Grundrechte - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Antragsberechtigter

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Grundrechte

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Antragsberechtigter

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I. Antragsberechtigter

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Antragsberechtigt ist nach dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG „jedermann“. Um antragsberechtigt zu sein, muss dieser „jedermann“ prozessual grundrechtsfähig und prozessfähig sein. Die Antragsberechtigung prüfen Sie somit in zwei Schritten:

1. Prozessuale Grundrechtsfähigkeit

719

Definition

Jedermann

Jedermann ist jeder, der Träger eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein kann.

Expertentipp

Erkennen Sie Parallelen in anderen Prozessordnungen? Denken Sie z.B. an die Parteifähigkeit in § 50 ZPO.

Die Antragsberechtigung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG setzt eine prozessuale Grundrechtsfähigkeit des Beschwerdeführers voraus. Die Grundrechtsfähigkeit im Verfassungsprozessrecht bildet das Gegenstück zur Grundrechtsfähigkeit im materiellen Verfassungsrecht.

Vgl. Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 515. Wer prozessual grundrechtsfähig ist, richtet sich somit nach materiellem Verfassungsrecht (s. dazu oben Rn. 75 ff.).Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1291.

Expertentipp

In der Fallbearbeitung greifen Sie im Grunde an dieser Stelle bereits einen Aspekt aus der Begründetheitsprüfung auf. Dies zeigt Ihnen einmal mehr, dass die Prüfungsschemata lediglich Orientierungshilfen bieten und immer fallbezogen anzuwenden sind.

2. Prozessfähigkeit

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Definition

Prozessfähig

Prozessfähig ist, wer die Fähigkeit besitzt, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestimmte Bevollmächtigte vorzunehmen.

Expertentipp

Wiederholen Sie ggf. an dieser Stelle exemplarisch die Prozessfähigkeit in der ZPO und in der VwGO!

Im Gegensatz zu anderen Prozessordnungen ist die allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung der Prozessfähigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das Bundesverfassungsgericht leitet die Prozessfähigkeit aus einer Analogie zu den einschlägigen Bestimmungen der anderen Prozessordnungen (§ 62 VwGO; §§ 51 ff. ZPO etc.) her.

Vgl. BVerfGE 28, 243.

Expertentipp

Wiederholen Sie ggf. kurz die Rechtsgeschäftsfähigkeit im BGB!

Die anderen Prozessordnungen knüpfen die Prozessfähigkeit an die materiell-rechtliche Geschäftsfähigkeit an, d.h. die Fähigkeit, persönlich materielle Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen zu können.

Vgl. Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 520. Dabei ist zwischen der Rechtsgeschäftsfähigkeit natürlicher Personen und der Rechtsgeschäftsfähigkeit juristischer Personen zu unterscheiden.

a) Natürliche Personen

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Bei natürlichen Personen richtet sich die Prozessfähigkeit maßgeblich nach der – grundsätzlich mit der Volljährigkeit (§ 2 BGB) einsetzenden – Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB. Demnach lässt sich als Grundsatz festhalten, dass eine natürliche Person, die weder minderjährig noch in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, prozessfähig ist. Bei Minderjährigen hängt deren Prozessfähigkeit im Verfassungsprozessrecht von ihrer Grundrechtsmündigkeit ab (dazu oben Rn. 107 ff.). So ist ein Minderjähriger hinsichtlich der Glaubensfreiheit gemäß § 5 RelKErzG (erst) mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundrechtsmündig.

 

b) Juristische Personen

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Juristische Personen sind prozessfähig, wenn sie durch ihre gesetzlich vorgesehenen Organe ordnungsgemäß organschaftlich vertreten werden. So muss bei einer GmbH der Geschäftsführer die GmbH vertreten.

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