1 BayBO um Staatsaufgaben, für die Gemeinden handelt es sich um übertragene Aufgaben (Hs. 2). Ganz wichtig ist, dass Sie sich an dieser Stelle klarmachen, dass Gemeinden, sofern sie die Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnehmen, zwar inhaltlich Staatsaufgaben ausführen, dadurch aber nicht zum Teil der staatlichen Verwaltung werden. Eine Gemeinde bleibt stets ihr eigener Rechtsträger und damit auch immer selber passivlegitimiert i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
3. Örtliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde
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Die örtliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde bestimmt sich mangels abschließender spezieller Regelung im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (aufgrund von Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG mangels spezieller Regelung anwendbar), wonach die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück liegt. Für den Bereich des Bauplanungsrechts trifft § 206 Abs. 1 BauGB die inhaltsgleiche Regelung.
Expertentipp
In der Klausur ist es völlig ausreichend, wenn sie bei der örtlichen Zuständigkeit auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. § 206 Abs. 1 BauGB verweisen!
Achten Sie bitte darauf, dass eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG nicht nur zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern sogar zu deren Nichtigkeit führt.
4. Ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO
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Nach Art. 66 Abs. 1 S. 1 BayBO sind den Eigentümern (bzw. dem Erbbauberechtigten oder dem Verwalter einer WEG nach Art. 66 Abs. 3 S. 1, 2 BayBO) der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Der Nachbar ist dabei nach Art. 66 Abs. 2 S. 1 BayBO Beteiligter i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Gemäß Art. 66 Abs. 2 S. 2 BayBO findet Art. 28 BayVwVfG keine Anwendung, weil Art. 66 BayBO eine spezielle Form der Anhörung der zu beteiligenden Nachbarn darstellt.
vgl. Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Öffentliches Recht in Bayern Rn. 595.Hinweis
Nicht in den Anwendungsbereich des Art. 66 BayBO fallen dagegen die bloß obligatorisch berechtigten Mieter oder Pächter. Nach Art. 66 Abs. 3 S. 3 BayBO nimmt der Eigentümer des Grundstücks auch deren Rechte wahr.
Diese haben die Wahl, dem Bauantrag zuzustimmen oder nicht. Die Zustimmung bedarf nach Art. 66 Abs. 1 S. 2 BayBO der Schriftform. Im Bauantrag ist anzugeben, ob dem Bauvorhaben zugestimmt wurde (Art. 66 Abs. 1 S. 3 BayBO). Bei fehlender Zustimmung des Nachbarn ist diesem nach Art. 66 Abs. 1 S. 4 BayBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen, die eine Rechtsschutzmöglichkeit für den Dritten eröffnet. Mit der Zustimmung verliert der Nachbar seine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO; denn würde er nach geleisteter Zustimmung doch noch gegen die Baugenehmigung vorgehen wollen, würde er sich widersprüchlich verhalten.
vgl. Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Öffentliches Recht in Bayern Rn. 595. Allerdings gilt es zu beachten, dass sich der Rechtsverzicht nicht auf private Rechte erstreckt. In Ausnahmefällen scheidet insoweit allenfalls ein Berufen aufgrund treuwidriger Rechtsausübung (§ 242 BGB) aus.vgl. Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Öffentliches Recht in Bayern Rn. 598.Expertentipp
Wichtig ist, dass die schriftliche Zustimmung des Nachbarn nur zu den Planangaben erfolgt ist, welche ihm auch vorgelegt wurden. Werden die Pläne im Nachhinein geändert, kann dem Nachbarn in Bezug auf die Änderungen seine Klagebefugnis nicht abgesprochen werden; denn diese Änderungen hat er schließlich niemals vorgelegt bekommen, insoweit kann er sich also auch nicht widersprüchlich verhalten.
Aufgrund dieser Wirkung des Verlustes der Klagebefugnis stellt sich in den Klausuren oft das Problem, ob sich der Nachbar von seiner schriftlichen Zustimmung durch Widerruf wieder lösen kann (dazu mehr beim Rechtsschutz).
Sofern der Nachbar nicht unterschreibt und damit nicht zustimmt, ist ihm nach Art. 66 Abs. 1 S. 4 BayBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Dasselbe gilt, wenn er Einwendungen erhoben hat, welchen nicht entsprochen wurde.
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Soweit diese Vorschriften verletzt werden, insbesondere dem Nachbarn der Lageplan und die Bauzeichnungen nicht vorgelegt werden, stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge; insbesondere, ob eine danach erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Hier gilt, dass alleine eine Verletzung der Verfahrensrechte nicht ausreichend ist, um die Baugenehmigung aus der Sicht des Dritten rechtswidrig zu machen. Wesentliches Argument ist insoweit die Vorschrift des Art. 66 Abs. 1 S. 4 BayBO, wonach dem Nachbarn, der nicht zugestimmt hat oder dessen Einwendungen nicht entsprochen wurde, eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen ist. Sofern der Nachbar also ordnungsgemäß beteiligt wird, kann dies allenfalls eine Zustellpflicht an diesen auslösen. Bei dieser Zustellpflicht und den Anforderungen nach Art. 66 BayBO insgesamt handelt es sich aber um verfahrensrechtliche Vorschriften. Eine Verletzung dieser Verfahrensvorschriften ist nach Art. 46 BayVwVfG aber unbeachtlich. Art. 45 und 46 BayVwVfG sind im Umkehrschluss zu Art. 66 Abs. 2 S. 2 BayBO anwendbar, da es sich bei der Erteilung der Baugenehmigung im Regelfall um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt (Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BayBO), ist Art. 46 BayVwVfG einschlägig. Beachten Sie bei der Bekanntgabe/Zustellung der Baugenehmigung auch die Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 S. 4 BayBO, der eine öffentliche Bekanntmachung unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglicht.
Eine lesenswerte Entscheidung hierzu finden Sie bei BayVGH B.v. 16.10.2018 – 9 CS 18.1415 – juris.Zu beachten gilt es Art. 66a Abs. 1 BayBO, welcher dem Bauherrn eines stark emittierenden Vorhabens die Möglichkeit einräumt, eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens zu beantragen. Diese öffentliche Form der Beteiligung ersetzt in diesen Fällen die individuelle Nachbarbeteiligung (Art. 66a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BayBO). Bei Bauvorhaben, die Art. 66a Abs. 2 S. 1 BayBO unterfallen (sog Störfallbetriebe), ist die Beteiligung der Öffentlichkeit sogar zwingend vorgesehen.
Heitzer/Kaufhold in Huber/Wollenschläger Landesrecht Bayern Studenbuch § 2 Rn. 175.Prozessual ist auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Den Schutz durch Vorschriften des öffentlichen Baurechts und damit seine Klagebefugnis verliert ein Nachbar auch, wenn die Bauaufsicht gemäß Art. 66a Abs. 1 BayBO das Vorhaben öffentlich bekannt macht und der Nachbar es versäumt, seine Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb eines Monats vorzutragen. Gemäß Art. 66a Abs. 1 S. 2 BayBO und im Interesse der Rechtssicherheit des Vorhabenträgers sind alle Einwendungen präkludiert, die nicht innerhalb der gemäß Art. 31 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB zu berechnenden Frist von einem Monat ab der öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens erhoben wurden.
Heitzer/Kaufhold in Huber/Wollenschläger Landesrecht Bayern Studienbuch § 2 Rn. 423.342
Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften nach Art. 66 BayBO führt damit also niemals eigenständig zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung und einer Rechtsverletzung des Nachbarn. Eine solche liegt nur vor, wenn über die Verletzung der Verfahrensvorschriften hinaus drittschützende materielle Vorschriften verletzt worden sind. Dies gilt auch für die Vorschrift des Art. 66a BayBO.
Hinweis
Diese Ausführungen zur Nachbarbeteiligung, der Folge der Unterschrift des Nachbarn und der Rechtsfolge bei Verletzung der Verfahrensvorschriften gelten aufgrund der Verweisung des Art. 71 S. 4 BayBO auch beim Vorbescheid (Hs. 1). Allerdings kann von der Anwendung des Art. 66 BayBO abgesehen werden, wenn der Bauherr dies beantragt (Hs. 2).
5. Schriftform der Baugenehmigung
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Nach Art. 68 Abs. 3 S. 1 BayBO bedarf die Baugenehmigung in Abweichung zu der allgemeinen Regel des Art. 37 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG der Schriftform. Gemäß Art. 68 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BayBO ist sie abweichend von der allgemeinen Regel des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG nur soweit zu begründen, als von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftlich Einwendungen erhoben hat.
Hinweis
Beachten Sie bitte, dass Sie bei der Erstellung eines Bescheids im zweiten Staatsexamen kein Wort über die Schriftform verlieren dürfen, da Sie diese mit der Bescheidserstellung ja bereits selbst ausführen.