Inhaltsverzeichnis
- II. Materielle Voraussetzungen
- 1. Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens
- a) Anwendungsbereich der BayBO eröffnet nach Art. 1 f. BayBO
- b) Anwendungsfall des Art. 55 BayBO
- c) Vorrang anderer Gestattungsverfahren nach Art. 56 BayBO
- d) Verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO
- e) Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO
- f) Genehmigung fliegender Bauten nach Art. 72 BayBO
- g) Bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO
- 2. Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
II. Materielle Voraussetzungen
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Die Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das ist dann der Fall, wenn ein genehmigungspflichtiges und genehmigungsfähiges Vorhaben gegeben ist.
1. Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens
341
Zunächst muss ein genehmigungspflichtiges Vorhaben vorliegen. Sofern ein konkretes bauliches Vorhaben nach den Vorschriften der BayBO keiner Baugenehmigung bedarf, macht auch ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO keinen Sinn.
a) Anwendungsbereich der BayBO eröffnet nach Art. 1 f. BayBO
342
Um festzustellen, ob ein Vorhaben genehmigungspflichtig ist oder nicht, muss zunächst der Anwendungsbereich der BayBO nach Art. 1 f. BayBO eröffnet sein.
Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayBO gilt diese zunächst für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Ausnahmen von der Anwendbarkeit der BayBO ergeben sich aus Art. 1 Abs. 2 BayBO. Den Begriff der baulichen Anlage definiert Art. 2 Abs. 1 BayBO. Dabei ergibt sich zunächst einmal aus Art. 2 Abs. 1 S. 4 BayBO, dass der Begriff der Anlage den Oberbegriff für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen darstellt.
Bauliche Anlagen sind nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO mit dem Erdboden (fest) verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; der Begriff der Bauprodukte wird in Art. 2 Abs. 11 BayBO erläutert.
Beispiel
Haus, Garage, Strommast.
Expertentipp
Merken Sie sich bereits an dieser Stelle, dass der Begriff der baulichen Anlage nach der BayBO nicht mit dem Begriff der baulichen Anlage nach dem BauGB übereinstimmt (dazu mehr bei der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens)!
343
Hinsichtlich der Verbindung mit dem Erdboden soll es nach allgemeiner Meinung auch ausreichend sein, wenn eine Anlage nicht fest mit dem Erdboden verbunden ist, aber aufgrund ihrer Schwere und/oder Beschaffenheit nur mit technischen Hilfsmitteln fortbewegt werden kann.
Beispiel
Nicht mit dem Boden verbundene Solaranlage; Containerbaracke.
Nach Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO sind zudem ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten bauliche Anlagen.
Beispiel
Zigarettenautomat, Werbeschild an einem Haus, Werbeschild neben der Autobahn.
Letztlich kennt die BayBO so genannte fingierte bauliche Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO. Zunächst sind dies Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Beispiel
Imbissstand, Buden auf dem Jahrmarkt, Pumpe neben dem Wasser, Wohnwagen.
Daneben enthält Art. 2 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1–5 BayBO eine abschließende Aufzählung sonstiger baulicher Anlagen.
Expertentipp
Lesen Sie die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO in Ruhe durch!
344
Art. 1 Abs. 1 S. 2 BayBO erweitert den Anwendungsbereich der BayBO auf Grundstücke und alle anderen Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
Letztlich enthält Art. 1 Abs. 2 BayBO einen Ausschluss des Anwendungsbereichs des BayBO für bestimmte Anlagen. Interessant ist dabei insbesondere Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayBO, wonach die BayBO keine Anwendung auf Rohrleitungsanlagen sowie Leitungen aller Art, ausgenommen in Gebäuden, findet. Auch Krananlagen unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der BayBO, es sei denn sie sind unselbständiger Teil einer größeren Anlage beispielsweise eines Lagerplatzes (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayBO).
Expertentipp
Rohrleitungsanlagen und Leitungen kommen des Öfteren in Klausuren im Zusammenhang mit größeren wasser- oder immissionsschutzrechtlichen Projekten vor!
b) Anwendungsfall des Art. 55 BayBO
345
Nach Art. 55 BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56–58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Die Beseitigung von Anlagen ist in Art. 57 Abs. 5 BayBO geregelt (dazu sogleich mehr).
Definition
Definition: Errichtung
Errichtung ist dabei die erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage.
Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 29 Rn. 17.Beispiel
Errichtung eines Gebäudes; Ablagerung von Betriebsmitteln auf einem Grundstück (dadurch wird dieses zum Lagerplatz nach Art. 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BayBO); Errichtung eines Campingplatzes, Freizeitparks oder Stellplatzes für Kraftfahrzeuge (Art. 2 Abs. 1 S. 3 Nrn. 3–5 BayBO).
Definition
Definition: Änderung
Änderung ist der Eingriff in eine bereits vorhandene bauliche Anlage in Form von Umbau, Anbau oder Erweiterung, ohne dass der baulichen Anlage eine andere Zweckbestimmung zukommt.
Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 29 Rn. 18.346
Die Änderung einer baulichen Anlage ist dabei zu den bloßen Instandhaltungsarbeiten an baulichen Anlagen abzugrenzen. Bloße Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung; entscheidend ist dabei, ob die Identität des Bauwerks gewahrt bleibt und das ursprüngliche Gebäude unverändert erscheint. Aus diesem Grund stellt ein Anbau oder ein Umbau niemals eine bloße Instandhaltungsmaßnahme dar, weil die Identität des Bauwerks nicht gewahrt bleibt, sondern in jedem Fall eine Änderung einer baulichen Anlage i.S.d. Art. 55 BayBO vorliegt.
Vgl. auch Brenner Öffentliches Baurecht S. 236 Rn. 780.Beispiel
Aufbau auf dem Dach eines Bungalows; Einbau einer Dachgaube.
Beispiel
Beseitigung von Schäden und Mängeln, Wiederherrichten von schadhaften Bauteilen (= bloße Instandhaltungsarbeiten zur Erhaltung der Bausubstanz).
Definition
Definition: Nutzungsänderung
Eine Nutzungsänderung i.S.d. Art. 55 BayBO liegt vor, wenn ein Vergleich der bisherigen Nutzung und der neuen beabsichtigen Nutzung ergibt, dass die Variationsbreite der bisherigen Nutzung überschritten wird und deshalb die Genehmigungsfrage aus öffentlich-rechtlicher Sicht neu aufgeworfen wird, letztlich eine neue Qualität der Nutzung vorliegt.
Beispiel
Bisherige Büroräume sollen nun als Wohnraum genutzt werden; bisheriges Rechtsanwaltsbüro soll nun als Gaststätte benutzt werden.
347
Achten Sie bitte darauf, dass jede Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage i.S.d. Art. 55 BayBO eine baurechtliche Genehmigungspflicht auslöst. Ein Gesamtvorhaben, das Ihnen in der Klausur vorgestellt wird und das ein Bauherr verwirklichen möchte, kann deshalb durchaus aus mehreren baulichen Anlagen bestehen und deshalb auch mehrere Baugenehmigungen erfordern.
Beispiel
Der Motocrossverein M möchte eine Rennbahn (Seitenbegrenzung durch mit dem Erdboden fest verbundene Reifenstapel) samt Vereinsheim errichten. Hier ist zu beachten, dass sowohl die Rennbahn aufgrund der Reifenstapel als auch das Vereinsheim jeweils die Errichtung einer baulichen Anlage darstellen und deshalb zwei Baugenehmigungen zur Realisierung des Vorhabens erforderlich sind.
348
Anderes gilt wiederum im Rahmen der fingierten baulichen Anlagen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2–5 BayBO, bei denen mehrere einzelne Anlagen in der Einheit als eine fingierte bauliche Anlage behandelt werden.
Beispiel
A errichtet einen Campingplatz und baut dafür einen Dusch- und Waschtrakt, ein Kassengebäude am Eingang und einzelne Lagerräume. Qua definitionem würde es sich eigentlich um mehrere einzelne bauliche Vorhaben handeln; beispielsweise stellt das Kassengebäude alleine für sich eine bauliche Anlage dar. Nach Art. 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BayBO stellt ein Campingplatz jedoch eine fingierte bauliche Anlage dar, weshalb in diesem Fall nicht mehrere Baugenehmigungen erforderlich sind, sondern nur eine einzige für die fingierte bauliche Anlage Campingplatz (in ihrer Gesamtheit).
c) Vorrang anderer Gestattungsverfahren nach Art. 56 BayBO
349
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung bedürfen bestimmte, nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtige Anlagen. In diesem Fall ersetzt die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung die Baugenehmigung. Lesen Sie die einzelnen Nummern in Ruhe durch; im Folgenden werden die wichtigsten Fälle erläutert. Soweit eine Baugenehmigung nach Art. 56 BayBO nicht erforderlich ist, entbindet dies nach Art. 55 Abs. 2 BayBO aber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen und lässt auch die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
350
Art. 56 S. 1 Nr. 1 BayBO regelt zunächst das Verhältnis zum Wasserrecht und enthält eigentlich zwei verschiedene Tatbestände.
Nach Art. 56 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO bedürfen keiner Baugenehmigung.
[. . .] nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern, […] ausgenommen Gebäude, Überbrückungen, Lager-, Camping- und Wochenendplätze.
Diese erste Alternative des Art. 56 S. 1 Nr. 1 BayBO regelt das Verhältnis der Baugenehmigung zur wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG.
Beispiel
A errichtet ein Bootshaus am nahe gelegenen See (Gewässer erster oder zweiter Ordnung). Bei dem Bootshaus handelt es sich um eine Anlage am Gewässer, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dient. Damit erfordert das Bootshaus eigentlich eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 1 BayWG. Als Gebäude bedürfte das Bootshaus eigentlich auch einer Baugenehmigung nach Art. 55 BayBO. Nach Art. 56 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BayWG entfällt die Baugenehmigung jedoch im Grundsatz, weil es sich um eine Anlage am oberirdischen Gewässer handelt. Nach Art. 56 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 Hs. 2 BayBO sind von dem Vorrang der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung aber unter anderem Gebäude ausgenommen. Da es sich bei dem Bootshaus um ein Gebäude handelt, greift der Vorrang der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung somit nicht ein und es bleibt beim Erfordernis der Baugenehmigung; vgl. auch Art. 20 Abs. 5 S. 1 BayWG, wonach aufgrund des Erfordernisses der Baugenehmigung die wasserrechtliche Anlagengenehmigung entfällt. Die Anforderungen nach dem BayWG (und nach § 36 WHG) hat die Bauaufsichtsbehörde in diesem Fall als sonstiges öffentliches Recht nach Art. 59 S. 1 Nr. 3 BayBO bzw. Art. 60 S. 1 Nr. 3 BayBO zu prüfen.
351
Nach Art. 56 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBO bedürfen keiner Baugenehmigung
[…] Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Benutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude, Überbrückungen, Lager-, Camping- und Wochenendplätze.
Hinsichtlich der Anlagen, die der Unterhaltung oder der Benutzung eines Gewässers dienen, regelt Art. 56 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBO das Verhältnis der Baugenehmigung zur wasserrechtlichen Gestattung.
Expertentipp
Hinweis für Fortgeschrittene: Für den Ausbau regelt Art. 56 S. 1 Nr. 1 BayBO nur das Verhältnis zur Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG, da im Bereich des Planfeststellungsverfahrens bereits die formelle Konzentrationswirkung nach Art. 75 BayVwVfG eingreift (dazu sogleich mehr).
Beispiel
A stellt eine Pumpe am nahe gelegenen See auf, mit der er Wasser aus dem See für seine Landwirtschaft abpumpt. Bei der Pumpe handelt es sich um eine Anlage, die i.S.d. Art. 2 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BayBO dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; grundsätzlich wäre damit nach Art. 55 BayBO eine Baugenehmigung erforderlich. Nach Art. 56 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO bedarf es jedoch keiner Baugenehmigung bei Anlagen, die der Benutzung eines Gewässers dienen. Da die Pumpe der Benutzung des Gewässers i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG dient, ist somit keine Baugenehmigung erforderlich. Auch die Rückausnahme des Art. 56 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 Hs. 2 BayBO greift nicht ein, weil es sich bei der Pumpe nicht um ein Gebäude handelt. Damit entfällt die Baugenehmigung, nach Art. 56 S. 2 BayBO nimmt in diesem Fall die für den Vollzug der wasserrechtlichen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.
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Art. 56 S. 1 Nr. 2 BayBO regelt das Verhältnis zwischen der Baugenehmigung und der Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz. Alle Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BayAbgrG bedürfen, bedürfen keiner Baugenehmigung nach der BayBO. Nach Art. 1 BayAbgrG gilt dieses Gesetz für Abgrabungen einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, sowie der dem Abgrabungsbetrieb dienenden Gebäude und Nebenanlagen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 BayAbgrG bedarf die Ausführung einer Abgrabung der Genehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Keiner Genehmigung bedürfen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayAbgrG insbesondere Abgrabungen, die einer anderen öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen. Erfasst sind davon die Fälle der wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung sowie der Plangenehmigung.
Hinweis
Diese wasserrechtlichen Kenntnisse müssen Sie noch nicht beherrschen. Wichtig ist nur, dass Ihnen klar ist, dass Sie im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayAbgrG nicht auf eine Baugenehmigungspflicht abstellen können, weil Sie sich ansonsten im Kreis drehen. Lassen Sie sich insoweit nicht beunruhigen. Sie steigen ein über die BayBO und fragen im Rahmen des Art. 56 S. 1 Nr. 2 BayBO, ob die Genehmigungspflicht entfällt, weil eine Genehmigung nach Art. 6 Abs. 1 BayAbgrG erforderlich ist.
Soweit eine Baugenehmigung wiederum entfällt, nimmt die für den Vollzug des Abgrabungsgesetzes zuständige Behörde nach Art. 56 S. 2 BayBO wiederum die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.
353
Daneben kann sich ein Entfallen der Baugenehmigung aufgrund von so genannter formeller Konzentrationswirkung ergeben. Davon spricht man dann, wenn aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (und nur dann!) statt mehrerer Genehmigungsverfahren nur ein einziges Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, in dessen Rahmen dann alle verschiedenen materiellen Anforderungen geprüft werden. Im Falle der formellen Konzentrationswirkung wird also nur ein Genehmigungsverfahren von einer Behörde durchgeführt; in dessen Rahmen werden aber alle verschiedenen materiellen Anforderungen geprüft.
Hinweis
Unterscheiden Sie dies von der materiellen Konzentrationswirkung, bei welcher auch eine Konzentration hinsichtlich der materiellen zu prüfenden Anforderungen stattfindet. Einziger denkbar relevanter Fall für das Examen sind Anlagen von überörtlicher Bedeutung nach § 38 BauGB.
354
Wichtigster Fall der Konzentrationswirkung ist § 13 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG sowie Art. 75 BayVwVfG für das Planfeststellungsverfahren,
Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 232 Rn. 766. insbesondere auch beim Ausbau, Umbau oder Erweiterung eines Gewässers nach § 68 WHG.Beispiel
A errichtet eine Industrieanlage, die zugleich nach BImSchG genehmigungspflichtig ist. Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung mit ein; eine eigene Baugenehmigung ist somit also nicht erforderlich; gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hat die BImSch-Behörde im Genehmigungsverfahren als sonstiges öffentliches Recht die Anforderungen nach der BayBO mit zu prüfen.
Sofern keine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Baugenehmigung und anderen öffentlich-rechtlichen Gestattungen vorhanden ist, sind beide Genehmigungen nebeneinander erforderlich.
Beispiel
A möchte seine bisher als Büroraum genutzten Flächen künftig als Gaststätte verwenden. Dabei handelt es sich um eine Nutzungsänderung, die nach Art. 55 BayBO der Baugenehmigung bedarf. Daneben ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 GastG eine gaststättenrechtliche Genehmigung erforderlich. Mangels einer gesetzlichen Regelung (Art. 56 S. 1 BayBO ist nicht einschlägig und das GastG enthält keine angeordnete formelle Konzentrationswirkung) sind Baugenehmigung und Gaststättengenehmigung nebeneinander erforderlich.
Vgl. Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Öffentliches Recht in Bayern Rn. 490.d) Verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO
355
Art. 57 Abs. 1 und 2 BayBO bestimmt bauliche Vorhaben, die verfahrensfrei sind, bei denen mit anderen Worten kein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Beispiel
Telefonantenne eines Mobilfunkbetreibers bis 10 Meter Höhe (Art. 57 Abs. 1 Nr. 5a aa BayBO); Schwimmbecken bis 100 m³ Beckeninhalt
Achtung: 1 m³ Beckeninhalt fasst 1000 Liter Wasser. (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10a BayBO); Garagen bis 100 m² und überdachte Stellplätze (Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und Werbeanlagen (Art. 57 Abs. 2 Nr. 6 BayBO) jeweils im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung nach Art. 81 BayBO.Verfahrensfrei sind zudem Instandhaltungsarbeiten nach Art. 57 Abs. 6 BayBO.
Denken Sie bitte daran, dass Sie eine einheitliche Anlage nicht sachfremd in verfahrensfreie und genehmigungspflichtige Bestandteile aufteilen. Bei Anlagen, die aus mehreren Teil-Komponenten bestehen, verhält es sich so, dass ein genehmigungspflichtiges Element die Gesamtanlage in die Genehmigungspflicht zieht.
Art. 57 Abs. 4 BayBO regelt die Verfahrensfreiheit von Nutzungsänderungen; diese sind verfahrensfrei, wenn sie als Errichtung oder Änderung einer Anlage nach Art. 57 Abs. 1 und 2 BayBO verfahrensfrei wären oder für die neue Nutzung keine anderen öffentlichen-rechtlichen Anforderungen als für diese bisherige Nutzung in Betracht kommen.
Beispiel
Scheune, die bisher als Lagerplatz genutzt wurde, soll künftig als Garage genutzt werden (Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1b BayBO); Räumlichkeiten, die bisher als Außenbüro eines Unternehmens genutzt wurden, sollen nun für eine Rechtsanwaltskanzlei genutzt werden.
Beispiel
Bisherige Werkstatt eines Handwerkers soll nun Büro werden; land- und forstwirtschaftliche Gebäude sollen nun gewerblich genutzt werden.
Expertentipp
Zur Beurteilung der Frage, ob für die Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen oder nicht, können Sie sich gedanklich an den Begrifflichkeiten der BauNVO orientieren. Sofern insoweit ein anderer Begriff einschlägig ist, kommen auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht.
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Art. 57 Abs. 5 BayBO regelt letztlich die Beseitigung von Anlagen; sofern diese nicht nach Art. 57 Abs. 5 S. 1 BayBO verfahrensfrei sind, sind diese nach Art. 57 Abs. 5 S. 2 BayBO mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und (!) der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Im Rahmen der verfahrensfreien Bauvorhaben ist wiederum die Regelung des Art. 55 Abs. 2 BayBO zu beachten; die Verfahrensfreiheit entbindet also nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und lässt die Möglichkeit bauaufsichtlicher Maßnahmen unberührt.
Bestehen zwischen Bauherr und Baugenehmigungsbehörde Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Genehmigungspflicht eine baulichen Vorhabens, so kann der Bauherr gegebenenfalls Feststellungsklage (§ 43 VwGO) erheben (Feststellung, dass das geplante Vorhaben genehmigungsfrei nach Art. 57 BayBO ist).
Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Öffentliches Recht in Bayern Rn. 450. Einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde bestätigt, ein bestimmtes Vorhaben unterliege nicht der Genehmigungspflicht, hat der Bauherr jedoch nicht.BayVGH BayVBl. 1987, 499 f.e) Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO
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Keiner Genehmigung bedürfen Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen unter folgenden Voraussetzungen:
• | Keine Sonderbauten i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO (Art. 58 Abs. 1 S. 1 BayBO) bzw. ausgeschlossene Vorhaben nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO |
• | Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans und widerspricht dessen Festsetzungen sowie den Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften nicht (Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayBO), |
• | Erschließung ist gesichert, |
• | Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist nach Art. 58 Abs. 3 S. 3 BayBO, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und beantragt keine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB (Ermessensentscheidung der Gemeinde, vgl. Art. 58 Abs. 4 S. 1 BayBO), |
• | es ist keine örtliche Bauvorschrift der Gemeinde vorhanden, welche die Anwendung auf Vorhaben in der Art des beantragten ausschließt (nur möglich für bestimmte handwerkliche und gewerbliche Vorhaben, Art. 58 Abs. 1 S. 2 BayBO). |
Sofern der Bauherr der Überzeugung ist, dass die Voraussetzungen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens erfüllt sind, hat dieser nach Art. 58 Abs. 3 S. 1 BayBO die erforderlichen Unterlagen (Antrag i.S.d. Art. 64 BayBO sowie bautechnische Nachweise nach Art. 58 Abs. 5 i.V.m. Art. 62 BayBO) bei der Gemeinde einzureichen. Spätestens mit der Vorlage bei der Gemeinde hat der Bauherr nach Art. 58 Abs. 3 S. 2 BayBO die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben zu benachrichtigen; Art. 66 Abs. 1 S. 2 und 5 sowie Abs. 3 BayBO gelten dabei entsprechend, insbesondere eine Zustimmung durch Unterschrift ist also möglich.
Nach Art. 58 Abs. 3 S. 3 BayBO darf einen Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde mit dem Bauvorhaben begonnen werden; sofern die Gemeinde vor Ablauf dieser Monatsfrist erklärt, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf der Bauherr bereits ab dieser Erklärung mit dem Bauvorhaben beginnen (Art. 58 Abs. 3 S. 4 Hs. 1 BayBO). Art. 58 Abs. 3 S. 5 BayBO schafft einen Gleichlauf mit Art. 69 Abs. 1 BayBO; wenn der Bauherr nach vier Jahren noch nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat, muss er das Freistellungsverfahren erneut durchlaufen.
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Nach Art. 58 Abs. 4 S. 2 BayBO besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht; soweit sie erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (i.S.d. Art. 59 BayBO, weil keine Sonderbauten erfasst werden, dazu sogleich mehr), hat sie nach Art. 58 Abs. 4 S. 3 BayBO dem Bauherr seine Unterlagen zurückzusenden; hatte der Bauherr bei Vorlage seiner Unterlagen nach Art. 68 Abs. 2 S. 1 BayBO erklärt, dass seine Vorlage im Falle der gemeindlichen Erklärung als Bauantrag zu behandeln sein soll, leitet die Gemeinde die Unterlagen nach Art. 58 Abs. 4 S. 4 BayBO an die Baugenehmigungsbehörde weiter.
Sowohl die Verweigerung der Freistellung durch die Gemeinde als auch die Freistellung an sich durch Zeitablauf oder entsprechende Äußerung der Gemeinde stellen keine Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG dar.
Vgl. Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Öffentliches Recht in Bayern Rn. 444. Rechtsschutz erlangt der Bauherr also in jedem Fall nur über eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung einer Baugenehmigung. Sofern sich der Nachbar dagegen wehren möchte, dass ein Bauvorhaben durch die Gemeinde vom Genehmigungsverfahren freigestellt wird, bleibt ihm nur die Möglichkeit, Klage und einstweiligen Rechtsschutz auf bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde geltend zu machen; dazu muss er die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung geltend machen (dazu mehr beim Rechtsschutz). Dabei ist aber wiederum ein Rechtsschutzverlust des Nachbarn denkbar, wenn dieser den Freistellungsunterlagen zugestimmt hat (Art. 58 Abs. 3 S. 2, 66 Abs. 1 S. 2 BayBO).Hinweis
Die Genehmigungsfreistellung entfaltet keinerlei Legalisierungswirkung, trifft also keine Aussage über die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Deshalb gilt auch wiederum Art. 55 Abs. 2 BayBO, welcher zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen verpflichtet und die Möglichkeit bauaufsichtlicher Maßnahmen unberührt lässt.
f) Genehmigung fliegender Bauten nach Art. 72 BayBO
359
Nicht genehmigungspflichtig ist die Errichtung so genannter fliegender Bauten. Bevor diese zum ersten Mal aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, muss hierfür eine so genannte Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 Abs. 2 S. 1 BayBO
Vgl. auch Brenner Öffentliches Baurecht S. 232 Rn. 764. (außer es liegt ein Fall des Art. 72 Abs. 3 BayBO vor) beantragt werden. Die jeweilige Aufstellung der fliegenden Bauten im Einzelfall ist dann nach Art. 72 Abs. 5 S. 1 BayBO jeweils mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.Fliegende Bauten sind nach Art. 72 Abs. 1 S. 1 BayBO bauliche Anlagen, die (in objektiver Hinsicht) geeignet und (in subjektiver Hinsicht) bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Als Faustformel kann man sich dabei einen Zeitraum von maximal drei Monaten an einem Ort einprägen. Nach Art. 72 Abs. 1 S. 2 BayBO sind Baustelleneinrichtungen keine fliegenden Bauten.
Beispiel
Buden für das Volksfest, Verkaufsstände für Saisonmärkte, Zirkuszelte, Bierzelte, Fahrgeschäfte.
g) Bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO
360
Hinweis
Beim Zustimmungsverfahren nach Art. 73 BayBO handelt es sich lediglich um einen ungewöhnlichen Einstieg in die Klausur, bei dem sich dann in der Folge die bekannten Probleme stellen; entscheidend ist nur, dass Sie Art. 73 BayBO erkennen.
361
Für nicht verfahrensfreie Bauvorhaben des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks (bzw. Landkreise und Gemeinden unter den Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 5 S. 1 BayBO) ist keine Baugenehmigung erforderlich. Nach Art. 73 Abs. 1 S. 2 BayBO (bzw. Art. 73 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 2 BayBO) bedürfen diese der Zustimmung der Regierung (bzw. der unteren Bauaufsichtsbehörde bei Landkreisen und Gemeinden nach Art. 73 Abs. 5 S. 2 BayBO); diese prüft nach Art. 73 Abs. 2 S. 2 BayBO nach dem dort vorgeschriebenen Prüfprogramm.
Beispiel
Der Freistaat Bayern möchte für die Polizei eine neue Dienststelle errichten. Die Stadt Augsburg (welche Personen i.S.d. Art. 73 Abs. 5 S. 1 BayBO beschäftigt) möchte ein neues Gerätehaus für die gemeindliche Feuerwehr errichten.
Die Zustimmung ist dabei ein Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG; nach allgemeiner Ansicht soll dies sogar dann gelten, wenn die Regierung dem Freistaat Bayern die Zustimmung erteilt. Insoweit kann in diesem Fall (aber nur in diesem zwischen Regierung und Freistaat) auch die andere Ansicht gut vertreten werden, weil die Regierung schließlich Teil des Freistaats Bayern ist.
2. Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
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Die Genehmigungsfähigkeit soll zur besseren Darstellbarkeit im Folgenden eigenständig dargestellt werden.