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Baurecht Bayern - B. Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung

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Baurecht Bayern

B. Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung

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Beim Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine im Grundsatz gebundene Entscheidung nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BayBO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Ermessenserwägungen spielen bei der Erteilung der Baugenehmigung nur dann eine Rolle, wenn der Antragsteller Abweichungen i.S.d. Art. 63 BayBO beantragt, da der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.

Hinweis

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Sämtliche Voraussetzungen werden hier vorab dargestellt, um Ihnen einen Gesamtüberblick zu verschaffen. Im Rahmen der einzelnen Klagearten werden aber nicht alle dieser Punkte relevant (siehe dazu mehr beim Rechtsschutz). Relevant werden alle hier dargestellten Voraussetzungen insbesondere bei der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung sowie bei der Erstellung einer Baugenehmigung aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO

A.

Formelle Voraussetzungen

 

I.

Ordnungsgemäßer Bauantrag bei Gemeinde eingereicht

 

II.

Sachliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 53 BayBO

 

III.

Örtliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. § 206 BauGB

 

IV.

Ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO

 

V.

Schriftform der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 2 S. 1 BayBO

B.

Materielle Voraussetzungen

 

I.

Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens

 

 

1.

Anwendungsbereich der BayBO eröffnet nach Art. 1 f. BayBO

 

 

2.

Anwendungsfall des Art. 55 BayBO

 

 

3.

Vorrang anderer Gestattungsverfahren nach Art. 56 BayBO

 

 

4.

Verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO

 

 

5.

Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO

 

 

6.

Genehmigung fliegender Bauten nach Art. 72 BayBO

 

 

7.

Bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO

 

II.

Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens

Expertentipp

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Wie immer gilt der Grundsatz, dass in diesem Schema alle denkbaren relevanten Punkte angesprochen wurden. Im Einzelnen sollten Sie in der Klausur aber auch nur die Punkte ansprechen, die auch wirklich problematisch sind!

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