Grundrechte - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

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Grundrechte

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

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IV. Rechtswegerschöpfung

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Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung prüfen Sie in zwei Schritten:

1. Grundsatz (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)

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§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, der auf Art. 94 Abs. 2 GG beruht, normiert den Grundsatz, dass eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Bundesverfassungsgericht durch die Normierung dieser besonderen Sachentscheidungsvoraussetzung entlastet werden und der Vorrang der Fachgerichtsbarkeit, die sachnäher entscheiden kann als das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden.

Vgl. Fleury Verfassungsprozessrecht Rn. 321.

a) Rechtsweg

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Definition

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Rechtsweg

Rechtsweg ist der Weg, der den Betroffenen mit seinem Begehren, die behauptete Grundrechtsverletzung zu überprüfen und auszuräumen, vor die deutschen staatlichen Gerichte führt.

Darüber hinausgehend wird angenommen, zum Rechtsweg gehöre auch bereits das behördliche Widerspruchsverfahren (vgl. §§ 68 ff. VwGO), falls dieses dem Gerichtsverfahren vorgeschaltet ist.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1319. Der Begriff des Rechtswegs ist daher umfassend zu verstehen. Rechtsweg in diesem Sinne sind z.B. die gerichtlichen Hauptsacheverfahren in den jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten, die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (z.B. § 80 Abs. 5, § 123 VwGO), die Normenkontrolle nach § 47 VwGO, die Anhörungsrüge (z.B. § 152a VwGO), der Einspruch gegen einen Strafbefehl gemäß §§ 409 ff. StPO, der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach § 338 ZPO, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens etc.

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Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung hat allerdings eine Grundvoraussetzung: Gegen den möglicherweise grundrechtsbeeinträchtigenden Akt öffentlicher Gewalt muss überhaupt ein Rechtsweg eröffnet sein.

Hinweis

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Lesen Sie daher § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG als Konditionalsatz: „Wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig ist, kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.“

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Dies ist bei Akten der Exekutive grundsätzlich der Fall. Gegen diese Akte ist der fachgerichtliche Rechtsweg grundsätzlich durch aufdrängende Sonderzuweisungen (z.B. § 126 Abs. 1 BBG, § 54 BeaStG) bzw. die Generalklauseln der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten (z.B. § 40 Abs. 1 VwGO) oder subsidiär gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Nur ausnahmsweise (z.B. Art. 19 Abs. 4 S. 3 GG) steht der Rechtsweg nicht offen.

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Gegen Akte der Judikative ist der Rechtsweg eröffnet. Der Betroffene muss gegen diese Akte den weiteren fachgerichtlichen Instanzenzug ausschöpfen.

Beispiel

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Unterliegt ein Kläger z.B. vor dem Amtsgericht, muss er zunächst den fachgerichtlichen Instanzenzug (Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) durchlaufen, bevor er das Bundesverfassungsgericht anrufen kann.

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Gegen Akte der Legislative ist kein Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG eröffnet, soweit formelle Gesetze sowie Rechtsverordnungen und Satzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 VwGO in Rede stehen.

Vgl. Jarass/Pieroth-Pieroth Art. 93 Rn. 103. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung hat insoweit daher keine Bedeutung.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1318.

b) Erschöpfung

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Definition

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Erschöpfung

Erschöpfung meint die Inanspruchnahme aller zulässigen und zumutbaren verfahrensrechtlichen (prozessualen und außerprozessualen) Möglichkeiten durch den Betroffenen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu beseitigen.

Beispiel

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Medizinstudentin R hat ihre Ärztliche Basisprüfung an der nordrhein-westfälischen staatlichen Universität B nicht bestanden. Da sie die Bewertung des mündlichen Prüfungsabschnitts für fehlerhaft hält, will sie sich gegen das Prüfungsergebnis zur Wehr setzen und „notfalls bis nach Karlsruhe gehen“. Um den Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG zu erschöpfen, muss sie nun zunächst gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch einlegen (vgl. § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JustG NW). Endet das Widerspruchsverfahren für sie erfolglos, muss R anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben und im Falle ihres Unterliegens danach den weiteren verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug (OVG NW, Bundesverwaltungsgericht) ausschöpfen, bevor sie „nach Karlsruhe gehen“ kann.

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Unzumutbar ist das Beschreiten des Rechtswegs vor allem dann, wenn der einzulegende Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist.

Vgl. hierzu Hillgruber/Goos-Goos Verfassungsprozessrecht Rn. 210.

Beispiel

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Nach dem bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde zugrungezulegenden Stand in der Rechtsprechung und im Schrifttum zur Frage der prozessualen Überholung konnte der Betroffene gewiss sein, dass das Rechtsmittel vor dem Fachgericht unzulässig sein wird.

Vgl. BVerfGE 107, 299. Umgekehrt bedeutet dies, dass bloße Zweifel oder in der Rechtsprechung und im Schrifttum bestehende Uneinigkeiten hinsichtlich einer Sachentscheidungsvoraussetzung die Einlegung des Rechtsmittels nicht unzumutbar machen.

2. Ausnahmen

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§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG nennt zwei im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende (vgl. Wortlaut „kann“), wenig klausurrelevante

Vgl. Sachs Verfassungsprozessrecht Rn. 571. Ausnahmen zu § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, die zu einer sog. Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können.

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