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Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Kommanditgesellschaft - Einlage und Haftsumme

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Kommanditgesellschaft - Einlage und Haftsumme

Inhaltsverzeichnis

f) Einlage und Haftsumme

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Expertentipp

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Lesen Sie § 172 HGB und verdeutlichen Sie sich den Unterschied: Die Pflichteinlage betrifft das Innenverhältnis, die Haftsumme das Außenverhältnis.

Hinsichtlich der Haftung des Kommanditisten ist streng zu trennen zwischen seiner Einlagepflicht im Innenverhältnis und der Haftsumme im Außenverhältnis:

Die Einlagepflicht des Kommanditisten ist auf die Pflichteinlage gerichtet, die der Kommanditist zu erbringen hat. Sie bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag und muss nicht auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sein, sondern kann auch in der Leistung von Diensten, in der Einbringung von Sachen oder in der Bezahlung von Gesellschaftsschulden liegen. Eine Stundung oder ein Erlass durch die übrigen Gesellschafter ist möglich, aber im Verhältnis zu den Gläubigern der KG ohne Wirkung (§ 172 Abs. 3 HGB).

Die Haftsumme (bisher auch: Hafteinlage) ist dagegen der im Handelsregister eingetragene Geldbetrag, der die Haftung des Kommanditisten nach außen begrenzt (§ 172 Abs. 1 HGB). Die Höhe der Haftsumme bestimmt sich im Zweifel nach dem objektiven Wert der Einlage. Auch jede Änderung der Haftsumme muss von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden (§ 175 HGB).

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