Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechte und Pflichten des Kommanditisten

e) Rechte und Pflichten des Kommanditisten

393

Für den Kommanditisten gelten im Vergleich zur Rechtsstellung des Komplementärs folgende Unterschiede:

aa) Kein Recht zur Beschlussfassung

394

Da nach der gesetzlichen Regelung Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, haben sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb weder ein Stimm- noch ein Widerspruchs- oder Weisungsrecht (§ 164 HGB).Zum sehr beschränkten Anspruch des Kommanditisten auf Einberufung der Gesellschafterversammlung und Ergänzung der Tagesordnung vgl. Wertenbruch NZG 2018, 1121. Überträgt ihnen der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung, lebt das Stimmrecht mit allen Folgerechten auf. Grundlagengeschäfte bedürfen hingegen eines Beschlusses auch der Kommanditisten (§ 116 Abs. 2 HGB).  

bb) Gewinn- und Verlustbeteiligung

395

Die Regeln des oHG-Rechts zu der Berechnung des Gewinns und Verlusts gelten in der KG mit einigen Sonderregeln auch für den Kommanditisten. Seine Verlustbeteiligung ist jedoch beschränkt.

Von dem nach der Bilanz ermittelten Jahresgewinn steht auch dem Kommanditisten nach der gesetzlichen Regelung zunächst eine Vorzugsdividende in Höhe von vier Prozent seines Kapitalanteils zu (§ 168 Abs. 1 HGB). Der über vier Prozent hinausgehende Gewinn wird nicht wie bei der oHG nach Köpfen verteilt, sondern nach „einem den Umständen angemessenen Verhältnis“ (§ 168 Abs. 2 HGB). In der Praxis wird dieser jedoch oftmals als Ausgleich für die unbeschränkte Haftung der Komplementäre nur diesen und den geschäftsführenden Kommanditisten gewährt.

Der einem Kommanditisten zustehende Gewinn wird seinem Kapitalkonto allerdings nur so lange zugeschrieben, bis dies die vereinbarte Pflichteinlage erreicht (§ 167 Abs. 2 HGB). Der Kapitalanteil des Kommanditisten ist daher nie höher als seine Pflichteinlage.

Der Verlust wird in der KG ebenfalls nach „einem den Umständen angemessenen Verhältnis“ verteilt (§ 168 Abs. 2 HGB). Am Verlust der KG nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und gegebenenfalls seiner noch rückständigen Einlage teil (§ 167 Abs. 3 HGB).

Der Kommanditist behält seine Gesellschafterstellung auch dann, wenn sein Kapitalkonto durch Verluste aufgezehrt ist. Er hat daher auch nach diesem Zeitpunkt noch an den Verlusten der KG Anteil, so dass ein negatives Kapitalkonto entstehen kann. Zukünftige Gewinne werden dann zunächst zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos verwandt, so dass Gewinnanteile erst wieder anfallen, wenn das Kapitalkonto durch Zuschreibung von Gewinnen ausgeglichen ist. Werden zuerst Gewinne und erst später Verluste erwirtschaftet, muss der Kommanditist ausbezahlte Gewinne allerdings nicht zurückzahlen (§ 169 Abs. 2 HGB).

cc) Kein Entnahmerecht

396

Der Kommanditist hat kein Entnahmerecht aus dem Gesellschaftsvermögen (§ 169 Abs. 1 S. 1 HGB). Ihm steht nach § 169 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HGB lediglich ein Recht auf Auszahlung des Gewinnanteils zu, allerdings auch dieses nur, wenn sein Kapitalanteil nicht durch vorhergehende Verlustzuweisungen nach § 167 Abs. 3 HGB unter seine Einlage gefallen ist oder durch die Auszahlung fallen würde.

Zudem kann er sich Gewinne nur bis zur Höhe seiner Einlage nach § 120 Abs. 2 Hs. 1 HGB auf den Kapitalanteil gutschreiben lassen; darüber hinausgehende Gewinne müssen an ihn ausgezahlt werden.

Entnimmt der Kommanditist mit gesonderter Zustimmung der Komplementäre Geld, so lebt seine persönliche Haftung bis zum Höchstbetrag der Hafteinlage wieder auf.

dd) Das Kontrollrecht

397

Neben dem Recht, bei der Feststellung des Jahresabschlusses mitzuwirken, hat der Kommanditist Recht auf abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) durch die Gesellschaft (§ 166 Abs. 1 Hs. 1 HGB). Der Kommanditist darf den mitgeteilten Jahresabschluss durch Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der KG prüfen (§ 166 Abs. 1 Hs. 2 HGB). Das Einsichtsrecht ist innerhalb angemessener Frist nach Vorlage der Bilanz auszuüben.

Neben dem ordentlichen Informations- und Einsichtsrecht hat der Kommanditist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unabhängig von dem Jahresabschluss jederzeit ein außerordentliches Kontrollrecht (§ 166 Abs. 3 HGB). Es erstreckt sich auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.BGH Urteil vom 14.6.2016 (Az: II ZB 10/15), unter Tz. 13 = NZG 2016, 1102, 1103.

398

Nach MoPeG entfällt zukünftig das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 375 Nr. 1 FamFG) nach § 166 Abs. 3 HGB, der Kommanditist kann seine Informations- und Auskunftsrechte fortan im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten verfolgen, vgl. § 166 HGB n.F.:

„Informationsrecht des Kommanditisten

(1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.“

ee) Die Pflichten

399

Die Pflichten des Kommanditisten im Innenverhältnis bestimmen sich weitgehend nach den Pflichten der Komplementäre. Insbesondere trifft auch den Kommanditisten die gesellschafterliche Treuepflicht. Allerdings gilt das Wettbewerbsverbot der §§ 112, 113 HGB nicht für den Kommanditisten, weil er auf die Geschäfte der KG nach der gesetzlichen Regelung (§ 164 HGB) keinen maßgeblichen Einfluss hat (§ 165 HGB). Wenn ihm allerdings durch den Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, so gilt das Wettbewerbsverbot auch für den Kommanditisten.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!