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  • ZR
    Widerruf einer Schenkung wegen groben Umgangs

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    Im vorliegenden Fall musste sich der BGH mit dem examensrelevanten Widerruf wegen groben Undanks beschäftigen. Neben der Kernfrage wann grober Undank überhaupt angenommen werden kann und welche Komponenten hier zu prüfen sind, wird die gemischte Schenkung thematisiert. Alles in allem ist diese Entscheidung eine wunderbare Vorlage für einen Klausurfall. BGH, Urteil vom 22.10.2019 – X ZR 48/17, NJW-RR 2020, 179

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  • ZR
    Wichtige Rechtsprechung im Zivilrecht aus dem Jahr 2019

    Objektive und subjektive Klagehäufung

    Das Jahr 2019 ist nun vorbei und wir blicken zurück auf eine Reihe interessanter und sehr examensrelevanter Rechtsprechung. Nachfolgend findest Du eine Liste mit einigen sehr wichtigen Urteilen, die Dir sowohl in der mündlichen als auch der schriftlichen Prüfung begegnen könnten.

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  • ZR
    Rückforderungsansprüche nach Schenkung - wie gewonnen so zerronnen!

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    Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Rechtsprechung des BGH zum Umgang mit Rückforderungsansprüchen von Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe ggü. dem Schwiegerkind. Ausgangspunkt des Beitrags ist das wegweisende Urteil des BGH vom 3.2.2010 – XII ZR 189/06, weiterhin werden Aspekte des Urteils vom 20.7.11 – XII ZR 149/09 sowie vom 3.12.2014 – VII ZR 181/13 eingebunden und schließlich auf den Beschluss des OLG Bremen vom 17.8.2015 4 UF 52/15 eingegangen.

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  • ZR
    Rückforderung einer Zuwendung an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Der BGH hat entschieden, dass die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Gemeinschaft verstirbt, regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung ist. Darüber hinaus, kann die Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.

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  • ZR
    Rückabwicklung sittenwidriger Schenkkreise

    Bei einem „Schenkkreis“ handelt es sich um eine Form von Schneeballsystem: Neue Teilnehmer schenken nach ihrem Eintritt in die Gruppe den sich schon länger im Schenkkreis befindlichen Mitgliedern einen bestimmten Geldbetrag. Dabei hoffen sie später, nachdem sie in der Hierarchie aufgestiegen sind, selbst von neu geworbenen Teilnehmern beschenkt zu werden. Der Haken? Während die ersten Mitglieder relativ sicher einen Gewinn erzielen, stehen die Chancen für die große Masse an später hinzutretenden Mitgliedern schlecht, da es mit wachsender Mitgliederzahl auch immer schwieriger wird, die erforderliche Anzahl neuer Mitglieder zu werben. Die vereinbarten Schenkungen sind daher sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Zu den Konsequenzen für einen möglichen Bereicherungsausgleich – insbesondere im Hinblick auf die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB, hatte der BGH in seinem Urteil vom 13.03.2008 – III ZR 282/07 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) Stellung zu nehmen.

     

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  • ZR
    Ausgleichsansprüche in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Ausgleichsansprüche in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gehören mittlerweile zu den Prüfungsklassikern des ersten juristischen Examens. Dabei ist es bei der Klausurlösung von Vorteil, wenn man die ­– zumindest beim ersten Lesen – relativ kompliziert erscheinende Prüfungsfolge sicher parat hat und sich im Gutachten mit den gängigen Argumentationsmustern der Rechtsprechung auseinandersetzen kann. Dem hier vereinfachten Fall liegt die Entscheidung des BGH vom 08.05.2013 – XII ZR 123/12 zugrunde, kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

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  • ZR
    Vom ewigen Bonifatius

    Am 21.8.1910 stirbt ein katholischer Pfarrer in Baden und hinterlässt einen Nachlassstreit, der bis heute Lehrbücher beschäftigt und zahlreiche Aufsätze und Anmerkungen provoziert. Am 28.10.1913 fällt das Reichsgericht sein Urteil im Bonifatiusfall – RGZ 83, 223 - VII 271/13 – und stößt damit eine nimmer endende Diskussion über die Schenkung auf den Todesfall an. Erbrecht, Schuldrecht, Sachenrecht und BGB AT drehen sich in einer Spirale auf die vermeintlich einfache Frage zu: wann wird verschenkt – und wann vererbt? Dies ist eine Frage, die sich für das Examen anbietet, weil es Prüfern ermöglicht, Strukturwissen gleich vierer Bücher des BGB abzufragen, ohne auf Spezialwissen im Erbrecht angewiesen zu sein.

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