Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Versuch

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B. Versuch

I. Vorprüfung

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In der Vorprüfung müssen Sie zunächst feststellen, dass es nicht zu einer Vollendung des Delikts gekommen ist. Wie bereits ausgeführt kann das verschiedene Gründe haben. Zumeist wird die Vollendung daran scheitern, dass der Täter ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht verwirklicht hat. Möglich ist aber auch, dass Sie zur Prüfung des Versuchs gelangen, weil ein Täter objektiv gerechtfertigt ist, dies aber nicht erkennt (Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes). Folgen Sie in diesen Fällen der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Erfolgsunwert durch das objektive Vorliegen der Rechtfertigungslage entfallen soll, dann müssen Sie mit der Prüfung des Versuchs fortfahren.Tofahrn „Strafrecht AT I” Rn. 224 ff.


Expertentipp

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Sollte Ihnen die Thematik „Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes“ noch nicht oder nicht mehr bekannt sein, dann nutzen Sie die Gelegenheit und schlagen Sie das Skript „Strafrecht AT I“, dort Rn. 224 ff. auf.

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Fehlt es an der Vollendung, weil ersichtlich und unproblematisch ein Merkmal des objektiven Tatbestands nicht verwirklicht ist (der Schuss verfehlte z.B. das Opfer so dass der Tod als tatbestandlicher Erfolg des § 212 nicht eingetreten ist) können Sie direkt mit der Strafbarkeit wegen Versuchs beginnen und in der Vorprüfung die fehlende Vollendungshaftung feststellen. Gibt es hingegen im objektiven Tatbestand darstellungs- und diskussionswürdige Aspekte, so sollten Sie mit der Prüfung des vollendeten Delikts beginnen, so z.B. dann, wenn Kausalität und objektive Zurechnung problematisch sind. In der Vorprüfung können Sie dann auf die dort gewonnenen Ergebnisse verweisen.

Des Weiteren ist im Rahmen der Vorprüfung zu klären, ob der Versuch des jeweiligen Deliktes überhaupt strafbar ist. Gemäß § 23 Abs. 1 ist der Versuch eines Verbrechen stets strafbar, der eines Vergehens jedoch nur, wenn das Gesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Die Begriffe des Verbrechens und des Vergehens sind in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 legal definiert. Demnach sind Verbrechen solche Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedroht sind, Vergehen hingegen solche Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind. Gem. § 12 Abs. 3 sind bei der Einteilung allerdings Strafschärfungen oder Milderungen nicht zu berücksichtigen.

Beispiel

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Mord gem. § 211 und Raub gem. § 249 sind mithin Verbrechen. An der Einteilung des Raubes als Verbrechen ändert auch der Abs. 2 des § 249 nichts, wonach bei einem minder schweren Fall der Strafrahmen auf 6 Monate bis zu 5 Jahren abgesenkt wird, da dies nach § 12 Abs. 3 unbeachtlich ist. Die Körperverletzung gem. § 223 und die Aussetzung gem. § 221 sind hingegen Vergehen. Bei der Körperverletzung hat der Gesetzgeber in Abs. 2 die Versuchsstrafbarkeit bestimmt, bei der Aussetzung hingegen fehlt eine entsprechende Bestimmung, so dass die Aussetzung gem. § 221 Abs. 1 nicht versucht werden kann. Umstritten ist jedoch, ob die Aussetzung mit Todesfolge gem. Abs. 3, die eine Erfolgsqualifikation zur einfachen Aussetzung darstellt, versucht werden kann, da der Strafrahmen auf mindestens 3 Jahre angehoben ist. Nähere Ausführungen dazu finden Sie im Skript „Strafrecht AT I“ beim Kapitel „erfolgsqualifiziertes Delikt“.

II. Tatentschluss

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Bei dem nächsten Prüfungspunkt „Tatentschluss“ müssen Sie die Vorstellung des Täters von der Straftat ermitteln, die Sie im Obersatz benannt haben. Der Tatentschluss ist zu bejahen, wenn

der Täter den Vorsatz hat, sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Delikts zu verwirklichen und

er die eventuell erforderlichen Absichten hat oder die sonstigen, im subjektiven Tatbestand zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt.

Beispiel

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Zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen gehören z.B. die besonderen Absichten in den §§ 242 und 249 (Zueignungsabsicht) sowie § 263 (Bereicherungsabsicht). Zu den sonstigen, im subjektiven Tatbestand zu prüfenden Voraussetzungen gehören z.B. die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211.

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Im Tatentschluss müssen Sie mithin zunächst sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale durchprüfen. Beachten Sie, dass Sie insoweit eine hypothetische Prüfung der Tatbestandsmerkmale vornehmen, da Sie nicht darauf abstellen, ob die Merkmale tatsächlich verwirklicht sind (das haben Sie ja bereits beim vollendeten Delikt geprüft und entsprechend verneint), sondern nur darauf, ob sie verwirklicht wären, wenn die Vorstellung des Täters wahr geworden wäre. Objektive Gegebenheiten interessieren nur insoweit, als dass sie Rückschlüsse auf den Tatentschluss zulassen.

 

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Um dies in der Klausur deutlich zu machen, sollten Sie sich des Konjunktivs bedienen.

Beispiel

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E möchte ihren wohlhabenden Ehemann töten, um sich mit der Erbschaft und der Lebensversicherung ein schönes Rentnerdasein zu ermöglichen. Aus diesem Grund mischt sie in den abendlichen Rotwein ein geschmacksneutrales Gift und übergibt diesen Becher dem M, der sie, ohne dass E dies bemerkt hat, bei der Vergiftung des Rotweins beobachtet hat und daraus auch die richtigen Schlüsse gezogen hat. M, der seit kurzer Zeit weiß, dass er schwer und unheilbar krank ist, heißt die ihm durch E verschaffte Gelegenheit willkommen und trinkt im Bewusstsein des Giftes den Rotwein, woraufhin er wenige Minuten später verstirbt.

Expertentipp

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Wenn Sie Zeit haben, wiederholen Sie an dieser Stelle die Fallgruppen der objektiven Zurechnung.

In der Klausur würden Sie mit vollendetem Mord beginnen, diesen allerdings im objektiven Tatbestand ablehnen, da eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des M vorliegt, die zur Verneinung der objektiven Zurechnung führt.

Sie würden dann mit der Prüfung des Versuchs fortfahren. Eine Vollendungsstrafbarkeit liegt nicht vor, der Versuch ist gem. § 23 Abs. 1 strafbar. Die Prüfung des Tatentschlusses sähe wie folgt aus:

Der Tatentschluss der E müsste auf die Verwirklichung eines Mordes an M gerichtet gewesen sein. Sie stellte sich vor, dass M in Unkenntnis der Vergiftung den Rotwein trinken und daran sterben würde. Nach ihrer Vorstellung sollte ihre Tathandlung, das Vergiften, also kausal zum Tode des M führen. Da sie davon ausging, M wisse nicht, dass der Wein vergiftet sei, hätte sie mit der Vergiftung auch ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen, welches sich in typischer Weise im Erfolg realisiert hätte. Die objektive Zurechnung wäre mithin zu bejahen gewesen. Fraglich ist, ob ihr Tatentschluss auf eine heimtückische Begehung gerichtet war. Unter Heimtücke versteht man nach h.M. die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung. Nach Vorstellung der E sollte sich M keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versehen. Er wäre mithin arglos gewesen. Auf dieser Arglosigkeit hätte auch die Wehrlosigkeit des M beruht. Es muss ferner davon ausgegangen werden, dass E mit einer Gegenwehr im Falle der offenen Tötung rechnete, weswegen sie die Heimlichkeit bewusst zur Tötung einsetzte. Da sie auch in feindseliger Willensrichtung handelte und in verwerflicher Weise ein Vertrauensverhältnis verletzte, war ihr Tatentschluss auf eine heimtückische Tötung gerichtet. Des Weiteren könnte das Mordmerkmal der Habgier verwirklicht sein. Habgier ist gegeben, wenn der Täter aus einem unnatürlichen Streben nach Gewinn um jeden Preis heraus tötet. Hier wollte E töten, um in den Genuss der Erbschaft und der Lebensversicherung zu gelangen. Es waren finanzielle Interessen, die sie zur Tötung veranlassten, so dass Habgier zu bejahen ist. Der Tatentschluss zur Begehung eines Mordes ist damit verwirklicht.

Expertentipp

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In Klausuren wird in Fällen der eben geschilderten Art immer wieder der Fehler gemacht, darauf abzustellen, dass das Tatopfer tatsächlich gar nicht arg- und wehrlos war. Darauf kommt es beim Tatentschluss nicht an. Ausschlaggebend ist einzig die Vorstellung des Täters! Des Weiteren werden die objektiven Mordmerkmale gerne beim unmittelbaren Ansetzen geprüft – wohl geleitet von der Vorstellung, dass es sich um tatbezogene Merkmale handelt, die die Handlung näher beschreiben. Der Tatentschluss muss aber alle objektiven Merkmale umfassen, mithin also auch die Mordmerkmale, die Sie im objektiven Tatbestand prüfen würden. Beim Mord gem. § 211 werden damit alle Mordmerkmale im Tatentschluss geprüft.

Um Fehler in der Klausur zu vermeiden, sollten Sie die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes auf einen Zettel schreiben und dann hintereinander „abarbeiten“, indem Sie bei jedem Merkmal danach fragen, ob nach der Vorstellung des Täters dieses Merkmal verwirklicht worden wäre.

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Von einem Tatentschluss kann nur gesprochen werden, wenn der Entschluss zur Tat endgültig gefasst wurde. Bei dem „tatgeneigten“ Täter, der noch innere Vorbehalte hat und bei dem das „ob“ der Tatbegehung noch nicht feststeht, fehlt es an der erforderlichen Tatentschlossenheit.BGH StV 1987, 528. Anders zu beurteilen sind die Fälle, in denen der Entschluss zur Tat feststeht, die Ausführung jedoch von bestimmten Bedingungen abhängt.BGH NStZ 1991, 233; Jäger Strafrecht AT Rn. 408.

Beispiel

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A begibt sich zu seinem Geschäftspartner B, um diesem die letzte Möglichkeit zu geben, ihm das geschuldete Geld freiwillig zurückzugeben. Für den Fall, dass B seiner Aufforderung nicht nachkommt, plant A, B bewusstlos zu schlagen und das im Safe befindliche Geld an sich zu nehmen.

Hier lag der Tatentschluss des A bereits vor. Von einer Tatgeneigtheit kann nicht gesprochen werden. Die Ausführung hing lediglich von einer Bedingung ab, auf die A keinen Einfluss hatte. In Fällen dieser Art geht man jedoch davon aus, dass der Tatentschluss endgültig gefasst wurde.

Beispiel

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A ist bislang noch unentschlossen, ob er an dem neuen Computerspiel, welches gerade auf den Markt gekommen ist, Interesse hat. Er überlegt jedoch, dass er für den Fall, dass ihn dieses Spiel tatsächlich interessiert, evt. das Taschengeld seines Bruders zum Kauf verwenden könnte, da er selbst pleite ist und das Computerspiel nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Vorsorglich schaut er schon einmal in der Schreibtischschublade seines Bruders nach, ob das Geld ausreichen würde.

Hier liegt noch kein Tatentschluss vor, da A sich noch nicht sicher ist, ob er das Computerspiel tatsächlich kaufen möchte und zu diesem Zweck dann auch das Geld seines Bruders benötigen würde.

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Expertentipp

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Wenn Sie Zeit haben, sollten Sie an dieser Stelle das Kapitel „Subjektiver Tatbestand“, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“, wiederholen.

Hinsichtlich des Vorsatzgrades reicht dolus eventualis, sofern das von Ihnen geprüfte Delikt nichts anderes voraussetzt, wie z.B. § 226 Abs. 2, der zumindest dolus directus 2. Grades verlangt. Der Bezugszeitpunkt ist – wie beim Vorsatz auch – die Vornahme der Tathandlung, also beim Versuch die Handlung oder das Unterlassen, welches das unmittelbare Ansetzen ausmacht und welches Sie im Obersatz benannt haben.

Beispiel

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„A könnte sich des versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 Abs. 1 strafbar gemacht haben, indem sie Gift im Rotwein auflöste und M das Getränk überreichte.“

Da es beim Tatentschluss nur auf die Vorstellung des Täters ankommt, ist § 16 Abs. 1 ohne nennenswerte Bedeutung, da dieser voraussetzt, dass der Täter einen Umstand nicht kennt, den er tatsächlich objektiv verwirklicht hat. Ist dies beim Tatentschluss der Fall, dann war der Tatentschluss schlichtweg nicht auf die Verwirklichung dieses Tatbestandes gerichtet und ist somit zu verneinen. Auch der error in objecto vel persona ist unproblematisch. Zu fragen ist nur danach, ob der Täter zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens den Tatentschluss hatte, das anvisierte Objekt (= Angriffsobjekt) auch zu verletzen.

Hinweis

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§ 16 Abs. 1 wird relevant, wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden, dem Täter aber die Verwirklichung jedenfalls eines Tatbestandsmerkmals verborgen geblieben ist. Die subjektive Vorstellung bleibt also hinter dem objektiven Geschehen zurück. Beim Versuch ist es umgekehrt: hier bleibt das objektive Geschehen hinter der subjektiven Vorstellung zurück. Sie prüfen „was wäre wenn“: welche Straftat wäre verwirklicht worden, wenn sich alles so ereignet hätte, wie der Täter sich das vorstellt.

III. Untauglicher Versuch in Abgrenzung zum Wahndelikt

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Wie bereits ausgeführt, ist auch der untaugliche Versuch strafbar. Von einem untauglichen Versuch wird gesprochen, wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verwirklichung des Unrechtstatbestandes führen kann. Folgende Konstellationen des untauglichen Versuchs sind in der Klausur unproblematisch:

Versuch am untauglichen Objekt

Beispiel

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A schießt auf den vermeintlich schlafenden B, der jedoch kurz zuvor einem Herzinfarkt erlegen war.

Versuch mit untauglichen Mitteln

Beispiel

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A verabreicht B irrtümlich in einer zu geringen Dosierung ein Gift, welches nicht, wie von A geplant zum Tode, sondern lediglich zu schweren Magenkrämpfen führt.

Versuch des untauglichen Subjekts

Beispiel

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A lässt sich in Unkenntnis der Nichtigkeit seiner Ernennung zum Beamten Schmiergeld von einem Restaurantinhaber geben, welchen er zu kontrollieren hat, damit er die skandalösen hygienischen Zustände, die in diesem Restaurant herrschen, unberücksichtigt lässt.

In den vorgenannten Fällen war der Tatentschluss des Täters auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes gerichtet, so dass er wegen Versuchs des Deliktes zu bestraften ist.

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Straflos ist hingegen der sog. irreale oder abergläubische Versuch, bei welchem der Täter mit irrealen Mitteln (z.B. Voodoo-Puppen, Teufelsbeschwörung o.Ä.) einen strafrechtlich relevanten Erfolg herbeiführen möchte. In diesen Fällen stellt sich der Täter schon kein strafbares Verhalten vor, so dass nach herrschender Meinung der Rechtsfrieden nicht nachhaltig erschüttert wird. In der Klausur ist dementsprechend der Tatentschluss zu verneinen.

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Davon abgrenzen müssen Sie allerdings den untauglichen Versuch aus grobem Unverstand, der in § 23 Abs. 3 erwähnt ist. Dieser ist strafbar, jedoch kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern. Grober Unverstand liegt vor, wenn der Täter eine völlig abwegige Vorstellung von „Ursache und Wirkung“ hat.BGHSt 41, 94.

Beispiel

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Hobbyterrorist T versucht mit einem Luftgewehr die über sein Haus hinweg fliegende Maschine der Lufthansa abzuschießen.

Die Abgabe des Schusses ist ein untaugliches Mittel, welches zu keiner Zeit eine Gefährdung für die Maschine herbeiführen konnte. Ein normal vernünftiger Mensch hätte die Untauglichkeit des Mittels ohne Probleme erkannt. Vorliegend kann also der grobe Unverstand des T zu einer Strafmilderung bzw. dem Absehen von Strafe führen.

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Von dem untauglichen Versuch ist das Wahndelikt zu unterscheiden. Ebenso wie beim untauglichen Versuch stellt der Täter sich irrig etwas vor. Im Gegensatz zum untauglichen Versuch führt diese irrige Vorstellung allerdings zur Straflosigkeit.

Beim untauglichen Versuch stellt der Täter sich eine Sachlage vor, bei deren wirklichen Vorliegen sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand erfüllen würde (umgekehrter Tatbestandsirrtum).BGHSt 42, 268; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 990. Der Täter irrt in tatsächlicher Hinsicht.  

Beispiel

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A verabreicht B ein Gift in zu geringer Dosierung in der Annahme, die Dosierung sei ausreichend gewählt worden. Hätte A die richtige Dosierung gewählt, wäre auch entsprechend der Vorstellung des A der Tod des B eingetreten. Während beim Tatbestandsirrtum der Täter ein Merkmal des objektiven Tatbestandes nicht kennt, welches jedoch tatsächlich vorliegt, nimmt der Täter beim untauglichen Versuch ein objektives Tatbestandsmerkmal an, welches tatsächlich nicht vorliegt (hier Wirksamkeit des Mittels). Ein Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum hätte vorgelegen, wenn A in richtiger Dosierung Gift in den Kaffee des B geschüttet hätte, in der Annahme, dass es sich lediglich um ein harmloses Schlafmittel handele, welches B in Tiefschlaf versetzt.

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Beim Wahndelikt hingegen erkennt der Täter in tatsächlicher Hinsicht sein Verhalten und dessen Konsequenzen richtig, er glaubt jedoch irrig infolge einer Verkennung der jeweils einschlägigen Strafrechtsregeln, er sei strafbar. Hier können Ihnen sämtliche Irrtümer in umgekehrter Gestalt begegnen, die Sie im Skript „Strafrecht AT1“ kennen gelernt haben. Abhängig vom Bezugspunkt des Irrtums sind folgende Konstellationen des Wahndeliktes denkbar:

Umgekehrter Verbotsirrtum: Der Täter nimmt zu seinen Ungunsten eine Strafrechtsnorm an, die in Wahrheit nicht existiert (normaler Verbotsirrtum: Der Täter kennt die Strafrechtsnorm nicht, gegen die sein Verhalten verstößt).

Beispiel

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Politiker W glaubt irrtümlich, die gleichgeschlechtliche Liebe verstoße gegen das StGB.

Expertentipp

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Dieser Fall wird Ihnen in der Klausur nicht begegnen. Er kann strafrechtlich nicht geprüft werden, da es keinen Straftatbestand gibt, den Sie im Obersatz benennen könnten!

Umgekehrter Erlaubnisirrtum: Der Täter hält irrtümlich sein tatsächlich gerechtfertigtes Verhalten für strafbar, weil er entweder den Rechtfertigungsgrund nicht kennt oder aber die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten verengt, wobei er sich jedoch verteidigen möchte (normaler Erlaubnisirrtum: der Täter ist objektiv nicht gerechtfertigt, glaubt jedoch, es zu sein, weil er einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den es nicht oder so nicht gibt).

Beispiel

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Dieb D versucht am Hauptbahnhof, dem A den Koffer zu entreißen. A erwehrt sich dieses Angriffs, indem er auf D mit einem Regenschirm einschlägt, bis dieser vom Koffer ablässt. Mit schlechtem Gewissen meldet er sich daraufhin bei der Polizeiwache, um die vermeintlich strafbare Körperverletzung zur Anzeige zu bringen. Der Polizei erklärt er, dass er schon wisse, dass man sich verteidigen dürfe. Er glaube aber, dabei keine Gewalt anwenden zu dürfen. Allerdings habe er sich nicht anders zu helfen gewusst.

Hier hat A nicht gewusst, dass § 859 Abs. 1 BGB auch die Anwendung von Gewalt erlaubt und hat somit irrig eine Rechtswidrigkeit angenommen, die es hier nicht gibt.

Expertentipp

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Eine solche Fehlvorstellung würden Sie bei der Prüfung des vollendeten Delikts im Rahmen der Rechtswidrigkeit ansprechen, indem Sie bei dem infrage kommenden Rechtfertigungsgrund danach fragen, ob A mit Verteidigungswillen gehandelt hat, was zu bejahen ist. In diesem Zusammenhang können Sie dann direkt darauf hinweisen, dass ein strafloses Wahndelikt vorliegt.

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Schwierig und damit klausurrelevant ist die Abgrenzung zwischen strafbarem untauglichen Versuch und straflosem Wahndelikt bei einem Irrtum über die normativen Tatbestandsmerkmale. Bei diesen Tatbestandsmerkmalen muss der Täter nicht nur Sachverhaltskenntnis, sondern auch Bedeutungskenntnis haben, d.h. er muss das wertungsausfüllungsbedürftige Merkmal als juristischer Laie richtig erfasst haben.

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Damit kommen wir zur dritten möglichen Konstellation:

Expertentipp

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Spätestens jetzt sollten Sie das Kapitel „subjektiver Tatbestand“ und dort das Thema „Abgrenzung Tatbestandsirrtum – Subsumtionsirrtum“ wiederholen.

Umgekehrter Subsumtionsirrtum: Der Täter hat die volle Tatsachen- und Bedeutungskenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale, verkennt jedoch infolge falscher Auslegung den Sinngehalt der Norm und überdehnt den Anwendungsbereich zu seinen Ungunsten (normaler Subsumtionsirrtum: der Täter hat volle Tatsachen- und Bedeutungskenntnis, verengt den Tatbestand jedoch zu seinen Gunsten).

Beispiel

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A lässt aus dem Vorderreifen des mit einer Luftpumpe versehenen Fahrrads ihres Freundes F die Luft heraus und nimmt an, dass auch eine kurzfristige Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit eine Sachbeschädigung sei. Hier liegt objektiv keine Beschädigung gem. § 303 Abs. 1 vor, da der Reifen binnen weniger Minuten aufgepumpt und das Fahrrad dementsprechend wieder benutzt werden kann. Es liegt nur eine unerhebliche Beeinträchtigung vor. Sofern A annimmt, auch diese erfülle das Merkmal des Beschädigens, erweitert sie die Definition zu ihren Ungunsten und schafft eine Norm, die es nicht gibt. Es liegt ein Wahndelikt vor.

Im umgekehrten Fall lässt A die Luft aus sämtlichen Reifen des Autos des F heraus und nimmt dabei an, eine Sachbeschädigung setze zwingend eine nachteilige Substanzbeeinträchtigung wie z.B. das Zerstechen eines Reifens voraus, liege aber nicht vor, wenn nur die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit – wenn auch erheblich – beeinträchtigt werde. Hier liegt kein vorsatzausschließender Irrtum nach § 16 Abs. 1 vor, da A weiß, dass sie mit ihrem Handeln die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt und dies auch will. In diesem Fall verengt sie die Definition zu ihren Gunsten, hat aber zutreffend unter die tatsächliche Definition subsumiert, weswegen der Irrtum unter § 17 fällt.

Expertentipp

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Diese Abgrenzungsproblematik ist beim Tatentschluss zu diskutieren. Fraglich wird nämlich regelmäßig sein, ob der Tatentschluss auf die Verwirklichung eines objektiven Tatbestands gerichtet war.

Problematisch sind die Fälle, in denen sich der Irrtum nicht auf die strafrechtliche Definition eines Tatbestandsmerkmals, sondern auf außerhalb des Straftatbestandes liegende Umstände und Voraussetzungen bezieht (= Irrtum im Vorfeld des Straftatbestandes).

Beispiel

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Arzt A hat bei der Patientin P eine Nierenzystenpunktion vorgenommen, ohne die P über das zwar geringe aber dennoch bestehende Risiko eines Organverlustes aufgeklärt zu haben. Wenig später wird P von einem anderen Arzt das Organ entnommen, weil es geschädigt ist. P verklagt daraufhin A, weil sie davon ausgeht, dass die Punktion ursächlich für die Schädigung des Organs war. A geht davon aus, zwar keinen Behandlungsfehler gemacht zu haben. Gleichwohl glaubt er aber, dass die P schon deshalb einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen ihn habe, weil er sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Um sich vor einer Verurteilung im Zivilprozess zu schützen, legt er manipulierte Behandlungsunterlagen vor, aus denen sich die angebliche Aufklärung ergibt. Später stellt sich heraus, dass der Schadensersatzanspruch tatsächlich nie bestand, weil die Handlung des A nicht kausal war für die eingetretene Verletzung der P.Vgl. dazu BGH NJW 1997, 750.

Fraglich ist, ob A sich wegen Prozessbetruges nach § 263 strafbar gemacht hat. Durch das Einreichen der manipulierten Behandlungsunterlagen hat er eine Täuschung begangen, die wahrscheinlich auch zu einem Irrtum des Richters führte. Dieser Irrtum führte dann allerdings nicht zum klageabweisenden Urteil, da der Anspruch der P aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen der Behandlung durch A und der eingetretenen Verletzung abgewiesen wurde. Damit bestand nie ein Anspruch der P, so dass diese durch Aberkennung des Anspruchs auch keinen Schaden erlitt.

In der Klausur müssten Sie nun danach fragen, ob A sich wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 strafbar gemacht haben könnte.

Zu beachten ist, dass entgegen der Annahme des A allein die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch führt. Sie führt allerdings zu einer Umkehr der Beweislast, § 630h BGB. Hätte nicht festgestellt werden können, ob der Eingriff kausal war oder nicht, hätte A, der nunmehr beweispflichtig gewesen wäre, nicht nachweisen können, dass sein Eingriff nicht kausal zu einer Schädigung geführt hat. Mithin hätte er den Prozess verloren. Der Irrtum des A war damit aber auf Umstände außerhalb des § 263 Abs. 1 (nämlich auf die Voraussetzungen eine Schmerzensgeldanspruchs nach dem BGB) gerichtet.   

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In Literatur und Rechtsprechung werden zur Lösung dieses Problems verschiedene Ansätze vertreten:

Teilweise wird auch in den Fällen des Vorfeldirrtums ein Wahndelikt angenommen, da der Täter auch in diesen Fällen die Reichweite eines Straftatbestandes überdehne und es aus rechtlichen Gründen niemals zu einer Strafbarkeit kommen könne.Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 22 Rn. 89.

Die Gegenauffassung weist darauf hin, dass beim Vorfeldirrtum der Täter das jeweilige Tatbestandsmerkmal in der Regel richtig erfasse, der Irrtum beziehe sich nur auf außerhalb des Tatbestandsmerkmals liegende Voraussetzungen, weswegen ein untauglicher Versuch vorliege.Burkhardt JZ 1981, 681.

Die Rechtsprechung und die h.M. in der Literatur differenziert und fragt im Wege eines Umkehrschlusses (Abgrenzung Subsumtionsirrtum § 16 Abs. 1 zu § 17), ob der Täter den Unwertgehalt des Tatbestandsmerkmals als juristischer Laie zutreffend erfasst habe.Vgl. BGH NStZ 1997, 431, 432 mit zustimmender Anm. Kudlich NStZ 1997, 432, 433 f.; BGHSt 15, 210, 212; 14, 345, 350; 13, 235, 239 f.; Rengier Strafrecht AT § 35 Rn. 24 ff.

Beispiel

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Nach der Vorstellung des A im obigen Fall sollte die Täuschungshandlung kausal einen Irrtum hervorrufen. Auf diesem Irrtum sollte kausal das klageabweisende Urteil und damit die Vermögensverfügung und der Vermögensschaden beruhen. Der Schaden hätte nach der rechtsirrigen Vorstellung des A in der Aberkennung des Anspruchs, der auf einer unterbliebenen Belehrung beruhte, bestanden. Das Ganze sollte nach der Vorstellung des A auch eine rechtswidrige Bereicherung darstellen. Dass ein Vermögensschaden auf der Seite des Opfers niemals eintreten konnte, weil das Opfer gegenüber A keinen zivilrechtlichen Anspruch hatte, wusste A nicht. Ebenso wenig wusste er, dass aufgrund dessen die erstrebte Bereicherung auch nicht rechtswidrig war. Nach Auffassung des BGH stellte sein diesbezüglicher Irrtum jedoch kein Wahndelikt dar, sondern einen strafbaren untauglichen Versuch, da A dem Grunde nach § 263 richtig erkannt habe. Er habe gewusst, dass es um die Zufügung eines Vermögensschadens auf Seiten des B ginge und dass ein solcher Schaden beim Prozessbetrug in der Aberkennung eines Anspruchs liege, was grundsätzlich zutreffend sei. Aufgrund dessen habe er das Wesen des § 263 zutreffend erfasst.BGH NJW 1997, 750; zustimmend Jäger Strafrecht AT Rn. 415.

Weitere Fallgruppen, die in diesem Zusammenhang relevant sind und Ihnen in der Klausur begegnen können sind folgende:

Der Täter irrt über das Tatbestandsmerkmal „rechtswidrig“ z.B. bei § 242

Beispiel

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Der alleinige Sohn und Verwandte S nimmt einen Tag nach dem Tod der Erblasserin E eine teure Uhr an sich und glaubt, einen Diebstahl gem. § 242 zu begehen, da es zur Eigentumsübertragung zwingend eines Testaments bedürfe, welches nicht vorliegt. Hier verkennt S, dass er gem. den §§ 1922, 1924 BGB mit dem Tod der E bereits Eigentümer geworden ist, weswegen die Uhr nicht fremd war. Er weiß aber, dass Sachen, die im Alleineigentum eines anderen stehen „fremd“ sind, weswegen er das Tatbestandsmerkmal und damit die Norm zutreffend verstanden hat. Nach h.M. liegt ein untauglicher Versuch vor.

Der Täter irrt über das Tatbestandsmerkmal „rechtswidrig“ z.B. bei § 242

Beispiel

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E hat einen fälligen und einredefreien Herausgabeanspruch bzgl. einer Uhr gegenüber B, nimmt aber irrig an, ihr Anspruch sei bereits verjährt, als sie die Uhr in einem günstigen Moment an sich nimmt. Es fehlt objektiv an der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung. E hat aber deren Voraussetzung zutreffend erkannt, weswegen nach h.M. auch hier ein untauglicher Versuch vorliegt.

Der Täter irrt über die Zuständigkeit der Stelle bei § 154

Beispiel

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A wird von der jungen Staatsanwältin S nach einer Falschaussage vereidigt und nimmt an, er habe sich gem. § 154 strafbar gemacht, weil er S für zuständig hält, Eide abzunehmen, was sie tatsächlich nicht ist. Diese Befugnis steht im Ermittlungsverfahren nur dem Ermittlungsrichter zu, § 163 Abs. 3 S. 3 StPO. Gleichwohl hat A verstanden, dass er vor einer zuständigen Stelle nicht uneidlich falsch aussagen darf, weswegen jedenfalls nach Auffassung des BGH ein untauglicher Versuch vorliegt.BGHSt 12, 56; ablehnend Rengier Strafrecht AT § 35 Rn. 25.

Der Täter irrt über das Vorliegen einer Straftat bei § 258 Abs. 1

 

Beispiel

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A erklärt der ermittelnden Polizeibeamtin P, dass er am Steuer des Fahrzeugs gesessen habe, als der Unfall beim Ausparken passiert sei. Tatsächlich war es sein Kumpel K, der beim Zurücksetzen unachtsam war und die Abstände falsch eingeschätzt hat. A nimmt an, dass sich K wegen fahrlässiger Sachbeschädigung strafbar gemacht habe. K ist allerdings vorbestraft, weswegen er die Strafe auf sich nehmen will. Da es eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht gibt, kommt eine Strafbarkeit auf dem vollendeten § 258 Abs. 1 nicht in Betracht. A hat aber zutreffend erkannt, dass bei Vorliegen einer Straftat die Vereitelung der Strafverfolgung strafbar ist, weswegen nach h.M. ein untauglicher Versuch vorliegt. Aus § 258 Abs. 3 ergibt sich allerdings, dass die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe. Da es diese Vortat nicht gibt, ist A im Ergebnis straflos. Der untaugliche Versuch ist verwirklicht, es kommt aber nicht zu einem Strafausspruch.

Ein strafloses Wahndelikt läge vor, wenn A zutreffend erkannt hätte, dass K zwar keine Straftat wohl aber eine Ordnungswidrigkeit begangen hätte und glaubte, sich gem. § 258 Abs. 1 strafbar zu machen, weil diese Norm auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten schütze. Hier würde er die Norm zu seinen Ungunsten erweitern.

Die Abgrenzung untauglicher Versuch – Wahndelikt gehört zusammen mit den anderen Irrtumsproblematiken zu den schwierigen Problemen im Strafrecht. Sie liegen in der Klausur „ganz weit vorne“, wenn Sie die Problematik erkannt, benannt und jedenfalls mit der herrschenden Meinung gelöst haben. Dazu müssen Sie sich immer fragen: „Hat der Täter die Norm/das Tatbestandsmerkmal verstanden, indem er unter die Definition richtig subsumiert hat?“ Wird diese Frage bejaht, so liegt nach h.M. ein untauglicher Versuch vor.

IV. Unmittelbares Ansetzen

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Nachdem Sie anhand des Tatentschlusses ermittelt haben, welche Tat der Täter begehen wollte, müssen Sie nun prüfen, ob der Täter Handlungen vorgenommen hat, mit welchen er gem. § 22 unmittelbar zur Tat angesetzt hat.

Eine Straftat durchläuft dabei grundsätzlich verschiedene Entwicklungsstufen.

Bitte Beschreibung eingeben

Zunächst fasst der Täter den Entschluss zur Begehung der Straftat, dann wird die Straftat entsprechend diesem Entschluss vorbereitet. Die Vorbereitung mündet in der Ausführung der Tat und der Verwirklichung des Tatbestandes. Damit ist die Tat jedenfalls vollendet. Der Täter hat sich strafbar gemacht. Sofern es sich um ein Dauerdelikt oder um ein Delikt mit überschießender Innentendenz handelt, kommt nach der Vollendung die Beendigung, bei welcher die Tat ihren tatsächlichen Abschluss findet.

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Hat der Täter die Ausführungshandlung vorgenommen, liegt ohne Zweifel ein unmittelbares Ansetzen vor. Problematisch jedoch ist die Abgrenzung des unmittelbaren Ansetzens von der straflosen Vorbereitungshandlung, wenn diese Handlung noch nicht ausgeführt wurde.

Expertentipp

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Zur Lösung dieses Problems sind verschiedene Theorien entwickelt wordenVgl. zum Meinungsstand Jäger Strafrecht AT Rn. 417 ff., die sich jedoch nicht ausschließen, sondern ergänzen. In einer Klausur müssen Sie daher nicht auf die verschiedenen Theorien eingehen und diese einander gegenüberstellen. Verwenden Sie vielmehr die nachfolgende, sämtliche Theorien umfassende Definition zur Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens.Rengier Strafrecht AT § 34 Rn. 21.

Definition

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Definition: Unmittelbares Ansetzen

Ein unmittelbares Ansetzen liegt immer dann vor, wenn der Täter die Schwelle zum „Jetzt geht's los“ überschreitet, sein Verhalten nach seinen Vorstellungen von der Tat in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll und das Rechtsgut nach seinen Vorstellungen bereits konkret gefährdet ist.BGH NStZ 2021, 537; BGH NJW 2020, 2570; Rengier Strafrecht AT § 34 Rn. 22 ff.; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 946 ff.

In einer Klausur sollten Sie also – stets auf der Grundlage der Vorstellungen des Täters (!) – prüfen:

Die Schwelle zum „Jetzt geht's los“ und damit die Frage, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung noch eines weiteren Willensimpulses bedarf (dann kein unmittelbares Ansetzen) oder nicht.

Die Zwischenschritte, die nach dem Tatplan der Tathandlung vorgelagert sind und unmittelbar mit ihr in Zusammenhang stehen. Sind diese noch wesentlich, weil der Täter noch nicht gewiss ist, wie er sie ausführen soll, dann liegt kein unmittelbares Ansetzen vor.

Der räumlich-zeitliche Zusammenhang, insbesondere in den Fällen, in denen Täter und Opfer noch zueinanderkommen müssen.

Und schließlich die konkrete Gefahr, in welcher sich das Rechtsgut bereits befindet.

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Unter Zugrundelegung dieser Definition können Sie die Abgrenzung wie folgt vornehmen:

Hat ein Täter die Ausführungshandlung des jeweiligen Tatbestandes vorgenommen, so liegt grundsätzlich das unmittelbare Ansetzen vor, sofern das Opfer keine Mitwirkungshandlung vornehmen muss. Das gilt auch bei zweiaktigen Delikten.

Beispiel

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A hat mit Tötungsvorsatz auf B eingestochen, B überlebt diesen Angriff jedoch aufgrund einer sofort eingeleiteten, ärztlichen Rettungsmaßnahme. Hier hat A durch die Vornahme der Tathandlung unmittelbar angesetzt.

A hat auf B eingestochen, um danach das sich in dessen Hosentasche befindliche Portemonnaie herauszuholen und einzustecken. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, weil die zufällig anwesende Polizistin P dem B zu Hilfe eilt. Hier hat A den ersten Teilakt „Gewalt“ ausgeübt und damit unmittelbar zum Raub gem. § 249 Abs. 1 angesetzt.

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Begibt sich der Täter zum Opfer oder wird dem Opfer aufgelauert, so beginnt der Versuch erst dann, wenn aus Tätersicht zwischen Täter und Opfer eine räumlich-zeitliche Nähebeziehung hergestellt ist, die es dem Täter ermöglicht, sofort auf das Opfer einzuwirken.

Beispiel

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Um einen Tankwart auszurauben, klingeln A und B, mit Strumpfmasken über dem Gesicht und schussbereiten Pistolen in der Hand, an der Haustür des Tankwarts in der Erwartung, dass dieser die Haustüre öffnen werde. Es ist geplant, sofort mit der Pistole zu drohen, den Tankwart zu fesseln und dann zur Duldung der Wegnahme des Geldes zu nötigen. Wider Erwarten erscheint jedoch niemand.

Der BGHBGHSt 26, 201; vgl. dazu auch BGH NStZ 2013, 85. hat in diesem Fall das unmittelbare Ansetzen zum Raub gemäß §§ 249, 250 bejaht, da die räumlich-zeitliche Nähebeziehung zwischen dem Täter und dem Opfer aus Sicht des Täters hergestellt war. Wäre der Tankwart, wie geplant, erschienen, hätten die Ausführungshandlungen des Raubes (Gewaltanwendung) sofort vorgenommen werden können. 

 

Beispiel

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In das Haus des Apothekers A ist eingebrochen worden. Die Täter hatten hohen Sachschaden angerichtet und einen Großteil der Gegenstände auf dem Speicher des Anwesens bereit gestellt, so dass es denkbar war, dass sie zurückkehren werden, um diese abzutransportieren. Dem A fiel auf, dass aus einer Flasche Kräuterschnaps getrunken worden war. Er tauscht daraufhin den restlichen Inhalt der Schnapsflasche gegen die gleiche Menge eines lebensgefährlichen Giftes aus in der Annahme, dass die Täter, wenn sie zum Abtransport wieder erscheinen, aus der Flasche trinken und dadurch zu Tode kommen könnten. Da ihn alsdann das schlechte Gewissen überkommt, warnt er die im Haus auf der Lauer liegenden Polizisten.BGHSt 43, 177.

Hier hat der BGH das unmittelbare Ansetzen verneint, da es aus Sicht des A zwar möglich aber noch ungewiss war, ob die Täter zurückkehren und dann auch aus der Flasche trinken werden. Ein zeitlich räumlicher Zusammenhang bestand noch nicht.    

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Muss das Opfer eine Mitwirkungshandlung vornehmen, damit der tatbestandliche Erfolg eintritt, liegt konstruktiv eine mittelbare Täterschaft vor. Das unmittelbare Ansetzen beginnt jedenfalls dann, wenn das Opfer die Handlung vornimmt aber nach h.M. auch schon, wenn der Täter das Geschehen aus der Hand gibt, so dass nach seiner Vorstellung die Tat ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Verwirklichung einmünden kann und das Rechtsgut konkret gefährdet ist.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 975.

Beispiel

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In dem obigen Vergiftungsfall (Rn. 9) lag das unmittelbare Ansetzen vor, da Ehemann M den Rotwein getrunken hatte. Es hätte aber auch schon dann vorgelegen, wenn E ihm den Wein hingestellt und dann das Zimmer verlassen hätte.

Der wegen Eigenbedarfs gekündigte Mieter M manipuliert bei Auszug die Steckdosen, so dass der Vermieter bei Einstecken und Einschalten eines Elektrogeräts einen möglicherweise tödlichen Stromschlag bekommen hätte.  Der BGHBGH NStZ 2001, 475. hat das unmittelbare Ansetzen zum Mord bejaht. Nach der Vorstellung des M war die Nutzung einer Steckdose durch den insoweit unwissentlich handelnden V wahrscheinlich. Auch hatte M den Kausalverlauf nach der Manipulation durch seinen Auszug aus der Hand gegeben und damit das Rechtsgut konkret gefährdet.     

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Bei Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen kommt es auf das unmittelbare Ansetzen zum Grunddelikt an.BGH JuS 2020, 798; BGH NStZ 2021, 537. Dieses unmittelbare Ansetzen kann, muss aber nicht in der Verwirklichung eines qualifizierenden Merkmals oder eines Regelbeispiels liegen.   

Beispiel

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A wirft nachts eine Scheibe eines Einfamilienhauses ein, um danach das Fenster zu öffnen und im Haus nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Vom Lärm wachen die Eheleute auf und machen im Flur Licht. A beschließt daraufhin, den Vorgang abzubrechen.

Hier hat der BGHBGH NStZ 2021, 537; zu §§ 242, 243, 22 BGH JuS 2020, 798. das unmittelbare Ansetzen zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4 durch das Einschlagen der Scheibe bejaht. Der Täter hat mit dem Einschlagen der Scheibe sowohl zum Einsteigen als auch zum Wegnehmen unmittelbar angesetzt, da er davon ausging, bei ungehindertem Fortgang fremde Sachen wegnehmen zu können.

Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn A sogar eingestiegen wäre, dann aber den Safe nicht wie geplant hätte öffnen können. In diesem Fall hätte er zwar die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 vollständig verwirklicht, gleichwohl aber nicht zum Grunddelikt unmittelbar angesetzt, da das Aufbrechen des Safes noch ein wesentlicher Zwischenschritt gewesen wäre und das Rechtsgut vor dem Öffnen noch nicht konkret gefährdet gewesen wäre. A hätte sich in diesem Fall nur strafbar gemacht gem. § 123 und § 303 Abs. 1. 

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Expertentipp

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Sofern Sie Zeit haben, können Sie an dieser Stelle den erfolgsqualifizierten Versuch und die versuchte Erfolgsqualifikation wiederholen, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

Bei Erfolgsqualifikationen ist normabhängig teilweise umstritten, ob es den erfolgsqualifizierten Versuch überhaupt gibt. Ein solcher liegt vor, wenn das Grunddelikt im Versuch stecken geblieben ist und dabei bereits die schwere Folge eingetreten ist. Grundsätzlich gilt jedoch auch hier, dass der Versuch erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Grunddelikt beginnt.

Beispiel

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A möchte B mit einem Baseballschläger zusammenschlagen. B will diesem Schlag ausweichen, fällt dabei aber die Treppe zur U-Bahn hinab und bricht sich das Genick.

Hier hat A zur Körperverletzung durch das Schlagen mit dem Baseballschläger unmittelbar angesetzt. Er hat sich somit jedenfalls gem. §§ 223 Abs. 1 und 2, 22, 23 strafbar gemacht. Ob er sich auch gem. §§ 227, 22, 23 strafbar gemacht hat, hängt davon ab, ob man beim Unmittelbarkeitszusammenhang an die Körperverletzungshandlung oder an den Körperverletzungserfolg anknüpfen möchte. Dieses Thema wird ausführlich dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“ und „Strafrecht BT I“.

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Bloße Vorbereitungshandlungen sind nach dieser Definition all jene Handlungen, die die Ausführung der späteren Tat nur ermöglichen oder erleichtern sollen. So genügt die Verabredung zur späteren Tat regelmäßig noch nicht, um das unmittelbare Ansetzen zu bejahen.BayObLG NJW 1986, 202.

Beispiel

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A plant gemeinsam mit B, dass dieser zu seinen Gunsten in der Hauptverhandlung uneidlich falsch aussagen soll. Zu der Aussage des B kommt es jedoch nicht mehr, weil in der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO vereinbart wird.

Hier ist der Rechtsfrieden durch die Verabredung von A und B nicht erschüttert worden. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass eine Verabredung zum Verbrechen stattfindet. Hier kommt eine Bestrafung gemäß § 30 Abs. 2 in Betracht.

Das Ausforschen von Tatmöglichkeiten sowie die Schaffung von Gelegenheiten für eine später zu begehende Tat begründen ebenfalls noch kein unmittelbares Ansetzen.

Beispiel

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A kundschaftet in Köln Gegenden aus, in denen Autos der Luxusklasse stehen, um diese am darauffolgenden Tag zu stehlen. Ferner besorgt er sich für diese Wagen gefälschte Nummernschilder und Papiere. Bevor er am nächsten Tag jedoch seinen Beutezug antreten kann, wird er von der Polizei festgenommen.

Auch hier kann nicht von einem strafbaren Versuch des Diebstahls ausgegangen werden. Die Maßnahmen, die A ergriffen hat, dienten lediglich der Vorbereitung. Zur Ausführung des Deliktes waren noch weitere wesentliche Zwischenakte, nämlich das Aufsuchen des Tatortes und das Aufbrechen der Autos notwendig. Auch war subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht's los“ noch nicht überschritten worden.

Problematisch kann das unmittelbare Ansetzen bei einem „gestreckten“ Geschehensablauf werden, beim dem der Täter z.B. das Opfer erst über einen längeren Zeitraum quälen möchte, um es dann anschließend zu töten. Es stellt sich dann die Frage, ob die Körperverletzungshandlungen bereits das unmittelbare Ansetzen zur später beabsichtigten Tötung darstellen.

Beispiel

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Zwischen A und O kam es nachts in der Wohnung des A zu einem Streit. Als O die Wohnung verlassen wollte, zog A sie an den Haaren zurück und warf sie auf die Couch. Er plante, sie durch anhaltendes Würgen zu quälen und dann später zu töten. Dementsprechend fesselte er, sie an Händen und Füßen und würgte sie mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit. Währenddessen rief er seinen Arbeitgeber an und meldete sich krank. Der O erklärte er, er habe jetzt richtig Zeit für sie, sie würde sowieso keiner für die nächsten 5 Tage vermissen. Nachdem er 2 Flaschen Wein getrunken hatte, schlief er ein. Der O gelang es, sich zu befreien und die Wohnung zu verlassen.

Fraglich ist, ob neben den unproblematisch verwirklichten §§ 223, 224, 239 A auch einen versuchten, grausamen Mord begangen haben könnte. Dann müsste er die Schwelle zum „Jetzt geht's los“ überschritten haben, es dürften keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich sein und das Rechtsgut müsste konkret gefährdet sein. Es lässt sich nicht klären, wann A die O töten wollte. Aus seinen Einlassungen gegenüber O kann geschlossen werden, dass durchaus auch eine Zeitspanne von 5 Tagen bis zur Tötung eingeplant gewesen sein könnte. Während dieses Zeitraums aber hätte vieles geschehen können, wie z.B. die tatsächlich gelungene Flucht der O.

Der BGHBGH Urteil vom 20.3.2014, 3 StR 424/13 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. hat zur Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens auf die konkrete Gefahr für Leib und Leben abgestellt, die aufgrund des Umstandes, dass A die O in seine Gewalt gebracht hatte, für das Opfer bestand. Die Beschränkung der Freiheit stand in engem und räumlichen Zusammenhang zur später beabsichtigten Tötung, denn sie sollte die spätere Tatausführung sicherstellen. Die wiederkehrenden Misshandlungen und die lange Zeitspanne stellten damit keine wesentlichen Zwischenschritte dar.  

Expertentipp

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In der Klausur wird es beim unmittelbaren Ansetzen vor allem darauf ankommen, dass Sie mit dem Sachverhalt arbeiten und eine nachvollziehbare Argumentation liefern. Ob Sie dann das unmittelbare Ansetzen bejahen oder verneinen, ist im Ergebnis häufig irrelevant. Gelegentlich kann es jedoch „klausurtaktische“ Gründe geben, das unmittelbare Ansetzen zu bejahen, wie z.B. im Übungsfall Nr. 1 „Der Pechvogel“.

 

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