Inhaltsverzeichnis
- J. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
- I. Überblick
- II. Eröffnung des Schutzbereichs
- 1. Sachlicher Schutzbereich
- a) Begriff der Versammlung
- b) Friedlich und ohne Waffen
- aa) Friedlich
- bb) Ohne Waffen
- c) Gewährleistungsumfang
- 2. Persönlicher Schutzbereich
- III. Eingriff in den Schutzbereich
- IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen
- 1. Beschränkbarkeit (Schranken)
- a) Versammlungsspezifische Schranken
- aa) Versammlungen unter freiem Himmel
- bb) Versammlung in geschlossenen Räumen
- b) Art. 17a Abs. 1 GG
- 2. Schranken-Schranken
- a) Verhältnismäßigkeit
- b) Praktische Konkordanz
- V. Übungsfälle
J. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
I. Überblick
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Die Versammlungsfreiheit gehört – ebenso wie die Grundrechte aus Art. 5 GG – zu den sog. Kommunikationsgrundrechten. Als Freiheit zur kollektiven Meinungsbildung oder Meinungsäußerung in Form des Sich-Versammelns schützt es eine Form von Kommunikation mit anderen Personen. Wie Art. 5 GG gehört das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu den tragenden Säulen einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung und gewährleistet die freie politische Willensbildung.
Vgl. BVerfGE 69, 315 – Brokdorf.440
Die Versammlungsfreiheit gehört zu den besonders prüfungsrelevanten Grundrechten, weil hier zum einen die Fähigkeit bewiesen werden kann, streitige Punkte mit Hilfe des juristischen Handwerkszeugs zu lösen, und zum anderen, weil vor allem die Versammlungsfreiheit eng mit dem Besonderen Verwaltungsrecht verknüpft ist, wo sich immer wieder praxisrelevante ordnungsrechtliche Fragen stellen (s. näher hierzu die Skripte zum Polizei- und Ordnungs- bzw. Sicherheitsrecht). Der Versammlungsfreiheit sollten Sie daher nicht nur im Hinblick auf Ihre Prüfungsvorbereitung im Bereich der Grundrechte, sondern auch im Bereich des Besonderen Verwaltungsrechts besondere Aufmerksamkeit schenken!
441
Systematisch enthält Art. 8 Abs. 1 GG den Gewährleistungsinhalt der Versammlungsfreiheit. Art. 8 Abs. 2 GG beinhaltet einen Schrankenvorbehalt in Bezug auf Versammlungen unter freiem Himmel.
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Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit prüfen Sie wie folgt:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
I. | Eröffnung des Schutzbereichs |
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| 1. | Sachlicher Schutzbereich |
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| a) | Begriff der Versammlung |
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| Mindestteilnehmerzahl | Rn. 445 |
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| Worin muss der gemeinsam verfolgte Zweck bestehen? | Rn. 448 |
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| b) | Friedlich und ohne Waffen |
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| c) | Gewährleistungsumfang |
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| 2. | Persönlicher Schutzbereich |
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II. | Eingriff in den Schutzbereich |
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III. | Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs |
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| 1. | Beschränkbarkeit (Schranken) |
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| a) | Versammlungsspezifische Schranken |
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| aa) | Versammlungen unter freiem Himmel |
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| bb) | Versammlungen in geschlossenen Räumen |
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| b) |
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| 2. | Schranken-Schranken |
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| a) | Verhältnismäßigkeit (Versammlungen unter freiem Himmel; |
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| b) | Praktische Konkordanz (Versammlungen in geschlossenen Räumen) |
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II. Eröffnung des Schutzbereichs
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Ihre Grundrechtsprüfung beginnen Sie mit der Frage, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit eröffnet sind.
1. Sachlicher Schutzbereich
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Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit prüfen Sie in drei Schritten:
a) Begriff der Versammlung
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Definition
Versammlung
Versammlung ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Der Schutz ist dabei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen.
Vgl. BVerfGE 73, 206. Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen (durch ihre bloße Anwesenheit, ihre Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes) im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.Vgl. BVerfGE 69, 315.446
Der Versammlungsbegriff ist in Art. 8 GG von zentraler Bedeutung und hat mehrere Voraussetzungen, die im Einzelnen z.T. umstritten sind. Unstreitig ist zunächst, dass eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen voraussetzt.
Beispiel
G geht mit einem Transparent vor dem Bundestag auf und ab und protestiert gegen die Verlängerung der Lebensarbeitszeit. Da G hier allein demonstriert, liegt unstreitig keine Versammlung vor.
Umstritten ist aber, wie viele Personen mindestens zusammenkommen müssen, damit von einer Versammlung gesprochen werden kann. Während verschiedene Stimmen auf den allgemeinen Sprachgebrauch abstellen und daher eine Mindestzahl von drei und mehr Personen fordern,
Vgl. die Nachweise bei von Münch/Kunig-Kunig Art. 8 Rn. 13. stellt die wohl h.M. in der Literatur auf den Schutzweck des Art. 8 GG (Gewährleistung einer gemeinschaftlichen Willensbildung bzw. -kundgabe) ab und lässt das örtliche Zusammenkommen von zwei Personen ausreichen.Vgl. Sachs-Höfling Art. 8 Rn. 13.Beispiel
Wie Beispiel oben; allerdings unterstützen 50 Betriebskollegen G. Da G und weitere 50 Personen demonstrieren, liegt nach allen Ansichten eine Versammlung vor.
Expertentipp
In der Fallbearbeitung wird dieser Punkt schon nach dem Sachverhalt regelmäßig unproblematisch sein, so dass Sie auf den Meinungsstreit gar nicht näher einzugehen brauchen. Sollten Sie auf den Meinungsstreit doch einmal eingehen müssen, ist es grundsätzlich egal, welcher Ansicht Sie sich in der Fallbearbeitung anschließen. Wichtig ist, dass Sie den Meinungsstreit fallbezogen erörtern und sich argumentativ der einen oder der anderen Ansicht anschließen. Klausurtaktisch sollten Sie aber darauf achten, sich nicht unnötig früh aus der Grundrechtsprüfung zu verabschieden, so dass es empfehlenswert sein kann, unter Hinweis auf den Schutzzweck des Art. 8 GG das Zusammenkommen von zwei Personen genügen zu lassen.
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Unstreitig liegt eine Versammlung ferner nur vor, wenn die Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Dies setzt voraus, dass eine innere Verbindung der Personen gegeben ist, die darauf gerichtet ist, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Bei G und seinen 50 Betriebskollegen in unserem Beispiel oben (Rn. 445) ist dies der Fall, denn sie weisen ohne Zweifel die notwendige innere Verbindung auf. Aber wie sieht es in folgendem Beispiel aus?
Beispiel
O und E liefern sich einen gewaltsamen Schlagabtausch in der Fußgängerzone von P. Sofort bleiben mindestens zehn Passanten stehen und gucken der Schlägerei zu.
Unstreitig kommen mehrere, jedenfalls mehr als zwei Personen zusammen. Rein quantitativ gesehen, liegt demnach eine Versammlung vor. Fraglich ist aber, ob die zusammengekommenen Personen auch einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Sie müssten hierfür eine innere Verbindung haben, die darauf gerichtet ist, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Passanten kommen nur zufällig zusammen und verfolgen einen gleichzeitigen, aber keinen gemeinsamen Zweck. Für die Zweckverfolgung sind die Passanten nicht aufeinander angewiesen. Bei den Passanten handelt es sich damit lediglich um eine sog. Ansammlung von Personen, die nicht in den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, sondern in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fällt.
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Streitig ist, worin der gemeinsam verfolgte Zweck bestehen muss.
Beispiel
G trifft sich mit seinen 50 Betriebskollegen an einem anderen sonnigen Wochenende, um gemeinsam eine Radtour zu unternehmen.
Beispiel
Im Sommer findet wieder die Love-Parade statt.
Nach einer Ansicht genügt bereits jeder gemeinsam verfolgte Zweck.
Vgl. Sachs-Höfling Art. 8 Rn. 14 f. Nach dieser Ansicht verfolgen in unseren beiden Beispielen G und seine Kollegen bzw. die Teilnehmer der Love-Parade einen für eine Versammlung notwendigen gemeinsamen Zweck. Unter Hinweis auf den Schutzzweck des Art. 8 GG tritt dem aber die wohl überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum entgegen. Nach ihr kann der gemeinsam verfolgte Zweck nur in der gemeinsamen Meinungsbildung oder Meinungsäußerung bestehen.Vgl. BVerfG (K) NJW 2001, 2459 – Love-Parade. Das Bundesverfassungsgericht fordert darüber hinausgehend, die örtliche Zusammenkunft müsse auf die „Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet“ sein.Vgl. BVerfGE 104, 92. Die Meinungsbildung oder Meinungsäußerung muss sich hiernach somit auf eine öffentliche Angelegenheit beziehen. Auf der Grundlage dieser Ansicht verfolgen G und seine Kollegen in unserem Beispiel 1 nicht den für eine Versammlung notwendigen gemeinsamen Zweck, weil sich ihr Verhalten nicht auf eine gemeinsame Meinungsbildung oder Meinungsäußerung, und erst recht nicht zudem auf eine öffentliche Angelegenheit bezieht. Dasselbe gilt auch für die Teilnehmer der Love-Parade in unserem Beispiel 2, da es sich bei ihr in erster Linie um eine Musik- bzw. Tanzveranstaltung handelt und der Kundgabezweck ohnehin nur ein Nebenzweck ist.Vgl. BVerfG (K) NJW 2001, 2459 – Love-Parade.449
Aufgrund ihres unterhaltenden Charakters stellen auch die sog. Facebook-Partys regelmäßig keine Versammlungen dar.
Vgl. Höfling/Krohne JA 2012, 734. Anders dagegen die sog. Flashmobs, die eine Versammlung darstellen, wenn diese Aktionen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nehmen wollen, wie dies bei sog. Smartmobs, die auf politische Missstände aufmerksam machen wollen, der Fall ist.Vgl. Höfling/Krohne JA 2012, 734; bzgl. Flashmobs BVerfG (K) NJW 2015, 2485.Expertentipp
Sollte sich die Frage des Versammlungszwecks in der Fallbearbeitung stellen, ist es wichtig, dass Sie die vertretenen Ansichten kennen, fallbezogen darstellen und begründet Stellung zu ihnen beziehen.
b) Friedlich und ohne Waffen
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Liegt eine Versammlung vor, begrenzt Art. 8 GG seinen sachlichen Schutzbereich auf solche Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen stattfinden. Unfriedliche oder bewaffnete Versammlungen fallen demnach nicht in den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 GG. Vertretbar ist es aber, solche Versammlungen unter den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu stellen, wobei aber zumindest bei einer unfriedlichen Versammlung fast jeder Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein dürfte.
aa) Friedlich
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Definition
Friedlich
Friedlich ist eine Versammlung, wenn sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt bzw. erwarten lässt.
Diese Definition des verfassungsrechtlichen Begriffs „friedlich“ lehnt sich an die Begriffsbeschreibung in § 5 Nr. 3 VersG an.
Hinweis
Denken Sie daran, dass das einfache Recht nicht Begriffe des höherrangigen Verfassungsrechts definieren kann! Es kann Ihnen nur unverbindliche Anhaltspunkte zum Begriffsverständnis geben und als Gedächtnisstütze dienen.
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Für die Frage der Friedlichkeit einer Versammlung kommt es darauf an, ob die Versammlungsteilnehmer Gewalttätigkeiten oder Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen, also aggressive Handlungen von einiger Erheblichkeit, verüben.
Beispiel
Teilnehmer einer Demonstration werfen mit Steinen auf Polizisten, die die Demonstration begleiten.
Beispiel
Hunderte Atomkraftgegner blockieren die Zufahrtsstraße zu einem Zwischenlager in G. Sie haben sich angekettet.
In unserem Beispiel 1 liegt ohne Zweifel unfriedliches Verhalten vor. Fraglich ist, ob durch das unfriedliche Verhalten einzelner Versammlungsteilnehmer die gesamte Versammlung als unfriedlich einzustufen ist. Diese Frage verneint das Bundesverfassungsgericht . Unfriedliches Verhalten Einzelner führe nicht dazu, dass die ansonsten friedliche Versammlung insgesamt als unfriedlich qualifiziert werden könne.
Vgl. BVerfGE 69, 315 – Brokdorf. Nur die unfriedlichen Teilnehmer verlieren somit den Schutz des Art. 8 GG.Expertentipp
Für die Fallbearbeitung bedeutet dies, dass eine auf das Versammlungsgesetz gestützte Auflösung einer ganzen Versammlung nur dann verhältnismäßig ist, wenn die öffentliche Gewalt gegen die einzelnen unfriedlichen Versammlungsteilnehmer nicht einschreiten kann, z.B. weil es keinen Erfolg verspricht.
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Fraglich ist, wie es in unserem Beispiel 2 oben (Rn. 452) um die Friedlichkeit der Versammlung steht. Durch das Anketten haben die Demonstranten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft eine physische Barriere gebildet und begehen damit eine Nötigung gemäß § 240 StGB. Auf der Grundlage der h.M., zu der auch das Bundesverfassungsgericht gehört,
Vgl. BVerfGE 73, 206; 206; 87, 399; 104, 92. entfällt dadurch der Schutz des Art. 8 GG gleichwohl nicht, weil keine aggressiven Handlungen von einiger Erheblichkeit (z.B. aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten) gegeben sind. Behinderungen Dritter, seien sie auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen, machen eine Versammlung grundsätzlich nicht unfriedlich.Vgl. BVerfGE 104, 92.454
Soweit nicht die Versammlung selbst unfriedlich ist, sondern Unfriedlichkeit von außen (z.B. durch Gegendemonstranten) oder eine andere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht, muss die öffentliche Gewalt die friedliche Versammlung i.R.d. zur Verfügung stehenden Möglichkeiten schützen. Art. 8 GG enthält damit eine Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt (dazu bereits oben Rn. 40).
bb) Ohne Waffen
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Neben der Friedlichkeit schützt Art. 8 Abs. 1 GG nur eine unbewaffnete Versammlung.
Definition
Waffen
Waffen sind Waffen i.S.d. § 1 WaffenG und alle Gegenstände, die objektiv geeignet sind, Personen zu verletzen oder erheblichen Sachschaden anzurichten, und subjektiv zu diesem Zwecke mitgeführt werden.
Beispiel
Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen; Molotow-Cocktails; Stuhl- oder Tischbeine.
c) Gewährleistungsumfang
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Die Versammlungsfreiheit gewährleistet alle Verhaltensweisen, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Versammlung stehen. Geschützt sind z.B. die freie Entscheidung über die Teilnahme an einer Versammlung; das Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt, den Ort, den Zeitpunkt und die Art der Versammlung,
Vgl. BVerfGE 69, 315 – Brokdorf. der Zugang zur Versammlung; die Vorbereitung der Versammlung; die Anreise zur Versammlung;Vgl. BVerfGE 84, 203. Schutz vor Datenerhebung und -verarbeitung; grundsätzlich auch die Verwendung von Lautsprechern als Hilfsmittel.Vgl. BVerfG (K) NVwZ 2014, 1453. Nicht geschützt ist z.B. das Tragen von Uniformen.Vgl. BVerfGE 57, 29.Hinweis
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s sind der Inhalt und die Form einer Meinungsäußerung in einer Versammlung oder durch eine Versammlung am Maßstab der Meinungsfreiheit zu messen (s.o. Rn. 117, 325).
Vgl. BVerfGE 111, 147; BVerfGE 124, 300 – Wunsiedel; instruktiv hierzu Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 335.457
Das Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Versammlung garantiert allerdings keinen freien Zutritt zu beliebigen Orten.
Vgl. hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen grundlegend BVerfGE 128, 226 – Fraport. Die Versammlungsfreiheit gewährleistet die Durchführung von Versammlungen im „öffentlichen Straßenraum“ (z.B. innerörtliche Straßen, Plätze, Fußgängerzonen). Der öffentliche Straßenraum ist das „natürliche und geschichtlich leitbildprägende Forum“, „auf dem Bürger ihr Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können“.Vgl. BVerfGE 128, 226 (251) – Fraport. Auch außerhalb des öffentlichen Straßenraums liegende „Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs“ genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie „der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind“.Vgl. BVerfGE 128, 226 (252 f.) – Fraport. Die Versammlungsfreiheit verschafft jedoch keinen Zutritt zu Orten, die „der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird“.Vgl. BVerfGE 128, 226 (251, 253) – Fraport (keine Hervorhebungen im Original). Ob ein bestimmter Ort als von der Versammlungsfreiheit geschützter öffentlicher Kommunikationsraum anzusehen ist, richtet sich nach dem „Leitbild des öffentlichen Forums“.Vgl. BVerfGE 128, 226 (253) – Fraport (keine Hervorhebung im Original).Ein öffentliches Forum ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht.
Vgl. BVerfGE 128, 226 – Fraport.Beispiel
für öffentliche Kommunikationsräume außerhalb des öffentlichen Straßenraums:
allgemein zugänglicher Teil des Flughafens Frankfurt/Main;
Wie die soeben erwähnten Beispiele zeigen, kommt es – nach der Rechtsprechung – für die Qualifizierung eines Bereichs als ein öffentlicher Kommunikationsraum außerhalb des öffentlichen Straßenraums nicht darauf an, ob dieser Bereich in der Verfügungsgewalt eines von der öffentlichen Hand beherrschten, gemischt-wirtschaftlichen Unternehmens in Privatrechtsform (so der Fall beim Flughafen Frankfurt/Main), vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand (so der Fall beim Flughafen Berlin-Schönefeld und beim Dresdner Heidefriedhof) oder vollständig im Eigentum einer Privatrechtsgesellschaft (so der Fall beim Nibelungenplatz in Passau) steht. Letzterenfalls wird eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte und im Übrigen eine unmittelbare Grundrechtsbindung angenommen.
Hinweis
In der Fraport-Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht auch zu einem – bisher sehr umstrittenen – Punkt geäußert, indem es das Hausrecht als gesetzliche Grundlage für weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit in einem Flughafen angesehen hat, als sie im öffentlichen Raum zulässig sind. Der Betreiber des Flughafens kann daher Räume besonderer Sensibilität ausweisen, Höchstzahlen festlegen und alle Maßnahmen verbieten, die die Hörbarkeit offizieller Durchsagen oder die Kenntnisnahme von Anzeigetafeln behindern.
Vgl. auch Hufen Staatsrecht II § 30 Rn. 41.458
Art. 8 Abs. 1 GG garantiert auch die sog. negative Versammlungsfreiheit, d.h. die Freiheit, sich nicht zu versammeln bzw. Versammlungen fernzubleiben.
2. Persönlicher Schutzbereich
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Die Versammlungsfreiheit ist nach ihrem Wortlaut („Alle Deutschen“) ein Deutschengrundrecht. In den persönlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen demnach nur Deutsche i.S.d. Art. 116 GG (s.a. Rn. 104 f.). Neben natürlichen Personen, die Deutsche in diesem Sinne sind, können sich auch juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG auf die Versammlungsfreiheit berufen (s.a. Rn. 85). Wie oben (Rn. 450) bereits erwähnt, genießt der unfriedliche und/oder bewaffnete Versammlungsteilnehmer jedoch keinen Schutz nach Art. 8 GG.
III. Eingriff in den Schutzbereich
460
Ist der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit eröffnet, prüfen Sie, ob in diese Freiheit eingegriffen wurde. Als Eingriffe in die Versammlungsfreiheit kommen zunächst alle staatlichen Maßnahmen in Betracht, die die geschützten Verhaltensweisen regeln (z.B. Verbote, Auflagen, Auflösungen, Erlaubnis- oder Anmeldepflichten; Anknüpfung staatlicher Sanktionen an die Ausübung der Versammlungsfreiheit). Auch faktische Beeinträchtigungen können die Versammlungsfreiheit schmälern.
Beispiel
In K findet am Nachmittag eine Großdemonstration gegen die Verharmlosung der Geschehnisse aus dem Dritten Reich statt. Die Polizei führt umfangreiche Fahrzeugkontrollen an den Ausfallstraßen von K durch. Die Kontrollen verlaufen so schleppend, dass viele Teilnehmer erst mit einer fast zweistündigen Verspätung am eigentlichen Versammlungsort eintreffen. – In der schleppenden Kontrolle liegt eine faktische Behinderung der Versammlungsfreiheit, die in ihrer Wirkung einem imperativen Eingriff gleichkommt. Somit liegt auch hier ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor.
Vgl. allgemein BVerfGE 69, 315 – Brokdorf.IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen
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Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit vor, untersuchen Sie in zwei Schritten, ob der Eingriff in den Schutzbereich verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist:
1. Beschränkbarkeit (Schranken)
462
Die Versammlungsfreiheit kann durch versammlungsspezifische Schranken und durch die Schranke des Art. 17a Abs. 1 GG beschränkt werden.
a) Versammlungsspezifische Schranken
463
Die Beschränkbarkeit der Versammlungsfreiheit richtet sich danach, ob es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel oder eine Versammlung in geschlossenen Räumen handelt.
aa) Versammlungen unter freiem Himmel
464
Art. 8 Abs. 2 GG enthält einen Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel.
465
Definition
Unter freiem Himmel
Eine Versammlung unter freiem Himmel liegt vor, wenn die Versammlung nicht durch seitliche Begrenzungen von der Außenwelt abgetrennt ist.
Wegen der fehlenden seitlichen Begrenzungen zur Außenwelt weist diese Form der Versammlung ein höheres Gefahrenpotential auf als Versammlungen in geschlossenen Räumen. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen ist der Raum seitlich begrenzt und nur durch Eingänge zugänglich. Für die Frage, ob eine Versammlung unter freiem Himmel oder in einem geschlossenen Raum stattfindet, ist demnach allein die seitliche Begrenzung zur Außenwelt maßgeblich.
466
Für öffentliche, d.h. jedermann zugängliche Versammlungen unter freiem Himmel wird der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG vor allem durch das Versammlungsgesetz des Bundes ausgefüllt. In seinem Anwendungsbereich darf die öffentliche Gewalt ihre Maßnahmen nicht auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht (sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts [s. hierzu z.B. das Skript „Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen“ Rn. 72]) und das Straßenverkehrsrecht stützen. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht und das Straßenverkehrsrecht bei nicht-öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel für Maßnahmen der öffentlichen Gewalt anwendbar sind.
bb) Versammlung in geschlossenen Räumen
467
Im Gegensatz zu Versammlungen unter freiem Himmel sind Versammlungen in geschlossenen Räumen grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet und können daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht, d.h. insbesondere durch Grundrechte Dritter oder durch sonstige Verfassungsrechtsgüter, eingeschränkt werden.
b) Art. 17a Abs. 1 GG
468
Nach Art. 17a Abs. 1 GG stehen alle Versammlungen, also ausnahmsweise (s.o. Rn. 467) auch Versammlungen in geschlossenen Räumen, unter einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Von der Ermächtigung ist aber – soweit ersichtlich – bislang kein Gebrauch gemacht worden.
2. Schranken-Schranken
469
Je nachdem, welche Schranke eingreift, prüfen Sie die betreffende Schranke am Maßstab der Verhältnismäßigkeit oder führen eine praktische Konkordanz durch.
a) Verhältnismäßigkeit
470
Soweit die Versammlungsfreiheit den Gesetzesvorbehalten der Art. 8 Abs. 2 GG bzw. Art. 17a Abs. 1 GG unterliegt (s.o. Rn. 464 ff.; 468), müssen die gesetzlichen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit verhältnismäßig sein. Dabei ist die grundlegende Bedeutung des Art. 8 GG im freiheitlich-demokratischen Staat besonders zu berücksichtigen. Dementsprechend legt das Bundesverfassungsgericht § 14 VersG verfassungskonform dahingehend aus, dass sog. Eilversammlungen, d.h. Versammlungen, bei denen zwar grundsätzlich eine Anmeldung möglich ist, aber die Frist von 48 Stunden nicht eingehalten werden kann, unter Einhaltung einer verkürzten Frist, d.h. so früh wie möglich, angemeldet werden müssen.
Vgl. BVerfGE 85, 69.Beispiel
Aus aktuellem politischen Anlass beschließt eine Gruppe von 100 Personen, am nächsten Tag eine Demonstration durch die Innenstadt von G durchzuführen. – Die in § 14 VersG vorgesehene Frist von 48 Stunden kann nicht eingehalten werden. Die Versammlung ist aber so früh wie möglich anzumelden.
471
§ 14 VersG wird auch bei sog. Spontanversammlungen, d.h. Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden, verfassungskonform ausgelegt. Diese Versammlungen brauchen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht angemeldet zu werden, weil sie sonst generell verboten wären.
Vgl. BVerfGE 85, 69.Beispiel
Beschließen die 100 Personen in unserem Beispiel oben (Rn. 470), die Versammlung augenblicklich durchzuführen, brauchen sie die Versammlung gar nicht anzumelden.
Hinweis
Beachten Sie, dass eine Versammlung nach § 14 VersG nur anzeigepflichtig ist! Eine Versammlung muss also nicht genehmigt werden. Sie braucht auch keine Genehmigungen nach dem Straßenrecht oder Straßenverkehrsrecht.
472
Auch § 15 VersG wird verfassungskonform ausgelegt. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nicht schon bei jeder Gefährdung der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ i.S.d. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 VersG verhältnismäßig, sondern nur dann, wenn es um den Schutz von Rechtsgütern geht, die in ihrer Bedeutung der Versammlungsfreiheit gleichwertig sind und deren Gefährdung unmittelbar droht. Die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung genügt hierfür im Allgemeinen nicht.
Vgl. zum Ganzen BVerfGE 69, 315 – Brokdorf. S. dazu näher Übungsfall Nr. 3 (unten Rn. 475 f.).473
Außerdem kommen Verbote und Auflösungen von Versammlungen nur als ultima ratio in Betracht. Vor allem müssen alle Möglichkeiten, mildere Mittel (z.B. Auflagen) anzuwenden, ausgeschöpft worden sein.
Beispiel
Eine rechtsgerichtete Gruppierung meldet eine Demonstration durch einen Stadtteil von B an. Nachdem Ort und Zeit der Veranstaltung bekannt gegeben worden waren, wurden fünf Gegendemonstrationen angemeldet. Die zuständige Behörde erteilt einer Gegendemonstration die Auflage, dass diese Veranstaltung erst einige Stunden später durchgeführt werden kann, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die zuerst angemeldete Demonstration einen bestimmten Ort, an dem beide Demonstrationen vorbeiziehen wollen, bereits passiert hat. – Die zuständige Behörde hat mit der Auflage das mildere Mittel gegenüber einem Verbot der Gegendemonstration gewählt und damit der herausragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG angemessen Rechnung getragen.
b) Praktische Konkordanz
474
Soweit das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bei Versammlungen in geschlossenen Räumen durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt wird, ist im Wege einer praktischen Konkordanz ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Verfassungsrechtsgütern herzustellen.
V. Übungsfälle