Inhaltsverzeichnis
- M. Freizügigkeit (Art. 11 GG)
- I. Überblick
- II. Eröffnung des Schutzbereichs
- 1. Sachlicher Schutzbereich
- a) Begriff der Freizügigkeit
- aa) Wohnsitz
- bb) Aufenthalt
- b) Gewährleistungsumfang
- aa) Fortbewegung zwecks Ortswechsels
- bb) Formen der Freizügigkeit
- (1) Interterritoriale Freizügigkeit
- (2) Interkommunale Freizügigkeit
- (3) Interlokale Freizügigkeit
- cc) Einreise- und Einwanderungsfreiheit
- dd) Mitnahme der persönlichen Habe
- ee) Negative Freizügigkeit
- 2. Persönlicher Schutzbereich
- III. Eingriff in den Schutzbereich
- IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
- 1. Beschränkbarkeit (Schranken)
- a) Art. 11 Abs. 2 GG
- b) Art. 17a Abs. 2 GG
- 2. Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)
M. Freizügigkeit (Art. 11 GG)
I. Überblick
536
Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. In dieses Grundrecht darf gemäß Art. 11 Abs. 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das Grundrecht auf Freizügigkeit prüfen Sie wie folgt:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Freizügigkeit (Art. 11 GG)
I. | Eröffnung des Schutzbereichs |
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| 1. | Sachlicher Schutzbereich |
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| a) | Begriff der Freizügigkeit |
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| aa) | Wohnsitz |
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| bb) | Aufenthalt |
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| Vorübergehendes Verweilen an einem Ort | Rn. 541 |
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| b) | Gewährleistungsumfang |
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| aa) | Fortbewegung zwecks Ortswechsels |
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| bb) | Formen der Freizügigkeit |
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| cc) | Einreise- und Einwanderungsfreiheit |
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| dd) | Mitnahme der persönlichen Habe |
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| ee) | Negative Freizügigkeit |
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| 2. | Persönlicher Schutzbereich |
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II. | Eingriff in den Schutzbereich |
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III. | Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs |
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| 1. | Beschränkbarkeit (Schranken) |
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| a) |
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| b) |
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| 2. | Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke) |
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II. Eröffnung des Schutzbereichs
537
Ihre Grundrechtsprüfung beginnen Sie mit der Frage, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG eröffnet sind.
1. Sachlicher Schutzbereich
538
Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs prüfen Sie in zwei Schritten:
a) Begriff der Freizügigkeit
539
Definition
Freizügigkeit
Freizügigkeit bedeutet die Freiheit, an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz und Aufenthalt zu nehmen.
aa) Wohnsitz
540
Definition
Wohnsitz
Wohnsitz ist die ständige Niederlassung an einem Ort mit dem Willen, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.
Expertentipp
Lesen Sie § 7 BGB! Denken Sie wieder daran, dass ein einfachgesetzlich definierter Begriff nicht einen Begriff des höherrangigen Verfassungsrechts verbindlich definieren kann!
Der Begriff des Wohnsitzes wird damit in Anlehnung an § 7 BGB definiert.
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 915.bb) Aufenthalt
541
Definition
Aufenthalt
Aufenthalt bedeutet das vorübergehende Verweilen an einem Ort.
Bei der Bestimmung eines Aufenthalts ist umstritten, wann ein vorübergehendes Verweilen an einem Ort vorliegt. Die Meinungen gehen in diesem Punkt bereits im Ansatz auseinander: Nach einer Ansicht soll die Dauer für die Bestimmung des Aufenthalts maßgeblich sein, während nach anderer Ansicht entscheidend sein soll, welche Relevanz der Aufenthalt für den Grundrechtsberechtigen hat.
Beispiel
L und seine Freunde fahren acht Tage in die deutschen Alpen und wohnen dort in einer Berghütte. Von dort aus unternehmen sie viele Wanderungen.
Unter den Vertretern der Ansicht, die für die Bestimmung des Aufenthalts die Dauer als ausschlaggebend ansehen, reichen die einzelnen Meinungen innerhalb dieser Ansicht von wenigen Minuten über ein Verweilen mit mindestens einer Übernachtung bis zur Schaffung eines neuen und dauernden Lebensmittelpunktes. Die wohl h.M. innerhalb dieser Ansicht fordert eine gewisse Mindestdauer, so dass ein bloß flüchtiges Verweilen jedenfalls nicht genügt, um einen Aufenthalt zu begründen. Auf der Grundlage dieser Ansicht haben L und seine Freunde angesichts ihres achttägigen Verweilens Aufenthalt in den deutschen Alpen begründet. – Soweit im Schrifttum verschiedentlich nicht die Dauer, sondern die Relevanz für die Bestimmung des Aufenthalts für maßgeblich erachtet wird, wird z.B. vorgeschlagen, der Aufenthalt müsse für die Persönlichkeit des Grundrechtsberechtigten von Bedeutung sein.
Vgl. v. Münch/Kunig-Kunig Art. 11 Rn. 13 (einschränkend dann aber Rn. 14: zeitliche Dauer als Indiz für die notwendige objektive Gesamtbetrachtung). Auf der Grundlage dieser Ansicht haben L und seine Freunde Aufenthalt begründet, soweit man davon ausgeht, dass das Verweilen in den deutschen Alpen für L und seine Freunde von Relevanz ist.Expertentipp
Sollte dieser Punkt in der Fallbearbeitung einmal problematisch sein, ist es wichtig, dass Sie die verschiedenen Meinungen kennen. Schließen Sie sich der Ansicht an, die für die Bestimmung des Aufenthalts auf seine Dauer abstellt, sollten Sie grundsätzlich mit der wohl h.M. davon ausgehen, dass eine gewisse Mindestdauer für die Begründung eines Aufenthalts notwendig ist. Hierfür spricht auch die Abgrenzung des Art. 11 Abs. 1 GG zu Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG: Die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützte körperliche Bewegungsfreiheit betrifft den Aufenthalt um der Fortbewegung willen, während die Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG umgekehrt die Fortbewegung um des Aufenthalts willen erfasst.
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 916.b) Gewährleistungsumfang
aa) Fortbewegung zwecks Ortswechsels
542
Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet die „Freiheit des Ziehens“.
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 919. Der grundrechtliche Schutz der Freizügigkeit bezieht sich auf die Fortbewegung zum Zwecke des Ortswechsels, d.h. auf die zum Ortswechsel führende Fortbewegung.Beispiel
P verlegt seine Wohnung von Berlin nach Köln. Die Freizügigkeit schützt P in seiner Freiheit, von Berlin nach Köln zu ziehen, d.h. in seiner Freiheit, sich von Berlin nach Köln zu bewegen, um in Köln seinen Wohnsitz zu begründen.
Hinweis
Sie sehen: Bei der Freizügigkeit bilden Aufenthalt und Wohnsitz also (nur) die jeweiligen Endpunkte der Fortbewegung.
bb) Formen der Freizügigkeit
543
Gelegentlich finden Sie die Unterscheidung zwischen interterritorialer, interkommunaler und interlokaler Freizügigkeit.
(1) Interterritoriale Freizügigkeit
544
Definition
Interterritoriale Freizügigkeit
Interterritoriale Freizügigkeit meint den freien Zug im Bundesgebiet über die Landesgrenzen hinweg.
Beispiel
G verlegt seine Wohnung von Bremen nach Stuttgart.
(2) Interkommunale Freizügigkeit
545
Definition
Interkommunale Freizügigkeit
Interkommunale Freizügigkeit bedeutet den freien Zug von einer Gemeinde zu einer anderen Gemeinde.
Beispiel
G verlegt seine Wohnung von Schwerin nach Rostock.
(3) Interlokale Freizügigkeit
546
Definition
Interlokale Freizügigkeit
Interlokale Freizügigkeit meint den freien Zug innerhalb einer Gemeinde.
Beispiel
G verlegt seine Wohnung von Berlin-Mitte nach Berlin-Charlottenburg.
Hinweis
Bei dieser Einteilung handelt es sich lediglich um eine Typisierung. Keinesfalls ergibt sich aus dieser Unterscheidung eine Begrenzung des sachlichen Schutzbereichs der Freizügigkeit. Der Begriff des Ortswechsels ist weit zu verstehen.
cc) Einreise- und Einwanderungsfreiheit
547
Um die Freizügigkeit im Bundesgebiet ausüben zu können, kann es notwendig sein, zunächst in die Bundesrepublik einzureisen. Das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet daher nach h.M. auch die Einreisefreiheit, um Aufenthalt in der Bundesrepublik zu nehmen, sowie die Einwanderungsfreiheit, um Wohnsitz in der Bundesrepublik zu nehmen.
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 920. Umgekehrt gewährt die Freizügigkeit jedoch nicht das Recht, auszureisen, d.h. das Bundesgebiet zu verlassen, um im Ausland einen Aufenthalt zu begründen, oder auszuwandern, d.h. das Bundesgebiet zu verlassen, um im Ausland einen Wohnsitz zu begründen.Vgl. BVerfGE 6, 32. Grund hierfür ist, dass die Endpunkte dieser Ortswechsel nicht in der Bundesrepublik liegen.dd) Mitnahme der persönlichen Habe
548
Die Freizügigkeit garantiert in erster Linie die Fortbewegung zwecks Ortswechsels. Darüber hinaus gewährleistet sie aber auch das Recht, die persönliche Habe beim Ortswechsel mitzunehmen.
ee) Negative Freizügigkeit
549
Das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG schützt nicht nur positiv die Freiheit des Ziehens, sondern auch negativ die Freiheit, nicht zu ziehen. Geschützt ist damit auch das Recht, Wohnsitz oder Aufenthalt nicht aufzugeben oder zu wechseln.
2. Persönlicher Schutzbereich
550
Das Grundrecht auf Freizügigkeit ist nach seinem Wortlaut („Alle Deutschen“) ein Deutschengrundrecht. In den persönlichen Schutzbereich fallen daher alle Deutschen i.S.d. Art. 116 GG (s.a. Rn 104 f.). Grundrechtsberechtigt sind auch juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG (s.a. Rn 85).
III. Eingriff in den Schutzbereich
551
Ist der Schutzbereich der Freizügigkeit eröffnet, prüfen Sie nun, ob ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt. Eingriffe liegen bei allen staatlichen Maßnahmen vor, die die Freizügigkeit behindern oder beeinträchtigen. Dazu gehören vor allem imperative Beeinträchtigungen der Freizügigkeit, wozu Fälle gehören, in denen die Ausübung der Freizügigkeit von Bedingungen, Genehmigungen oder Nachweisen abhängig gemacht wird.
Vgl. BVerfGE 2, 266. Auch faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen können Eingriffsqualität haben, wenn sie in ihrer Zielsetzung und ihrer Wirkung einer imperativen Beeinträchtigung gleichkommen.Beispiel
Eine gesetzliche Regelung bestimmt, dass Spätaussiedlern Sozialhilfe entzogen wird, wenn sie nicht den ihnen zugewiesenen Ort als ständigen Aufenthalt nehmen.
Vgl. BVerfGE 110, 177.IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
552
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit vor, untersuchen Sie in zwei Schritten, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist:
1. Beschränkbarkeit (Schranken)
a) Art. 11 Abs. 2 GG
553
Das Grundrecht auf Freizügigkeit unterliegt dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 GG. Dort sind abschließend fünf Fälle genannt, in denen die Freizügigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Die einzelnen Fälle sollen hier nicht im Einzelnen behandelt werden. Insoweit genügt eine aufmerksame Lektüre des Verfassungstextes!
b) Art. 17a Abs. 2 GG
554
Einen weiteren qualifizierten Gesetzesvorbehalt für das Grundrecht auf Freizügigkeit enthält Art. 17a Abs. 2 GG im Hinblick auf Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen.
2. Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)
555
Alle Beschränkungen der Freizügigkeit müssen verhältnismäßig sein.