6 Suchergebnisse



  • ZR
    Rechtsprechungsüberblick Zivilrecht Juli 2022

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Zivilrecht.

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  • SR
    Länger in U-Haft dank Corona!

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    Da für einen Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung streitet, ist eine vorherige Inhaftierung nur unter engen Voraussetzungen möglich, die in den §§ 112 ff StPO geregelt sind. Die Untersuchungshaft dient der Verfahrenssicherung und soll grundsätzlich nicht länger als 6 Monate andauern, §§ 121, 122 StPO. Was passiert nun, wenn wegen Corona keine Verhandlungen durchgeführt werden können? Mit dieser Frage haben sich jüngst 2 Oberlandesgerichte befasst.

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  • SR
    Der Beschleunigungsgrundsatz und die U-Haft

    Wissen und Wollen beim bedingten Vorsatz

    In einem Strafverfahren sind verschiedene Verfahrensgrundsätze zu beachten. Aus Art 20 III GG ergibt sich u.a. der Beschleunigungsgrundsatz, wonach die Organe der Rechtspflege gehalten sind, das Strafverfahren so schnell wie möglich durchzuführen. Dieser Grundsatz ist verletzt, so das BVerfG, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Inhaftierung (U-Haft) und dem ersten Hauptverhandlungstermin beinahe 2 Jahre vergehen.

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  • ÖR
    Motorradclub mit gewalttätigen Mitgliedern - Vereinsverbot wegen Strafrechtswidrigkeit

    Das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 1 A 3.15) war mit der Frage befasst, ob das Verbot eines Motorradclubs durch das Bundesinnenministerium rechtmäßig war. Dabei hatte es unter anderem zu untersuchen, wann ein Zusammenschluss als Verein i.S.d. Vereinsgesetzes gilt, und wann Zweck oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen.

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  • SR
    Die Verständigung im Strafprozess

    Wie heißt es doch so schön: "Reden ist silber, Schweigen ist Gold".Dies gilt im Strafprozess sicherlich in all jenen Fällen, in denen es besser ist, wenn der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht. Im Falle einer strafprozessualen Verständigung - dem sog. "Deal" - wird jedoch vom Angekagten erwartet, dass er redet und zwar in Form eines Geständnisses. Im Gegenzug setzt das Gericht dann eine Unter- und Obergrenze der zu erwartenden Strafe fest. Das BVerfG (Urteil vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) musste sich in 2013 damit beschäftigen, ob diese Verständigung auch verfassungskonform ist.

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  • ZR
    Sensationsberichterstattung über Prominente während eines laufenden Strafverfahrens

    „Der Fall Kachelmann“, also das Strafverfahren gegen den bekannten Journalisten und Fernsehmoderator Jörg Kachelmann wegen des Verdachts der Vergewaltigung, beschäftigte nicht nur die deutsche Justiz über Monate hinweg: Durch die ausführliche Berichterstattung in sämtlichen Medien konnte auch jeder Bürger in der Bundesrepublik laufend Anteil an dem Verfahren nehmen. Der Inhalt der Berichterstattung war dabei für Kachelmann nicht immer angenehm: So verbreitete die Bildzeitung nach Anklageerhebung, aber noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung, auf ihrer Internetseite eine Einlassung Kachelmanns aus seiner ersten nichtöffentlichen Vernehmung durch den Haftrichter, welche die gängigen Sexualpraktiken mit seiner ehemaligen Freundin zum Gegenstand hatte. Kachelmann erhob Klage auf Unterlassung der weiteren Verbreitung seiner Einlassung gegen die Bildzeitung; das Verfahren ging durch alle Instanzen und landete schließlich beim BGH. Dieser hatte sich in seinem Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 93/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) damit auseinanderzusetzen, ob (a) eine Berichterstattung, aus der sich Rückschlüsse auf sexuelle Neigungen ziehen lassen, während eines laufenden Strafverfahrens zulässig ist und ob (b) dem Kläger hier der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zusteht.

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