Mit dieser Frage mussten sich - Dank Corona und den entsprechenden, einschränkenden Regelungen - die Gerichte in den letzten Monaten vermehrt befassen. Nunmehr hat das OLG Karlsruhe (Beschluss v. 26.07.2022, 2 Rv21 Ss 262/22) die Rechtsfrage gem. § 121 II Nr. 1, I Nr. 1b GVG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zivilverfahren ist es möglich, dass ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwenden muss. Im Strafrecht ist das jedoch nicht möglich. Ein Strafverfahren kann hier nur durchgeführt werden, wenn deutsches Strafrecht anwendbar ist. Ist deutsches Strafrecht nicht anwendbar, dann liegt ein Verfolgungshindernis vor. Ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, bestimmt sich nach den §§ 3 ff StGB.
Steht nach der Hauptverhandlung fest, dass der Angeklagte bezüglich der fremden Sache, die Tatgegenstand ist, entweder Täter eines Diebstahls gem. § 242 StGB oder aber Täter einer Hehlerei gem. § 259 StGB ist, dann steht das Gericht vor der Entscheidung, nach welcher Norm zu bestrafen ist. In Betracht käme, den "in dubio" Grundsatz zweifach anzuwenden und den Täter frei zu sprechen. Dies ließe aber außer Acht, dass der Täter sich jedenfalls entweder gem. § 242 StGB, indem er die Sache wegnahm oder aber gem. § 259 StGB, indem er die Sache z.B. ankaufte, strafbar gemacht hat. Von daher erfolgt in solchen Fällen bisher im Wege der echten Wahlfeststellung eine alternative Verurteilung.
Ist die Rindfleischetikettierungsstrafbarkeitsverordnung nichtig? Auf den ersten Blick ein Spezialthema für die kleine Gruppe der Lebensmittelrechtler. Auf den zweiten Blick von erheblicher Klausurrelevanz, wenn das BVerfG die Entscheidung darüber mit wichtigen Klarstellungen zu Bestimmtheitsgebot und Art. 80 GG verbindet.
Es handelt sich bei der Grundtthematik um einen verfassungsrechtlichen Klassiker, der in Examensklausuren immer wieder auftaucht: Dürfen Eltern ihre Kinder zu Hause unterrichten und ihnen den Schulbesuch verweigern? Überwiegt das elterliche Erziehungsrecht oder der staatliche Bildungsauftrag? In Examensklausuren können hier schulrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen verknüpft werden.
Wer kennt das nicht: man möchte eine kostenfreie Software downloaden oder aber an einem Gewinnspiel teilnehmen und erhält einige Zeit später zu seinem großem Erstaunen eine Rechnung über einen angeblich geschlossenen Abovertrag. Nun schaut man sich die Internetseite noch einmal genauer an und stellt fest, dass dort tatsächlich - allerdings versteckt - darauf hingewiesen wird, dass man mit der Registrierung einen mehrmonatigen Abovertrag über mehr oder weniger brauchbare Leistungen schließen wird. Der BGH (2 StR 616/12 - Urteil v. 05.03.2014, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hat sich in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur sog. "Insertionsofferte" (BGH 4 StR 439/00 - Urteil v. 26. April 2001) erneut mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Betrug durch eine irreführende Gestaltung einer Internetseite vorliegen kann.
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