Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns den maßgeblichen Unterschied zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ansehen und die Anwendbarkeit der §§ 280 ff. auf gesetzliche Schuldverhältnisse beleuchten.
Das Bundeskabinett hat in einem Gesetzentwurf beschlossen, Kinderrechte explizit im Grundgesetz zu verankern. Damit soll die besondere Bedeutung von Kindern und ihren Rechten verdeutlicht, Rechte der Eltern aber nicht eingeschränkt werden. Das Kindeswohl wird in Zukunft „angemessen“ zu berücksichtigen sein.
In den letzten 100 Jahren hat es bei der Gleichstellung der Geschlechter große Fortschritte gegeben. Im Grundgesetz ist hier v.a. Art. 3 GG einschlägig, der einfachgesetzlich umgesetzte wurde. 1994 erkannte der Gesetzgeber, dass faktische Schritte notwendig sind um das Ziel zu erreichen. Seitdem hat es mehrere - mehr oder weniger erfolgreiche - Versuche gegeben, die Forderung nach Gleichberechtigung zu erfüllen.
Ehre ist ein höchstpersönliches Rechtsgut, welches untrennbar mit dem sozialen Achtungsanspruch und der Würde des Menschen verbunden ist. Die §§ 185 ff StGB schützen diese Ehre vor herabwürdigenden Werturteilen und/oder Tatsachenbehauptungen. Aber gilt dieser Schutz auch uneingeschränkt?
Hier ein kleiner Fall zur Möglichkeit der Geltendmachung von Einreden i.R.d. sog. Revokationsklage.
Die mit M verheiratete Hausfrau F wird vom Schädiger S schuldhaft getötet. Was kann M von S verlangen?
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