Handels- und Gesellschaftsrecht

Firmenschutz

3. Firmenschutz

a) Schutz der Firma durch das Registergericht

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Nach § 37 Abs. 1 HGB kann das Registergericht im Firmenmissbrauchsverfahren von Amts wegen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anhalten. Es gibt dem Kaufmann unter Androhung eines Ordnungsgeldes auf, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten. Ausreichend ist, dass die Firma objektiv unbefugt gebraucht wird, ein Verschulden des Gebrauchenden ist nicht erforderlich.

Im Falle von schuldhaften Zuwiderhandlungen kann das Registergericht eine Ordnungsstrafe androhen und festsetzen, §§ 388, 389, 392 FamFG. Daneben kann es außerdem die Löschung von Amts wegen nach den §§ 393 ff. FamFG durchführen.

b) Schutz der Firma durch den Firmeninhaber

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch aus § 37 Abs. 2 HGB – Voraussetzungen

I.

Firmeninhaberschaft des Anspruchstellers

II.

unbefugter Firmengebrauch durch Anspruchsgegner

III.

Verletzung des Rechts des Anspruchstellers

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Der Schutz der Firma gegen unzulässigen Gebrauch ist vor allem außerhalb des HGB geregelt: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Markengesetz (MarkenG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der durch den Firmenfehlgebrauch Verletzte, insbesondere der prioritätsältere Firmeninhaber, hat zivilrechtlich Anspruch auf Unterlassung

gemäß § 37 Abs. 2 HGB, mit dem die registerrechtliche Unzulässigkeit einer Firmenbezeichnung geltend gemacht werden kann,

gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG, der geschäftliche Bezeichnungen und damit in vielen Fällen auch die Firma schützt,

gemäß § 12 BGB, der über §§ 1004, 823 BGB den Schutz der Firma als zivilrechtlichen Namen schützt, § 15 Abs. 4 MarkenG ist allerdings lex specialis zu § 12 BGB, und

gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 UWG für Wettbewerbsverhältnisse, auch dieser wird durch § 15 Abs. 4 MarkenG verdrängt.

Neben den vorgenannten Unterlassungsansprüchen kann der Verletzte Schadensersatz verlangen

gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die Firma ist sonstiges Recht, der Firmenmissbrauch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,

gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 S. 1 HGB,

gemäß § 826 BGB insbesondere bei Kreditgefährdung durch die Irreführung des Geschäftsverkehrs,

gemäß §§ 9, 3 UWG unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.

Der durch den unzulässigen Firmengebrauch Verletzte hat hingegen keinen Anspruch auf Einschreiten des Registergerichts, da das Registergericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bei der es öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen hat.

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