Inhaltsverzeichnis
- H. Schutz von Ehe und Familie sowie Elternrecht (Art. 6 GG)
- I. Überblick
- II. Eröffnung des Schutzbereichs
- 1. Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
- a) Sachlicher Schutzbereich
- aa) Ehe
- (1) Begriff
- (2) Gewährleistungsumfang
- bb) Familie
- (1) Begriff
- (2) Gewährleistungsumfang
- b) Persönlicher Schutzbereich
- 2. Elternrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)
- a) Sachlicher Schutzbereich
- b) Persönlicher Schutzbereich
- III. Eingriffe in den Schutzbereich
- IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
- 1. Beschränkbarkeit (Schranken)
- a) Beschränkbarkeit des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
- b) Beschränkbarkeit des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)
- aa) Elternpflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)
- bb) Ausübung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG)
- cc) Kollidierendes Verfassungsrecht
- 2. Schranken-Schranken
- a) Schranken-Schranke hinsichtlich des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
- b) Schranken-Schranken hinsichtlich des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)
H. Schutz von Ehe und Familie sowie Elternrecht (Art. 6 GG)
I. Überblick
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Art. 6 GG ist für Klausurbearbeitungen regelmäßig von geringerer Bedeutung. Dennoch sollten Sie Art. 6 GG auf jeden Fall in seinen Grundzügen kennen. Vor allem das in Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht ist in der Praxis relevant (z.B. im Schulwesen, wo Art. 7 Abs. 2 GG das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG konkretisiert).
392
Bei Art. 6 GG handelt es sich um eine vielschichtige Bestimmung. Er enthält verschiedene grundrechtliche Gewährleistungen, die die Ehe, die Familie und die Kindererziehung betreffen. Im Überblick sieht dies wie folgt aus:
Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG enthalten Abwehrrechte. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG gewähren Leistungsrechte und, weil die dort verbürgten Schutzansprüche vom Gesetzgeber umgesetzt werden müssen, Gesetzgebungsaufträge. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 GG garantieren spezielle Gleichheitsrechte sowie Abs. 1 eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG begründet hinsichtlich der Pflege und der Erziehung der Kinder nicht nur ein Grundrecht, sondern zugleich auch eine Grundpflicht der Eltern.
393
Die Abwehrrechte aus Art. 6 GG, nämlich das Recht auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG, prüfen Sie wie folgt:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Schutz von Ehe und Familie sowie Elternrecht(Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2, Abs. 3 GG)
I. | Eröffnung des Schutzbereichs | ||||
| 1. | Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) | |||
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| a) | Sachlicher Schutzbereich | ||
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| aa) | Ehe | |
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| (1) | Begriff |
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| (2) | Gewährleistungsumfang |
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| bb) | Familie | |
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| (1) | Begriff |
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| (2) | Gewährleistungsumfang |
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| b) | Persönlicher Schutzbereich | ||
| 2. | Elternrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG) | |||
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| a) | Sachlicher Schutzbereich | ||
|
| b) | Persönlicher Schutzbereich | ||
II. | Eingriff in den Schutzbereich | ||||
III. | Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs | ||||
| 1. | Beschränkbarkeit (Schranke) | |||
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| a) | Beschränkbarkeit des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) | ||
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| b) | Beschränkbarkeit des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG) | ||
|
|
| aa) | Elternpflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) | |
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|
| bb) | Ausübung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) | |
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|
| cc) | Kollidierendes Verfassungsrecht | |
| 2. | Schranken-Schranken | |||
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| a) | Schranken-Schranke hinsichtlich des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) | ||
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| b) | Schranken-Schranken hinsichtlich des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG) |
II. Eröffnung des Schutzbereichs
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Ihre Grundrechtsprüfung beginnen Sie mit der Frage, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich der Abwehrrechte aus Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2, Abs. 3 GG eröffnet sind.
1. Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
a) Sachlicher Schutzbereich
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Im sachlichen Schutzbereich des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sind die beiden Verfassungsbegriffe „Ehe“ und „Familie“ und der mit ihnen jeweils verbundene Gewährleistungsumfang zu unterscheiden.
aa) Ehe
(1) Begriff
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Definition
Ehe
Ehe ist die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der gleichberechtigte Partner ihr Zusammenleben frei ausgestalten können.
Dem Ehebegriff des Grundgesetzes liegt das Bild der verweltlichten bürgerlich-rechtlichen Ehe zugrunde. Die Verfassungsmäßigkeit der Änderung des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 und die damit verbundene Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Ehe ist umstritten. Laut Gesetzesbegründung handelt es sich um eine „Klarstellung“ des Begriffs der Ehe; dieser sei ein „grundlegender Wandel des traditionellen Eheverständnisses“ innerhalb der Gesellschaft vorausgegangen. Der Gesetzgeber wollte diesem durch die Änderung von § 1353 BGB Rechnung tragen. Das – vorrangige – GG wurde aber bewusst nicht geändert. Teils wird von daher von der Verfassungswidrigkeit, teils aber auch von einem Verfassungswandel ausgegangen.Schwab, Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, FamRZ 2017, Heft 16; Meyer, Gleichgeschlechtliche Ehe unabhängig vom Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsgemäß, FamRZ 2017, Heft 16; Sachs-von Coelln Art. 6 Rn. 6; Haydn-Quindeau ,NVwZ 2018, 206
Vgl. BVerfGE 31, 58. Unter den Ehebegriff fallen unproblematisch die „klassische“ Ehe und die sog. hinkende Ehe, von der es zwei Erscheinungsformen gibt: zum einen die nicht standesamtlich beurkundete Eheschließung in Deutschland mit Ausländerbeteiligung und zum anderen die allein nach deutschem Recht (und nicht auch nach ausländischem Recht) formgültig geschlossene Ehe mit Ausländerbeteiligung.Vgl. Sachs-von Coelln Art. 6 Rn. 10. Namens-, Aufenthalts- oder Scheinehen sind demgegenüber ebenso wenig erfasst wie nichteheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften.Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 6 Rn. 5; zur eingetragenen Lebenspartnerschaft grundlegend BVerfGE 105, 313.(2) Gewährleistungsumfang
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Das Recht auf Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG garantiert die Eheschließung, das eheliche Zusammenleben bis zur Ehescheidung. Geschützt sind daher z.B. die freie Wahl des Ehepartners, die Aufgabenverteilung der Ehepartner, die finanziellen Beziehungen innerhalb der Ehe, Ehe- und Familienname,
Vgl. BVerfGE 84, 9; auch BVerfGE 123, 90 – Ehedoppelname. die Entscheidung der Eheleute, zusammen zu wohnen und die gemeinsame Wohnung selbst bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, zu erhalten.Vgl. BVerfGE 114, 316 – Zweitwohnungsteuer. Nicht geschützt ist demgegenüber das Recht auf Beendigung der Ehe durch Suizid eines Ehepartners.Vgl. BVerfGK 14, 379.bb) Familie
(1) Begriff
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Definition
Familie
Familie ist die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und ihren Kindern.
Der Familienbegriff des Grundgesetzes lehnt sich an das bürgerlich-rechtliche Institut der Familie an.
Vgl. BVerfGE 6, 55. Die umfassende Gemeinschaft kann auf natürlicher oder lediglich gesetzlicher Verwandtschaft (z.B. infolge Adoption Minderjähriger oder anerkannter Vaterschaft) beruhen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist als Familie auch die sozial-familiäre Gemeinschaft geschützt, die aus eingetragenen Lebenspartnern und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners besteht.Vgl. BVerfGE 133, 59 – Sukzessivadoption.(2) Gewährleistungsumfang
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In den sachlichen Schutzbereich des Rechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG fallen alle Bereiche familiären Zusammenlebens. Dazu gehören z.B. die Familiengründung; die freie Entscheidung der Eltern, ob und ggf. wie viele Kinder sie haben wollen; das Recht auf Achtung des Familienlebens, das u.a. das Recht umfasst, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht hingegen einen Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.
BVerfG (K) NJW 2019, 1510.b) Persönlicher Schutzbereich
400
Art. 6 Abs. 1 GG ist nach seinem Wortlaut ein Jedermann-Grundrecht. In den persönlichen Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG fallen somit alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
2. Elternrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)
a) Sachlicher Schutzbereich
401
Das Elternrecht schützt den Bestand der Elternschaft und die Eltern-Kind-Beziehung. Es sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.
Vgl. BVerfGE 31, 194. Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist.Vgl. BVerfGE 61, 358.402
Das Elternrecht umfasst zum einen die Pflege, d.h. die Sorge für das körperliche Wohl sowie die seelische und geistige Entwicklung des Kindes, und zum anderen die Erziehung, d.h. die Bildung und Ausbildung des Kindes. Die Eltern entscheiden frei über die Art und Weise, das Ausmaß und die Intensität von Pflege und Erziehung ihres Kindes. Hierzu gehört vor allem das Recht der Eltern, frei über die religiöse oder weltanschauliche Erziehung des Kindes zu entscheiden. Dieses Recht steht in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit; für die elterliche Entscheidung über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht enthält Art. 7 Abs. 2 GG eine konkretisierende Ergänzung des Elternrechts (s. oben Rn. 391 und unten Rn. 426). Neben der Pflege und der Erziehung des Kindes werden auch die gemeinsame Sorgetragung
Vgl. BVerfGE 127, 132. und das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem KindVgl. BVerfG FamRZ 2013, 433. geschützt.403
Art. 6 Abs. 2 GG geht an sich von einer auf Zeugung begründeten leiblichen Elternschaft aus. Darüber hinaus schützt er aber die Eltern-Kind-Beziehung als umfassendes Verantwortungsverhältnis von Eltern gegenüber ihren pflege- und erziehungsbedürftigen Kindern. Sowohl die Abstammung als auch die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen den Gehalt des Elternrechts aus.
Vgl. BVerfGE 92, 158.b) Persönlicher Schutzbereich
404
In den persönlichen Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG fallen die leiblichen Eltern, die Adoptiveltern, die Eltern eines nichtehelichen Kindes, zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Eltern eines Kindes anerkannt sind,
Vgl. BVerfGE 133, 59 –Sukzessivadoption. nicht jedoch die Pflegeeltern und die Großeltern. Die Großeltern haben aber ein eigenes Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf, bei der Auswahl eines Vormunds oder eines Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden.Vgl. BVerfGE 136, 382.III. Eingriffe in den Schutzbereich
405
Ist der Schutzbereich des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie bzw. des Elternrechts eröffnet, prüfen Sie, ob in den Schutzbereich eingegriffen wurde. Eingriffe in den Schutzbereich des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie bzw. des Elternrechts sind alle staatlichen Maßnahmen, die die grundrechtlichen Gewährleistungen schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen.
Vgl. BVerfGE 81, 1.Beispiel
Für die Ehe: Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt;
Vgl. VG Aachen NJW 2004, 1888. Lauschangriff auf die Wohnung von Eheleuten.Vgl. BVerfGE 109, 279 – Großer Lauschangriff. Für das Elternrecht: Entzug des Sorgerechts oder Beschränkung des Sorgerechts auf einen Elternteil;Vgl. auch BVerfG (K) NJW 2008, 2835; NJW 2015, 223. staatlich veranlasste Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen;Vgl. BVerfGE 68, 176; verneint für das LPartG BVerfGE 105, 313. Behördenanfechtung einer Elternschaft.Vgl. BVerfGE 135, 48.406
Bei Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2, Abs. 3 GG handelt es sich um normgeprägte Grundrechte (vgl. hierzu oben Rn. 125 f.), die unter Ausgestaltungsvorbehalt stehen. Soweit der Gesetzgeber die Rechtsinstitute Ehe und Familie sowie das Elternrecht unter Wahrung ihres Kerngehalts näher definiert und damit gesetzlich ausgestaltet, liegt kein Eingriff vor. Eine definierende Regelung unter Wahrung des Kerngehalts ist z.B. § 1357 Abs. 1 BGB; anders aber z. B.: das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 (Rn. 396);
Vgl. BGBl. I, S. 2787; für die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes z.B. Sachs-von Coelln Art. 6 Rn. 6 (str.). § 4 Abs. 2 EheG a.F., der ein Eheverbot der Geschlechtergemeinschaft normierte;Vgl. BVerfGE 36, 146. eine Zölibatsklausel für Bereitschaftspolizisten.Vgl. BVerwGE 14, 21.IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
407
Liegt ein Eingriff in eine grundrechtlich verbürgte Freiheit aus Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2, Abs. 3 GG vor, untersuchen Sie in zwei Schritten, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist:
1. Beschränkbarkeit (Schranken)
a) Beschränkbarkeit des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
408
Art. 6 Abs. 1 GG ist seinem Wortlaut nach vorbehaltlos gewährleistet. Eingeschränkt werden kann er daher nur durch verfassungsimmanente Schranken in Gestalt kollidierenden Verfassungsrechts wie z.B. Grundrechte Dritter und andere Verfassungsrechtsgüter.
b) Beschränkbarkeit des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)
aa) Elternpflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)
409
Wie oben (Rn. 392) erwähnt, korrespondiert mit dem Elternrecht zugleich eine Elternpflicht, die das Elternrecht beschränken kann. Die Elternpflicht begründet vor allem die Pflicht, ihre Kinder rechtstreu zu erziehen. Die Eltern dürfen somit gegenüber ihren Kindern keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen.
bb) Ausübung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG)
410
Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG kann ferner durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, der ein staatliches Wächteramt normiert, eingeschränkt werden. Hiernach ist der Staat verpflichtet, die Pflege und die Erziehung eines Kindes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, wenn die Eltern hierbei versagen.
Vgl. BVerfGE 24, 119. Eine besondere Regelung i.S.e. Schranken-Schranke hält insoweit Art. 6 Abs. 3 GG für die staatliche Trennung von Eltern und Kind bereit.cc) Kollidierendes Verfassungsrecht
411
Das Elternrecht kann im Übrigen auch durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden.
Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 478. Eine in der Praxis relevante Schranke des Elternrechts bildet der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG (dazu näher unten Rn. 415 und Übungsfall Nr. 2 [oben Rn. 312 f.]).2. Schranken-Schranken
a) Schranken-Schranke hinsichtlich des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
412
Da das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden kann, sind die mit diesem Grundrecht widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter oder kollidierenden Grundrechte Dritter etc. im Wege einer praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei sind insbesondere die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm und die Institutsgarantien „Ehe“ und „Familie“ zu beachten.
b) Schranken-Schranken hinsichtlich des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)
413
Neben der Verhältnismäßigkeit bzw., sofern das Elternrecht durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt wird, der praktischen Konkordanz greift für den speziellen Fall der staatlich veranlassten Trennung der Eltern von ihren Kindern als spezielle Schranken-Schranke Art. 6 Abs. 3 GG (s.o. Rn. 410) ein.