Inhaltsverzeichnis
III. Revision
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Die Revision ist in den §§ 542 ff. ZPO geregelt. Sie beschränkt sich ausschließlich auf die rechtliche Überprüfung des Falls. Mit der ZPO-Reform 2002 wurden zur Entlastung des BGH einige revisionsrechtliche Neuerungen eingeführt und der Charakter der Revision geändert. So wurde die Wertrevision abgeschafft und eine reine Zulassungsrevision geschaffen. Die Zulassung setzt ein „Allgemeininteresse“ an dem zu entscheidenden Fall voraus. Ein bloßes Eigeninteresse, auch wenn es „millionenschwer“ ist, wird nicht mehr berücksichtigt.
1. Zulässigkeit
a) Statthaftigkeit
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Die Revision ist statthaft gegen in der Berufungsinstanz erlassene EndUrteile des LG oder des OLG (§ 542 Abs. 1 ZPO) sowie gegen zweite Versäumnisurteile (§§ 565, 514 Abs. 2 ZPO). Urteile im einstweiligen Rechtsschutz sind nicht mit der Revision überprüfbar (§ 542 Abs. 2 ZPO), da Eilbedürftigkeit und Revision nicht zusammenpassen.
Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 635.b) Form, Frist, Beschwer
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Die Revision wird durch eine Revisionsschrift beim Revisionsgericht eingelegt (§ 549 ZPO). Revisionsgericht ist der BGH in Karlsruhe (§ 133 GVG). Dort herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Daher muss die Revisionsschrift von einem beim BGH zugelassenen Anwalt unterschrieben sein (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Die Frist hierfür beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des Berufungsurteils an den Revisionskläger (§ 548 ZPO). Der Revisionskläger muss beschwert sein.
Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 141 Rn. 42; Thomas/Putzo/Reichold ZPO § 542 Rn. 7. Eine besondere Höhe der Beschwer ist seit Abschaffung der Streitwertrevision nicht mehr erforderlich (siehe aber § 26 Nr. 8 EGZPO; hierzu Rn. 421).c) Zulassung
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Die Revision ist nur noch als Zulassungsrevision statthaft.
aa) Berufungsgericht oder BGH
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Expertentipp
Lesen Sie die §§ 543, 544 ZPO erst einmal sorgfältig durch. Sie enthalten wichtige Schlüsselbegriffe für den Zugang zum BGH.
Das Rechtsmittel der Revision ist zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht im Berufungsurteil ausdrücklich zugelassen wurde (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). An diese Zulassungsentscheidung ist der BGH grundsätzlich gebunden (§ 543 Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Verlierer im Berufungsverfahren ist aber nicht völlig rechtlos gestellt, wenn das Berufungsgericht die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen bzw. zur Zulassung geschwiegen hat. In diesem Fall ist die Revision dennoch statthaft, wenn der BGH die Revision auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zulässt (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der künftige Revisionskläger muss also zunächst die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH betreiben (§ 544 ZPO). Dies ist mit einigen Hürden verbunden. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss binnen Monatsfrist ab Zustellung des Berufungsurteils beim BGH eingelegt werden und einen der Zulassungsgründe substantiiert darlegen. Übergangsvorschriften für ältere Verfahren finden sich in § 26 EGZPO.
bb) Zulassungsgründe
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§ 543 Abs. 2 ZPO zählt abschließend drei Gründe auf, in denen die Revision zwingend zugelassen werden muss. Das ist zum einen der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer Vielzahl von Fällen relevant werden kann.
BVerfG NJW 2013, 1869; NJW 2014, 1796, 1797; BGH NJW 2003, 65, 67 f.; NJW 2014, 1735, 1736. Beispiele sind AGB, Musterprozesse, Internetfragen (Filesharing),BVerfG NJW 2012, 1715, 1716. Fernabsatzverträge,BVerfG NJW 2013, 2881, 2882. oder Fragen der EU-Konformität einer Norm.BVerfG NJW 2014, 1796, 1797. Die Revision ist außerdem zuzulassen, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtsfortbildung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZPO). Das ist der Fall, wenn eine „richtungsweisende Orientierungshilfe“ für die rechtliche Beurteilung typischer Lebenssachverhalte noch nicht vorhanden ist, wie z.B. bei Internetgeschäften.BGH NJW 2002, 3029, 3030; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 927. Schließlich ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Gericht in seinem angefochtenen Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist (sog. Divergenz)BVerfG NJW 2016, 3295, 3296; NJW 2014, 2417, 2420; BGH NJW 2003, 65, 66. oder das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht, der das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigt (Grundrechtsverstöße des Gerichts).BGH NJW 2005, 153; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 928. Die drei Zulassungsgründe können sich überschneiden.Beispiel
Die V-GmbH ist mit dem Urteil des LG Köln nicht einverstanden. Sie hat Glück. Das LG Köln als Berufungsgericht hat die Revision in seinem Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die V-GmbH muss nicht den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde gehen, sondern kann beim BGH Revision einlegen, was sie auch tut.
Expertentipp
Die drei Zulassungsgründe sind als neue Schlüsselbegriffe immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung und sollten Ihnen daher geläufig sein.
d) Revisionsbegründung
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Die Revision muss vom Revisionskläger begründet werden (§ 551 Abs. 1 ZPO). Die Frist für diesen Schriftsatz beträgt zwei Monate ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 551 Abs. 2 ZPO). Die Begründung muss einen Revisionsantrag enthalten (§ 551 Abs. 3 ZPO), der den Umfang der Prüfung des Revisionsgerichts festlegt (§ 557 Abs. 1 ZPO). In der Begründung sind zudem die Revisionsgründe im Sinne des § 545 ZPO zu bezeichnen (§ 551 Abs. 3 ZPO). Hier wird es dann richtig juristisch (spezialisiert hierauf sind die beim BGH zugelassenen BGH-Anwälte). Ein Revisionsgrund liegt nur vor, wenn eine Rechtsnorm verletzt wurde, d.h. wenn sie übersehen wurde oder falsch angewendet wurde (vgl. § 546 ZPO). Der Revisionskläger muss also Verstöße gegen das materielle Recht oder gegen das Verfahrensrecht benennen.
2. Begründetheit der Revision
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Als reine Rechtsinstanz prüft der BGH nach § 545 Abs. 1 ZPO lediglich, ob das Urteil auf einer Verletzung des Rechts beruht. Diese Formulierung wurde zum 1.9.2009 eingeführt.
Vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 142 Rn. 2. Das Recht ist verletzt, wenn inländische Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Auslegungsregeln, Denkgesetze) nicht oder nicht richtig angewendet wurden (§ 546 ZPO); ausländisches Recht ist nicht revisibel.BGH NJW 2013, 3656, 3658; NJW 2014, 1244, 1245. Als Grundlage für die Kontrolle werden die Feststellungen des Berufungsgerichts herangezogen (§ 559 Abs. 2 ZPO). Bei seiner Prüfung ist der BGH grundsätzlich an die Revisionsanträge der Parteien gebunden (§ 557 ZPO). Allerdings ist der BGH frei darin, Verstöße gegen das materielle Recht zu untersuchen. Insofern ist er nicht darauf beschränkt, das Vorbringen des Revisionsführers zu würdigen (§ 557 Abs. 3 S. 1 ZPO). Denn der BGH kennt am besten das Recht. Verfahrensmängel werden allerdings regelmäßig nur auf rechtzeitige Rüge untersucht (§ 557 Abs. 3 S. 2 ZPO).3. Entscheidung des BGH
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Ist die Revision unzulässig, wird sie als unzulässig verworfen (§ 552 Abs. 1 S. 2 ZPO). Diese Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Wie bei der Berufung kann der BGH seit 2004 eine Revision durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückweisen, wenn er überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Gegen BGH-Entscheidungen gibt es keine Rechtsmittel. Der Beschluss ist daher unanfechtbar. Die Vorschrift des § 552a ZPO ist verfassungskonform und dient der Entlastung des BGH.
BVerfG NJW 2005, 1485, 1486 f. Ist die Revision begründet, ist das Urteil aufzuheben (§ 562 ZPO = kassatorischer Teil). Der BGH hat nun zwei Möglichkeiten. Er kann die Sache zur weiteren Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), was er im Regelfall auch macht. Das Untergericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung des BGH gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Der BGH kann aber auch eine eigene Entscheidung in der Sache treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).Beispiel
In seinem Fliesenfall aus dem Jahr 2009 macht der BGH von einer weiteren Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit erst einmal los zu werden. Da die Vorschriften der §§ 437, 439 BGB auf EU-Recht (Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs) beruhen, ist der EuGH für die EU-Konformität zuständig. Nach Art. 267 AEUV muss der BGH das Verfahren aussetzen und dem EuGH vorlegen, wenn sich eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellt (hier: muss § 439 BGB im Hinblick auf die Richtlinie verbraucherfreundlicher ausgelegt werden?).
Vgl. Zöller/Greger ZPO § 148 Rn. 3b. Die nationalen Gerichte haben bei der Anwendung von Normen mit europäischem Ursprung auf eine richtlinienkonforme Auslegung zu achten. Das überwacht der EuGH als „Hüter des Europarechts“. Demzufolge will der BGH vom EuGH geklärt wissen, ob die deutsche Vorschrift des § 439 Abs. 1 BGB auch zur Übernahme der Ausbaukosten verpflichtet und ob § 439 Abs. 3 BGB a.F., der dem Verkäufer bei unverhältnismäßigen Kosten der Nacherfüllung ein Verweigerungsrecht zubilligt, der Bestimmung des Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG entgegensteht.Beispiel
Etwas später ist es soweit. Der EuGH vertritt in seinem Urteil aus dem Jahr 2011 den Standpunkt, dass auch die Ein- und Ausbaukosten vom Ersatzlieferungsanspruch umfasst sind (im Verbrauchsgüterkauf). Diesen (teuren) Ersatzlieferungsanspruch könne der Verkäufer wegen Unverhältnismäßigkeit nicht verweigern, falls die Ersatzlieferung der einzig mögliche Nacherfüllungsanspruch ist. Die Vorschrift des § 439 Abs. 3 BGB a.F. widerspreche insoweit der EU-Richtlinie. Die Zahlungspflicht des Verkäufers könne aber auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden. Da die nationalen Gerichte an das Auslegungsergebnis des EuGH gebunden sind, übernahmt der BGH die zentralen Aussagen des EuGH. (Ausbaukosten sind Bestandteil des Ersatzlieferungsanspruchs aus § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB; § 439 Abs. 3 BGB a.F. ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar und bedarf einer teleologischen Reduktion). In seinem anspruchsvoll begründeten Urteil entschied der BGH gleich in der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO). Summa summarum hält der BGH eine Beteiligung der Verkäuferin an den Ausbaukosten in Höhe der Hälfte des Fliesenwerts für angemessen. Der Fliesenfall ist nun „Rechtsgeschichte“.
Siehe Vorlagebeschluss des BGH NJW 2009, 1660; EuGH NJW 2011, 2269; BGH NJW 2012, 1073.Beispiel
Das letzte Wort hat der Gesetzgeber. Seit 1.1.2018 gelten neue kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften, die in weiten Teilen die Aussagen der Rechtsprechung übernehmen. Nun hilft tatsächlich ein Blick ins Gesetz und zwar in die §§ 439, 440, 445a, 445b, 474, 475, 476, 477, 478, 479 BGB.
Hierzu Höpfner/Fallmann NJW 2017, 3745; Nietsch/Osmonovic NJW 2018, 1; Georg NJW 2018, 199.4. Sonderfall Sprungrevision
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Die Sprungrevision bezeichnet den Sonderfall, dass die Parteien die Berufungsinstanz „auslassen“ und direkt zum BGH „springen“. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Streit ausschließlich die Klärung einer Rechtsfrage betrifft. Die Sprungrevision ist in § 566 ZPO näher geregelt und kommt in der Praxis nicht häufig vor.