Die klassischen Geldautomaten – Fälle sehen in der Regel so aus, dass sich der Täter durch Diebstahl, Täuschung oder Nötigung die Bankkarte ("ec-Karte") des Opfers verschafft und dann unter Eingabe des PIN`s Geld abhebt. In diesen Fällen ist in der Regel u.a. auch § 263a StGB zu diskutieren. Wie hat ein Täter sich aber strafbar gemacht, der zunächst das Opfer für sich arbeiten lässt und danach dann das Geld unter Einsatz von Gewalt aus dem Automaten entwendet? Kommt Raub oder räuberische Erpressung in Betracht?
Bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 oder IV StGB müssen die Täter irgendwie in die geschützten Räume hineingelangen. Das kann beschädigungsfrei mittels eines falschen Schlüssels passieren, oft geschieht es aber dadurch, dass die Täter Fenster oder Türen einschlagen bzw. aufhebeln und dabei zugleich eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB begehen. Häufig kommt es dann bei der Suche nach stehlenswerten Gegenständen zu weiteren Sachbeschädigungen im Inneren der Wohnung. Nun stellt sich die Frage nach den Konkurrenzen. Diese Frage hat der BGH Ende 2018 neu beantwortet.
Was passiert eigentlich, wenn in einer Hauptverhandlung zwar festgestellt wird, dass der Angeklagte eine Straftat verwirklicht hat, man ihm aber nicht mit der nach § 261 StPO erforderlichen Überzeugung nachweisen kann, welche? Dann muss an folgenden „Dreiklang“ gedacht werden: Stufenfolge, Wahlfeststellung, Auffangdelikt.
Nicht nur in den Fällen, in denen das Opfer mit Tötungsvorsatz lebensgefährdende Mittel zu sich nimmt, die der Täter zuvor besorgt oder bereitgestellt hat, stellt sich die Frage nach einer Strafbarkeit gem. §§ 212 (216), 13 StGB sondern auch in den Fällen, in denen das Opfer ohne Tötungsvorsatz gefährliche Drogen konsumiert, die ihm vom Täter zur Verfügung gestellt wurden. Ist der Täter handlungspflichtig, wenn sich das mit den Drogen verbundene, eigenverantwortlich eingegangene Risiko tödlich realisiert?
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