Grundrechte

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

763

Liegen die (allgemeinen und besonderen) Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vor, steigen Sie nun in die Begründetheitsprüfung ein. Ihre Begründetheitsprüfung beginnen Sie mit einem Obersatz, den Sie – vor allem als roten Faden für Ihre weitere Untersuchung – möglichst exakt formulieren sollten. Abstrakt könnte der Obersatz wie folgt formuliert werden: „Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Akt öffentlicher Gewalt ist begründet, soweit der Akt öffentlicher Gewalt ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht des Beschwerdeführers verletzt“ (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).

I. Prüfungsmaßstab

1. Allgemein

764

In der Praxis beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht nicht darauf zu prüfen, ob der angegriffene Akt öffentlicher Gewalt das als verletzt gerügte Grundrecht und/oder grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers verletzt; vielmehr prüft das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich umfassend. Es untersucht, ob der angegriffene Akt öffentlicher Gewalt gegen (subjektives und/oder objektives) Verfassungsrecht verstößt.

Vgl. dazu Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1334 ff. Hier schlägt sich die Doppelfunktion der Verfassungsbeschwerde nieder. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur ein Rechtsbehelf zur Sicherung und Durchsetzung grundgesetzlich gewährleisteter individueller Rechtspositionen, sondern in gleicher Weise ein spezifisches Rechtsschutzmittel des objektiven Verfassungsrechts (s.o. Rn. 710).Vgl. BVerfGE 45, 63.

Hinweis

Beachten Sie, dass die Verletzung objektiven Verfassungsrechts (z.B. Kompetenznormen, Verfassungsprinzipien etc.) allein nicht zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde führt, weil die Verfassungsbeschwerde nur dann begründet ist, wenn ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht verletzt ist. In der Verletzung objektiven Verfassungsrechts muss daher zugleich eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten liegen. Dies ist wegen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Auslegung, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Elfes-Entscheidung vorgenommen hat, aber immer der Fall. Aufhänger der Prüfung ist in diesen Fällen daher jedenfalls das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

2. Akte der Legislative (Rechtssatzverfassungsbeschwerde)

765

Akte der Legislative werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem (gesamten) Grundgesetz überprüft.

3. Akte der Judikative (Urteilsverfassungsbeschwerde)

766

Akte der Judikative überprüft das Bundesverfassungsgericht dagegen nur eingeschränkt. Es begrenzt seine Prüfung auf die Verletzung sog. „spezifischen Verfassungsrechts“.

Vgl. BVerfGE 18, 85; st. Rspr. Die Auslegung und die Anwendung einfachen Gesetzesrechts sind den sachnäheren Fachgerichten vorbehalten. Durch die Beschränkung seines Prüfungsmaßstabes bei der Urteilsverfassungsbeschwerde verhindert das Bundesverfassungsgericht, eine allgemein zuständige „Superrevisionsinstanz“ aller Gerichtsbarkeiten zu sein. Akte der Judikative werden daher nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überprüft, d.h.:

1.

Ist/sind die Rechtsnorm(en), die die fachgerichtliche Entscheidung trägt/tragen, (formell und materiell) verfassungsgemäß?

Wie in den Normenkontrollverfahren nehmen Sie grundsätzlich das gesamte Grundgesetz als Maßstab.

2.

Hat das Fachgericht bei der Anwendung dieser Rechtsnorm(en) die Bedeutung der Grundrechte grundlegend verkannt?

a)

Hat das Fachgericht nicht erkannt, dass Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte (ohne Justizgrundrechte; dazu Ziff. 4.) einschlägig sind?

b)

Hat das Gericht die Bedeutung einschlägiger Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte grundsätzlich verkannt, indem es z.B. ihren Schutzbereich unzutreffend bestimmt hat?

3.

Handelt es sich um eine objektiv willkürliche Entscheidung des Fachgerichts?

4.

Beruht die fachgerichtliche Entscheidung auf einem Verstoß gegen Justizgrundrechte (Art. 19 Abs. 4 GG, 101, 103 GG)?

Expertentipp

Die Punkte 1. bis 3. prüfen Sie im Rahmen des jeweils einschlägigen Freiheits- oder Gleichheitsrechts. Punkt 4. untersuchen Sie immer als eigenständigen Prüfungspunkt.

Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde legen Sie unbedingt auch den eben beschriebenen eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts direkt nach dem von Ihnen formulierten Obersatz dar.

4. Akte der Exekutive

767

Eine Verfassungsbeschwerde gegen Akte der Exekutive gibt es wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG grundsätzlich nicht (s.o. Rn. 730). Regelmäßig richtet sich die Beschwerde daher gegen die letztinstanzliche Entscheidung der Fachgerichtsbarkeit. Da es sich insoweit um eine Urteilsverfassungsbeschwerde handelt, gilt der oben (Rn. 766) dargestellte Prüfungsmaßstab.

Vgl. Fleury Verfassungsprozessrecht Rn. 298 und 368.

II. Prüfungsreihenfolge der möglicherweise verletzten Grundrechte und/oder grundrechtsgleichen Rechte

768

Die als möglicherweise verletzt gerügten Grundrechte und/oder grundrechtsgleichen Rechte prüfen Sie in der bereits oben (Rn. 113 ff., 190) besprochenen Reihenfolge.

III. Exkurs: Entscheidungsinhalt und -wirkungen

1. Entscheidungsinhalt

769

§ 95 BVerfGG regelt den Inhalt von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden. Bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde stellt das Bundesverfassungsgericht in allen Fällen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG zweierlei fest: Zum einen welche Vorschrift des Grundgesetzes verletzt wurde; zum anderen durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.

Hinweis

Von der in § 95 Abs. 1 S. 2 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit ist bislang erst einmal Gebrauch gemacht worden.

Vgl. dazu Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 608.

770

Bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen eine „Entscheidung“ i.S.d. § 95 Abs. 2 BVerfGG (z.B. eine Gerichtsentscheidung) hebt das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung auf und verweist die Sache an ein zuständiges Gericht zurück, sofern der Rechtsweg gegen die angegriffene Entscheidung eröffnet ist (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). – Bei einer erfolgreichen Rechtssatzverfassungsbeschwerde erklärt das Bundesverfassungsgericht das Gesetz gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 BVerfGG grundsätzlich für nichtig. Dies kann nach § 95 Abs. 3 S. 2 BVerfGG auch im Rahmen des § 95 Abs. 2 BVerfGG gelten. Ausnahmsweise sieht das Bundesverfassungsgericht von der Nichtigerklärung eines Gesetzes ab und erklärt das Gesetz statt dessen vielmehr lediglich für unvereinbar mit dem als Maßstabsnorm dienenden höherrangigen Recht (vgl. § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG) und in der Übergangszeit bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung für weiterhin anwendbar. Von dieser Möglichkeit macht das Bundesverfassungsgericht üblicherweise

Vgl. aber BVerfGE 123, 1 (im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ergangene Entscheidung). dann Gebrauch, wenn übergeordnete Gründe die Beschränkung auf die Unvereinbarerklärung gebieten. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die Nichtigerklärung des angegriffenen Gesetzes den Verfassungsverstoß nur vertiefen würde.Vgl. zum Ganzen (zugleich ablehnend) Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 610 i.V.m. Rn. 163 ff. Unvereinbarerklärungen spricht das Bundesverfassungsgericht am häufigsten bei Verletzungen der Gleichheitsrechte aus. In diesen Fällen überlässt es die Entscheidung darüber, wie solche Grundrechtsverletzungen behoben werden sollen, der Legislative. Denn zur Behebung von Gleichheitsrechten hat die Legislative verschiedene Handlungsmöglichkeiten: Sie kann z.B. die gleichheitswidrige Norm insgesamt aufheben oder bisher gleichheitswidrig ausgeschlossene Sachverhalte, Personen oder Personengruppen in die Regelung aufnehmen.Vgl. Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 164.

2. Entscheidungswirkungen

771

Die Entscheidungen gemäß § 95 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG haben verschiedene Wirkungen: Zum einen haben alle Entscheidungen Bindungswirkung i.S.d. § 31 Abs. 1 BVerfGG; die Entscheidungen nach § 95 Abs. 3 BVerfGG haben darüber hinaus auch Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG). Daneben gilt gemäß § 95 Abs. 3 S. 3 BVerfGG § 79 BVerfGG entsprechend.

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