Gegenstand des Urteils in einem Strafverfahren ist gem.§ 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete (prozessuale) Tat. Nun können sich in einer Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben, die ggfs. einen rechtlichen Hinweis gem. § 265 StPO oder aber eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO erforderlich machen.
Die prozessuale Tat ist im Strafverfahren von großer Relevanz. So ist Gegenstand des Urteils gem. § 264 StPO nur die in der Anklage bezeichnete Tat. Art. 103 Abs. 3 GG macht deutlich, dass niemand wegen derselben Tat zwei Mal bestraft werden darf (ne bis in idem). Schauen wir uns deswegen nachfolgend einmal an, was unter einer prozessualen Tat zu verstehen ist.
Die tatbestandliche Handlungseinheit ist nicht identisch mit der Tateinheit gem.§ 52 StGB. Was aber ist der Unterschied?
§ 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn das Gesetz stellt fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe (z.B. bei § 222 StGB). Vorsatz bedeutet grundsätzlich „Wissen und Wollen“ der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Wie ist die Strafbarkeit des Täters nun aber zu ermitteln, wenn der Täter entweder den einen oder aber den anderen Tatbestand oder aber Rechtsgutsträger verletzen möchte?
Trifft der Täter ein anderes Objekt als das ursprünglich vorgestellte, so stellt sich zunächst die Frage, ob es sich um einen unbeachtlichen error in persona oder aber um eine aberratio ictus handelt. Ist das zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung avisierte Angriffsobjekt auch zugleich das Verletzungsobjekt, dann handelt es sich um einen error in persona. Hat der Täter nicht alleine agiert, sondern mit eine Mittäter oder gibt es vielleicht einen Anstifter oder ist er gar nur Werkzeug, dann stellt sich die weitere Frage, wie sich dieser Irrtum auf den Teilnehmer auswirkt.
Das Thema "Konkurrenzen" wird in Klausuren meist stiefmütterlich behandelt. Im Grundsatz ist es zunächst einmal ganz einfach: eine natürliche Handlung = Tateinheit, mehrere natürliche Handlungen = Tatmehrheit.
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