Handels- und Gesellschaftsrecht

Haftung des Kommanditisten

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g) Haftung des Kommanditisten

401

Die Haftung des Kommanditisten unterscheidet sich von der des Komplementärs durch die Begrenzung auf die Hafteinlage.

Hinweis

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Vergleichen Sie die Haftung mit § 128 HGB: Dort ist unklar, ob der persönlich haftende Gesellschafter Erfüllung oder nur Wertersatz in Geld schuldet. Für den Kommanditisten ergibt sich die Beschränkung auf eine bloße Geldschuld schon aufgrund der Hafteinlage.

 

aa) Grundregel (§ 171 HGB)

402

Der Kommanditist haftet nach § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB grundsätzlich wie die Komplementäre (§§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB) persönlich und unmittelbar für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, nach § 173 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Jedoch ist seine Haftung nach außen hin beschränkt auf den Betrag seiner Haftsumme, die im Handelsregister eingetragen sein muss (§ 172 Abs. 1 HGB).

Nach §§ 171 Abs. 1 Hs. 2, 172 Abs. 4 S. 1 HGB ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Kommanditist auf seine Einlage vollständig geleistet hat oder anderweitig – etwa durch Gewinngutschriften nach § 169 Abs. 1 HGB – der Kapitalanteil die Haftsumme erreicht hat. Auf eine Erhöhung der Hafteinlage kann sich ein Gläubiger nur berufen (§ 172 Abs. 2 HGB), wenn die Erhöhung ins Handelsregister eingetragen oder in handelsüblicher Form bekannt gemacht wurde. Auch eine Herabsetzung der Einlage ist Gläubigern gegenüber nur wirksam, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Herabsetzung wirkt zudem nur für die Zukunft, d.h. gegenüber Forderungen, die nach Eintragung und Bekanntmachung der Herabsetzung entstehen (§ 174 HGB).

Der Kommanditist soll also für die KG insgesamt maximal das aufbringen, was als seine Haftsumme festgelegt wurde. Hierbei zählt jeweils der objektive wirtschaftliche Wert der Einlageleistung zum Zeitpunkt der Erbringung. Ein Erlass oder eine Stundung der Einlageforderung sind für das Außenverhältnis ohne Belang (§ 172 Abs. 3 HGB).

Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückerstattet, so lebt seine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Dies gilt für alle Fälle, in denen die Substanz der Einlage dem Gesellschaftsvermögen wieder entzogen wird, also auch bei unberechtigten Gewinnentnahmen (§§ 172 Abs. 4 S. 2 i.V.m. 169 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HGB), und für jede andere Leistung der Gesellschaft an den Kommanditisten, für die der Gesellschaft keine unmittelbare Gegenleistung zufließt,BGH Urteil vom 28.6.2016 (Az: II ZR 290/15), unter Tz. 9 = DStR 2016, 2663. insbesondere auch die Auszahlung eines Abfindungsguthabens an den ausscheidenden Kommanditisten nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB.

Bei der Erstattung durch einen Komplementär ist wiederum entscheidend, ob dadurch letztlich das Gesellschaftsvermögen als Haftungsobjekt der Gläubiger gemindert wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Komplementär (wie in der Regel) nach § 110 HGB Rückgriff bei der Gesellschaft nehmen kann und auf diesen Rückgriffsanspruch nicht wirksam verzichtet hat: Dann ist das Gesellschaftsvermögen mit dem Regressanspruch belastet.

403

Das MoPeG differenziert in § 171 Abs. 1 HGB n.F. fortan zwischen „Haftsumme“ und „vereinbarter Einlage“ wie folgt:

„Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.“

bb) Rechtsscheinhaftung vor Eintragung (§ 176 HGB)

404

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Voraussetzungen der Haftung aus § 176 HGB

I.

Bestehen einer KG

 

II.

Geschäftsbeginn mit Zustimmung des Kommanditisten, § 176 Abs. 1 S. 1 HGB (entfällt bei § 176 Abs. 2 HGB)

 

III.

Gesellschaft (Abs. 1) bzw. Kommanditist (Abs. 2) nicht im Handelsregister eingetragen

 

IV.

Gläubiger gutgläubig hinsichtlich Kommanditisteneigenschaft

 

 

 

Gutglauben bei GmbH & Co KG

Rn. 405

V.

Gesellschaftsverbindlichkeit aus Zeit zwischen Eintritt und Eintragung

 

 

 

Haftung für deliktische Gesellschaftsverbindlichkeiten

Rn. 405

405

Solange die Kommanditgesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde, haftet der Kommanditist nach § 176 Abs. 1 S. 1 HGB unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden, sofern er der Aufnahme der Geschäfte zugestimmt hat.

Das gleiche gilt nach § 176 Abs. 2 HGB für einen Kommanditisten, der in eine bestehende KG eintritt, für die Zeit zwischen Eintritt und Eintragung des Kommanditisten; hier kommt es nicht darauf an, ob der Kommanditist der Fortführung der Geschäfte zugestimmt hat. Dies soll sogar dann gelten, wenn der Neukommanditist im Wege der Sonderrechtsnachfolge den Anteil eines früheren Kommanditisten übernommen hat, obwohl die Gläubiger hier nie mit einer unbeschränkten Haftung rechnen konnten. Einzige Möglichkeit des Kommanditisten ist es hier, den Eintritt in die KG unter der Bedingung der Eintragung zu erklären.

Grund für die Regelung des § 176 HGB ist der Schutz des Vertrauens der Gesellschaftsgläubiger, die von der Haftungsbeschränkung mangels Eintragung keine Kenntnis haben. Demgemäß ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger wusste, dass der Kommanditist nur beschränkt haften soll.

Bei einer Kommanditgesellschaft in der besonderen Form der GmbH & Co KG (siehe dazu unter Rn. 410 ff.), signalisiert bereits die Firma dem Gläubiger, dass eine GmbH und sonst keine weitere Person die Stellung eines Komplementärs einnimmt (vgl. § 19 Abs. 2 HGB). Deswegen kann ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine natürliche Person als persönlich haftender Komplementär nicht entstehen. In solchen Fällen lehnt die ganz überwiegende Ansicht eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten einer GmbH & Co KG gemäß § 176 HGB ab.MünchKomm HGB-K. Schmidt § 176 Rn. 50.

Nach dem Wortlaut des § 176 HGB besteht die unbeschränkte Haftung für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten ohne Rücksicht auf deren Grundlage. Allerdings erscheint ein derart weitgehender Anwendungsbereich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift – Schutz des Vertrauens in die persönliche Haftung der nicht als Kommanditisten im Handelsregister ausgewiesenen Gesellschafter – nicht gerechtfertigt. Deswegen klammert man im Wege der sog. „teleologischen Reduktion“ Ansprüche aus unerlaubter Handlung vom Anwendungsbereich des § 176 HGB aus.BGH Urteil vom 28.10.1981 (Az: II ZR 129/80), unter Tz. 15 = BGHZ 82, 209. Bei diesen wird im Stadium der Anspruchsentstehung typischerweise gar kein Vertrauen in die Haftungsverhältnisse gebildet. Der Geschädigte weiß im Moment der Schädigung in der Regel nicht einmal, wer der Schädiger ist und dass sich seine Schadensersatzansprüche überhaupt gegen eine Gesellschaft und deren Gesellschafter richten können.

 

406

Nach MoPeG kann sich ein Kommanditist, der vor seiner Eintragung der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, fortan nicht mehr durch Information der Gesellschaftsgläubiger über seine künftige Kommanditisteneigenschaft von der unbeschränkten persönlichen Haftung befreien, vgl. § 176 Abs. 1 HGB n.F.:

„Hat die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter. Dies gilt entsprechend für eine Kommanditgesellschaft, die nach § 107 Abs. 1 erst mit Eintragung in das Handelsregister im Verhältnis zu Dritten entsteht.“

cc) Nachhaftung des Kommanditisten

407

Nach dem Ausscheiden aus der KG haftet der Kommanditist grundsätzlich wie zuvor für die während seiner Mitgliedschaft begründeten Verbindlichkeiten. Ein Ausscheiden in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn der Gesellschafter nur seine Stellung innerhalb der Gesellschaft ändert. Diese Haftung endet nach §§ 160, 161 Abs. 2 HGB in fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Kommanditisten im Handelsregister.

Allerdings kann er nach § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verweigern, soweit er die Einlage geleistet hat. Jedoch wird ihm in der Regel seine Einlage zurückgewährt worden sein, zumindest in Form der Abfindung nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, so dass er sich nach § 172 Abs. 4 HGB nicht auf die Leistung der Einlage berufen können wird.

dd) Haftung für Altschulden

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Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, haftet er für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der KG beschränkt auf seine Hafteinlage (§§ 173, 171 Abs. 1 HGB). Zur Vermeidung der unbeschränkten Haftung für Altschulden wird der Eintritt eines neuen Kommanditisten regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister vereinbart.

ee) Haftung bei Änderungen im Gesellschafterbestand

409

Übernimmt der neue Kommanditist den Kommanditanteil des Ausscheidenden im Wege der Abtretung des Anteils und wird dies im Handelsregister unter Hinweis auf die Sonderrechtsnachfolge per Nachfolgevermerk eingetragen, ändert sich lediglich die Person des Gesellschafters in Bezug auf einen gleich bleibenden Kommanditanteil. Die Haftsumme bleibt insbesondere für den Gläubiger unverändert.

Geschieht der Gesellschafterwechsel durch gleichzeitigen Austritt eines alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten, verdoppelt sich die Haftsumme durch eine parallele Haftung des eintretenden und des ausgeschiedenen Kommanditisten.

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