In seinem Urteil vom 23.3.2023 – V ZR 97/21 – (JuS 2023, 876) beschäftigt sich der BGH mit der Abgrenzung von positiven und negativen Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück. Eine schöne Gelegenheit die examensrelevante Vorschrift aus § 906 BGB zu wiederholen.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Zivilrecht.
Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Versagung einer Baugenehmigung für die Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in einer Kirche im Industriegebiet die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Im Ergebnis sah das BVerfG (Beschluss v. 9.5.2016, 1 BvR 2202/13) die Verfassungsbeschwerde als begründet an und hob das angegriffenen Urteil auf.
Der VGH München war mit der Frage befasst, in welchem Umfang Haltung und Zucht von Geflügel in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Mit Beschluss vom 28.04.2016 (Az. 9 CS 15.2118) stellte das Gericht fest, dass die Geflügelhaltung im Wohngebiet sich auf einige wenige Stück zu beschränken habe, um den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung gerecht zu werden.
Mit Urteil vom 30. Juni 2015 (Az. 22 B 14.564) hat der VGH München entschieden, dass Forderungen, die ein Großabnehmer von Masthühnern an den Betreiber eines Maststalls stellt, nicht ohne Weiteres den Ausschlag geben bei der Beantwortung der Frage, ob alle zumutbaren organisatorischen und betrieblichen Lärmminderungsmaßnahmen ergriffen wurden.
In diesem Urteil hatte sich der BGH damit zu befassen, ob Lärm von einem nachträglich errichtetem Bolzplatz ein Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB darstellt. Die Vermieter hat auf Zahlung des vollen Mietzinses bestanden, während die Mieter diesem eine Mietminderung entgegenhielten. Der BGH hat hier entschieden, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung begründen, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.
In der hier besprochenen Entscheidung hatte der BGH sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Unterlassungsanspruch des Nachbarmieters gegen das Rauchen des Nachbarn auf dessen Balkon besteht. Hier hat der BGH u.A. entschieden, dass die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, auch dann eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB ist, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist.
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