Die Täterschaft bestimmt sich in Abgrenzung zur Teilnahme im Wesentlichen nach der Tatherrschaft. Für den BGH ist sie ein wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Täterwillens, für die h.Lit. das ausschlaggebende, objektive Abgrenzungskriterium. Was setzt nun aber die Tatherrschaft voraus und wer kann bei § 316 StGB Täter sein?
Der Bundestag hat Änderungen im Wahlrecht beschlossen. Die Zahl der Wahlkreise wird gesenkt (aber erst frühestens 2025), die parteiinterne föderale Sitzverteilung wird geändert, und schon bei der nächsten Bundestagswahl im Herbst 2021 werden bis zu drei Überhangmandate nicht mehr ausgeglichen.
Der BAK (Blut-Alkohol-Konzentration) Wert wird im Strafrecht vor allem im Allgemeinen Teil bei den §§ 20, 21 StGB als auch bei den Straßenverkehrsdelikten bei den §§ 315c I Nr. 1a, 316 StGB relevant. Je nach Höhe kann er zur Schuldunfähigkeit oder zur Fahruntauglichkeit führen. Welche Werte sind nun aber relevant und wie wird der BAK Wert berechnet?
Seit geraumer Zeit sind E-Scooter im Straßenverkehr zugelassen. Für das Führen eines solchen E - Scooters ist kein Führerschein erforderlich, gefahren werden dürfen sie aber erst ab einem Alter von 14 Jahren. Auch sind sie versicherungspflichtig. Sofern man nun alkoholisiert mit 1.1 Promille ohne Ausfallerscheinungen einen solchen E-Scooter fährt, stellt sich die Frage, ob man sich gem. den §§ 315c, 316 StGB strafbar machen kann. Das hängt davon ab, ob ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug oder ein sonstiges Fahrzeug ist.
Im letzten Teil unserer Reihe zu § 315d StGB beschäftigen wir uns mit den Tathandlungen des § 315d Abs. 1 StGB, nämlich dem Ausrichten, Durchführen und Teilnehmen.
Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder zu spektakulären, illegalen Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang kam, deren Teilnehmer mit den bestehenden Strafrechtsnormen nicht immer schuldangemessen betraft werden konnten – man denke nur an den „Berliner Raser“ – hat der Gesetzgeber reagiert und im Jahr 2017 mit § 315d StGB verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt. Wir schauen uns die wesentlichen Aspekte einmal mit der heute beginnenden Reihe an.
Wann ist § 823 II von besonderer Relevanz in der Klausur? § 823 II wird regelmäßig neben § 823 I geprüft und steht mit diesem in Anspruchskonkurrenz. § 823 II kann jedoch neben § 823 I regelmäßig kurz gehalten werden, da er i.d.R. einen zu § 823 I gleichlaufenden Anspruch gewährt. Wann jedoch ist § 823 I von besonderer Bedeutung und geht über die Haftungsreichweite von § 823 I hinaus. Anders gefragt inwieweit divergieren die Bezugspunkte der jeweiligen Normen?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen