Inhaltsverzeichnis
F. Versuch und Rücktritt
I. Versuch
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Das versuchte Unterlassungsdelikt wird aufgebaut wie das versuchte Begehungsdelikt:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Der Versuch des Unterlassungsdelikts
I. | Vorprüfung |
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| 1. | Keine Vollendungshaftung aus dem fraglichen Delikt |
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| 2. | Strafbarkeit des Versuchs gem. § 23 Abs. 1 |
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II. | Tatentschluss |
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| 1. | Vorsatz bezogen auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat |
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| 2. | eventuell erforderliche Absichten sowie sonstige im Vorsatz zu prüfende Tatbestandsmerkmale |
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III. | Unmittelbares Ansetzen |
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| Zeitpunkt | |
IV. | Rechtswidrigkeit |
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V. | Schuld |
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VI. | Rücktritt gem. § 24 |
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Die Vorprüfung sowie der Tatentschluss weisen im Verhältnis zum Begehungsdelikt keine spezifischen Besonderheiten auf. Hier wie dort richtet sich die Strafbarkeit des Versuchs danach, ob es sich um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt. Der Tatentschluss entspricht dem subjektiven Tatbestand, der sämtliche Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts umfassen muss.
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Schwierig ist jedoch die Beantwortung der Frage, wann der Täter unmittelbar angesetzt hat. Beim Begehungsdelikt liegt eine nach außen in Erscheinung getretene Handlung vor, an welche angeknüpft werden kann. Beim Unterlassungsdelikt hingegen ist der Täter „lediglich“ untätig geblieben. Umstritten ist, ab wann diese Untätigkeit das Stadium des Versuchs erreicht.
Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass schon das Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit den Versuchsbeginn darstelle.Herzberg MDR 1973, 89; Schröder JuS 1962, 81. Eine andere Auffassung in der Literatur meint, dass der Täter erst mit dem Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit unmittelbar ansetzt.Welzel Das deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, S. 221.
Der ersten Auffassung wird entgegengehalten, dass die Strafbarkeit des Versuchs zu weit nach vorne ausgedehnt werde. Bei der zweiten Auffassung verbleibe hingegen kein Raum mehr für einen strafbefreienden Rücktritt.Jäger Strafrecht AT Rn. 426. Die überwiegende Ansicht differenziert wie folgt:Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1223 f.; BGHSt 38, 356.
• | Ist das geschützte Objekt nach den Vorstellungen des Täters bereits unmittelbar in Gefahr geraten und steht der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nahe bevor, so verlangt das Gesetz die sofortige Erfüllung der Rettungspflicht. Ein Versuch ist dann zu bejahen, wenn der Täter die erste zur Erfolgsvermeidung geeignete Handlungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen lässt.Schönke/Schröder-Bosch § 22 Rn. 50. |
Beispiel
Der fünfjährige A fällt von einer Brücke in den Rhein und driftet stromabwärts, was V auch erkennt. In diesem Fall hat der Vater V unmittelbar angesetzt, wenn er die erste Rettungsmöglichkeit unterlässt. Er muss sofort die erforderlichen Rettungsmaßnahmen ergreifen und darf nicht erst den weiteren Verlauf abwarten in der Hoffnung, A könne sich noch selbst ans Ufer retten.
• | Ist hingegen die Gefahr für das Rechtsgut noch weiter entfernt, so beginnt der Versuch sobald diese Gefahr sich konkretisiert hat und in ein akutes Stadium getreten ist. Bleibt der Täter noch immer untätig oder gibt er die Möglichkeit der Rettung aus der Hand und lässt dem Geschehen seinen Lauf, so liegt ein Versuch vor.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1223. |
Beispiel
A findet seinen bewusstlosen Vater V auf den Schienen einer ICE-Trasse liegend. Sofern der nächste Zug erst in einer Stunde kommt, begründet das sofortige Unterlassen des Herunterziehens des Vaters von den Schienen noch keinen strafbaren Versuch. Versuch ist erst dann zu bejahen, wenn A den Zug herannahen sieht und noch immer keine Rettungsmaßnahmen ergreift. Ein Versuch ist auch zu bejahen, wenn A den V auf den Schienen liegen lässt, sich von der Gefahrenstelle entfernt und V so seinem Schicksal überlässt.
II. Rücktritt
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Wie beim Begehungsdelikt auch müssen Sie die Rücktrittsprüfung damit beginnen, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, von welchem der Täter nicht zurücktreten kann.
Beispiel
Ehemann E erkennt, dass seine nicht schwimmen könnende Ehefrau F bei einer Rheinschifffahrt über Bord gegangen ist. Da sie sehr vermögend ist, unternimmt er nichts. Erst als er erkennt, dass zwei Besatzungsmitglieder in den Fluss gesprungen sind, um F zu retten, springt er hinterher.
Bei einem Nichtschwimmer ist sicherlich schon das Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit das unmittelbare Ansetzen des Täters hier zum versuchten Habgiermord. Von diesem Versuch könnte E aber strafbefreiend zurückgetreten sein, indem er in den Fluss sprang. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt eine Vollendung eines Mordes durch Unterlassen nicht mehr möglich, da 2 Besatzungsmitglieder bereits die Rettung veranlassten. Es liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, von dem E nicht mehr zurücktreten konnte.
Haben Sie den fehlgeschlagenen Versuch verneint, müssen Sie als nächstes prüfen, ob es sich bei dem Versuch um einen unbeendeten, beendeten oder untauglichen Versuch handelt.
Beachten Sie, dass anders als beim Begehungsdelikt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch Untätigbleiben nicht in Betracht kommt, da dies ja gerade der Vorwurf ist, der gegenüber dem Täter erhoben wird und der dazu führt, dass das unmittelbare Ansetzen bejaht wird. Auch beim unbeendeten Versuch muss der Täter also handeln.
• | Ein unbeendeter Versuch liegt vor, solange der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges noch durch Nachholung der gebotenen Handlung abgewendet werden kann. Durch diese Nachholung hat der Täter die „weitere Ausführung der Tat“, die in einem Unterlassen lag, aufgegeben. |
• | Beendet ist ein Versuch jedoch, wenn die Nachholung der gebotenen Handlung nach der Vorstellung des Täters alleine nicht mehr ausreicht, um den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, es also der Ergreifung weiterer Maßnahmen bedarf. |
Beispiel
Die mit der gesamten Situation überforderte A beschließt, ihren 3 Monate alten Sohn verhungern zu lassen. Nach einem Tag – der Säugling ist bereits bedenklich, aber noch nicht lebensbedrohend dehydriert – überkommt sie das schlechte Gewissen, so dass sie die Ernährung wieder aufnimmt.
Hier hat der Tötungsversuch spätestens mit dem wiederholten Vorenthalten der Nahrung und der dadurch einhergehenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens begonnen. Durch Vornahme der gebotenen Handlung ist A jedoch vom unbeendeten Versuch strafbefreiend zurückgetreten. Ein beendeter Versuch hätte vorgelegen, wenn nach Vorstellung von A die alleinige Wiederaufnahme der Nahrung nicht ausgereicht hätte. In diesem Fall hätte A aktiv Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, so z.B. einen Rettungswagen rufen und das Kind ins Krankenhaus bringen lassen müssen.
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Auch beim Unterlassungsdelikt wird – wie beim Begehungsdelikt – kontrovers diskutiert, ob es beim beendeten Versuch ausreicht, wenn der Täter eine Kausalkette in Gang setzt,BGH StV 1999, 211. die zum Ausbleiben des Erfolges führt, oder ob er die bestmögliche VerhinderungsmöglichkeitBaumann/Weber/Mitsch Strafrecht AT § 27 Rn. 28. wählen muss.
Beispiel
A möchte seinem Leben ein Ende setzen und öffnet dazu in seiner Wohnung die Gashähne. Nach geraumer Zeit erkennt er, dass er durch eine mögliche Explosion auch die anderen Hausbewohner gefährden könnte und ruft bei der Rettungsleitstelle an, welche er unter Nennung seines Namens und seiner Adresse über das Geschehen informiert. Die Gashähne dreht er allerdings trotz Aufforderung durch die Rettungsleitstelle nicht ab, weil er an seinem Selbsttötungsentschluss festhält. Die später eintreffende Feuerwehr evakuiert die Bewohner des Hauses, dreht die Gashähne zu und wiederbelebt A, der inzwischen bewusstlos geworden war.BGH NStZ 2003, 28; vgl. dazu auch die Falllösung bei Jäger Strafrecht AT Rn. 465.
Ein versuchter Mord durch Aufdrehen der Gashähne kommt nicht in Betracht, da A zu diesem Zeitpunkt noch keinen Tötungsvorsatz hatte. Da A jedoch später mit dem Tod der Hausbewohner rechnete, es aber gleichwohl unterließ, die Gashähne abzudrehen, könnte er sich eines versuchten Mordes durch Unterlassen gem. §§ 211, 22, 23, 13 strafbar gemacht haben. Der Tatentschluss ist zu bejahen. Das unmittelbare Ansetzen lag spätestens zu dem Zeitpunkt vor, als A von der Rettungsleitstelle zum Abdrehen der Gashähne aufgefordert wurde. Fraglich ist, ob A gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Zunächst muss davon ausgegangen werden, dass ein beendeter Versuch vorlag, da es wohl auch nach Auffassung des A nicht ausgereicht hätte, lediglich die Gashähne zuzudrehen. Wollte man nun vom Täter das Bestmögliche verlangen, dann hätte das Anrufen der Rettungsleitstelle nicht ausgereicht. Vielmehr hätte A die Gashähne zudrehen und die Bewohner evakuieren müssen. Der BGH hat jedoch – wie bei den Begehungsdelikten auch – das Ingangsetzen einer Kausalkette als ausreichend angesehen.
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Expertentipp
Nutzen Sie an dieser Stelle die Gelegenheit und wiederholen den Rücktritt vom Begehungsdelikt (Rn. 29), sofern Sie festgestellt haben, dass Sie das Thema nicht mehr oder noch nicht können.
Beispiel
Ehemann E findet seine völlig dehydrierte und verbrannte Ehefrau F an einen Heizkörper gekettet. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Rettung der noch lebenden E schon nicht mehr möglich, was E aber nicht weiß. Nachdem er zunächst nichts unternommen hat, um F zu befreien, kettet er sie wenig später dann doch los und alarmiert den Notarzt. F stirbt wenig später an Ihren Verletzungen.BGH StV 1998, 369.
Da F bereits tödlich verletzt war, als E hinzukam, konnte die Tötung durch Unterlassen mangels Kausalität nicht vollendet werden. Es liegt damit ein untauglicher Versuch vor, von dem E aber gem. § 24 I 2 zurückgetreten ist, da er sich ernsthaft und freiwillig bemüht hat.