Strafrecht Besonderer Teil 2

Diebstahl, § 242 - Subjektiver Tatbestand

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III. Subjektiver Tatbestand

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Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich und in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit ist dabei objektives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich wiederum der Vorsatz beziehen muss. Die Prüfung erfolgt mithin in 4 Schritten.

Schritt 1

Schritt 2

Schritt 3

Schritt 4

Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands

Absicht, sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen

Rechtswidrigkeit der Zueignung

Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit

1. Vorsatz

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Die Prüfung des subjektiven Tatbestandes beginnt zunächst mit dem Vorsatz. Der Vorsatz muss sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestandes umfassen, wobei dolus eventualis genügt. Der Täter muss es also zumindest für möglich halten, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und diese Möglichkeit billigend in Kauf nehmen.

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Fehlt ihm hinsichtlich eines dieser Merkmale schon die Sachverhaltskenntnis, so befindet er sich in einem Irrtum gem. § 16 Abs. 1. Fehlt ihm hinsichtlich der normativen Tatbestandsmerkmale „fremd“ und „Wegnahme“ trotz Sachverhaltskenntnis die Bedeutungskenntnis, so handelt er ebenfalls nicht vorsätzlich.

Beispiel

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A nimmt in der Kneipe einen fremden Schirm mit, den er aufgrund einer Verwechselung für seinen eigenen hält.

Beispiel

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A nimmt in der Kneipe den Schirm seines Freundes F mit, irrig davon ausgehend, F sei damit einverstanden.

In beiden Fällen fehlt dem Täter die Sachverhaltskenntnis. Im ersten Fall weiß er nicht, dass es tatsächlich der Schirm eines anderen ist, im zweiten Fall nimmt er irrig ein tatbestandsausschließendes Einverständnis an, welches es tatsächlich nicht gibt.

Expertentipp

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Wiederholen Sie an dieser Stelle die schwierige Abgrenzungsproblematik zwischen Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 und SubsumtionsirrtumZur Terminologie vgl. Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben § 15 Rn. 43. gem. § 17, die sich immer bei normativen Tatbestandsmerkmalen ergeben kann! Diese Thematik wird dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

Beispiel

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A schließt mit B einen Kaufvertrag über einen Gartenzwerg. Es wird vereinbart, dass A den Zwerg aber erst in der nächsten Woche übergeben bekommen soll. Da A ungeduldig ist, nimmt er den Zwerg aber schon am nächsten Tag mit, wobei er glaubt, dass aufgrund des Kaufvertrages „der Zwerg ihm sei und er damit machen könne, was er wolle“.

In diesem Fall hat A volle Sachverhaltskenntnis. Er glaubt aber irrig, aufgrund des Kaufvertrages bereits Eigentümer geworden zu sein. Damit weiß er nicht, dass die Sache noch fremd ist. Ihm fehlt mithin die Bedeutungskenntnis.

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Ob der Vorsatz sich hinsichtlich des Tatobjektes während der Tatbegehung verengt, erweitert oder ändert, ist unbeachtlich, sofern er durchgehend fortbesteht.BGH NStZ-RR 2009, 278. Gibt der Täter hingegen seinen ursprünglichen Vorsatz auf und fasst danach einen neuen Vorsatz, so liegt eine Zäsur vor mit der Folge, dass man von 2 Taten ausgehen muss. Bedeutsam wird dies in der Klausur vor allem in Zusammenhang mit § 243, dazu unter Rn. 112, 146 mehr.

Beispiel

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A steigt nachts in den Juwelierladen des J ein, um eine bestimmte Perlenkette mitzunehmen. Nachdem er sich die Kette allerdings genauer angesehen hat, stellt er fest, dass sie ihm nicht gefällt und nimmt stattdessen einen Brillantring mit.

Beispiel

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A steigt wiederum in den Juwelierladen ein, um die Perlenkette mitzunehmen. Leider befindet sich in dem Laden an diesem Abend aber nur noch billiger Modeschmuck, weswegen A beschließt, unverrichteter Dinge wieder nach Hause zu gehen. Beim Rausgehen fällt ihm eine Flasche Rotwein auf, die er aus Frust mitnimmt.

In Beispiel 1 liegt ein Diebstahl gem. § 242 am Ring vor. Der Vorsatzwechsel ist unbeachtlich. In Beispiel 2 liegt ein versuchter fehlgeschlagener Diebstahl an der Kette und ein vollendeter Diebstahl am Rotwein vor, da A zwischenzeitlich seinen Vorsatz aufgegeben hatte. Fraglich ist, ob er zur Begehung dieses Diebstahls gem. „§ 243 Abs. 1 Nr. 1“ eingestiegen ist.

2. Zueignungsabsicht

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Nachdem Sie den Vorsatz geprüft haben, müssen Sie sich nun mit der vom Gesetz verlangten ZueignungsAbsicht auseinander setzen.

Definition

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Definition: Zueignungsabsicht

Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen oder einer dritten Vermögenssphäre einzuverleiben (Aneignungsabsicht) und sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen (Enteignungsvorsatz).

Die Zueignungsabsicht besteht also aus 2 Komponenten:

Enteignungsvorsatz

Aneignungsabsicht

Dauerhafte Verdrängung des Eigentümers

Zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache

Dolus eventualis reicht

Dolus directus 1. Grades erforderlich

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Erforderlich ist, dass der Täter bei Vornahme seiner Tathandlung, also der Wegnahme, die Absicht hatte, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Liegt die Absicht nur vorher oder erst nachher vor, so ist Diebstahl zu verneinen.

Beispiel

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A hat sich überlegt, B eins auszuwischen und ihm das Fahrrad wegzunehmen, um es anschließend zu verkaufen. Als er jedoch damit beginnt, das Schloss aufzubrechen, überlegt er es sich anders und will sich nunmehr das Fahrrad nur für eine Stunde ausleihen. Unterwegs trifft er dann allerdings seinen Cousin C, dem das Fahrrad ausnehmend gut gefällt. Erneut entscheidet A sich um und verkauft dem C das Fahrrad für 100 €.

In dem Augenblick, in dem der Diebstahl in das Versuchsstadium eintrat – Aufbrechen des Schlosses – besaß A keine Zueignungsabsicht mehr, da er das Fahrrad zurückbringen wollte. Dass diese Absicht sowohl vorher als auch nachher gegeben war, ist irrelevant!

Hinweis

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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für sowohl den Vorsatz als auch die entsprechenden, vom Gesetz verlangten Absichten ist stets der Zeitpunkt der Tat gem. § 8, also jener Zeitpunkt, an welchem „der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen“, wobei es ausreicht, wenn Vorsatz und Absicht im Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium vorliegen. Behalten Sie diesen Zeitpunkt bei Ihrer Prüfung immer im Auge. Aus diesem Grund ist es auch unabdingbar, dass Sie im Obersatz stets das Verhalten benennen, an welches Sie bei der Prüfung anknüpfen, also z.B.: „A könnte sich wegen Diebstahls gemäß § 242 strafbar gemacht haben, indem er das Schloss aufbrach und das Fahrrad mitnahm.

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Lange Zeit war umstritten, worauf sich die Zueignungsabsicht beziehen muss. Nach der heute herrschenden VereinigungsformelBGH NJW 1985, 812; OLG Köln NJW 1997, 2611; Schönke/Schröder-Bosch § 242 Rn. 49; Rengier Strafrecht BT I § 2 Rn. 87. liegt Zueignungsabsicht vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, die Sache (ihrer Substanz nach) oder den in ihr verkörperten Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers dem eigenen Vermögen einzuverleiben.

Expertentipp

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Eine Auseinandersetzung mit der älteren von der Rechtsprechung damals vertretenen SubstanztheorieRGSt 4, 415. und der teilweise heute noch vertretenen SachwerttheorieSeelmann JuS 1985, 289. ist in der Klausur nicht erforderlich

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Das Einbeziehen des Sachwerts in die Definition wird bei den problematischen und damit auch klausurrelevanten Fällen bedeutsam, bei denen der Täter eine Sache wegnimmt in der Absicht, sie nach (oder mit) dem Gebrauch wieder an den Eigentümer zurückzugeben.

Beispiel

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A nimmt sich das Sparbuch seiner Oma aus der Kommode und hebt damit 10 000 € vom dazugehörigen Sparkonto ab. Unmittelbar danach legt er das Sparbuch, wie von vorne herein geplant, an denselben Ort zurück.

 

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Stellte man in Fällen dieser Art nur auf die Sachsubstanz ab, müsste man die Zueignungsabsicht verneinen, da der Täter bezüglich der Sachsubstanz den bisherigen Eigentümer nicht aus seiner Eigentümerposition verdrängen möchte. Es würde also am Enteignungsvorsatz fehlen. Die Einbeziehung des Sachwertes hingegen ermöglicht die Bejahung der Zueignungsabsicht.

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Wir werden uns mit den verschiedenen Fallkonstellationen und der Problematik der Bestimmung des Sachwertes dort näher auseinandersetzen, wo sie hingehört, nämlich beim Enteignungsvorsatz unter Rn. 81. Gleichwohl schon vorab die Lösung des Sparbuchfalles:

Beispiel

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Im obigen Fall hat sich der Täter nicht die Substanz der Sache zueignen wollen. Vielmehr hat er sich lediglich der Legitimationswirkung gem. § 808 BGB des Sparbuchs bedient, die den Inhaber als Forderungsberechtigten gegenüber der Bank ausweist und die Bank zur schuldbefreienden Zahlung veranlasst. Würde man nur auf die Substanz der Sache abstellen, so läge kein Diebstahl vor. Erst unter Einbeziehung des Sachwertes kann die Zueignungsabsicht bejaht werden, da das Sparbuch aufgrund der Legitimationswirkung den Wert des Sparguthabens verkörpert und der Täter diesen in dem Sparbuch verkörperten Wert der Sache durch Gebrauch entzogen hat.RGSt 39, 239; Rengier Strafrecht BT I § 2 Rn. 106.

Ein Diebstahl an dem ausgezahlten Geld kommt nicht in Betracht, da die Scheine bei Auszahlung übereignet werden. Fraglich ist aber, ob durch Vorlage des Sparbuchs ein Betrug gegenüber dem Mitarbeiter der Bank und zu Lasten Oma O in Betracht kommt. Das hängt maßgeblich davon ab, welche konkludente, täuschende Erklärung in der Vorlage des Sparbuchs zu sehen ist und welchem Irrtum der Bankmitarbeiter unterliegt. Aufgrund der Legitimationswirkung des Sparbuchs, wonach die Bank befreiend leisten kann, wird überwiegend angenommen, dass ein Bankangestellter sich keine Gedanken mache über die Berechtigung des Vorlegenden.Wessels/Hettinger/Schuhr Strafrecht BT 2 Rn. 179. Sollte dies anders beurteilt werden, würde der Betrug aber als mitbestrafte Nachtat zurücktreten.  

a) Aneignungsabsicht

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Hinweis

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Die Aneignung grenzt den Diebstahl von der strafbaren Sachbeschädigung gem. § 303 und der teilweise strafbaren Sachentziehung gem. §§ 274 und 133 ab. Lesen Sie sich diese Normen durch und führen Sie sich vor Augen, dass sie teilweise einen deutlich geringeren Strafrahmen haben und es zudem nicht die Qualifikationsmöglichkeiten des Diebstahls gibt. Vor diesem Hintergrund sind die Abgrenzungsprobleme besser zu verstehen.

Bei der Aneignung will sich der Täter eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen, indem er die Sache oder den Sachwert wirtschaftlich dem eigenen Vermögen einverleiben will. Erforderlich ist, dass der Täter diesbezüglich mit dolus directus 1. Grades handelt, dass es ihm also gerade auf diese Anmaßung ankommt.BGH VRS 22, 206. Verfolgt der Täter in erster Linie andere Ziele oder weiß er noch nicht genau, was er mit der weggenommenen Sache anfangen soll, dann fehlt es an der Aneignungsabsicht.

Beispiel

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Zwischen A und X kommt es zu einem Streit, der immer weiter eskaliert und an dessen Ende A die X auffordert, ihre Taschen zu leeren und das „ganze Zeug“ auf den Tisch zu legen. Als X sich weigert, greift die bislang unbeteiligte B ein, entleert die Handtasche und nimmt Portemonnaie und Handy an sich. Sie hofft, auf diese Weise A zu beruhigen. Was sie mit den Gegenständen anfangen soll, weiß sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Sie nimmt aber billigend in Kauf, dass X sie nicht zurück erhält.BGH Beschluss vom 22.3.2012, AZ 4 StR 541/11 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Hier fehlt es nicht an dem Enteignungsvorsatz, da diesbezüglich dolus eventualis ausreicht. Problematisch ist die Aneignungsabsicht, da es B nicht darauf ankam, die Gegenstände in ihr Vermögen zu überführen. In erster Linie diente die Wegnahme der Streitschlichtung. Ein Diebstahl scheidet damit aus. Fasst B später den Entschluss, die Gegenstände zu behalten, kommt § 246 Abs. 1 in Betracht.

Es ist im Gegensatz zur gewollten Enteignung aber nicht erforderlich, dass der Täter sich die Sache dauerhaft aneignen will. Ausreichend ist auch eine nur vorübergehende Aneignung.

Beispiel

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A entwendet das Schlauchboot des B, um es mit in den Urlaub zu nehmen und danach zu vernichten. Hier hat A das Schlauchboot für die Dauer seines Urlaubs dem eigenen Vermögen einverleibt und über das Schlauchboot wie ein Eigentümer verfügt. Dass er das Schlauchboot nach Gebrauch vernichten möchte ist irrelevant, da es nur auf eine vorübergehende Aneignung ankommt.

Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn A das Schlauchboot weggenommen und unmittelbar danach – ohne es zu benutzen – angezündet hätte. Das Vernichten ist zwar auch eine Handlung, die nur dem Eigentümer gestattet ist. Allerdings hat A das Boot hier nicht in sein Vermögen überführen wollen. Eine Aneignungsabsicht muss verneint werden, A hat sich aber gem. § 303 wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Straflos wäre A, wenn er das Boot sofort und ohne es zu benutzen versteckt hätte. Hier läge eine reine Sachentziehung vor, da A das Boot erneut nicht in sein Vermögen überführen wollte.

Expertentipp

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Merken Sie sich also folgendes: Die Aneignungsabsicht fehlt in den Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen.BGH NStZ 2011, 699. Das gilt jedoch nur dann, sofern der Täter die Sache nicht vorher gebraucht hat oder aber die Zerstörung im Konsum der Sache liegt (Wegnahme von Haschisch, um es anschließend zu konsumierenBGH JA 2015, 471.).    

 

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Neben der eigennützig gewollten Selbstaneignung ist auch die fremdnützig gewollte Fremdaneignung möglich. Diese Drittzueignungsabsicht ist gegeben, wenn es dem Täter mit dolus directus 1. Grades darauf ankommt, die Sache in die Vermögenssphäre einen Dritten zu überführen, damit dieser zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer über die Sache verfügen kann.

Beispiel

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Drittzueignungsabsicht liegt vor, wenn A das Schlauchboot wegnimmt, um es seiner Schwester, die vor dem Tor Schmiere steht, zu übergeben.

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Die Drittzueignungsabsicht unterscheidet sich von der Zueignungsabsicht nur hinsichtlich der Aneignungsrichtung (ein Dritter statt der Täter selbst). Das bedeutet,

dass es dem Täter auch bei der Drittzueignungsabsicht darauf ankommen muss, dass die Sache in die Vermögenssphäre des Dritten überführt wird. Übergibt der Täter mithin die Sache einem Dritten, damit dieser sie zerstört oder ist es ihm gleichgültig, was der Dritte mit der Sache macht (ob er sie z.B. behält oder sofort wegwirft), liegt keine Absicht i.S.v. dolus directus 1. Grades vor;

dass der Täter auch bei der Drittzueignungsabsicht darüber hinaus den Vorsatz haben muss, den bisherigen Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen. Glaubt er, dass der Dritte die Sache und den Sachwert an den Eigentümer zurückgeben wird, ist der Enteignungsvorsatz zu verneinen.

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Nach wohl überwiegender AuffassungWessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 173. liegt keine Drittzueignungsabsicht, sondern („Selbst“)-Zueignungsabsicht vor, wenn der Täter eine Sache wegnimmt und dabei beabsichtigt, die Sache weiterzuverkaufen oder zu verschenken, wobei er sich als Eigentümer des Geschenks bzw. der Kaufsache ausgeben will. In beiden Fällen kommt es ihm darauf an, sich selbst wie der Eigentümer zu gerieren.

b) Enteignungsvorsatz

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Hinweis

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Die Enteignung grenzt den Diebstahl von der grds. straflosen Gebrauchsanmaßung (furtum usus) ab. Eine Ausnahme stellt § 248b dar, dessen Strafandrohung aber nur bei 3 Jahren liegt.

Bei der Enteignung will der Täter die Sache oder den Sachwert der Verfügungsgewalt des Berechtigten entziehen. Ausreichend ist hierbei dolus eventualis, Absicht im eigentlichen Sinne wird nicht verlangt. Allerdings muss die Enteignung im Gegensatz zur Aneignung dauerhaft gewollt sein.Fischer § 242 Rn. 41. Insbesondere bei Kraftfahrzeugen kann das im Hinblick auf § 248b dann problematisch werden, wenn der Täter das Fahrzeug nach dem Gebrauch irgendwo abstellt. Diebstahl statt Gebrauchsanmaßung wird dann angenommen, wenn der Täter das Fahrzeug wahllos preisgibt und es letztlich dem Zufall überlässt, ob und wenn ja wann und wie der Eigentümer es zurückerhält.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 163.

Beispiel

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A, B und C haben sich zusammengeschlossen, um dauerhaft Frachtcontainer um ihren Inhalt zu erleichtern. Am Tattag entwenden sie einen leeren Auflieger, den sie an ihre Zugmaschine hängen, um die erbeuteten Paletten mit Duschgel transportieren zu können. Später stellen sie den Auflieger, den sie mit einem zuvor ebenfalls gestohlenen Kennzeichen versehen haben, in Hamburg ab, wo er erst elf Monate später wiedergefunden werden wird.

Hier hat der BGHBGH NStZ 2015, 396. bezüglich des Aufliegers die Zueignungsabsicht bejaht. Dass der Auflieger elf Monate später wieder aufgefunden wurde, steht nach Auffassung des BGH der Annahme von Zueignungsabsicht nicht entgegen, da dem Umstand, dass der Auflieger in einer anderen Stadt mit einem falschen Kennzeichen abstellt wurde, wo er dem Zugriff Dritter preisgegeben war, darauf deuten lässt, dass es A, B und C letztlich egal war, ob der bisherige Eigentümer sein Eigentum zurück erlangen wird.  

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Problematisch ist häufig die Abgrenzung zwischen strafloser Gebrauchsanmaßung und strafbarem Diebstahl, und zwar – wie bereits erwähnt – zumeist dann, wenn der Täter die Sachsubstanz an den Eigentümer zurückgeben will. Einen auf dauerhafte Enteignung gerichteten Vorsatz kann man in diesen Fällen nur bejahen, wenn der Täter dem Eigentümer den Sachwert entziehen wollte.

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In den bereits dargestellten Sparbuchfällen liegt aufgrund der Legitimationswirkung gem. § 808 BGB der Sachwert in dem Wert des Sparguthabens. Lässt der Täter sich also dieses Guthaben auszahlen, so hat er den bisherigen Eigentümer bezüglich dieses Sachwertes dauerhaft enteignen wollen.

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Kein Diebstahl liegt vor, wenn der Täter eine EC-Karte wegnimmt, um sie nach Gebrauch am Geldautomaten wieder zurückzulegen, da eine EC-Karte nicht die rechtlichen Wirkungen eines Sparbuchs hat und dementsprechend auch nicht das Guthaben des Kontos verkörpert. Die EC-Karte wird lediglich als Automatenschlüssel angesehen.BGHSt 35, 152; Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 185. Bezüglich der EC-Karte kann die Zueignungsabsicht also nur auf die Sachsubstanz gerichtet sein. Nimmt der Täter also die Karte weg, um sie nach dem Gebrauch wegzuwerfen, kann eine Zueignungsabsicht bejaht werden.

Anders verhält es sich wiederum bei Telefon- oder Geld- oder Sparkarten, auf denen ein Guthaben gespeichert ist, welches der Täter zu nutzen beabsichtigt. Diese verkörpern als Sachwert das Guthaben, so dass der Enteignungsvorsatz und damit der Diebstahl auch dann bejaht werden kann, wenn der Täter bei der Wegnahme die Rückgabe der Karte beabsichtigt.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 183.

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Umstritten ist, wie restriktiv der Sachwert zu bestimmen ist. Überwiegend wird lediglich auf den der Sache unmittelbar innewohnenden Wert (lucrum ex re), teilweise auf den aus einem bestimmten Umgang mit der Sache entspringenden wirtschaftlichen Wert (lucrum ex negotio cum re) abgestellt.Überblick bei Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 191. Die letztgenannte Auffassung hat zwar den Vorteil, dass sie Strafbarkeitslücken zu schließen vermag. Ihr wird jedoch entgegengehalten, dass sie die Enteignung über den Wortlaut hinaus unzulässig ausdehnt und die Konturen zwischen Zueignungs- und Bereicherungsdelikten verwischt.

Hinweis

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Bedenken Sie, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gebrauchsanmaßung mit Ausnahme von § 248b straflos sein soll. Eine Ausdehnung des Zueignungsbegriffs läuft mithin immer Gefahr, eine unzulässige Analogie zu werden.

Beispiel

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In dem sog. DienstmützenfallBGHSt 19, 387; ähnlich der „Dienststiefel-Fall“ BayOLG Beck RS 2020, 37990 mit Anm. Hecker JuS 2021, 561. hatte ein Soldat der Bundeswehr seine „eigene“ Mütze, die ihm die Bundeswehr für die Dienstzeit zur Verfügung gestellt hatte, verloren. Er entwendete eine Mütze seines Kameraden und gab diese nach Ableisten des Wehrdienstes als „seine“ Mütze zurück, um Schadenersatzansprüchen zu entgehen.

Teilweise wurde die Zueignungsabsicht unter Hinweis auf die Sachwerttheorie bejaht, da die Tilgungsmöglichkeit und die Abwehrmöglichkeit des Schadenersatzanspruches als Wert der Sache angesehen wurden.OLG Frankfurt NJW 1962, 1879. Der BGH hat einen engeren Sachwertbegriff zugrunde gelegt und die Zueignungsabsicht verneint.BGHSt 19, 387. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob sich der Täter als Eigentümer gerierte, als er die dem Bund gehörende Mütze zurückgab.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 196.

Das Verhalten des Täters stellt in diesem Fall vielmehr einen Betrug dar. Der Täter hat über den Umstand getäuscht, dass es sich um „seine“ Mütze handelte. Er hat damit einen entsprechenden Irrtum erregt, der dazu führte, dass die Bundeswehr die ihr zustehenden Schadenersatzansprüche nicht geltend machte. Dieses Unterlassen stellt eine Vermögensverfügung dar, die zu einem Vermögensschaden führte. Um die ersparten Ausgaben für die Befriedigung des Schadenersatzanspruches wollte sich der Täter auch bereichern, so dass unproblematisch Bereicherungsabsicht und nicht Zueignungsabsicht vorliegt. Diese Differenzierung ist mit der engen Sachwerttheorie möglich.

Beispiel

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A entwendet in einer Fachbuchhandlung ein Strafrechtslehrbuch, um es, nachdem er die für ihn wichtigen Seiten daraus kopiert hat, wieder in das Regal zurückzustellen.

Das OLG CelleOLG Celle JZ 1967, 503. hat in einem vergleichbaren Fall die Zueignungsabsicht bejaht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Täter dem Eigentümer den „Neuwert – Preis“ als Sachwert entziehen wollte. Hier kann entgegengehalten werden, dass auch im Laden zur Ansicht bereitgestellte Bücher zum normalen „Neuwert“-Preis verkauft werden. Außerdem erscheint es unbillig, diesen Täter zu bestrafen, wohingegen ein Täter, der sich das Buch im Antiquariat „ausleiht“ eine straflose Gebrauchsanmaßung begeht.

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In diesem Zusammenhang ist des Weiteren umstritten, ob auch der Täter einen Diebstahl begeht, der die Sache dem Eigentümer als seine, dem Täter gehörende, zurückverkaufen möchte.

Beispiel

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A entwendet dem Edelsteinhändler E einen wertvollen Rubin, um ihn danach an diesen wieder als „ihm gehörend“ zurückzuverkaufen.

Bei der Rückveräußerung an den Eigentümer bejahen zu einem großen Teil auch die Vertreter des engen Sachwertbegriffes den Enteignungsvorsatz.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 177 ff. Begründet wird dies damit, dass die entwendete Sache ja gerade unter Leugnung der Rechte des Eigentümers diesem zurückgegeben wird. Das Angebot, ihm die Sache gegen Entgelt zu „übereignen“, setze notwendig die vorherige Zueignung der Sache und damit auch Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position voraus. Der Eigentümer werde jedenfalls hinsichtlich dieses Veräußerungswertes enteignet.Anders hingegen eine Mindermeinung, die in dem Veräußerungswert keinen der Sache unmittelbar innewohnenden, sondern einen aus der Verwendung der Sache stammenden Wert sieht. Als Vertreter des engen Sachwertbegriffes lehnen sie mithin den Enteignungsvorsatz ab und gelangen zur Bejahung des Betruges; vgl. Bockelmann Strafrecht BT 2, 1977, S. 20.

Anders bewerten die Vertreter der engen Sachwerttheorie hingegen folgende Fälle:

Beispiel

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A entwendet ein zur Auslieferung bereitgestelltes Warenpaket, um es dem Adressaten als „Bote“ zu überbringen und dabei den Kaufpreis zu kassieren. Nach der engen Sachwerttheorie liegt Betrug und nicht Diebstahl vor, da das Paket nun gerade nicht unter Leugnung der Eigentümerstellung weggenommen wird.Anders das BayObLG, welches unter Zugrundelegung der weiten Sachwerttheorie den Diebstahl bejahte, vgl. JR 1965, 26.

Gleiches gilt für die Finderlohnfälle, in denen z.B. jemand einen entlaufenden Hund, den der Nachbar bereits gefunden und auf seinem Grundstück eingesperrt hat, um ihn abends dem Eigentümer zurück zu bringen, mitnimmt und sich dann gegenüber dem Eigentümer als „Finder“ geriert, um den Finderlohn zu bekommen. Auch hier wird die Eigentümerstellung nicht geleugnet, so dass nach der engen Sachwerttheorie keine Zueignungsabsicht angenommen werden kann.

In diese Fallgruppe gehört auch die Mitnahme bereits abgegebener Pfandflaschen, um den Pfandbetrag ausgezahlt zu bekommen. Seit der BGHBGH NJW 2018, 3598. sich erstmalig dazu eingelassen hat, ist die Klausurrelevanz gestiegen, weswegen wir uns den Fall nachfolgend kurz anschauen:    

Beispiel

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A gelangt auf das Gelände eines Getränkehändlers G und nimmt bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen sowie einen Kasten mit individualisierten Glaspfandflaschen an sich, mit denen er das Gelände verlässt. Er beabsichtigt zu diesem Zeitpunkt, die Flaschen nochmals abzugeben und den Pfandbetrag dafür zu erhalten. Zur Ausführung dieser Tat kommt es dann allerdings nicht mehr. Insgesamt beträgt der Pfandwert 325,00 €.

Der objektive Tatbestand des § 242 Abs. 1 ist unproblematisch verwirklicht. Die Pfandflaschen waren für A fremde bewegliche Sachen. In einer Klausur sollten Sie, damit es später nicht zu kompliziert wird, schon an dieser Stelle darlegen, in wessen Eigentum die Pfandflaschen standen. Bei Einheitspfandflaschen, also solchen, die von vielen Herstellen verwendet werden und die keine eigene Kennung aufweisen – vorliegend die zusammengepressten Plastikpfandflaschen – wird das Eigentum im Veräußerungs- und Rückgabeprozess jeweils übertragen. Diese standen also im Eigentum des G. Bei Individualpfandflaschen hingegen verbleibt das Eigentum beim Abfüller/Hersteller, z.B. bei Coca Cola. In beiden Fällen sind aber natürlich die Flaschen für A fremd.

Durch das Entfernen der Flaschen vom Gelände des G hat A dessen Gewahrsam gebrochen und neuen, eigenen Gewahrsam begründet. Dies tat er auch vorsätzlich.

Problematisch ist nun der Enteignungsvorsatz.

Die Einheitspfandflaschen standen im Eigentum des G und sollten an G zurückgelangen. Allerdings wollte A die Flaschen unter Leugnung der Eigentümerposition zurückgeben, weswegen nach dem oben ausgeführten ein Enteignungsvorsatz bejaht werden kann. Die Individualpfandflaschen standen im Eigentum des Abfüllers/Herstellers. Dessen Eigentum konnte mithin (objektiv) durch Rückgabe nicht geleugnet werden. Der BGHBGH NJW 2018, 3598. hat aber zu Recht deutlich gemacht, dass es nur auf die Vorstellung des A und nicht auf die objektive Eigentumszuweisung ankomme. Da A als juristischer Laie aber nicht zwischen Individual- und Einheitspfandflaschen unterscheiden konnte, wollte er nach seiner Vorstellung G unter Leugnung seiner Eigentumsposition aus selbiger verdrängen.    

Hinweis

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Für die Abgrenzung können Sie sich merken, dass eine straflose Gebrauchsanmaßung immer dann vorliegt, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme den Vorsatz hat, die Sache nebst Sachwert an den Eigentümer zurückzugeben und zwar ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung, so dass der ursprünglich Berechtigte die Verfügungsgewalt wieder ausüben kann.

Bei den umstrittenen Fällen ist es in der Klausur vor allem wichtig, das Problem zu erkennen und zu benennen. Ob Sie dann der engen oder weiten Sachwerttheorie folgen, ist zweitrangig. Sollten Sie die Zueignungsabsicht verneinen, denken Sie daran, dass dann Betrug in Frage kommen kann.

 

 

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

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Die vom Täter erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein.

Definition

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Definition: rechtswidrig

Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter kein gesetzliches Aneignungsrecht gem. §§ 910 und 954 ff. BGB und auch keinen fälligen und einredefreien zivilrechtlichen Anspruch auf Übereignung der Sache hat.BGHSt 17, 87; Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 205.

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Die Rechtswidrigkeit wird also überwiegend zivilrechtlich beurteilt. So hat z.B. der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung des gekauften Gegenstands. Daneben entfällt aber die Rechtswidrigkeit auch dann, wenn der Eigentümer in die Zueignung einwilligt.Schönke/Schröder-Bosch § 242 Rn. 59.  

Hinweis

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Unterscheiden Sie die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung von der Rechtswidrigkeit der Wegnahme, die nach allgemeinen Rechtfertigungsaspekten beurteilt wird.

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Obgleich sie ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, wird sie aufgrund des Sachzusammenhangs im subjektiven Tatbestand geprüft („objektive Insel im subjektiven Meer“), da Sie zunächst die Zueignungsabsicht geprüft haben müssen.

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Auf die Rechtswidrigkeit muss sich erneut der Vorsatz des Täters beziehen, wobei dolus eventualis ausreicht. Der Täter braucht allerdings Sachverhalts- und Bedeutungskenntnis, da die Rechtswidrigkeit ein normatives Tatbestandsmerkmal ist.

Beispiel

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Auf einer Landstraße ist ein LKW verunglückt, der 20 kg-Kartons mit Käse geladen hat. Infolge des Unfalls ist der Kühlcontainer aufgebrochen, was zu einer Unterbrechung der Kühlkette führt. Nach Verbringen des verletzten Fahrers in eine Klinik, Absicherung der Unfallstelle und begonnener Bergung durch ein beauftragtes Unternehmen, nahm der mit der Absicherung befasste Polizist P mehrere Kartons mit und verbrachte sie zur Dienststelle, wo er sie im Sozialraum zum allgemeinen Verzehr zur Verfügung stellte. P war bewusst, dass Transportgute verunfallter LKWs durch einen Havariekommissar begutachtet werden, der anschließend Empfehlungen zur weiteren Verwendung gibt. Ihm war auch bewusst, dass der Käse zuvor im Eigentum eines anderen stand. Er nahm allerdings an, dass die Eigentümerin kein Interesse mehr an der Ware habe und einer Mitnahme bei Befragen zustimmen würde.

Das OLG ZweibrückenOLG Zweibrücken NStZ 2023, 293. hat eine mögliche Strafbarkeit gem. § 242 (wenn auch mit unglücklicher Begründung) bejaht. In einer Klausur müssten Sie zunächst prüfen, ob P nicht eventuell aufgrund einer angenommenen Wertlosigkeit und mangelnden Verwendungsfähigkeit der Sache von einer Dereliktion ausgegangen ist und ihm dementsprechend der Vorsatz bzgl. der Fremdheit der Sache fehlte. Aufgrund der Rechtsprechung zum „Containern“ kann mit dieser Argumentation aber eine Dereliktion nicht bejaht werden, da der Eigentümer mit den in seinem Eigentum stehenden Sache nach Belieben verfahren kann. Schließlich müssten Sie prüfen, ob P der Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit fehlte. Er wusste aber, dass eine tatsächliche Einwilligung nicht vorlag und dass das übliche Procedere die Einschaltung eines Havariekommissars vorsah. Von daher kann auch ein diesbezüglicher Irrtum nicht bejaht werden. Glaubte P aber gleichwohl, sich nicht strafbar zu machen, müsste abschließend an einen Irrtum gem. § 17 gedacht werden, der aber vermeidbar gewesen wäre.

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Bei Gattungsschulden ist die Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB zu beachten: Vor der Konkretisierung richtet sich der Anspruch nur auf Sachen mittlerer Art und Güte, wobei das Auswahlrecht dem Schuldner und nicht dem eventuell eigenmächtig wegnehmenden Gläubiger zusteht. Erst nach der Konkretisierung richtet sich der Anspruch auf eine einzelne Sache. Ob Geld als Gattungsschuld anzusehen ist, ist umstritten.

Beispiel

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A schuldet dem B 500 €, weigert sich aber, dem B das Geld zurückzuzahlen. Eines Tages nimmt B aus dem Portemonnaie des A, als dieser gerade beschäftigt ist, fünf 100-Euro-Scheine, wobei er glaubt, aufgrund seines Anspruches gegen B so handeln zu dürfen.

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Die Rechtsprechung sieht keinen Grund, bei Geld der zivilrechtlichen Wertung zu widersprechen und begreift auch Geld als Gattungsschuld. Allerdings hält sie dem Täter zugute, dass er selbst Geld zumeist nicht als eine Gattungsschuld ansehen und sich dementsprechend bei der Wegnahme irren wird. Diesen Irrtum begreift sie als vorsatzausschließenden Irrtum und löst ihn über § 16 Abs. 1, so dass im Ergebnis eine Strafbarkeit ausscheidet.BGH StV 1994, 128; 2000, 78.

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Die Literatur hat den Begriff der Wertsummenverbindlichkeit geschaffen. Danach entfällt die Rechtswidrigkeit, wenn der Täter einen Anspruch auf die Wertsumme hat, da es im geschäftlichen Verkehr nur auf die Wertsumme des Geldscheins, nicht aber auf Geldscheine mittlerer Art und Güte ankomme.Rengier Strafrecht BT I § 2 Rn. 193; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT/2 Rn. 207.

Beispiel

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Nach Auffassung der Rechtsprechung wäre die beabsichtigte Zueignung also objektiv rechtswidrig gewesen. Da A allerdings glaubte, auf das weggenommene Geld einen Anspruch zu haben, befand er sich in einem Irrtum gem. § 16 Abs. 1 mit der Folge, dass eine Strafbarkeit des A ausscheidet. Auch die Literatur verneint eine Strafbarkeit des A. Allerdings ist ihrer Auffassung nach die Zueignung schon objektiv nicht rechtswidrig.

Anders wäre die Lösung, wenn A wüsste, dass er auf die weggenommenen Scheine keinen Anspruch hat. Die Rechtsprechung würde wegen vollendeten Diebstahls bestrafen, nach der Literatur wäre die Zueignung immer noch nicht rechtswidrig. Da A dies aber glaubte, würde die Literatur hier wegen versuchten Diebstahls bestrafen.

Expertentipp

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Sofern der Täter glaubt, er habe einen Anspruch auf das Geld, wovon für gewöhnlich ausgegangen werden kann, können Sie die Entscheidung des Streits dahingestellt sein lassen, da beide Meinungen im Rahmen des subjektiven Tatbestandes den Diebstahl verneinen. Sie sollten aber das Problem sowie die Lösungsmöglichkeiten aufzeigen und dann darauf verweisen, dass nach beiden Ansichten eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt.

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