Inhaltsverzeichnis
VIII. Keine entgegenstehende Rechts- oder Gesetzeskraft
1. Keine entgegenstehende Rechtskraft
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Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der Zulässigkeit, ob es die jetzt anhängig gemachte Angelegenheit des Beschwerdeführers früher schon in der Sache entschieden hat. In der Fallbearbeitung wird es – wie auch in der Praxis – allerdings kaum vorkommen, dass in derselben Angelegenheit erneut Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Ein solcher Fall ist nur dann gegeben, wenn derselbe Beschwerdeführer dieselbe Grundrechtsverletzung in einem neuen Verfahren geltend macht.
2. Keine entgegenstehende Gesetzeskraft
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In den in § 31 Abs. 2 S. 1 aufgezählten Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht über die Gültigkeit von Gesetzen entscheidet, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG gilt dies auch für das Verfahren der Rechtssatzverfassungsbeschwerde. Hat das Bundesverfassungsgericht in einem solchen Verfahren ein Gesetz für mit dem Grundgesetz vereinbar, unvereinbar oder für nichtig erklärt, entfaltet diese Entscheidung nicht – wie bei der Rechtskraft – nur Rechtswirkungen inter partes, d.h. gegenüber den am Verfahren Beteiligten, zu denen insbesondere der Beschwerdeführer gehört. Die Entscheidung entfaltet vielmehr in subjektiver Hinsicht weitergehende Rechtswirkungen, nämlich Rechtswirkungen gegenüber jedermann (sog. inter omnes-Wirkung).
Vgl. allgemein Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 595.Beispiel
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 14 Abs. 3 LuftSichG (a.F.) hat Gesetzeskraft. Dies bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 LuftSichG nicht nur gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber jedermann gilt.
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Expertentipp
Überlegen Sie, bevor Sie weiterlesen, zunächst selbst, warum eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft hat!
An diesem Beispiel erkennen Sie, warum normbezogene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben: Gesetze gelten generell, d.h. gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen. Erreicht eine dieser Personen, dass ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, gebietet die einheitliche Gesetzesanwendung, dass das verfassungswidrige Gesetz nicht nur gegenüber dieser Person, sondern auch gegenüber allen anderen Normadressaten nicht mehr gilt.