Ein Anspruch könnte sich (je nach konkretem Fall) aus z.B. § 823 I ergeben.
Die VSS liegen grds. vor.
Fraglich ist welcher Schaden ersatzfähig ist.
Der Mann kann grds. gem. § 844 I die Bestattungskosten ersetzt verlangen, insoweit er diese zu tragen hat (beachte § 1968, 1615 II u.a.).
S kann mit dem Einwand nicht gehört werden, dass die F irgendwann ohnehin verstorben wäre. Hierbei handelt es sich um eine unbeachtliche Reserveursache.
Die F hat durch ihre Haushaltsführung den Beitrag zum Unterhalt der Familie erbracht. Sie fällt durch die Tötung aus und erbringt den Unterhalt nicht mehr. M kann gem. § 844 II 1 (lesen!) Ersatz verlangen.
Merke 1: Die Regelung kann auf andere Konstellationen, in denen eine Unterhaltspflicht besteht angewendet werden. Keine Anwendung auf nichteheliche Lebenspartnerschaften.
Merke 2: Häufig gilt es in diesen Fällen auch die Vorteilsanrechnung – z.B. bzgl. Versicherungsleistungen – zu prüfen.
Am Donnerstag geht’s weiter mit typischen Fragen zum Schaden.