Inhaltsverzeichnis
b) Entstehung
aa) Der Gesellschaftsvertrag
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Gesellschafter kann jede natürliche als auch juristische Person oder Personenvereinigung sein mit Ausnahme der Erbengemeinschaft unabhängig davon, ob sie die Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten erlangt. Der einzelne Gesellschafter kann mit seinem Anteil entweder Komplementär oder Kommanditist sein, nicht beides. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils verbietet eine Aufspaltung oder eine verschiedene rechtliche Gestaltung des von einem Gesellschafter gehaltenen Gesellschaftsanteils.OLG Jena Beschluss vom 31.8.2011 (Az: 6 W 188/11), unter Tz. 8 = ZIP 2011, 2256, 2257. Demgegenüber besagt der Grundsatz der Unteilbarkeit der Mitgliedschaft, dass ein und dieselbe Mitgliedschaft weder mehreren Gesellschaftern zu Bruchteilen gehören, noch umgekehrt ein Gesellschafter mehrere Mitgliedschaften halten kann.
bb) Eintragung und Bekanntmachung
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Die Anmeldung zum Handelsregister muss die Kommanditisten besonders berücksichtigen (§ 162 Abs. 1 HGB; § 106 Abs. 2 HGB). Zur Eintragung anzumelden sind:
• | Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Komplementärs und Kommanditisten, wird ein Einzelkaufmann unter seiner Firma Kommanditist, kann er unter seiner Firma als Kommanditist eingetragen werden, wenn die Firma von seinem bürgerlichen Namen nicht abweicht; |
• | Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat und die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; |
• | die Kommanditisten mit dem jeweiligen Betrag ihrer Haftsumme; |
• | die Vertretungsmacht der Gesellschafter. |
Anmeldepflichtig sind alle Gesellschafter, also auch die Kommanditisten (§ 106 Abs. 7 S. 1 HGB).