Inhaltsverzeichnis
IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
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Liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor, prüfen Sie schließlich in zwei Schritten, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist:
1. Beschränkbarkeit (Schranke)
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Nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG kann in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit „auf Grund eines Gesetzes“ eingegriffen werden. Wegen der Intensität, die staatliche Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG haben können, verlangt die Wesentlichkeitstheorie jedoch, dass Eingriffe in das Leben und in der Regel auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit durch formelles Gesetz geregelt sein müssen.
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 476. So sieht z.B. § 81a StPO körperliche Eingriffe zu Untersuchungszwecken vor.2. Schranken-Schranken
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Beim Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gibt es spezielle Schranken-Schranken und eine allgemeine Schranken-Schranke (Verhältnismäßigkeit).
Expertentipp
In der Fallbearbeitung beginnen Sie Ihre Prüfung mit den speziellen Schranken-Schranken. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass eine spezielle Schranken-Schranke greift, ist Ihre Prüfung beendet. Andernfalls setzen Sie Ihre Prüfung mit der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Schranken-Schranke fort.
a) Spezielle Schranken-Schranken
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Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hat zwei spezielle Schranken-Schranken: Art. 102 GG und Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG.
aa) Art. 102 GG
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Definition
Todesstrafe
Todesstrafe ist die von Staats wegen angeordnete Tötung eines Menschen zur Ahndung einer Straftat.
Art. 102 GG bildet eine absolute Schranken-Schranke. Wie Sie anhand der Definition der Todesstrafe erkennen, betrifft die Todesstrafe die repressive Tötung eines Menschen.
Beispiel
Die Öffentlichkeit verlangt, dass der brutale Kinderschänder O zu Tode verurteilt und gehängt wird. – Das Aufhängen wäre eine repressive Tötung des Staates, denn mit ihr würden die Straftaten des O geahndet.
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Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass eine präventive staatliche Tötung verfassungsrechtlich grundsätzlich legitimiert ist. Voraussetzung ist hier aber u.a. stets, dass sie die ultima ratio bildet. Das gilt z.B. für den finalen polizeilichen Todesschuss oder den finalen Rettungsabschuss.
bb) Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG
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Eine weitere spezielle Schranken-Schranke für Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stellt Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG dar. Danach dürfen festgehaltene Personen, d.h. Personen, die sich im staatlichen Gewahrsam befinden, weder körperlich noch seelisch misshandelt werden. Der Begriff der Misshandlung ist nach h.M. weit zu verstehen. Erfasst sind daher nicht nur menschenunwürdige Behandlungen.
Beispiel
X hat einen schweren Versicherungsbetrug begangen. Mit dem ergaunerten Geld aus der Lebensversicherung ist er durchgebrannt. Nach seiner Festnahme verhört ihn die Polizei 15 Stunden ohne Unterbrechung. Diese Vernehmungsmethode misshandelt X körperlich.
b) Allgemeine Schranken-Schranke (Verhältnismäßigkeit)
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Greifen weder Art. 102 GG noch Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG, prüfen Sie die Verhältnismäßigkeit. Wegen der besonders sensiblen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit ist hier ein strenger Maßstab anzulegen. Denken Sie beim Recht auf Leben auch an den eng damit verknüpften Menschenwürdegehalt!
Vgl. BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz.Beispiel
Der 88-jährige B ist herzkrank. Trotz gesundheitlicher Risiken beschließt das zuständige Landgericht, die Hauptverhandlung wegen gemeinschaftlichen Mordes in drei Fällen gegen B zu eröffnen. B meint, dadurch werde er in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzt. Zu Recht? Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nein: Das Bundesverfassungsgericht steht auf dem Standpunkt, aus dem Rechtsstaatsprinzip folge grundsätzlich die Pflicht der Staates, eine funktionstüchtige Rechtspflege zu gewährleisten und damit den staatlichen Strafanspruch durch Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens durchzusetzen. Gefährde die Fortsetzung eines Strafverfahrens das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten, so müsse der Konflikt zwischen dieser staatlichen Pflicht und dem Grundrecht des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG durch Abwägung der widerstreitenden Interessen gelöst werden. Hierbei seien v.a. die Art, der Umfang und die mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, die Art und die Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie die Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, beachtlich. Im Fall eines solchen Konflikts könne nur eine hinreichend sichere Prognose über den Schadenseintritt die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen.