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aa) Mit Grund und Boden als der natürlichen Lebensgrundlage des Menschen ist sparsam und schonend umzugehen. Der Außenbereich soll im Gegensatz zum Innenbereich grundsätzlich von einer Bebauung weitgehend freigehalten werden.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 620.Gründe hierfür stellen
• | die Erholungsfunktion des Bereiches, |
• | der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit der Natur sowie |
• | die Verhinderung einer Zersiedelung und einer weitreichenden Versiegelung der Natur |
dar.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 620.344
bb) Strukturell unterscheidet § 35 BauGB zwischen privilegierten Vorhaben, § 35 Abs. 1 BauGB, und den nicht privilegierten Vorhaben, § 35 Abs. 2 BauGB:
Bei privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB handelt es sich um Vorhaben, die ihrer Natur oder ihrem Wesen nach sinnvollerweise nur im Außenbereich verwirklicht werden können.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 625. Nicht privilegierte Vorhaben sind alle Vorhaben, die nicht in § 35 Abs. 1 BauGB erwähnt sind.cc) In § 35 Abs. 3 BauGB sind, wie aus dem Wortlaut („insbesondere“) folgt, in nicht abschließender Weise Belange genannt, die von einem Bauvorhaben beeinträchtigt werden können. Diese öffentlichen Belange müssen in einer Abwägung dem Vorhaben gegenübergestellt werden.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 68. Bei dieser Abwägung ist zwischen den privilegierten und den nicht privilegierten Vorhaben zu unterscheiden:345
Privilegierte Vorhaben können dem Wesen oder ihrer Natur nach nur im Außenbereich verwirklicht werden. Für sie besteht eine erleichterte Zulässigkeit. Sie tragen eine besondere Berechtigung zur Bebauung des Außenbereichs in sich.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 625. Durch § 35 Abs. 1 BauGB, der eine abschließende Aufzählung enthält,Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 625. erfolgt eine planähnliche Zuweisung zum Außenbereich. Daher bestimmt § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.Im Gegensatz hierzu dürfen gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht privilegierte Vorhaben nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Auf Grund dieses unterschiedlichen Wortlautes setzen sich privilegierte Vorhaben im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung regelmäßig gegenüber den öffentlichen Belangen durch.
BVerwGE 48, 109, 114.Nicht privilegierte Vorhaben hingegen gehören an sich nicht in den von der Bebauung freizuhaltenden Außenbereich, so dass den öffentlichen Belangen im Rahmen der Abwägung regelmäßig ein Vorrang zukommt.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 69. Für nicht privilegierte Vorhaben besteht ein grundsätzliches Bauverbot mit Befreiungsvorbehalt.Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 1.Expertentipp
Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 6.346
Um teilprivilegierte Vorhaben handelt es sich im Falle des § 35 Abs. 4 BauGB.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 622. Hiernach stehen sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB nach der Fiktion des § 35 Abs. 4 BauGB typischerweise beeinträchtigte öffentliche Belange nicht entgegen.