Inhaltsverzeichnis
1. Anmeldung und Eintragung
a) Das Verfahren der Anmeldung
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Die Eintragung erfolgt auf Antrag elektronisch in öffentlich beglaubigter Form, § 12 Abs. 1 HGB. Eine Eintragung von Amts wegen erfolgt grundsätzlich nicht, anders ist dies nur bei der Insolvenzeröffnung, § 32 HGB. Selbst wenn eine Eintragungspflicht besteht, kann das Registergericht nicht auf eigene Veranlassung eintragen, sondern setzt ein Zwangsgeld fest, um den Anmeldepflichtigen zur Anmeldung anzuhalten, § 14 HGB.
Die anmeldeberechtigte bzw. verpflichtete Person ist im Gesetz genannt. Bei Personenhandelsgesellschaften müssen alle Gesellschafter anmelden, also bei der oHG auch die nicht vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter und bei der KG auch die Kommanditisten (§ 106 HGB). Bei den Kapitalgesellschaften sind die jeweils nach außen vertretungsberechtigten Organe anmeldepflichtig, in grundlegenden Fällen alle Geschäftsführer einer Gesellschaft.
Beispiel
Bei der GmbH in den Fällen der Gründung und der Kapitalerhöhung
In der Praxis wird vor allem der Notar anmelden, weil er die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, § 378 FamFG.
Anmeldefristen bestehen nur in Ausnahmefällen, so bei Kapitalerhöhungen mit gleichzeitiger Kapitalherabsetzung bei der GmbH, bei der AG bei effektiver und nomineller Kapitalherabsetzung.
Wird die Pflicht zur Anmeldung missachtet, kann das Registergericht ein Zwangsgeld bis zu einem Betrag von 5000 € (§ 14 HGB) festsetzen.
Beispiel
Istkaufmann K will von einer Anmeldung nichts wissen. Registerrichter R überlegt, was zu tun ist.
R wird K unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes per richterlicher Verfügung auffordern, seiner Anmeldeverpflichtung nachzukommen oder Einspruch mit dem Ziel der Rechtfertigung einzulegen (§ 390 FamFG). K kann diese Verfügung selbst nicht mit der Beschwerde angreifen, da das Gesetz einen diesbezüglichen Rechtsbehelf nicht vorsieht.
Lässt K auch diese Frist ungenutzt verstreichen, setzt R das angedrohte Zwangsgeld fest und wiederholt die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Zwangsgeldes (§ 389 Abs. 1 FamFG). Wehrt sich K im Wege des Einspruchs, hängt die Festsetzung des Zwangsgeldes vom Ausgang des Einspruchsverfahrens ab (§ 390 FamFG).
K kann sich zwar nicht gegen die Verfügungen des R, aber gegen den das Zwangsgeld festsetzenden Beschluss mit der sofortigen Beschwerde wehren (§ 391 Abs. 1 FamFG).
b) Die anzumeldenden Tatsachen
aa) Eintragungsfähige Tatsachen
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Eingetragen werden können nur die eintragungsfähigen Tatsachen, also diejenigen, bei denen ein Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass sie eingetragen werden können. Enthält das Gesetz keine Bestimmung darüber, dass eine bestimmte Tatsache einzutragen ist oder eingetragen werden kann, handelt es sich um eine eintragungsunfähige Tatsache. So kann z.B. ein Einzelkaufmann – im Gegensatz zur GmbH oder AG – kein haftendes Eigenkapital eintragen lassen. Für einen Kommanditisten kann gemäß § 162 Abs. 1 HGB zwar die Höhe der Einlage, nicht aber der Umstand eingetragen werden, dass dessen Einlage tatsächlich geleistet wurde. Nicht eingetragen werden generell Tatsachen, die andernorts verzeichnet werden, etwa der Güterstand eines Kaufmanns im Güterrechtsregister, oder solche, für die kein Eintragungsbedürfnis besteht.
Hinweis
Nicht übersehen werden sollte, dass gelegentlich Tatsachen zum Handelsregister „einzureichen“ sind, die nicht eingetragen werden, so beispielsweise jede Veränderung in den Personen der Gesellschafter der GmbH (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
Die Eintragung nicht eintragsfähiger Tatsachen ist ohne Rechtswirkung. Eine irrtümlich erfolgte Anmeldung kann wegen ihrer allgemeinen Außenwirkung aber im Interesse der Rechtssicherheit nicht rückwirkend angefochten werden (§ 119 BGB), sondern lediglich bis zur Eintragung widerrufen werden. Nach Eintragung hat der Betroffene nur die Möglichkeit, ein Amtslöschungsverfahren (§§ 393 ff. FamFG) und eine erneute – diesmal inhaltlich zutreffende – Anmeldung in die Wege zu leiten. Als Verfahrenshandlung ist die Anmeldung außerdem bedingungs- und befristungsfeindlich.
Beispiel
Rechtsanwalt R erfährt zufällig, dass er im Handelsregister eingetragen ist. R muss die Löschung der Eintragung beantragen, das Registergericht kann nicht von sich aus tätig werden.
Eine Beschwerde gegen die Eintragung im Handelsregister kann R nicht führen, weil die Publizitätswirkungen der Eintragung durch eine Aufhebung im Rechtszug nicht mehr rückgängig gemacht werden können.OLG Köln Beschluss vom 4.2.2004 (Az: 2 Wx 36/03), unter Tz. 36 = ZIP 2004, 505.
Der Registerrichter handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht kann damit zur Staatshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB führen. Hat R durch die Eintragung Schäden erlitten, kann er vom Staat Ersatz verlangen.
bb) Eintragungspflichtige Tatsachen
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In aller Regel sind die eintragungsfähigen Tatsachen gleichzeitig auch eintragungspflichtig. Bei ihnen besteht eine Pflicht zur Eintragung.
Beispiel
Nach § 53 Abs. 1 HGB ist die Erteilung der Prokura vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, ebenso das Erlöschen der Prokura (§ 53 Abs. 2 HGB).
Gemäß § 29 HGB ist der Kaufmann verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. Eintragungspflichtige Tatsachen finden sich für die oHG z.B. in § 106 HGB. Ausnahmsweise bestimmt das Gesetz, dass Tatsachen eingetragen werden können, aber nicht eingetragen werden müssen (z.B. §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB).
Gesellschaften ebenso wie Zweigniederlassungen von inländischen und von ausländischen Unternehmen (§§ 13, 13d–13g HGB) werden mit einer inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG, § 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) HGB), um Zustellungen für Gläubiger der Gesellschaften zu erleichtern. In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichten werden, trägt das zuständige Registergericht insbesondere die Firma der Zweigniederlassung sowie deren Geschäftsanschrift einschließlich des Staates ein, (§ 13a HGB). Zur Vereinfachung können Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften eine empfangsberechtigte Person zusätzlich benennen (§ 10 Abs. 2 S. 2 GmbHG, § 39 Abs. 1 S. 2 AktG, § 13e Abs. 2 S. 4 HGB), die Zustellungsempfänger ist, und statt ihrer Geschäftsanschrift auch die inländische Wohnanschrift eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder aber des Rechtsanwalts oder Steuerberaters der Gesellschaft angeben.BR-Drucks. 354/07 S. 81.
c) Prüfung durch das Registergericht
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Das Registergericht hat eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz nur hinsichtlich der formellen Voraussetzungen einer Eintragung.
Beispiel
Das Registergericht prüft seine Zuständigkeit, die Einhaltung der Formvorschriften, die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Urkunden.
Materiell prüft das Registergericht die Anmeldung nur auf offensichtliche Mängel und Fehler, soweit nicht eine materielle Prüfungskompetenz ausdrücklich bestimmt ist, so in § 38 AktG, § 9c GmbHG, § 18 Abs. 2 S. 2 HGB.OLG Stuttgart Beschluss vom 13.7.2011 (Az: 8 W 252/11), unter Tz. 10: Die Prüfung des Registergerichts hat sich auch im Rahmen des § 9c GmbHG auf die gesetzlichen Mindestanforderungen zu beschränken.
d) Eintragung und Bekanntmachung
aa) Elektronische Form
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Eintragungen (§ 8 Abs. 1 HGB) und Bekanntmachungen (§ 10 HGB) erfolgen nur auf elektronischem Weg. § 8a HGB bestimmt, dass die Handelsregistereintragung mit Aufnahme in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher in auf Dauer inhaltlich unverändert lesbarer Form wirksam wird.
Hinweis
Bekanntmachungen der Registergerichte aller Bundesländer sind über die Internetseite www.handelsregisterbekanntmachungen.de abrufbar.
Verweigert das Registergericht Eintragung und Bekanntmachung, stehen dem Anmeldenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu.
Beispiel
Istkaufmann K will seine Firma zur Eintragung anmelden, Registerrichter R weigert sich jedoch per richterlicher Verfügung.
K ist als Anmeldender beschwerdeberechtigt nach § 59 Abs. 1 FamFG und kann gegen die ablehnende Entscheidung im Wege der Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) vorgehen. Die Einlegung der Beschwerde muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Abs. 1, 3 FamFG) beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 64 Abs. 1 FamFG), erfolgen. Ist die Beschwerde begründet, so kann das Gericht selbst abhelfen (§ 68 Abs. 1 FamFG). Hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg, erfolgt die Vorlage an das Beschwerdegericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG, §§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 S. 1 FamFG).
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, gerichtet auf die Rüge der Verletzung des Rechts (§ 72 Abs. 1 FamFG). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung durch einen zugelassenen Anwalt beim BGH (§ 10 Abs. 4 FamFG) erfolgen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen; sondern die Anhörungsrüge (§ 44 FamFG).
bb) Wirkung von Eintragung und Bekanntmachung
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Die Eintragung wirkt deklaratorisch, soweit sie eine außerhalb des Handelsregisters bereits eingetretene Tatsache nur verlautbart, wie z.B. die Eintragung des Istkaufmanns, die Erteilung und den Widerruf der Prokura, Änderungen der Firma einer Gesellschaft, den Geschäftsbeginn vor Eintragung und die Auflösung einer Gesellschaft.
Soweit das Gesetz den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge von der Eintragung im Handelsregister abhängig macht, hat die Eintragung konstitutive Wirkung wie z.B. beim Kaufmann kraft Eintragung, für die Haftung vor Eintragung einer GmbH, bei Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung und bei Eintragung einer Satzungsänderung.