Der BGH musste sich im vorliegenden Fall mit der Frage beschäftigen wann die Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung anzunehmen ist, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden. Insgesamt ein spannendes Urteil mit hoher Examensrelevanz, insbesondere daher, da der Senat in der vorliegenden Entscheidung ein restriktives Prüfungsprogramm für solche Fälle etabliert.
Neues Urteil mit Klarstellungen zur sog. Andeutungstheorie.
Das Jahr 2019 ist nun vorbei und wir blicken zurück auf eine Reihe interessanter und sehr examensrelevanter Rechtsprechung. Nachfolgend findest Du eine Liste mit einigen sehr wichtigen Urteilen, die Dir sowohl in der mündlichen als auch der schriftlichen Prüfung begegnen könnten.
Eine Norm, die in erbrechtlichen Klausuren immer wieder auftaucht ist § 14 HeimG. Dessen Abs. 1 lautet: „Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.“ Es handelt sich bei § 14 Abs.1 HeimG um ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB. Und warum entfaltet dieses gerade im Erbrecht Relevanz? Zu den „geldwerten Leistungen“ gehören nach allgemeiner Auffassung auch Erbeinsetzungen und Vermächtnisse; entsprechende Testamente sind dann wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG gemäß § 134 BGB unwirksam. Doch Achtung: § 14 Abs. 1 HeimG umfasst nur den Fall, dass sich der Heimträger entsprechende Leistungen „versprechen oder gewähren“ lässt. Wann ein solcher Fall vorliegt – und wann gerade nicht – hatte der BGH am 26.10.2011 – IV ZB 33/10 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden.
Die Testamentsauslegung ist ein mitunter gemeiner Gegenstand einer Zivilrechtsklausur. Im Prinzip ist hier alles wie immer: Willenserklärungen müssen ausgelegt werden. Aber: geht es um ein Testament, ist alles auf einmal etwas anders: zwar muss auch hier ausgelegt werden, aber eben (meist) nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. § 157 BGB. Außerdem hat der Gesetzgeber einige Fälle testametarischer Gestaltung vorhergesehen und Regeln aufgestellt, wie diese im Einzelfall auszulegen sind. Eine besondere Problematik betrifft dabei die Fallkonstellation, in der nicht eindeutig ist, wer und ob überhaupt jemand Erbe werden sollte. Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 22.05.2013 - 31 Wx 55/13 mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine testamentarische Erbeinsetzung hinreichend bestimmt genug ist. Der Beschluss ist kostenlos abrufbar unter www.gesetze-bayern.de.
Das Ehegattentestament ist ein beliebtes Prüfungsthema, weil es neben den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments zahlreiche Schwierigkeiten bei der Auslegung, der Anwendung und schließlich beim Widerruf auslöst. Das OLG Nürnberg hat mit einem Beschluss vom 6. 6. 2013 - 15 W 764/13 eine Thematik entschieden, die Probleme des Ehegattentestaments mit solchen des BGB AT vermengt: In-sich-Geschäft, Zugang einer Willenserklärung und Umfang einer gesetzlichen Vertretungsbefungnis. Das Urteil ist unter Anmerkung von Keim abgedruckt in ZEV 2013, 450 und kostenlos abrufbar unter www.gesetze-bayern.de.
Das Familienrecht ist speziell – und dennoch Teil des BGB. Jetzt hat der BGH entschieden, dass sowohl EHE als auch ELTERNSCHAFT ein SCHULDVERHÄLTNIS darstellen. Das ist auf den ersten Blick so merkwürdig wie (zumindest für den Spruchkörper in Rot) revolutionär. Hier lebt das auf, was anderswo gerne Examensrelevanz genannt wird. Siehe: BGH, Beschluss vom 20. 2. 2013 − XII ZB 412/11, nachzulesen unter www.bundesgerichtshof.de oder in der NJW 2013, 2108.
Am 21.8.1910 stirbt ein katholischer Pfarrer in Baden und hinterlässt einen Nachlassstreit, der bis heute Lehrbücher beschäftigt und zahlreiche Aufsätze und Anmerkungen provoziert. Am 28.10.1913 fällt das Reichsgericht sein Urteil im Bonifatiusfall – RGZ 83, 223 - VII 271/13 – und stößt damit eine nimmer endende Diskussion über die Schenkung auf den Todesfall an. Erbrecht, Schuldrecht, Sachenrecht und BGB AT drehen sich in einer Spirale auf die vermeintlich einfache Frage zu: wann wird verschenkt – und wann vererbt? Dies ist eine Frage, die sich für das Examen anbietet, weil es Prüfern ermöglicht, Strukturwissen gleich vierer Bücher des BGB abzufragen, ohne auf Spezialwissen im Erbrecht angewiesen zu sein.
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