Strafrecht Besonderer Teil 2

Betrug, § 263 - Vermögensverfügung

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3. Vermögensverfügung

526

Auch wenn die Vermögensverfügung in § 263 nicht explizit genannt ist, so ist sie doch objektiv erforderlich, um den Betrug als Selbstschädigungsdelikt vom Diebstahl, der ein Fremdschädigungsdelikt ist, abzugrenzen.

Definition

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Definition: Vermögensverfügung

Eine Vermögensverfügung ist jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

Jäger Strafrecht BT Rn. 331.

527

Die Vermögensverfügung muss kausal auf dem Irrtum beruhen, wobei der Verfügende und der Irrende identisch sein müssen. Nicht erforderlich ist, dass die Vermögensverfügung zu einem Vermögensschaden beim Verfügenden führt. Wie bereits eingangs erwähnt, können Verfügender und Geschädigter unter gewissen Voraussetzungen auseinander fallen. Dazu mehr unter Rn. 568.

a) Handeln, Dulden, Unterlassen

528

Die Vermögensverfügung besteht zunächst in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen.

Beispiel

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In dem obigen Galeristenfall hat Kundin K durch Abschluss des Vertrages und spätere Zahlung der 50 000 € durch ein Handeln eine Vermögensminderung herbeigeführt.

Hundehasser H verkleidet sich als Mitarbeiter eines Hundewaschsalons und erklärt der überraschten Ehefrau des A, dass er von diesem beauftragt worden sei, den Königspudel zu einer Vollwäsche abzuholen. Dementsprechend duldet Ehefrau E die Mitnahme des Pudels.

Soldat S nimmt aus dem Spind seines Kameraden dessen Dienstmütze und gibt sie am Ende der Dienstzeit als die ihm überlassene Dienstmütze seinem Dienstherrn zurück. Dieser unterlässt es daraufhin, Schadensersatzansprüche gegenüber S geltend zu machen. Tatsächlich hat S seine Dienstmütze nämlich verloren und wäre insofern der Bundeswehr zum Ersatz verpflichtet.

529

Das Handeln, Dulden oder Unterlassen des Irrenden muss zu einer Vermögensminderung führen. Eine solche kann im Auszahlen eines Geldbetrages, in der Übergabe des Besitzes, in der Übereignung, aber auch schon im Abschluss eines Vertrages liegen, da in diesen Fällen das Vermögen belastet wird mit dem Anspruch des Vertragspartners und dementsprechend auch um diesen Anspruch gemindert wird (sog. Eingehungsbetrug).

Hinweis

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Ob das Vermögen letztlich tatsächlich gemindert ist, stellen Sie erst beim Schaden fest. Ein Vermögensschaden ist abzulehnen, wenn zwar ein Vermögenswert aus dem geschützten Vermögen hinausgeflossen ist, in gleicher Weise jedoch ein Äquivalent in das Vermögen hineingeflossen ist. Bei der Vermögensverfügung wird also die Vermögensminderung unter Außerachtlassung einer etwaigen Kompensation bestimmt.

b) Vermögensbegriff

530

Umstritten und damit klausurrelevant ist, was zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehört. Nicht jede Minderung des Vermögens wird von § 263 erfasst.

531

Der BGH und ein Teil der Literatur vertreten den ökonomischen (wirtschaftlichen) Vermögensbegriff. Danach ist über § 263 die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers geschützt, unabhängig davon, ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht.

BGHSt 34, 199; 38, 186; BGH JR 03, 162; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 534. Diesem Vermögensbegriff zufolge sind damit auch grds. Vermögenswerte geschützt, die aus sittenwidrigen und nichtigen Verträgen sowie aus Straftaten stammen. Als Hauptargument für diese Auffassung wird angebracht, dass es auch im Ganovenmilieu keinen straffreien Raum geben dürfe. Allerdings wird zur Vermeidung von unerträglichen Wertungswidersprüchen zwischen Zivil- und Strafrecht durch Einbeziehung normativer Wertungen häufig eine Korrektur dieses Begriffes vorgenommen mit der Folge, dass sich der ökonomische Vermögensbegriff in die Nähe des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffes begibt.Vgl. dazu die Nachweise bei Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 534.

532

Nach dem in der Literatur vertretenen juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff gehören zum geschützten Vermögen gem. § 263 nur solche Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.

Schönke/Schröder-Cramer/Perron § 263 Rn. 82 ff.; SK-Samson/Günther § 264 Rn. 112 ff. Diese Auffassung argumentiert mit der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, wonach Positionen, die keinen zivilrechtlichen Schutz genießen, auch keinen strafrechtlichen Schutz genießen dürfen.

aa) Unstreitige Fallgruppen

533

Beide Vermögensbegriffe stimmen zunächst einmal dahin gehend überein, dass zum strafrechtlich geschützten Vermögen gem. § 263 nur solche Positionen gehören, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Nach allgemeiner Auffassung sind darunter folgende Positionen zu verstehen:

alle schuldrechtlichen Ansprüche, sofern sie nicht aus sittenwidrigen und nichtigen Verträgen resultieren;

alle dinglichen Rechte wie das Eigentum, der Besitz, aber auch das Anwartschaftsrecht;

die Arbeitskraft, sofern sie üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird. Zu berücksichtigen ist, dass schon die Arbeitskraft an und für sich einen Vermögenswert hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte seine Arbeitskraft anderweitig gewinnbringend hätte einsetzen können;

Gewinnchancen bei Lotterien oder Geldspielautomaten;

Erwerbsaussichten, sofern die Verkehrsauffassung ihnen einen wirtschaftlichen Wert beimisst.

Vgl. Schönke/Schröder-Cramer/Perron § 263 Rn. 84 ff.; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 532 ff.

534

Nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehören Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgelder und Geldauflagen gem. § 153a StPO. Auch wenn insbesondere Verwarnungs- und Bußgelder nach dem OWiG die Staatskasse in nicht unerheblichem Maße füllen dürften, sind sie doch in erster Linie Sanktionsmittel des Staates und damit keine wirtschaftlichen Güter.

Beispiel

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A ist mit dem Computer in der Lage, Parkscheine nachzumachen. Einen derart nachgemachten Parkschein legt er an einem Freitagmorgen in seine Windschutzscheibe mit der Folge, dass die Politesse P davon ausgeht, A habe die für die Parkzeit fälligen 2 € entrichtet. Sie verzichtet daraufhin auf die Erhebung eines Bußgeldes.

Hier hat A über die Entrichtung der fälligen 2 € getäuscht und bei der Politesse P einen entsprechenden Irrtum erregt. Die Vermögensverfügung könnte in dem Unterlassen der Geltendmachung des Bußgeldanspruches liegen. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass der Bußgeldanspruch zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehört. Dies ist indes nach beiden Vermögensbegriffen nicht der Fall.

Denkbar wäre es, eine Vermögensverfügung darin zu sehen, dass die Politesse es unterlässt, den Anspruch auf Entrichtung der 2 € zu erheben. Diese Parkgebühr stellt einen wirtschaftlichen Wert dar. Der entsprechende Schaden ist bei der Stadt eingetreten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass im Falle des Falschparkens der vorgenannten Art die Stadt auch tatsächlich im Nachhinein die Parkgebühr erhebt. Dies ist jedoch i.d.R. nicht der Fall, so dass auch das diesbezügliches Unterlassen nicht als Vermögensverfügung angesehen werden kann.

bb) Streitige Fallgruppen

535

Der juristisch-ökonomische und der ökonomische Vermögensbegriff werden in der Klausur relevant, wenn es sich um Vermögenspositionen handelt, die aus sittenwidrigen oder nichtigen Verträgen bzw. Straftaten stammen. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen drei Fallkonstellationen:

(1) Erbringen einer Arbeitsleistung zu verbotenen Zwecken, ohne das vereinbarte Entgelt zu erhalten

536

Täuscht der Täter vor, Geld für die Erbringung einer gem. §§ 134, 138 BGB verbotenen Arbeitsleistung zahlen zu wollen, so stellt sich die Frage, ob das „Opfer“, welches diese Arbeitsleistung alsdann erbringt, einen Vermögensschaden erleidet, wenn der Täter das vereinbarte Entgelt nicht entrichtet.

Beispiel

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A heuert einen Auftragskiller an, um seine Ehefrau zu töten. Dabei hat er von Anfang an nicht vor, dem Auftragskiller nach getaner Arbeit die vereinbarten 10 000 € zu zahlen. Fraglich ist nunmehr, ob der Killer durch Erbringung seiner „Dienstleistung“ einen Vermögensschaden erlitten hat.

537

Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff ist die Arbeitsleistung in Fällen der geschilderten Art nicht über § 263 geschützt, weil sie außerhalb der Rechtsordnung erfolgt.

538

Zu einem anderen Ergebnis müssten eigentlich die Vertreter des ökonomischen Vermögensbegriffs gelangen, die nicht darauf abstellen, ob der Anspruch unter dem Schutz der Rechtsordnung steht, und die grundsätzlich keinen straffreien Raum im Ganovenmilieu schaffen wollen. Allerdings hat der BGH sich in vergleichbaren Fällen vom rein ökonomischen Vermögensbegriff gelöst und den strafrechtlichen Schutz derartiger Arbeitsleistungen verneint. Insbesondere in den Prostituiertenfällen hat er eine Strafbarkeit des Freiers, der den Geschlechtsverkehr mit der Prostituierten nicht wie vereinbart entlohnte, verneint.

BGH JR 88, 125; siehe auch BGHSt 26, 346; 31, 178. Dies geschah wohl insbesondere vor dem Hintergrund, unerträgliche Widersprüche mit der Rechtsordnung zu vermeiden. Durch das Inkrafttreten des Prostituiertengesetzes mit Datum vom 1.1.2002 hat sich diese Entscheidung des BGH jedoch überholt, da § 1 ProstG nunmehr klargestellt ist, dass die Prostituierte einen zivilrechtlich geschützten Anspruch auf das Entgelt hat.

Beispiel

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Nach beiden Vermögensbegriffen gehört die „Dienstleistung“ des Auftragskillers mithin nicht zum geschützten Vermögen. Ein Betrug ist nicht möglich.

(2) Erbringen einer Vorauszahlung zu verbotenen Zwecken, ohne die Gegenleistung zu erhalten (§§ 134, 138 BGB)

539

Im Gegensatz zur erstgenannten Fallgruppe ist hier nicht der „Dienstleistende“, sondern der Vorauszahlende der eventuell Geschädigte.

Beispiel

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A möchte wieder seine Ehefrau töten lassen. Er zahlt dem Auftragskiller nun im Voraus 10 000 €. Der Killer hat jedoch weder zu diesem noch zu einem anderen Zeitpunkt vor, die Ehefrau tatsächlich zu töten.

Hier hat Killer K über seine Bereitschaft, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen, getäuscht und bei A einen entsprechenden Irrtum erregt. Die Vermögensverfügung könnte in der Zahlung der 10 000 € liegen.

540

Die Vertreter des ökonomischen Vermögensbegriffes bejahen vorliegend sowohl die Vermögensverfügung als auch den Eintritt eines Vermögensschadens. Überwiegend schließen sich dieser Einschätzung aber auch Vertreter des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs an, obwohl das Geschäft sittenwidrig ist. Argumentiert wird damit, dass die vorgeleistete Übereignung des Geldes als solche wertfrei sei. Außerdem solle der Schädiger keinen Freibrief erhalten, sich redlich erworbenes Geld unbestraft zu verschaffen.

BGHSt 2, 365; 8, 256; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 562 ff. Nur teilweise wird von Vertretern des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffes die Vermögensverfügung verneint. Unter Hinweis auf § 817 S. 2 BGB, der eine Rückforderung bei einem Sittenverstoß ausschließt, wird darauf hingewiesen, dass auch dieses Vermögen nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung stünde.Schönke/Schröder-Cramer/Perron § 263 Rn. 150.

Expertentipp

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Sie sehen anhand der vorgenannten Beispielsfälle, dass die Vermögensbegriffe nicht starr voneinander abgrenzbar sind. In der Klausur wird es aufgrund dessen weniger auf die Darstellung von „Meinung 1“ und „Meinung 2“ ankommen als vielmehr zunächst auf die richtige Benennung des Problems und dann auf eine eigenständige Lösung mittels einer überzeugenden Argumentation. Im Ergebnis ist alles vertretbar.

541

Auch bei betrügerischen Drogengeschäften kann sich die Problematik ergeben, dass die Ware nicht das gezahlte Geld wert ist.

Beispiel

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A erwirbt von dem Drogendealer X 1 Kilogramm Marihuana zu einem Kaufpreis von 4000 €. Nach Zahlung des Kaufpreises stellt sich jedoch heraus, dass X nur Schokolade geliefert hat.

Auch hier stellt sich die Frage, ob A durch Zahlung des Kaufpreises eine Vermögensverfügung getätigt hat. Da das Geschäft gegen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verstieß und deswegen gem. § 134 nichtig war, kommen einige Vertreter des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffes zu dem Ergebnis, dass A weder eine Vermögensverfügung getätigt noch einen Vermögensschaden erlitten hat.

Schönke/Schröder-Cramer/Perron § 263 Rn. 82. Die Gegenauffassung weist, ebenso wie in dem vorangegangenen Fall, darauf hin, dass damit ein strafrechtsfreier Raum geschaffen werde, der dazu führe, dass Täter sich motiviert fühlen könnten, unredlich erworbene Vermögenswerte zu erlangen.BGH NJW 2001, 981; BGH NStZ 2002, 33.

Ebenso streitig ist, ob der strafbare Besitz von Drogen eine durch § 263 geschützte Vermögensposition darstellt.

Beispiel

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X verkauft nunmehr für 1000 € qualitativ hochwertiges Kokain an A, wird von A aber mit Falschgeld bezahlt. Der Schaden könnte im Besitzverlust des Kokains liegen. Problematisch ist jedoch, dass dieser Besitz gegen das BtMG verstößt. Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff verneint sowohl die Vermögensverfügung als auch den Schaden. Der ökonomische Vermögensbegriff hingegen bejaht beides, um erneut keine straffreien Räume zu schaffen.

Fischer § 263 Rn. 102.

Hinweis

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Von besonderer Relevanz wird dieser Streit vor allem bei der räuberischen Erpressung, bei der ebenfalls ein Vermögensschaden eintreten muss. Wird dem Drogendealer das Rauschgift mittels Gewalt weggenommen, dann ist § 249 verwirklicht, da überwiegend das Rauschgift als eigentumsfähig angesehen wird. Übergibt er hingegen das Rauschgift (und verfügt ggfs. noch darüber), dann käme nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff eine Strafbarkeit gem. §§ 253, 255 nicht in Betracht, da das Rauschgift hier nicht zum geschützten Vermögen gehört. Nach dem ökonomischen Vermögensbegriff hingegen macht es keinen Unterscheid, ob dem Dealer das Rauschgift genommen wird oder ob er es übergibt. Er wird „als Räuber“ oder „gleich einem Räuber“ bestraft.

(3) Rechtswidrig erlangter Besitz als geschütztes Vermögen

542

Schließlich stellt sich die Frage, ob auch rechtswidrig erlangter Besitz zu dem gem. § 263 geschützten Vermögen gehört.

Beispiel

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A hat bei einem Einbruchsdiebstahl mehrere Uhren weggenommen. Diese übergibt er dem Hehler H mit dem Auftrag, die Uhren für ihn zu verkaufen. H nimmt die Uhren entgegen, beabsichtigt jedoch von Anfang an nicht, A den Verkaufserlös zu übergeben.

Hier hat H den A über seine Zahlungswilligkeit getäuscht und einen entsprechenden Irrtum erregt. Die Vermögensverfügung könnte in der Übergabe des Besitzes an H liegen.

543

 

Die Anhänger der juristisch-ökonomischen Vermögenslehre verneinen nur teilweise die Schutzwürdigkeit des deliktisch erlangten Besitzes. Dementsprechend liegt weder eine Vermögensverfügung noch ein Vermögensschaden und damit auch kein Betrug vor.

SK-Samson/Günther § 263 Rn. 118. Andere Vertreter des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffes gelangen zur Bejahung der Vermögensverfügung und damit auch des Vermögensschadens. Hingewiesen wird darauf, dass auch der unrechtmäßige Besitz in den §§ 859 ff. BGB geschützt werde und dieser Gedanke in das Strafrecht übertragen werden müsse.Lackner/Kühl § 263 Rn. 34.

544

Die Vertreter des ökonomischen Vermögensbegriffes bejahen in den Fällen des rechtswidrig erlangten Besitzes die Vermögensverfügung, da auch dieser Besitz einen wirtschaftlichen Wert besitzt und es grundsätzlich nicht auf den Schutz der Rechtsordnung ankommen soll.

Jäger Strafrecht BT Rn. 356.

c) Abgrenzung Trickdiebstahl – Sachbetrug

545

Wie bereits beim Diebstahl ausführlich erörtert, muss der Betrug als Selbstschädigungsdelikt vom Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt abgegrenzt werden. Dies geschieht mittels der Vermögensverfügung. Aus diesem Grund reicht es nicht aus, dass der Getäuschte ein Handeln, Dulden oder Unterlassen vornimmt, welches sich vermögensmindernd auswirkt. Erforderlich sind darüber hinaus als weitere Voraussetzungen:

ein Verfügungsbewusstsein,

die Freiwilligkeit der Verfügung,

die Unmittelbarkeit der Vermögensminderung.

Hinweis

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Sie sollten sich an dieser Stelle die Voraussetzungen des tatbestandsausschließenden Einverständnisses bei § 242 erneut vor Augen führen. Auch dort waren die Voraussetzungen, dass der Täter einen natürlichen Willen fasst (also weiß, was er tut), das Einverständnis freiwillig erlangt wird und dass es auf die vollständige Gewahrsamsübertragung (= unmittelbare Vermögensminderung) gerichtet ist. Wie Sie sehen, entsprechen sich die Voraussetzungen des tatbestandsausschließenden Einverständnisses und der Vermögensverfügung.

aa) Verfügungsbewusstsein

546

Expertentipp

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Was wäre, wenn A geglaubt hätte, ein Bierdeckel sei keine Urkunde? Kennen Sie noch das Problem des Subsumtionsirrtums? Wenn nicht, sollten Sie das Skript „Strafrecht AT I“ wieder zur Hand nehmen.

Beim Sachbetrug ist es erforderlich, dass der Verfügende weiß, dass sein Handeln, Dulden oder Unterlassen sich vermögensmindernd (nicht vermögensschädigend!) auswirkt. Da nur der Sachbetrug vom Diebstahl abgegrenzt werden muss, ist dieses Verfügungsbewusstsein beim Forderungsbetrug nicht erforderlich.

Beispiel

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A trinkt in der Kneipe des W zusammen mit Kommilitonen nach den bestandenen Semesterabschlussklausuren mehrere Kölsch. Der Wirt macht pro getrunkenem Kölsch mit dem Bleistift einen Strich auf einen Bierdeckel. Zu vorgerückter Stunde bemerkt A, dass er zu wenig Geld eingesteckt hat, weswegen er mit einem Radiergummi die Hälfte der Striche auf dem Bierdeckel wegradiert und unter Vorlage des Bierdeckels die getrunkenen Kölsch bezahlt.

Hier hat A durch Vorlage des Bierdeckels über die Anzahl der getrunkenen Kölsch getäuscht. Entsprechend ist bei W ein Irrtum entstanden. Die Vermögensverfügung besteht darin, dass W es unterlässt, seinen zivilrechtlich begründeten Anspruch auf Bezahlung der anderen Hälfte der getrunkenen Kölsch geltend zu machen. Insoweit handelt es sich um eine Forderung. Dieses Unterlassen führt auch zu einem Vermögensschaden, da W bereits die Gegenleistung erbracht hat. Allerdings ist W nicht bewusst, dass er durch Abrechnung der auf dem Bierdeckel noch ausgewiesenen Kölsch eine Verfügung über die dort nicht mehr ausgewiesenen Kölsch trifft. Da jedoch ein Diebstahl an der Forderung nicht möglich ist, ist auch eine Abgrenzung zu § 242 nicht erforderlich, weswegen es auf das Verfügungsbewusstsein nicht ankommt.

547

Das Verfügungsbewusstsein wird in der Klausur u.a. in Fällen relevant, in denen der Täter verdeckt Ware an der Kasse eines Selbstbedienungsladens vorbeischmuggelt. Dabei wird danach unterschieden, ob er neben der Ware, die er bezahlt, noch eine weitere Ware versteckt und vorbeischmuggelt oder ob er die Waren komplett austauscht und sich die Person an der Kasse dann über den Gegenstand der Verfügung irrt.

Beispiel

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A möchte in einem Baumarkt einen Winkelschleifer kaufen, welcher in einem großen Karton verpackt ist. Da der Winkelschleifer eigentlich schon seine finanziellen Verhältnisse übersteigt, nimmt er die dazugehörigen Schleifscheiben und versteckt sie in der Verpackung des Winkelschleifers. An der Kasse berechnet der Kassierer nunmehr nur den Preis für den Winkelschleifer, nicht jedoch für den erweiterten Inhalt.

Vgl. OLG Düsseldorf NJW 1988, 922.

Hier hat A darüber getäuscht, dass sich in dem Karton nur der Winkelschleifer befindet und er dementsprechend auch nur diesen mitnehmen möchte. Jedenfalls in Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins wird der Kassierer davon ausgegangen sein, dass sich in dem Karton auch nur der Inhalt befindet, der außen auf dem Karton ausgewiesen ist. Fraglich ist jedoch, ob der Kassierer eine Vermögensverfügung getätigt hat. Als Vermögensverfügung kommt die Übertragung des Eigentums an dem Inhalt des Kartons in Betracht. Dies wird teilweise bejaht.

OLG Düsseldorf NJW 1988, 922; SK-Samson § 263 Rn. 80. Die andere Auffassung weist darauf hin, dass der Kassierer nur das Eigentum an dem ordnungsgemäßen Inhalt der Verpackung übertragen möchte. Hinsichtlich des „eingeschmuggelten“ Inhalts besitzt er jedoch kein Verfügungsbewusstsein, so dass diesbezüglich § 263 ausscheidet und ein Trickdiebstahl gem. § 242 angenommen werden muss.Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 625; OLG Köln NJW 1984, 810; Schönke/Schröder-Cramer/Perron § 263 Rn. 63a.

Beispiel

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Anders wird der Fall teilweise beurteilt, wenn der Täter die Ware komplett gegen eine andere austauscht, indem er z.B. die Babywindeln herausnimmt und stattdessen Zigaretten hineinlegt, den Karton dann wieder verschließt und die vermeintlichen Windeln an der Kasse zahlt. Hier wird teilweise ein Betrug angenommen, da der Kassierer über den Karton samt Inhalt verfüge und bzgl. des Inhalts ein unbeachtlicher error in objecto vorliege.

Fahl JuS 2004, 888; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 639. Die Gegenauffassung weist darauf hin, dass auch hier der Kassierer nur über das verfügen wolle, was er auf dem Karton sehe.MK-Hefendehl § 263 Rn. 297f.

bb) Freiwilligkeit der Vermögensverfügung

548

Als weiteres Abgrenzungskriterium zwischen dem Trickdiebstahl und dem Sachbetrug ist die Freiwilligkeit der Vermögensverfügung zu nennen. An der Freiwilligkeit fehlt es, wenn der Getäuschte mit dem Gewahrsamsverlust nicht aus freien Stücken einverstanden ist, sondern ihn vielmehr unter dem Druck der Vorstellung hinnimmt, dass der Verlust „so oder so“ eintreten werde, Widerstand mithin zwecklos sei.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 629; BGHSt 18, 221.

Beispiel

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Hier kann auf den Beschlagnahmefall Bezug genommen werden, der bereits unter Rn. 65 dargestellt wurde. Der BGH

BGHSt 18, 221; BGH NJW 1995, 3129. hat zu einem ähnlichen Fall Folgendes ausgeführt: „Wird dagegen der Gewahrsam ohne sein Einverständnis aufgehoben, so liegt nicht Betrug, sondern Diebstahl vor. Einen solchen nimmt die Rechtsprechung deshalb auch dann an, wenn der Täter durch die falsche Behauptung einer behördlichen Beschlagnahme die Herausgabe einer fremden beweglichen Sache fordert und sie erreicht, selbst wenn das Opfer die Wegnahme nicht nur duldet, sondern die Sache dem Täter auf dessen Verlangen aushändigt; denn hier ist für einen eigenen freien Willensentschluss des Opfers, das sich dem Zwang fügt, kein Raum.“

549

Die Freiwilligkeit bei der Vermögensverfügung bedeutet jedoch nicht, dass ein Betrug zwingend ausscheidet, wenn der Getäuschte sich in einer lediglich psychischen Zwangslage befindet, die vom Opfer hervorgerufen wurde. Dies zeigt der nachfolgend dargestellte „Chantage-Fall“.

Beispiel

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Die skrupellose S hatte zu dem angesehenen Bürger B eine ehebrecherische Beziehung unterhalten, aus welcher ein Kind hervorgegangen war, das jedoch kurz nach der Geburt starb. Um das Ansehen des B nicht zu beeinträchtigen, hatte S nach der Geburt den im Krieg gefallenen X als Erzeuger angegeben. Geraume Zeit später wollte S ihre finanzielle Situation jedoch ein wenig aufbessern, so dass sie B erklärte, der als gefallen gemeldete X sei plötzlich zurückgekehrt und verlange jetzt von ihr Schweigegeld. Er habe ihr angedroht, andernfalls die Öffentlichkeit, insbesondere die Familie des B über das Vorgefallene zu informieren. B, durch diese Erklärung in Panik versetzt, glaubte der S und zahlte insgesamt 16 000 Reichsmark Schweigegeld.

BGHSt 7, 197.

Hier kam eine Strafbarkeit der S gem. § 253 nicht in Betracht. Zwar stellte die angeblich bevorstehende Enthüllung ein erhebliches Übel dar. S gab jedoch nicht vor, auf den Eintritt bzw. das Ausbleiben dieses Übels Einfluss zu haben, so dass eine Drohung verneint wurde. Fraglich war, ob S sich gem. § 263 strafbar gemacht hat. Eine entsprechende Täuschungshandlung sowie eine darauf beruhende Irrtumserregung lagen unproblematisch vor. Diese Zwangslage führte ferner nicht dazu, die Freiwilligkeit der Vermögensverfügung zu verneinen.

Hinweis

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Aus dem Vergleich beider Fälle kann mithin für die Freiwilligkeit geschlussfolgert werden, dass diese nur dann nicht vorliegt, wenn das Opfer glaubt, die Sache sei „so oder so“ verloren. Geht es hingegen davon aus, dass seine Mitwirkungshandlung erforderlich sei, dann kann die Verfügung als freiwillige Selbstschädigung begriffen werden. Im oben beschriebenen Chantage-Fall lag es in der Hand des B, den Verlust des Geldes herbeizuführen, weswegen der BGH die Freiwilligkeit bejaht hat.

 

cc) Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung

550

Expertentipp

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Wiederholen Sie in diesem Fall die beim Diebstahl unter Rn. 63 dargestellten Beispiele, namentlich den „Gepäckträgerfall“.

Das letzte Kriterium für die Abgrenzung des Trickdiebstahls vom Sachbetrug ist die Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung. Dies bedeutet, dass die Vermögensminderung unmittelbar, d.h. ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte aus dem irrtumsbedingten Verhalten des Getäuschten resultieren muss. Dabei muss auch das Verfügungsbewusstsein des Opfers auf eine unmittelbare Vermögensverschiebung gerichtet sein.

Jäger Strafrecht BT Rn. 335.

551

Will das Opfer täuschungsbedingt nur den Gewahrsam an einer Sache lockern, dann liegt keine Vermögensverfügung vor. Der Gewahrsamsverlust tritt durch eine eigenmächtige Wegnahmehandlung des Täters ein, so dass eine Fremd- und keine Selbstschädigung angenommen werden muss.

Beispiel

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A betritt zusammen mit seiner „Freundin“ F das Juweliergeschäft des O. Dort lässt er sich verschiedene Schmuckstücke zeigen. Um die Schmuckstücke farblich mit der Kleidung der F abstimmen zu können, bittet er O, diese bei Tageslicht an die Kleidung anhalten zu dürfen. O ist damit einverstanden und händigt A eine wertvolle Brosche aus. Wie von Anfang an geplant, verschwinden A und F mit der Brosche in der Hand aus dem Geschäft des O.

Hier könnte in der Klausur mit § 263 begonnen werden. Die Täuschung liegt in der Vorspiegelung des Rückgabewillens. Dementsprechend ist auch ein Irrtum bei O entstanden, der jedenfalls zur Aushändigung der Brosche geführt hat. Fraglich ist jedoch, ob in dieser Aushändigung eine Vermögensverfügung gesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass O durch Übergabe der Brosche das Vermögen unmittelbar gemindert hat und auch mindern wollte. Bei lebensnaher Betrachtung muss jedoch davon ausgegangen werden, dass O den Gewahrsam an der Brosche lediglich lockern und nicht vollständig auf A übertragen wollte. Mithin sollte durch die Übergabe der Brosche auch noch kein unmittelbarer Vermögensverlust eintreten. Dieser trat vielmehr durch das Entfernen der Brosche aus dem Laden des O ein. Diese Entfernung geschah jedoch eigenmächtig durch A, so dass insgesamt ein Diebstahl gem. § 242 und mangels Vermögensverfügung kein Betrug gem. § 263 angenommen werden muss.

Ob nur eine Gewahrsamslockerung oder aber schon eine vollständige Gewahrsamsübertragung bewirkt wurde, kann im Einzelfall schwer abzugrenzen sein. Bedenken Sie, dass neben der tatsächlichen Übertragung auch immer der Wille des Opfers maßgeblich ist. Will dieses den Gewahrsam nur lockern, dann fehlt es an einem Verfügungsbewusstsein und damit an einer Vermögensverfügung.

Beispiel

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A spiegelt der gutgläubigen B vor, er habe sein Handy zu Hause vergessen, müsse nun aber einen dringenden Anruf machen. Er bittet sie, ihm ihr Handy für einen Anruf kurz zu überlassen, was B auch tut. Anschließend nutzt er dann einen günstigen Augenblick aus und läuft mit dem Handy davon.

Der BGH

BGH Urteil vom 12.10.2016, 1 StR 402/16 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. hat hier Diebstahl und nicht Betrug bejaht. Geht man von der Verkehrsauffassung aus, dann könnte A in dem Augenblick, in welchem er das Handy in der Hand hielt, Gewahrsam begründet und den Gewahrsam der B aufgehoben haben. Aufgrund der räumlichen Nähe hat der BGH dies aber verneint. Wenn überhaupt, dann habe A nur Mitgewahrsam begründet. Zudem sei der Wille der B nur auf eine Gewahrsamslockerung gerichtet gewesen. Damit liege in der Übergabe des Handys keine Vermögensverfügung.

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