Inhaltsverzeichnis
- K. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)
- I. Überblick
- II. Eröffnung des Schutzbereichs
- 1. Sachlicher Schutzbereich
- a) Begriff der Vereinigung
- b) Gewährleistungsumfang
- aa) Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Individualgrundrecht
- bb) Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Kollektivgrundrecht
- 2. Persönlicher Schutzbereich
- a) Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Individualgrundrecht
- b) Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Kollektivgrundrecht
- 3. Eingriff in den Schutzbereich
- III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
- 1. Beschränkbarkeit (Schranke)
- a) Art. 9 Abs. 2 GG
- b) Kollidierendes Verfassungsrecht
- 2. Schranken-Schranke
K. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)
I. Überblick
477
Art. 9 GG enthält zwei Grundrechte: Art. 9 Abs. 1 GG garantiert die sog. allgemeine Vereinigungsfreiheit, d.h. die Freiheit, Vereinigungen zu bilden. Wie Art. 5 und Art. 8 GG gehört Art. 9 Abs. 1 GG zu den sog. Kommunikationsgrundrechten, die für die politische Willensbildung im freiheitlich-demokratischen Staat von grundlegender Bedeutung sind. Darüber hinausgehend gewährleistet er aber auch die wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit, d.h. die Freiheit, sich zu Personen- und Kapitalgesellschaften zu vereinen.
Hinweis
Für die Bildung und die Betätigung von Religionsgesellschaften, politischen Parteien und Fraktionen verdrängen die Spezialvorschriften der Art. 4 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV, Art. 21 GG bzw. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG die allgemeine Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG.
478
Art. 9 Abs. 3 GG bildet einen Sonderfall zu Art. 9 Abs. 1 GG. Er garantiert die sog. spezielle Vereinigungsfreiheit. Sie umfasst das Recht, Koalitionen, d.h. Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, zu bilden, und wird daher auch Koalitionsfreiheit genannt. Wie Art. 9 Abs. 1 GG (oben Rn. 477) gehört Art. 9 Abs. 3 GG zu den Kommunikationsgrundrechten, daneben aber auch zu den sog. Wirtschaftsgrundrechten. Da die Koalitionsfreiheit weniger in verfassungsrechtlichen als vielmehr in (kollektiv-)arbeitsrechtlichen Prüfungen relevant sein dürfte, wird in diesem Skript allein die allgemeine Vereinigungsfreiheit behandelt. Diese prüfen Sie wie folgt:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Allgemeine Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG)
I. | Eröffnung des Schutzbereichs | |||
| 1. | Sachlicher Schutzbereich | ||
|
| a) | Begriff der Vereinigung | |
|
| b) | Gewährleistungsumfang | |
|
|
| aa) | Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Individualgrundrecht |
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|
| bb) | Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Kollektivgrundrecht |
| 2. | Persönlicher Schutzbereich | ||
|
| a) | Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Individualgrundrecht | |
|
| b) | Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Kollektivgrundrecht | |
II. | Eingriff in den Schutzbereich | |||
III. | Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs | |||
| 1. | Beschränkbarkeit (Schranken) | ||
|
| a) | ||
|
| b) | Kollidierendes Verfassungsrecht | |
| 2. | Schranken-Schranke |
II. Eröffnung des Schutzbereichs
479
Sie beginnen Ihre Prüfung mit der Frage, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG eröffnet sind.
1. Sachlicher Schutzbereich
480
Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der allgemeinen Vereinigungsfreiheit prüfen Sie in zwei Schritten:
a) Begriff der Vereinigung
481
Entgegen seinem Wortlaut ist der sachliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG nach wohl allgemeiner Meinung nicht nur beim Vorliegen von „Vereinen“ oder „Gesellschaften“ eröffnet, sondern über seinen Wortlaut hinaus bei allen Vereinigungen. „Vereinigung“ bildet damit den Oberbegriff für einen Verein oder eine Gesellschaft. Was unter einer „Vereinigung“ zu verstehen ist, wird in Anlehnung an § 2 Abs. 1 VereinsG bestimmt. Danach ist eine Vereinigung ein Zusammenschluss, zu dem sich eine Mehrheit natürlicher und juristischer Personen oder Personenvereinigungen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis zusammenschließt und einer einheitlichen Willensbildung unterwirft.
Hinweis
Beachten Sie, dass das einfache Recht verfassungsrechtliche Begriffe nicht verbindlich definieren kann, weil die Verfassung höherrangiges Recht gegenüber dem einfachen Recht bildet. Die Definition des § 2 Abs. 1 VereinsG kann daher nur Anhaltspunkte geben und Ihnen als Gedächtnisstütze dienen.
482
Ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher und juristischer Personen oder Personenvereinigungen liegt nach h.M. schon bei zwei Personen vor.
Vgl. Sachs-Höfling Art. 9 Rn. 11.Beispiel
Eingetragene Vereine; Handels- und Kapitalgesellschaften; nicht dagegen die Ein-Mann-GmbH oder die „Ich“-AG.
483
Nach h.M. muss der Zusammenschluss privatrechtlich erfolgen, weil sich die grundrechtsberechtigten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts nicht freiwillig zu einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung zusammenschließen können. Eine öffentlich-rechtliche Vereinigung kann nur durch einen staatlichen Hoheitsakt errichtet werden.
Vgl. zum Ganzen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 842.Beispiel
Die oben (Rn. 482) beispielhaft aufgezählten Vereinigungen sind privatrechtliche Vereinigungen. Keine Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG sind dagegen öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse wie z.B. die Rechtsanwaltskammer, die Ärztekammer, die Architektenkammer etc.
484
Die kumulativ geforderten Merkmale „Dauerhaftigkeit“ und „organisierte Willensbildung“ grenzen eine Vereinigung von einer Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ab und sind weit auszulegen, so dass auch vorübergehende Zusammenschlüsse mit einer organisierten Willensbildung eine Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG bilden.
Beispiel
Ein Zusammenschluss natürlicher Personen zu einer Bürgerinitiative.
485
Als gemeinsamer Zweck, zu dessen Verfolgung die Vereinigung gebildet wird und der damit sozusagen die innere Verbindung des Zusammenschlusses darstellt, kommen die verschiedensten Arten in Betracht. Denkbar sind z.B. kulturelle, sportliche, politische, künstlerische, wirtschaftliche Zwecke, unabhängig davon, ob der gewählte Zweck rechtlich erlaubt oder verboten ist.
486
Das Merkmal der „Freiwilligkeit“ ist für das Vorliegen einer Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG grundlegend.
Vgl. BVerfG (K) NVwZ 2002, 335. Daher stellen Zwangsvereinigungen keine Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG dar.Beispiel
Zehn Hotelbesitzer der Stadt B wollen sich in einem eingetragenen Verein zusammenschließen, um die Hotellerie in ihrem touristisch geprägten Ort zu koordinieren. Nach ihrer Auffassung soll jeder Hotelbesitzer aus B zur Mitgliedschaft in dem Verein verpflichtet werden. – Würde diese Vorstellung Realität, läge eine Zwangsvereinigung vor, die keine Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG darstellt.
Vgl. aber zur Pflichtmitgliedschaft in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden zum Schutze von Rechten Dritter BVerfG (K) NJW 2001, 2617.b) Gewährleistungsumfang
487
Kommen Sie bei Ihrer Grundrechtsprüfung zum Ergebnis, dass eine Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG vorliegt, untersuchen Sie nun, ob das betätigte Verhalten vom Gewährleistungsumfang der allgemeinen Vereinigungsfreiheit erfasst ist. Die allgemeine Vereinigungsfreiheit besteht aus zwei Komponenten, nämlich einer individuellen Komponente (sog. individuelle allgemeine Vereinigungsfreiheit) und einer kollektiven Komponente (sog. kollektive allgemeine Vereinigungsfreiheit). Die allgemeine Vereinigungsfreiheit stellt damit ein sog. Doppelgrundrecht dar: Es ist sowohl Individualgrundrecht als auch Kollektivgrundrecht.
aa) Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Individualgrundrecht
488
Als Individualgrundrecht gewährleistet die allgemeine Vereinigungsfreiheit die Aktivitäten der gegenwärtigen oder künftigen Mitglieder. Dazu gehören z.B. das Recht, eine Vereinigung zu gründen; das Recht, einer Vereinigung beizutreten, um das Grundrecht nicht leer laufen zu lassen; das Recht, sich innerhalb des Vereins zu betätigen.
Vgl. zum Ganzen BVerfGE 50, 290.489
Spiegelbildlich dazu garantiert die allgemeine Vereinigungsfreiheit auch die sog. negative Vereinigungsfreiheit, d.h. die Freiheit, aus privatrechtlichen Vereinigungen auszutreten oder sich von vornherein von ihnen fernzuhalten.
Vgl. BVerfGE 38, 281.Hinweis
Ob die negative Vereinigungsfreiheit dem Einzelnen auch das Recht gewährt, einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung (z.B. der Industrie- und Handelskammer, der Ärztekammer, der Rechtsanwaltskammer etc.) fernzubleiben, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht verneint die Frage und beurteilt die Zulässigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG.
Vgl. BVerfGE 10, 89; 146, 164.bb) Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Kollektivgrundrecht
490
Als Kollektivgrundrecht garantiert die allgemeine Vereinigungsfreiheit das Recht auf Entstehen und Bestehen einer Vereinigung.
Vgl. BVerfGE 80, 244. Umfasst sind damit vor allem die Gründung, die Existenz und die Funktionsfähigkeit, die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Geschäftsführung.Vgl. BVerfGE 50, 290. Soweit eine Vereinigung Tätigkeiten ausübt, die den Vereinszweck nach außen realisieren, greift nicht das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG, sondern das jeweils einschlägige Grundrecht i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ein.Beispiel
Eine Bürgerinitiative meldet bei der zuständigen Behörde eine Demonstration an. Sie will ihrer Forderung Nachdruck verleihen, endlich eine weitläufige Umgehungsstraße an ihrem Ort vorbei zu bauen, damit der Ort vom starken Durchgangsverkehr entlastet wird. Die Behörde verbietet die Demonstration. – Die Bürgerinitiative bildet eine Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG. Das Verbot der Demonstration berührt nicht die innere Organisation der Bürgerinitiative, sondern ihr außenwirksames Handeln. Insoweit unterliegen Vereinigungen demselben Grundrechtsschutz wie jeder andere Grundrechtsberechtigte. Das Demonstrationsverbot ist demnach v.a. an den Grundrechten auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) und auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) zu messen.
2. Persönlicher Schutzbereich
491
Die allgemeine Vereinigungsfreiheit stellt nach ihrem Wortlaut („Alle Deutschen“) ein Deutschengrundrecht dar. Die Besonderheit der allgemeinen Vereinigungsfreiheit besteht in persönlicher Hinsicht darin, dass sie ein sog. Doppelgrundrecht bildet (s.o. Rn. 487).
a) Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Individualgrundrecht
492
Grundrechtsberechtigt hinsichtlich der individuellen allgemeinen Vereinigungsfreiheit sind die einzelnen gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder einer Vereinigung. Darunter fallen alle Deutschen i.S.d. Art. 116 GG als natürliche Personen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG können auch inländische juristische Personen grundrechtsberechtigt sein, die sich zu einer Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 G zusammenschließen wollen (s.a. Rn 85).
Beispiel
Die A-GmbH und die B-GmbH beschließen die Bildung einer Vereinigung.
493
Nichtdeutsche können sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen (s.a. Rn 104). Gegenüber EU-Bürgern ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihnen im Anwendungsbereich der EG-Verträge über Art. 2 Abs. 1 GG den gleichen Grundrechtsschutz zu gewährleisten wie Deutschen über Art. 9 Abs. 1 GG (s.a. Rn 105).
b) Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Kollektivgrundrecht
494
Auf die kollektive allgemeine Vereinigungsfreiheit können sich alle Vereinigungen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vereinigung ihren Sitz entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG in der Bundesrepublik Deutschland hat (s. aber für juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oben Rn. 85).
3. Eingriff in den Schutzbereich
495
Ist der Schutzbereich der allgemeinen Vereinigungsfreiheit eröffnet, untersuchen Sie, ob die öffentliche Gewalt in den Schutzbereich eingegriffen hat. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Art. 9 Abs. 1 GG um ein Grundrecht unter Ausgestaltungsvorbehalt bzw. ein normgeprägtes Grundrecht handelt (s.o. Rn. 125 ff.). Das bedeutet, dass die allgemeine Vereinigungsfreiheit auf gesetzliche Regelungen angewiesen ist, die die Vereinigungen „in die allgemeine Rechtsordnung einfügen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten, Rechte der Mitglieder sichern und den schutzbedürftigen Belangen Dritter oder auch öffentlicher Interessen Rechnung tragen“.
Vgl. BVerfGE 50, 290. Solche Ausgestaltungen sind z.B. bestimmte gesetzliche Rechtsformen, Mindestkapitalvorschriften oder Haftungsvorschriften. Soweit sich solche Ausgestaltungen im Rahmen der grundrechtlichen Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 GG halten, stellen sie keine Eingriffe in die allgemeine Vereinigungsfreiheit dar.Beispiel
Die paritätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat großer Kapitalgesellschaften bewegt sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des Gewährleistungsgehalts des Art. 9 Abs. 1 GG. Sie beeinträchtigt weder das Prinzip des freien Zusammenschlusses noch die Funktionsfähigkeit der betroffenen Gesellschaften.
Vgl. BVerfGE 50, 290.496
Im Übrigen kommen als Eingriffe alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in Betracht, die die individuelle oder kollektive allgemeine Vereinigungsfreiheit imperativ oder faktisch beeinträchtigen.
Beispiel
Verbot oder Auflösung einer Vereinigung (bei Vereinen auf der Grundlage des VereinsG); Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins gemäß § 43 BGB.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
497
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG vor, prüfen Sie in zwei Schritten, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist:
1. Beschränkbarkeit (Schranke)
a) Art. 9 Abs. 2 GG
498
Nach Art. 9 Abs. 1 GG steht die allgemeine Vereinigungsfreiheit nicht ausdrücklich unter einen Gesetzesvorbehalt. Allerdings verbietet Art. 9 Abs. 2 GG bestimmte Vereinigungen. Nach h.M. bildet Art. 9 Abs. 2 GG eine verfassungsunmittelbare Grundrechtsschranke.
Vgl. zum Ganzen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 864 ff. Das in Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehene Vereinigungsverbot tritt nicht automatisch ein, sondern muss durch die zuständige staatliche Stelle erst verfügt werden.Vgl. BVerwGE 4, 188; st. Rspr.Hinweis
Auch mildere Maßnahmen als ein Vereinigungsverbot können auf Art. 9 Abs. 2 GG gestützt werden (argumentum a maiore ad minus).
499
Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot regelt Art. 9 Abs. 2 GG abschließend. Es kommen drei Gründe in Betracht: Bei der Prüfung des ersten Grundes für ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG ist zu beachten, dass die den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Zwecke oder Tätigkeiten die Aktivitäten der Vereinigung prägen müssen; sie dürfen also nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein.
Beispiel
Eine Vereinigung „berät“ ihre Kunden bei lukrativen Vermögensanlagen und verfolgt dabei das alleinige Ziel, das ihnen anvertraute Kundenvermögen für eigene Zwecke ins Ausland zu schaffen. Eine solche Vereinigung ist wegen ihrer kriminellen Ausrichtung verboten.
500
Ferner meint der erste Verbotsgrund mit Strafgesetzen nur allgemeine Strafgesetze. Darunter fallen alle Strafvorschriften, die nicht speziell gegen die Vereinigungsfreiheit gerichtet sind, also kein Sonderstrafrecht bilden.
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 867.501
Beim zweiten Grund für ein Vereinigungsverbot ist zu bedenken, dass der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung enger als bei Art. 2 Abs. 1 GG zu verstehen ist (dazu oben Rn. 214). Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 GG meint die freiheitlich demokratische Grundordnung i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG. Dazu gehören die konstitutiven Gewährleistungen der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung sowie der Schutz der Menschenwürde.
Vgl. Hufen Staatsrecht II § 31 Rn. 15.b) Kollidierendes Verfassungsrecht
502
Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 9 Abs. 2 GG kann die allgemeine Vereinigungsfreiheit durch kollidierendes Verfassungsrecht, d.h. Grundrechte Dritter und sonstige Verfassungsrechtsgüter, eingeschränkt werden.
2. Schranken-Schranke
503
Soweit die allgemeine Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt wird, müssen die widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter im Wege der praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich gebracht werden. Ansonsten müssen die Eingriffe verhältnismäßig sein.