7 Suchergebnisse



  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 8

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte die konkrete Gefahr bei den §§ 315b Abs. 1, 315c Abs. 1und 315 d Abs. 2 StGB und den entsprechenden Gefährdungsvorsatz in Abgrenzung zum Tötungsvorsatz an.

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  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 7

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns die gemeingefährlichen Delikte § 306a Abs. 1 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB an.

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  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 2

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Strafrecht mit 3 interessanten Entscheidungen zum Thema „Abgrenzung dolus eventualis – bewusste Fahrlässigkeit“.

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  • SR
    Die Erfolgsqualifikation und der Versuch

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    Die Erfolgsqualifikation setzt zwingend ein Grunddelikt voraus, auf welchem sie aufbaut. Der Täter verursacht „durch“ dieses Grunddelikt eine schwere Folge, häufig den Tod eines anderen Menschen. Gem. § 18 muss er dabei „wenigstens“ fahrlässig handeln. In welchen Konstellationen ist nun ein Versuch möglich?

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  • SR
    Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge – die erste Entscheidung des BGH zu § 315d StGB

    Ist der tödlich verunglückte Beifahrer bei einem illegalen Autorennen „selbst schuld“?

    Immer wieder verursachen „Raser“ schwere Unfälle. Nicht immer kommt wie beim „Berliner Raser“ eine Verurteilung wegen Mordes gem. § 211 StGB in Betracht, vor allem dann nicht, wenn den Rasern kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vor gut 3 Jahren § 315d StGB geschaffen. Im Februar 2021 hat sich nunmehr erstmals der BGH mit dieser Norm befasst.

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  • SR
    Die vergiftete Babynahrung und der Rücktritt vom beendeten Versuch gem. § 24 I 1, Alt. 2 StGB

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    § 24 StGB unterscheidet zwischen dem Rücktritt des Alleintäters, Abs. 1, und dem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, Abs. 2. In beiden Fällen ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn der Versuch aus Sicht des Täters nicht fehlgeschlagen ist. Sofern dies verneint wird und es sich um den Rücktritt des Alleintäters handelt, ist dann weiter zu überlegen, ob es sich aus Sicht des Täters um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelt und ob dieser tauglich oder untauglich war. Beim unbeendeten Versuch reicht die Aufgabe der Tat. Was aber sind die Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten Versuch?

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  • SR
    Zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei § 226 I Nr. 2 StGB

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    § 226 I Nr. 2 StGB verlangt, dass ein wichtiges Glied verloren oder dauerhaft nicht mehr gebrauchsfähig ist. Das ist z.B. zu bejahen, wenn eine Hand abgetrennt wurde oder aber aufgrund einer Nervenschädigung gelähmt ist. Wie ist aber die Situation zu beurteilen, wenn die Gebrauchsunfähigkeit der Hand auch darauf zurückzuführen ist, dass das Opfer die medizinisch notwendige Nachsorge, wie z.B. Physiotherapie nicht unternimmt.

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