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  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 3

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute befassen wir uns 2 lehrreichen Entscheidungen des BGH zum Thema Notwehr gem. § 32 StGB.

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  • SR
    Der Erlaubnistatbestandsirrtum einmal anders

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    Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter sich in tatsächlicher Hinsicht, indem er irrig von Umständen ausgeht, die ihn rechtfertigen würden, so sie denn vorlägen. In der Regel stellt der Täter sich eine Rechtfertigungslage (z.B. einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gem. § 32 StGB) vor, die es tatsächlich gar nicht gibt. Denkbar ist aber auch, dass der Täter tatsächlich angegriffen wird, er sich aber über die Intensität des Angriffs und damit über die Erforderlichkeit der Verteidigung irrt.

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  • SR
    Die „schneidige“ Notwehr – wann ist sie erforderlich und geboten?

    Die erforderliche und gebotene Notwehrhandlung gem. § 32 StGB

    Die Probleme, die Ihnen in einer Klausur im Zusammenhang mit der Notwehr gem. § 32 StGB begegnen können, liegen häufig bei der Erforderlichkeit und vor allem der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Hier ist eine sachverhaltsnahe Argumentation von großer Wichtigkeit.

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  • SR
    Tötung im Grenzbereich der Notwehr: Zu den Voraussetzungen der §§ 32 und 213 StGB

    Damit eine Tötungshandlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein kann, muss sie - bei Bestehen einer Notwehrlage - erforderlich und geboten sein. Nun ist es denkbar, dass der Täter das Maß der Erforderlicheit überschreitet oder aber im Rahmen der Gebotenheit eine Einschränkung vorgenommen werden muss, so dass die Rechfertigung entfällt. Sofern es sich um einen Totschlag handelt, sollten Sie in solchen Fällen aber, insbesondere wenn Sie sich auf das 2. StEx vorbereiten, immer auch an § 213 StGB, den minder schweren Fall des Totschlags denken.

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  • SR
    Wie "schneidig" ist § 32 StGB?

    § 32 StGB ist eine Erlaubnisnorm, die selbst die Tötung eines anderen rechtfertigen kann und sei es nur zur Abwendung eines Angriffs z.B. auf das Eigentum. Im Gegensatz zu § 34 StGB muss hier keine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen (Ausn.: krasses Missverhältnis - im Rahmen der Gebotenheit zu prüfen).  Es geht ausschließlich um die Verteidigungshandlung - das Folgenrisiko dieser Handlung trägt grundsätzlich der Angreifer. Gleichwohl gibt es gewisse Einschränkunken, so bei der Verwendung lebensgefährlicher Verteidigungsmittel und der Notwehrprovokation. Mit einem solchen "Lehrbuchfall" musste sich der BGH im letzten Jahr befassen (4 StR 197/12 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder nachzulesen in der NStZ 2013, 139). Grund genug für uns, es ihm gleich zu tun. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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  • SR
    Ein Engel im Irrtum

    "Es irrt der Mensch, solang er strebt" - soviel ist klar, aber können auch Engel irren? Wohl nur, wenn es sich um "Engel der Hölle" handelt. Vorliegend glaubte ein solcher Hells Angel, er werde von einem Bandido angegriffen und schoss. Tod war am Ende ein Polizist, unschuldig jedoch - wie könnte es anders sein - unser Engel. Geholfen hat ihm der Erlaubnistatbestandsirrtum. Die Entscheidung des BGH (2 StR 375/11 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) wurde in den Medien kontrovers diskutiert und gehört inzwischen zu den "Klassikern", die Sie kennen sollten.

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  • SR
    Warum ein Täter aus § 222 StGB strafbar sein kann, obwohl die eigentliche zum Tode führende Handlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt ist (Rechtsfigur der actio illicita in causa)

    Hat ein Täter durch sein rechtswidriges Vorverhalten unabsichtlich die Gefahr eines Angriffs provoziert (Notwehrprovokation), so kann er nach Auffassung des BGH wegen dieser Provokation aus § 222 StGB bestraft werden, auch wenn die eigentlich zum Tode führende Handlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt ist. Der BGH akzeptiert damit die Rechtsfigur der actio illicita in causa.

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