Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Versuch und Rücktritt des Alleintäters - Rücktritt vom Versuch

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D. Rücktritt vom Versuch

I. Überblick

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Nach der Schuld müssen Sie sich, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, mit der Frage beschäftigen, ob der Täter gem. § 24 vom Versuch zurückgetreten ist. § 24 unterscheidet dabei zwischen dem Rücktritt des Alleintäters (Abs. 1) und dem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten (Abs. 2).

Der Alleintäter ist zum einen derjenige, der bei der Verwirklichung des Delikts allein agiert, auch wenn er von anderen angestiftet oder anderweitig unterstützt wurde. Darüber hinaus ist Alleintäter aber auch der mittelbare Täter, der durch ein Werkzeug agiert (es sei denn, es liegt die Konstellation des „Täters hinter dem Täter“ vor). Tatbeteiligter gem. § 24 Abs. 2 ist damit der Mittäter, der Anstifter und der Gehilfe.

Wir beschäftigen uns nachfolgend mit dem Rücktritt des Alleintäters vom Begehungsdelikt. Den Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter werden wir uns im 4. Teil „Täterschaft und Teilnahme“, den Rücktritt vom Unterlassungsdelikt im 3. Teil „Das Unterlassungsdelikt“ ansehen.

§ 24 Abs. 1 befasst sich mit dem Rücktritt vom unbeendeten, vom beendeten und vom untauglichen Versuch. Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 wird wegen Versuchs derjenige nicht bestraft, der freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (unbeendeter Versuch) oder deren Vollendung verhindert (beendeter Versuch). Sofern die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wurde, wird der Täter straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (untauglicher Versuch).

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Der freiwillige Rücktritt stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, da er die bereits eingetretene Versuchsstrafbarkeit rückwirkend wieder aufhebt.BGH StV 1982, 1; Jäger Strafrecht AT Rn. 435.

Hinweis

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Unterscheiden Sie davon die Strafausschließungsgründe, wie z.B. § 258 Abs. 5. Bei diesen handelt es sich um Umstände, die schon zum Versuchsbeginn vorliegen und so von Anfang an zu einer Straflosigkeit führen.

In Literatur und Rechtsprechung wird allerdings die rechtstheoretische Begründung des Rücktritts unterschiedlich vorgenommen. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass bei einem Rücktritt das Strafbedürfnis entfalle, weil der verbrecherische Wille und die damit einhergehende Gefährlichkeit des Täters sich nachträglich als wesentlich geringer erwiesen hätten mit der Folge, dass eine Bestrafung wegen Versuchs nicht mehr nötig sei, um den Täter von künftigen Straftaten abzuhalten, um andere abzuschrecken und die verletzte Rechtsordnung wieder herzustellen (sog. Strafzwecktheorie).BGHSt 9, 48, 1475. Nach der kriminalpolitischen Theorie wird dem Täter mit dem Rücktritt eine goldene Brücke zur Rückkehr in die Legalität gebaut, welche ihm Anreiz bieten soll, die verbrecherische Tätigkeit aufzugeben.Puppe NStZ 1984, 490. Die Verdienstlichkeitstheorie stellt darauf ab, dass das Gesetz den Täter bei einem freiwillig gewählten Rücktritt durch die Gewährung von Straffreiheit belohne.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1003 ff.

Expertentipp

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In einer Klausur müssen sie die Theorien nicht diskutieren und einander gegenüberstellen. Auch hier ergänzen sie sich gegenseitig. So geht der BGH von der Strafzwecktheorie aus, greift aber immer wieder auch Argumente der Verdienstlichkeitstheorie auf.BGH NStZ 1986, 264.

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Sofern die Voraussetzungen des Rücktritts gegeben sind, ist der Versuch des von Ihnen geprüften Delikts straflos. Beachten Sie jedoch, dass eine andere, zugleich mit dem Versuch bereits vollendete Straftat trotz des Rücktritts strafbar bleibt.

Beispiel

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A sticht mit Tötungsvorsatz auf B ein, nimmt jedoch, nachdem er ihn an der Schulter getroffen hat, von weiteren Stichen Abstand, weil ihn das schlechte Gewissen überkommen hat.

Hier liegt neben dem versuchten Totschlag, von dem A strafbefreiend zurückgetreten ist, weil er die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat, eine vollendete gefährliche Körperverletzung gemäß den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 vor. Diese vollendete Körperverletzung wird vom Rücktritt nicht erfasst.

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Neben dem unbeendeten, beendeten und untauglichen Versuch gibt es ferner noch den fehlgeschlagenen Versuch, von welchem ein Rücktritt nicht möglich ist. In Anbetracht dessen müssen Sie in der Klausur die Prüfung des Rücktritts mit der Frage beginnen, ob nicht evt. ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Sofern Sie das bejaht haben, ist die Prüfung des Rücktritts beendet. Haben Sie hingegen den Fehlschlag verneint, müssen Sie alsdann entscheiden, ob ein unbeendeter, beendeter oder untauglicher Versuch vorliegt, weil davon die Rücktrittsvoraussetzungen abhängen. Schließlich müssen Sie überprüfen, ob der Täter freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Der Prüfungsaufbau sieht mithin wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Der Rücktritt vom Versuch

I.

Rücktritt möglich?

 

 

1.

Fehlgeschlagener Versuch?

 

 

 

 

sukzessive Tatbegehung

Rn. 36

 

2.

Außertatbestandliche Zielerreichung?

Rn. 39

 

3.

Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch?S. Übungsfall Nr. 1 „Der Pechvogel.

Rn. 50

II.

Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch

 

 

1.

bei unbeendetem Versuch: Aufgabe der weiteren Tatausführung

 

 

 

 

misslungener Rücktritt

Rn. 44

 

2.

beim beendeten Versuch: Verhinderung der Vollendung

 

 

 

 

Anforderungen an die Verhinderung

Rn. 45

 

3.

beim beendeten untauglichen Versuch: ernsthaftes Bemühen

 

III.

Freiwilligkeit

 

 

II. Fehlgeschlagener Versuch

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Ein „Aufgeben der Tat“ oder eine „Verhinderung der Vollendung“ ist nur dann möglich, wenn aus Sicht des Täters der Erfolg noch herbeigeführt werden kann. Geht der Täter hingegen davon aus, dass das Delikt nicht mehr verwirklicht werden kann, ist kein Raum für eine Strafbefreiung.

Beispiel

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A steigt nachts in das Juweliergeschäft des J ein, um aus dessen Safe wertvolle Diamanten zu rauben. Nachdem er den Safe mühevoll geöffnet hat, muss er feststellen, dass dieser an diesem Abend wider Erwarten leer ist.

Im vorliegenden Fall kommt ein Rücktritt zu Gunsten des A nicht in Betracht, da der Erfolg nicht hätte eintreten können und A dies auch erkannt hat. Nach keiner der oben dargestellten Begründungstheorien gibt es einen Grund dafür, das Strafbedürfnis entfallen zu lassen.

Nach überwiegender Auffassung liegt in Fällen dieser Art ein fehlgeschlagener Versuch vor, der von § 24 nicht erfasst wird und von welchem dementsprechend ein Rücktritt nicht möglich ist. Begründet wird dies mit der Unmöglichkeit, bei einem solchen Versuch eine Tatausführung „aufzugeben“ bzw. den Erfolgseintritt „zu verhindern“.BGHSt 35, 90, Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1008.

Definition

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Definition: Fehlgeschlagen

Fehlgeschlagen ist ein Versuch dann, wenn der Täter entweder tatsächlich erkennt oder nur irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich ist.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1010.

Nach gegenteiliger AuffassungGössel GA 2012, 65; Putzke ZJS 13, 620. unterfällt auch dieser Versuch dem § 24, da die obige Auffassung mit dem Wortlaut des § 24 nicht vereinbar sei, verneint wird jedoch anschließend die Freiwilligkeit des Rücktritts, so dass der Täter sich ebenfalls wegen Versuchs strafbar gemacht hat.   

Expertentipp

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Da beide Auffassungen zur Strafbarkeit des Täters gelangen, ist es nicht erforderlich, die unterschiedlichen Meinungen abzugrenzen. Gehen Sie in der Klausur nach dem obigen Aufbauschema vor und fangen Sie mit der Frage an, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, von welchem ein Rücktritt nicht möglich ist. Sofern Sie den Fehlschlag bejahen, können Sie der Vollständigkeit halber noch ausführen, dass die Vertreter, die die Freiwilligkeit verneinen, zum gleichen Ergebnis kommen.

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Beachten Sie, dass auch hier ausschließlich auf die Vorstellung des Täters abgestellt wird. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt mithin vor,

wenn der Versuch von vornherein untauglich war und der Täter dies schließlich erkennt (erkennt er die Untauglichkeit nicht, so bleibt ein Rücktritt möglich!)

wenn der Versuch tauglich war, der Täter aber irrig annimmt, er sei untauglich

wenn der Versuch zunächst tauglich war, die Handlung aber nicht zum Erfolg führte und dem Täter nach seiner Auffassung keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Erfolg noch herbeizuführen.

Beispiel

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Im obigen Beispiel (Rn. 33) war der Versuch von vornherein untauglich, da das Tatobjekt nicht vorhanden war. Diese Untauglichkeit hat A schließlich nach dem Öffnen des Safes erkannt.

Beispiel

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A steigt wiederum in das Juweliergeschäft des J ein, um dessen Safe zu knacken und die dort vermuteten Juwelen zu stehlen. Als er sich jedoch dem Safe nähert, erkennt er, dass J noch anwesend ist und aus dem Safe einen großen schwarzen Samtbeutel an sich nimmt und damit verschwindet. Enttäuscht geht A davon aus, dass in diesem Beutel die Diamanten enthalten sind und verlässt das Geschäftslokal. In Wahrheit hat J lediglich wertvolle Unterlagen aus dem Safe entnommen, die Diamanten lagerten dort nach wie vor.

Auch hier liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor. Zwar bestand objektiv noch die Möglichkeit der Tatvollendung. A ging jedoch irrig davon aus, dass diese Tatvollendung für ihn unter den gegebenen Umständen nicht mehr möglich sei.

Beispiel

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A möchte seinen ihm körperlich überlegenen Nebenbuhler B mit einem Schuss aus der Waffe seines Großvaters töten. Der erste Schuss verfehlte B jedoch, weil A infolge seiner Nervosität nicht richtig zielte. Einen weiteren Schuss kann A nicht mehr abgeben, da die Waffe plötzlich Ladehemmung hatte. Das in der Nähe liegende, 30 cm lange Messer sieht A nicht, so dass er die Flucht ergreift.

Hier ist A nach der Abgabe des Schusses davon ausgegangen, dass er B, der ihm körperlich überlegen ist, nicht mehr töten kann.

Richtet sich die Tathandlung gegen mehrere Tatopfer, so ist auch beim Rücktritt die Frage nach einem fehlgeschlagenen Versuch im Hinblick auf jedes Opfer einzeln zu prüfen.

Beispiel

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A gibt aus einem Auto heraus mehrere Schüsse auf X, Y und Z ab. Während es Z gelingt, in einem unbeobachteten Moment in einem Kellereingang zu verschwinden, ducken sich X und Y hinter einem PKW und hoffen, dass die Schüsse sie verfehlen. A, der zu Recht annimmt, dass bislang noch niemanden verletzt wurde, gibt sein Tötungsvorhaben auf und entkommt mit dem Auto.

Hier hat der BGHBGH NStZ 2012, 562. darauf hingewiesen, dass bezüglich Z ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen könne, da dieser sich vor den Schüssen in Sicherheit gebracht habe und eine Tötung seiner Person ohne wesentliche Zäsur nicht mehr möglich gewesen sei. Bezüglich X und Y hingegen sei von einem unbeendeten Versuch auszugehen, von welchem A durch das Wegfahren zurück getreten sei. Voraussetzung für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs wäre natürlich, dass A erkannte, dass Z sich vom Tatort entfernt hatte.    

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Streitig ist, ob man auch bei sog. psychischer Unmöglichkeit von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgehen kann.

Beispiel

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A überfällt auf dem Nachhauseweg von hinten eine Frau, um sie zu vergewaltigen. Unmittelbar nachdem er sie ins Gebüsch gezerrt hat, erkennt er jedoch, dass es sich um eine gute Bekannte von ihm handelt, woraufhin er Hemmungen bekommt und von ihr ablässt.

In der Literatur wird teilweise der Fehlschlag bejaht.Roxin Höchstrichterliche Rechtsprechung zum AT, 1998 Fall 61, S. 193. Der BGH hat in obigem Fall einen unbeendeten Versuch angenommen, von welchem der Täter allerdings dann nicht freiwillig zurückgetreten sein könnte, sofern die Angst davor, angezeigt und bestraft zu werden das bestimmende Motiv gewesen sei.BGHSt 9, 48.

Hinweis

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Unterscheiden Sie den obigen Fall von der Situation, bei welcher der Täter aufgrund zwingender psychischer Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, den Erfolg herbeizuführen, z.B. wenn der Täter, nachdem er das erste Mal auf das Opfer eingestochen hat, in einen Schockzustand gerät, weil er kein Blut sehen kann. In einem solchen Fall muss ein fehlgeschlagener Versuch bejaht werden.

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Expertentipp

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Die sukzessive Tatbegehung wird auch bei den Konkurrenzen wichtig, so dass Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und das am Ende des Skripts behandelte Kapitel durchlesen können.

Problematisch und klausurrelevant ist der Fall, bei welchem der Täter bereits Handlungen vorgenommen hat, welche erfolgsgeeignet, aber nicht erfolgreich waren und er von weiteren Handlungen ablässt, die den Erfolg nach seiner Auffassung ohne zeitliche Zäsur noch hätten herbei führen können. Man spricht in diesen Fällen von sukzessiver Tatbegehung, deren Handhabung zwischen Literatur und Rechtsprechung umstritten ist.

Beispiel

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A übergießt im Zuge eines eskalierenden Streits seine Frau F mit Benzin, um sie in Brand zu setzen und dadurch zu töten. Allerdings gelingt es ihm nicht, die Streichhölzer zu entflammen, so dass F in den Garten fliehen kann. Dort holt A sie ein, wirft sie zu Boden und würgt sie bis zur Bewusstlosigkeit, lässt dann jedoch von ihr ab, weshalb F den Angriff überlebt.BGH NStZ 1984, 264.

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Nach der teilweise in der Literatur vertretenen Einzelakttheorie wird jede Tathandlung, die der Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet gehalten hat, gesondert erfasst, so dass ein fehlgeschlagener Versuch schon dann vorliegt, wenn der Täter diese Handlung vorgenommen hat und alsdann von ihrem Scheitern ausgeht.Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 24 Rn. 21.

Gegen die Einzelakttheorie wird eingewendet, dass sie zu einer unangemessenen Rücktrittsbeschränkung führe. Einem Täter, der ggf. noch gar keine ernsthafte Gefährdung für sein Opfer herbeigeführt habe, bliebe der Rücktritt versperrt, wohingegen einem Täter, der bereits einen beendeten Versuch unternommen hat, bei dem eine konkrete Gefährdung des Opfers tatsächlich eingetreten sein kann, der Rücktritt durch Ergreifen von Rettungsmaßnahmen möglich bleibt. Darüber hinaus wird der Theorie entgegengehalten, dass man einem Täter damit den Anreiz nehme, von seinem Vorhaben abzulassen. Ein Täter, der sich ohne Rücktrittsmöglichkeit schon strafbar gemacht habe, könne auf die Idee kommen, nunmehr seinen Tatplan auch auszuführen und eventuell das Opfer als Tatzeugen zu beseitigen.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1016.

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Überwiegend vertreten wird von daher die Gesamtbetrachtungslehre. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Einzelakte, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlicher Lebensvorgang darstellen, werden zusammengefasst. Wesentlich dabei ist aber, dass die Einzelakte auf einem durchgängigen, die verbindenden Vorsatz beruhen. Bei dieser sukzessiven Tatbegehung wird auf den Rücktrittshorizont des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abgestellt. Geht der Täter davon aus, dass er die Tat in unmittelbarem Fortgang entweder mit dem bereits eingesetzten oder neuen, bereitstehenden Mittel noch vollenden kann, so liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor. Einen Fehlschlag kann man nur dann annehmen, wenn der Täter erkennt oder subjektiv annimmt, dass er seinen Tatplan nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung und mit dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann. In diesem Fall ist das Geschehen abgeschlossen und jeder neue Angriff stellt eine neue selbstständige Tat dar.BGHSt 33, 295; BGH NStZ 2005, 150; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1018.

Beispiel

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Im obigen Fall (Rn. 36) hat der BGH demnach einen Rücktritt vom versuchten Mord für möglich erachtet, da zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung (Würgen) der Täter noch in der Lage war, den Erfolg herbeizuführen. Nach der Einzelaktbetrachtung hätte sich der Täter wegen versuchten Mordes durch Übergießen mit Benzin strafbar gemacht, von welchem er nicht zurücktreten könnte, da der Versuch fehlgeschlagen war. Zudem hat er einen weiteren versuchten Mord durch Würgen begangen, von welchem er allerdings strafbefreiend zurückgetreten ist.

Expertentipp

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Sofern Sie in Fällen der oben beschriebenen Art der Gesamtbetrachtungslehre folgen wollen, müssen Sie das bereits im Obersatz deutlich machen, indem Sie die Handlungen zusammenfassen. Der Obersatz könnte also wie folgt lauten: „A könnte sich des versuchten Mordes an F gem. §§ 211, 212, 22, 23 strafbar gemacht haben, indem er F zunächst mit Benzin übergoss und danach würgte.“ Beim Rücktritt müssen Sie anschließend bei der Frage, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, die Einzelakttheorie darstellen und ablehnen.

Beachten Sie aber, dass die einzelnen Akte durch den auf die Erfolgsherbeiführung gerichteten Vorsatz miteinander verbunden werden müssen. Gibt der Täter zwischendurch seinen Vorsatz auf und fasst er ihn später erneut, liegen auch nach der Gesamtbetrachtung 2 Taten vor.

Denkbar ist ferner, dass der Täter seinen Vorsatz wechselt und nunmehr eine andere Straftat begeht oder begehen will. Dann kann in dem Ausführen der anderen Tat ein Rücktritt von der vorangegangenen Tat liegen.

Beispiel

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A ergreift einen Tretroller und schlägt damit einmal auf B ein. Er trifft ihn an der Schulter, wobei er es für möglich hält, ihn auch am Kopf zu treffen und zu töten. Anschließend führt er weitere Schläge aus. Der erste Schlag trifft die Wand des Flures, in dem sich A und B aufhalten, die weiteren 8 Schläge treffen die Türe, die A hinter sich zugezogen hat, nachdem er in sein Zimmer geflohen war.

Aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts konnte der BGHBGH NStZ 2020, 82. nicht ausschließen, dass A bereits den 2. Schlag nur noch mit dem Vorsatz der Sachbeschädigung ausgeführt hat, was bedeuten würde, dass, obwohl A weitere Schläge ausgeführt hat, er strafbefreiend von dem bis dahin unbeendeten Versuch des Totschlags zurückgetreten war.

III. Außertatbestandliche Zielerreichung

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Im Zusammenhang mit sukzessiver Tatbestandserfüllung können Ihnen in der Klausur auch Fälle begegnen, bei denen es dem Täter in erster Linie um eine außertatbestandliche Zielerreichung geht, wobei er den Eintritt des tatsächlich ausgebliebenen tatbestandlichen Erfolges billigend in Kauf nimmt. Bei diesem Versuch handelt es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch, bei dem der Erfolg des Täters nicht mehr eintreten kann, sondern im Gegenteil um einen Versuch, bei dem die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges möglich ist, aber keinen Sinn mehr macht. Die rechtliche Behandlung dieser Fallgruppe ist zwischen Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Beispiel

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A, der von B hintergangen wurde, möchte diesem einen „Denkzettel“ verpassen und sticht mit bedingtem Tötungsvorsatz auf ihn ein. Nachdem er ihn am Arm verletzt hat, genügen ihm die Schmerzensschreie des B als Genugtuung, so dass er von weiteren möglichen Stichen absieht.BGH NJW 1993, 2061.

Nach Auffassung des BGH und Teilen der LiteraturRengier Strafrecht AT § 37 Rn. 62; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1047; BGH NJW 1993, 2061; BGH NStZ 2011, 90. sind außertatbestandliche Motive für die Beurteilung des Rücktritts ohne Belang. Abgestellt wird ausschließlich auf die Tat im rechtlichen Sinne gem. § 11 Nr. 5 und deren tatbestandlichen Erfolg. Begründet wird dies, wie bei der Gesamtbetrachtung auch, vor allem mit dem Opferschutz. Wäre es einem Täter in Fällen dieser Art verwehrt, strafbefreiend zurückzutreten, könnte er geneigt sein, das Opfer zur Verdeckung zu beseitigen.BGH NJW 1993, 2061; derselbe in NJW 93, 2061.

Die gegenteilige, in der Literatur vertretene Auffassung nimmt hingegen an, dass ein Täter, der sein außertatbestandliches Ziel erreicht habe, kein Motiv mehr für eine Tötung habe, so dass auch zugleich sein Vorsatz im Hinblick auf die Tatvollendung entfalle. Da ein Rücktritt allerdings voraussetze, dass der Täter seinen Vorsatz aufgebe, komme eine Strafbefreiung gem. § 24 nicht in Betracht.Jäger Strafrecht AT Rn. 442 m.w.N.; Roxin JZ 1993, 896.

Expertentipp

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Auch diese Fallgruppe sollten Sie wie den fehlgeschlagenen Versuch zu Beginn der Rücktrittsprüfung erörtern. Sofern Sie der Literatur folgen wollen, erledigt sich danach eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen.

Zur Thematik der außertatbestandlichen Zielerreichung gehören auch jene Sachverhalte, bei denen der Täter die Verwirklichung mehrerer Ziele (Erfolge) ins Auge fasst, nach Erreichen des einen Ziels dann aber von der Vollendung der anderen Ziele absieht, weil dessen Erreichen ihm nicht mehr wichtig erscheint.

Expertentipp

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In einer Klausur besteht in diesen Fällen die Schwierigkeit darin, den Rücktritt nicht zu übersehen. Zumeist treffen dolus directus 1. oder 2. Grades gerichtet auf das eigentliche Ziel und die nur billigende Inkaufnahme eines anderen Ziels zusammen, so dass Sie bei dolus eventualis Versuchen, bei denen zugleich ein anderes Delikt verwirklicht wurde, aufpassen müssen.

Beispiel

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A sticht mit dolus eventualis bezüglich der Tötung des O auf diesen ein, um ihn auszurauben. Nach dem ersten, nicht tödlichen Stich gelingt es ihm aber schon, O das Geld abzunehmen, so dass er von weiteren Stichen absieht.

Hier bezog sich der Vorsatz des A auf die Vollendung zweier Delikte: auf die Verwirklichung des Raubes gem. § 249 kam es dem Täter an, die Verwirklichung des Tötungserfolgs und damit Habgiermords gem. § 211 nahm er dabei nur billigend in Kauf. Im Hinblick auf die Durchführung des Raubes macht die anschließende Herbeiführung des Todes nun aus Tätersicht keinen Sinn mehr. Gleichwohl hat der BGHBGH NStZ 1997, 593. aus den oben genannten Gründen einen Rücktritt vom versuchten Mord bejaht.

IV. Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch

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Wie bereits ausgeführt wird gem. § 24 Abs. 1 S. 1 der Versuch nicht bestraft, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Ob ein bloßes Aufgeben der weiteren Tat für einen strafbefreienden Rücktritt ausreicht oder ob der Täter aktiv werden muss, richtet sich nach der Art des Versuchs. Zu unterscheiden sind der unbeendete und der beendete Versuch.

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Definition

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Definition: Unbeendet

Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, was zu der Vollendung notwendig ist.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1034.

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat glaubt, zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges alles Notwendige und Mögliche getan zu haben.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1035.

Die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch beruht also, ebenso wie die Feststellung, ob der Versuch fehlgeschlagen ist, auf der Vorstellung des Täters. Sie ist demnach nicht anhand objektiver Kriterien vorzunehmen.

Beispiel

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Der Täter schüttet, in der irrigen Annahme es handele sich um Gift, ein in Wahrheit harmloses Schlafmittel in den Kaffee seines Freundes und schaut diesem genüsslich beim Trinken zu.

Hier konnte objektiv der Erfolg zu keinem Zeitpunkt eintreten. Subjektiv glaubte der Täter jedoch alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan zu haben, um den Erfolg herbeizuführen. Es handelt sich um einen beendeten (untauglichen) Versuch.

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Zwischen Rechtsprechung und Literatur war lange Zeit umstritten, auf welchen Zeitpunkt bei der Bewertung des Versuchs abzustellen ist. Der BGH ist zunächst vom Tatplanhorizont ausgegangen und hat auf die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn zurückgegriffen. Hatte der Täter sich vor Beginn der Tatausführung auf einen bestimmten Plan festgelegt und war das nach diesem Plan vorgesehene Programm durchlaufen, so lag der beendete Versuch vor, auch wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nachträglich die fehlende Eignung seines Tuns erkannt und festgestellt hat, dass der Erfolg nicht eintreten kann.

BGHSt 22, 330. Mittlerweile hat die Rechtsprechung die Tatplantheorie ausdrücklich aufgegeben. Die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch wird nunmehr vom sog. Rücktrittshorizont aus vorgenommen. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung und auf die in diesem Zeitpunkt vorliegende Vorstellung des Täters.BGHSt 31, 170. Die Theorie vom Rücktrittshorizont hat in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 896; Jäger Strafrecht AT Rn. 315 f.

Beispiel

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A und B haben geplant, ein Lebensmittelgeschäft zu überfallen. Sie beabsichtigen, die Inhaberin durch Bedrohung mit einem Messer zur Herausgabe des in den Kassen befindlichen Geldes zu „überreden“. Einen weitergehenden Einsatz des Messers haben sie zum Zeitpunkt der Planung jedoch ausgeschlossen. Nach dem Betreten des Geschäfts geht dementsprechend A auf X, die hinter der Theke stand zu, hält ihr das Messer vor und sagt: „Geld her“. Als X jedoch zur großen Überraschung von A und B entgegnet „Ihr kriegt hier nichts“, entschließen sich beide, das Geschäft unverrichteter Dinge wieder zu verlassen.

Der BGHBGH Entscheidung vom 9.7.2009, 3 StR 257/09, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. hat den Vorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung nicht bestätigt. Er hat deutlich gemacht, dass bei der Abgrenzung des unbeendeten vom fehlgeschlagenen Versuch nicht auf den Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen sei. Mithin war es unbeachtlich, dass die Täter ursprünglich einen weitergehenden Einsatz des Messers ausgeschlossen hatten. Wesentlich war allein, ob er nach ihrer Vorstellung zum letzten Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre. Der BGH hat deswegen einen strafbefreienden Rücktritt gem. § 24 Abs. 2 als möglich angesehen. 

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Achten Sie in der Klausur darauf, dass Sie auch tatsächlich den letzten Zeitpunkt der Aufgabe der Ausführungshandlung als Beurteilungszeitpunkt wählen. Es ist denkbar, dass die Vorstellungen des Täters sich währenddessen ändern. Man spricht in diesem Zusammenhang von der „Korrektur des Rücktrittshorizonts“.

Beispiel

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A sticht B mit einem Messer nieder und geht nach dem Stich davon aus, B tödlich verletzt zu haben. Tatsächlich steht B aber unmittelbar danach auf. A erkennt nun, dass er B nur am Arm getroffen hat und unterlässt weitere Handlungen.

Beispiel

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A sticht erneut B nieder und geht dieses Mal davon aus, dass er ihn nur am Arm verletzt habe. Tatsächlich steht B auch zunächst auf, bricht jedoch keine 30 Meter später bewusstlos zusammen. A erkennt, dass B nur mit ärztlicher Hilfe überleben kann, entschließt sich nun jedoch, B liegen zu lassen.

Sofern ein Täter in unmittelbarem zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der letzten Ausführungshandlung seine Beurteilung korrigiert, ist der Zeitpunkt der Korrektur der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt.BGHSt 36, 224; BGH NStZ 1998, 614 mit Anm. Jäger NStZ 1999, 608.

Im ersten Beispiel muss mithin ein unbeendeter Versuch angenommen werden, von welchem der Täter durch bloßes Aufgeben der Tat zurücktreten kann. Im zweiten Beispiel hingegen liegt ein beendeter Versuch vor, von dem der Täter nur zurücktreten kann, wenn er Gegenmaßnahmen ergreift, die zum Ausbleiben des Erfolges führen, was A nicht getan hat.   

Beispiel

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Abgelehnt hat der BGHBGH NStZ 2012, 688. eine Korrektur des Rücktrittshorizonts in einem Fall, in welchem der Täter, der zuvor mit 2 lebensgefährdenden Messerstichen sein Opfer töten wollte, sich von dem Opfer abwandte, als dieses auf dem Boden saß, und zu seinem Auto lief. Als er sich im Laufen umdrehte, sah er, dass das Opfer wieder aufgestanden war und ebenfalls weglief. Er sah nun davon ab, dass Opfer weiter zu verfolgen und fuhr mit seinem Auto weg.
Hier wurde als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rücktritts der Moment des Entfernens vom Opfer angesehen. Ging der Täter in diesem Augenblick aufgrund der Gefährlichkeit der Messerstiche davon aus, das Opfer tödlich verletzt zu haben, dann lag ein beendeter Versuch vor, von welchem der Täter nicht durch bloßes Aufgeben der Tat zurück treten konnte. Der Umstand, dass der Täter das Opfer liegen ließ, spreche dafür, dass er die Tat nicht habe aufgeben wollen. Eine spätere Korrektur sei dann, so der BGH, unbeachtlich.

Beispiel

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Anders jedoch beurteilte der BGHBGH Urteil vom 17.7.2014, 4 StR 158/14 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. folgenden, ähnlich gelagerten Sachverhalt: A stach B mit Tötungsvorsatz ein 17 cm langes Messer in den oberen Rückenbereich. B, der nicht mitbekommen hatte, wer ihm den Stich versetzt hatte, bat A, ihn zum Auto zu begleiten und dort mit seinem im Auto liegenden Handy den Notarzt zu verständigen. A ergriff alsdann auch das Handy, tat aber nur so, als telefoniere er. Er nahm dabei an, dass sein Verhalten zum Tod des B führen würde. B, nunmehr skeptisch geworden, begab sich nun mit dem Messer im Rücken zu einer 700 m entfernt liegenden Gaststätte, um Hilfe zu holen. Unterwegs bat er 4 Personen vergeblich, ihm zu helfen. In der Gaststätte angekommen, telefonierte er wie beabsichtigt und konnte aufgrund einer sofort eingeleiteten OP gerettet werden. A unternahm nichts, um ihn am Betreten der Gaststätte zu hindern.

Hier bejahte der BGH eine Korrektur des Rücktrittshorizontes. Ging A zum Zeitpunkt des Telefonats noch davon aus, einen beendeten Versuch begangen zu haben, so kann unterstellt werden, dass er seine Annahme korrigierte, nachdem B mit dem Messer im Rücken zur Gaststätte ging. In diesem Augenblick muss A angenommen haben, er habe noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan. Problematisch ist nun jedoch, ob der Rücktritt in Anbetracht der 4 Zeugen, denen B begegnete noch freiwillig erfolgte.     

Problematisch kann die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch auch bei einem Deliktswechsel werden. Wir haben bereits gesehen, dass bei mehraktigen Geschehen nach h.M. auf den letzten Akt abzustellen ist (Rücktrittshorizont). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es keine Zäsur beim Vorsatz gibt, der Täter also z.B. bei Tötungsdelikten durchgängigen Tötungsvorsatz hat. Fraglich ist nun aber, wie die Situation zu bewerten ist, wenn der Täter vom Tötungsvorsatz zum Körperverletzungsvorsatz und dann wieder zum Tötungsvorsatz wechselt.

Beispiel

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A gerät in Streit mit seinem Vater V, setzt sich in dessen Auto und will losfahren, als sich V in den Weg stellt, um ihn daran zu hindern. A setzt daraufhin das Fahrzeug einen Meter zurück, gibt Gas und erwischt den mittlerweile weglaufenden V mit 10 km/h, so dass V hinfällt. Dabei ist ihm bewusst, dass V durch dieses Fahrmanöver zu Tode kommen könnte, was er aber billigend in Kauf nimmt. Nach der Kollision steigt A aus. V ist bei Bewusstsein und hebt den Kopf an, woraufhin A nun nur noch mit Körperverletzungsvorsatz V einmal gegen den Kopf und zweimal in den Bauch tritt. Anschließend läuft er in der Vorstellung, V sei durch die Kollision doch lebensgefährdend verletzt worden, davon.

Unterstellt, A ging beim Aussteigen zunächst davon aus, den Vater noch nicht tödlich verletzt zu haben, dann läge ein unbeendeter Versuch vor. Von diesem könnte er durch Aufgeben der weiteren Tatausführung zurückgetreten sein. Nun erscheint einem ein Rücktritt in Anbetracht der nachfolgenden Körperverletzung zunächst nicht naheliegend zu sein. Abzustellen ist aber nur auf die konkrete Tat, also hier § 212. Diese Tatausführung habe A aufgeben, so der BGHBGH JuS 2017, 696, zustimmend Hecker JuS 2017, 697.. Die nachfolgenden Handlungen waren nur noch vom Körperverletzungsvorsatz getragen. Das anschließende Liegenlassen des V in der Annahme, er sei doch tödlich verletzt, kann nun ein Totschlag oder Mord durch Unterlassen sein.   

V. Rücktritt vom unbeendeten Versuch

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Haben Sie in der Klausur festgestellt, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht alles Erforderliche getan hat, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Von diesem unbeendeten Versuch kann der Täter zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.

Auch ein untauglicher Versuch kann ein unbeendeter Versuch sein. Voraussetzung ist, dass der Täter die mangelnde Tauglichkeit noch nicht erkannt hat. Hat der Täter die mangelnde Tauglichkeit erkannt, wird dieser Versuch – wie ausgeführt – zum fehlgeschlagenen Versuch, so dass ein Rücktritt nicht mehr möglich ist (gleiches gilt für den beendeten Versuch).

Definition

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Definition: Aufgeben der Tat

Von einem Aufgeben der Tat spricht man, wenn der Täter von der Realisierung des Entschlusses aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand nimmt.BGHSt 22, 330; 39, 221.

Die Tat ist dabei nach überwiegender Auffassung als die konkrete Tat im Sinne des materiell-rechtlichen Tatbegriffes und nicht im Sinne des prozessualen Tatbegriffes zu verstehen. Tat bedeutet demnach die vorsätzliche rechtswidrige Straftat innerhalb derer der Rücktritt geprüft wird.

Beispiel

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A plant einen Raubmord zu begehen und gibt entsprechend auf den Kassierer der Stadtsparkasse einen Schuss ab, welcher jedoch im rechten Oberarm stecken bleibt. Aufgrund des Flehens des Opfers sieht er nunmehr davon ab, das Opfer mit weiteren Schüssen zu töten und erzwingt unter Vorhalten der Waffe die Herausgabe des Geldes.

Hier hat A einen schweren Raub gemäß den §§ 249, 250 begangen. Vom versuchten Mord ist A jedoch durch Aufgabe der weiteren Ausführung strafbefreiend zurückgetreten. Mitverwirklicht ist selbstverständlich eine gefährliche Körperverletzung gemäß den §§ 223, 224.

Aufgeben bedeutet, dass der Täter von eben dieser konkreten Tat Abstand nimmt.BGH NStZ 2005, 263; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1048 ff. mit Ausführungen zur früher vertretenen Rechtsprechung, die verlangte, dass der Täter die Tat „im Großen und Ganzen“ aufgeben müsse. Ein Aufgeben liegt nicht vor, wenn der Täter lediglich mit dem Versuch der Begehung inne hält, also keinen Entschluss zum endgültigen Verzicht trifft, weil er z.B. zunächst ein anderes Tatziel erreichen will.   

Beispiel

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A, der die Trennung von seiner Ex-Freundin F nicht akzeptieren kann und infolgedessen ein starkes Rachebedürfnis entwickelt hat, begibt sich eines Nachts zum Haus der F und lauerte ihr mit einer geladenen Pistole auf. Als F zusammen mit einem Bekannten B das Haus verlässt, gibt er mit den Worten „Jetzt ist Schluss mit lustig“ mit bedingtem Tötungsvorsatz 3 Schüsse auf F ab. Eines der Geschosse durchschlägt F's Oberarm. B, der die Verletzung nicht bemerkt hat, versucht nun, A zu überwältigen. Dabei wird er zunächst mit der Faust und dann mit der Waffe von A geschlagen. Als er am Boden zusammensackt, bringt A die Waffe unmittelbar vor der linken Wange des B in Anschlag und gibt einen Schuss ab, der Kiefer und Zunge durchschlägt und auf der anderen Seite wieder austritt. Während A sich nun umdreht, steht B mithilfe der F wieder auf und versucht erneut, A zu überwältigen, der daraufhin nun wieder einen Schuss auf B abgibt, der den Bauchraum trifft, aber keine Organe verletzt, weswegen B sein Vorhaben fortsetzt. Da die Pistole nun leer geschossen ist, flieht A zu seinem Auto und fährt davon.

Es stellt sich die Frage, ob A von der versuchten Tötung der F strafbefreiend zurück getreten ist, indem er nach Abgabe der ersten drei Schüsse keine weiteren Schüsse mehr auf sie abgab. Dies hat der BGHBGH Entscheidung vom 1.4.2009, 2 StR 571/08, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. verneint. Er hat ausgeführt, dass A lediglich „anderweitig“ beschäftigt war, indem er versuchte, B abzuwehren, dass daraus aber noch nicht geschlossen werden könne, dass A die Ausführung der Tat aufgegeben habe. Nachdem das Magazin leer geschossen war, kam ein Rücktritt nicht mehr in Betracht, da ab diesem Zeitpunkt ein fehlgeschlagener Versuch vorlag.   

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Nach überwiegender Auffassung ist – wie beim beendeten Versuch auch – ein Rücktritt nur dann möglich, wenn der Erfolg ausgeblieben ist.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1064. Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung soll allerdings ein Rücktritt auch dann noch in Betracht kommen, wenn der Täter sich über die Wirksamkeit seines bisherigen Tuns irrt und von einem vermeintlich unbeendeten Versuch zurücktritt, der letztlich jedoch zum Erfolg führt (misslungener Rücktritt beim unbeendeten Versuch). Dabei wird überwiegend verlangt, dass zu dem Zeitpunkt des „Aufgebens der Tat“ der tatbestandliche Erfolg noch nicht eingetreten ist. In diesen Fällen des „misslungenen Rücktritts“ wird § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 analog angewendetLK-Schröder § 16, 34; Herzberg Oehler-FS S. 163, 173; Gropp Strafrecht AT, 4. Aufl. 2015, § 9 Rn. 66..

Dem wird jedoch von der h.M. entgegengehalten, dass eine Regelungslücke nicht erkennbar und es zudem unbillig sei, wenn das Risiko des Erfolgseintritts zwar beim beendeten Versuch nicht aber beim unbeendeten Versuch zu Lasten des Täters gehe. Zudem sei der bloße Rücktrittswille bedeutungslos, wenn es zur Tatvollendung komme.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1064; Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 24 Rn. 25a.

Beispiel

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A gibt einen Schuss auf den im Auto fahrenden B ab, der jedoch zunächst ohne erkennbare Reaktion weiter fährt, weswegen A glaubt, B nicht getroffen zu haben. Aufgrund einer plötzlich aufkommenden mitleidigen Regung nimmt er von dem Abgeben weiterer Schüsse Abstand und kehrt um. Tatsächlich hat er B getroffen, welcher 2 Kilometer später tot am Steuer zusammensackt.

In der Klausur würden Sie vollendeten Totschlag prüfen. Nach der Schuld könnten Sie nunmehr die Frage aufwerfen, wie es sich auswirken könnte, dass A davon ausging, er habe B nicht getroffen und weitere Schüsse unterließ. Es könnte analog § 24 Abs. 1 S. 1 ein Rücktritt von einem zu diesem Zeitpunkt unbeendeten Versuch in Betracht kommen. Da der tatbestandliche Erfolg noch nicht eingetreten war und zudem nur auf die Vorstellung des Täters abgestellt wird, glaubte A zu diesem Zeitpunkt tatsächlich, er habe noch nicht alles Erforderliche getan und gab die weitere Ausführung der Tat auf. Die o.g. Literaturauffassung würde zur Straflosigkeit wegen Mordes gelangen und A nur wegen vollendeter Körperverletzung bestrafen. Die herrschende Meinung würde dem Täter wie beim beendeten Versuch auch das Risiko des Erfolgseintritts auferlegen, so dass für eine Analogie kein Raum ist.

VI. Rücktritt vom beendeten Versuch

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Da ein beendeter Versuch vorliegt, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges ausreichend ist, reicht ein bloßes Aufgeben weiteren Handelns nicht aus, weil eben dieses Aufgeben ja zur Tatvollendung führen würde. Ein Rücktritt vom beendeten Versuch erfordert infolge dessen, dass der Täter die Vollendung aktiv verhindert. Welche Maßnahmen der Täter zur Verhinderung treffen muss, ist umstritten.

Nach herrschender Meinung reicht es für die Verhinderung aus, dass der Täter seinen Tatvorsatz aufgibt und bewusst und gewollt eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für das Ausbleiben des Erfolges mitursächlich wird. Sofern andere, von seinem Willen unabhängige Umstände ebenfalls zur Nichtvollendung der Tat beitragen, soll dies einem strafbefreienden Rücktritt nicht entgegenstehen. Schaltet der Täter Dritte zur Rettung ein, ist wesentlich, dass bis zur Erfolgsverhinderung durch diese der Rettungswille des Täters fortbesteht.BGH NStZ 1989, 525. Begründet wird diese, sehr großzügige Anforderung an die Rettungsbemühungen zum einen mit dem Wortlaut, der nur von der „Verhinderung“ spricht und zum anderen wiederum mit dem Opferschutz. Würde man vom Täter das Bestmögliche verlangen, könnte dies dazu führen, dass der Täter sich selbst belasten muss und aus diesem Grund die Rettung unterlässt.BGH NStZ 2006, 503; BGH NStZ 2020, 221; Jäger Strafrecht AT Rn. 444.; nach Zurechnungskriterien differenzierend Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1058.

In der Literatur wird hingegen teilweise verlangt, dass der Täter ernsthaft und unter Ausschöpfung der optimalen Verhinderungsmöglichkeiten die Vollendung verhindern müsse. Sofern der Täter Dritte mit der Rettung betraue, müsse er diese als Anstifter initiiert oder mit Tatherrschaft gesteuert haben. Begründet wird dies im Hinblick auf § 24 Abs. 1 S. 2 mit der Vermeidung vor Wertungswidersprüchen. Müsse der Täter beim untauglichen Versuch sich ernsthaft bemühen, so könne es beim beendeten Versuch, welcher tatsächlich gefährlich sei, nicht ausreichen, wenn er nur irgendeine belanglose Handlung vornehme.Lackner/Kühl § 24 Rn. 19b; Herzberg NStZ 1989, 49.

Beispiel

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A hat in dem Haus der abwesenden Eheleute B und C Feuer gelegt, als ihn wegen der im oberen Geschoss schlafenden Kinder plötzlich Gewissensbisse plagen. Er ruft aufgrund dessen in der Gaststätte an, in der sich die Ehefrau B befindet und erklärt ihr, dass sie sofort nach Hause kommen möge. Den Grund, warum sie nach Hause kommen soll, teilt er ihr nicht mit. Gleichwohl eilt B sofort nach Hause, entdeckt den Brand, der alsdann durch die Feuerwehr, die von B herbeigerufen wird, gelöscht werden kann, bevor er von den Gardinen auf das Haus übergreift. Um sicherzugehen, dass der Brand rechtzeitig entdeckt wird, ist A darüber hinaus selbst zur Brandstelle geeilt, wo er vor der Feuerwehr eintrifft.BGH NJW 1985, 813.

Der BGH hat hier zu Gunsten des A einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch angenommen. Von einem beendeten Versuch war auszugehen, da nach der Vorstellung des A alles Erforderliche getan war, um den Erfolg herbeizuführen. Durch das Anrufen der Ehefrau B habe A eine Kausalkette in Gang gesetzt, welche mitursächlich wurde für das Ausbleiben des Erfolges. Das darüber hinaus das weitere Tätigwerden der B den Erfolg herbeigeführt hat, soll sich nicht zu Lasten des Täters auswirken, zumal der Rettungswille bis zum Ende fortbestand, was auch daraus zu ersehen ist, dass A zur Brandstelle zurückkehrte, um zu kontrollieren, ob tatsächlich Rettungsmaßnahmen ergriffen werden.

Beispiel

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A hat finanzielle Schwierigkeiten und entschließt sich, diese mit einer Erpressung zu lösen. Er befüllt 5 Gläser Babynahrung mit einem tödlich wirkenden Gift und stellt diese Gläser an einem Samstagabend in 5 unterschiedlichen Geschäften in die Regale. Er nimmt dabei billigend in Kauf, dass Babys und Kleinkinder sterben könnten. Anschließend schickt er anonym Mails an das BKA, eine Verbraucherschutzorganisation und an 6 Einzelhandelskonzerne mit welcher er mitteilt, dass er in der Stadt F. in fünf Märkten namentlich bezeichneter Einzelhandelskonzerne genau fünf mit einer tödlichen toxischen Menge versetzte und nach Marke und Geschmacksrichtung konkret bezeichne Produkte befänden. Ferner erklärte er, dass er eine Zahlung in Höhe von 11,75 Mio. € verlange, andernfalls werde er weitere Gläser mit Babynahrung vergiften und ohne weitere Warnung in die Regale stellen. Der Polizei gelingt es, alle Gläser teilweise noch am Sonntag, teilweise aber auch erst zu Wochenbeginn in den geöffneten Märkten sicherzustellen. A wird kurz darauf festgenommen.

Der BGHBGH NStZ 2020, 221; kritisch Schiemann NJW 2019, 3662. hat den Rücktritt vom versuchten Mord bejaht. Zunächst sei unerheblich, dass A sich vorbehalten habe, evtl. weitere Gläser zu vergiften, da es allein ausschlaggebend sei, dass er den Willen zur Begehung dieser Tat aufgegeben habe. Zudem habe er durch das Abschicken der Mails, mit welchen er die Gläser und ihren Standort so konkretisierte, dass die Gläser später aufgefunden werden konnten, eine Kausalkette in Gang gesetzt, die zum Ausbleiben des Erfolgs geführt habe. Durch das Absenden der Mails ist der Täter auch vom Versuch des § 251 zurückgetreten, nicht jedoch von der versuchten schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 252, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23.

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Wesentlich für den strafbefreienden Rücktritt ist jedoch nach allen Auffassungen, dass dieser erfolgreich war. Misslingen die Bemühungen beim beendeten Versuch, geht das Risiko des Erfolgseintritts und der Bestrafung wegen vollendeter Tat zu Lasten des Täters.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1061.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erfolg aufgrund von Umständen eingetreten ist, die dem Täter objektiv nicht zurechenbar sind und der Täter Verhinderungsbemühungen eingeleitet hat, die grundsätzlich für einen Rücktritt ausreichend gewesen wären („misslungener Rücktritt“ beim beendeten Versuch). In diesen Fällen soll der Täter allerdings nicht gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, sondern nach § 24 Abs. 1 S. 2 analog strafbefreiend zurücktreten.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1062; BGH StV 1982, 219.

Hinweis

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Eine Analogie ist hier unproblematisch, da sie sich zu Gunsten des Täters auswirkt!

Beispiel

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A sticht mehrfach auf B ein, bis dieser bewusstlos zusammenbricht. A glaubt nunmehr, dass der Tod des B ohne weitere Maßnahmen eintreten werde. Als er den röchelnden B am Boden liegen sieht, überkommt ihn das schlechte Gewissen und er ruft einen Krankenwagen herbei. Trotz sofort eingeleiteter Rettungsbemühungen verstirbt B jedoch geraume Zeit später im Krankenhaus.

Hier ist kein Raum für einen Rücktritt, da der Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Zwar hat A nach Vornahme der letzten Ausführungshandlung Bemühungen unternommen, um die Vollendung zu verhindern. Allerdings sind diese Rettungsbemühungen gescheitert. Ein erfolgreicher Rücktritt vom Versuch hätte nur dann vorgelegen, wenn die von A eingeleiteten Rettungsbemühungen dazu geführt hätten, dass B infolge der ärztlichen Versorgung den Angriff überlebt hätte.

Beispiel

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A sticht wieder auf B ein und alarmiert danach die Rettungskräfte. Da die Stichverletzungen nicht so schwer waren, hätte B im Krankenhaus gerettet werden können. Dorthin kommt B jedoch gar nicht mehr, da der Fahrer während der Fahrt im Fußraum nach seinem herunter gefallenen Handy sucht und einen schweren Verkehrsunfall verursacht, an dessen Folgen B stirbt.

Hier ist der Erfolg zwar eingetreten, kann dem A aber aufgrund des Dazwischentretens eines Dritten nicht zugerechnet werden. Da A sich aber ernsthaft bemüht hat, den Erfolg zu verhindern, ist er gem. § 24 Abs. 1 S. 2 analog strafbefreiend zurückgetreten.

VII. Rücktritt vom beendeten untauglichen Versuch

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Beim untauglichen Versuch kann der Erfolg objektiv nicht eintreten, weil der Täter z.B. ein untaugliches Mittel gewählt hat. Damit kann aber auch keine Kausalkette in Gang gesetzt werden, die dazu führt, dass der Erfolg ausbleibt. Von daher scheidet in solchen Fällen ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 aus, wenn aus Sicht des Täters alles Erforderliche getan wurde, damit der Erfolg eintreten kann. Diese Fälle regelt § 24 Abs. 1 S. 2, wonach es ausreicht, wenn der Täter sich ernsthaft bemüht, den Erfolg zu verhindern. Voraussetzung ist wiederum, dass der Täter die Untauglichkeit seines Versuchs nicht erkannt hat, da anderenfalls ein fehlgeschlagener Versuch vorläge.

Definition

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Definition: ernsthaftes Bemühen

Ein ernsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter alle Maßnahmen ergreift, die zur Abwendung des Erfolges aus seiner Sicht notwendig und geeignet sind.BGHSt 33, 295; BGH StV 1997, 244.

Beispiel

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A verabreicht B einen harmlosen Medikamentencocktail, von welchem er jedoch ausgeht, dass er tödlich sein könne. Nachdem B die Medikamente zu sich genommen hat, überlegt A es sich anders und ruft einen Rettungswagen herbei. Den Sanitätern erklärt er, er habe B ein Gift verabreicht, welches tödlich wirke. Aufgrund dessen wird B der Magen ausgepumpt. Hinterher stellt sich heraus, dass B auch ohne diese Maßnahme den Angriff überlebt hätte.

Hier handelt es sich um einen untauglichen beendeten Versuch, bei dem die Rettungsbemühungen des A nicht ursächlich wurden für das Ausbleiben des Erfolges, da diese hinweggedacht werden können, ohne dass der Tod einträte. Gleichwohl soll das Zurückfinden des Täters zur Rechtsordnung honoriert werden, weswegen ein strafbefreiender Rücktritt möglich ist.

Hinweis

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Beim unbeendeten untauglichen Versuch reicht das Aufgeben der Tat aus, so dass auf diese Fälle § 24 Abs. 1 S. 2 nicht anwendbar ist. Der Rücktritt erfolgt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt 1.

VIII. Freiwilligkeit

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Als letzten Prüfungspunkt müssen Sie in einer Klausur nun danach fragen, ob der Täter „freiwillig“ vom Versuch zurückgetreten ist. Die Freiwilligkeit wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich definiert.

In der Literatur wird teilweise zur Voraussetzung gemacht, dass der Täter wieder zur Rechtsordnung, d.h. zur Achtung der rechtlichen Verbote und Gebote zurückgefunden und sich damit als ungefährlich erwiesen hat.SK-Rudolphi § 24 Rn. 24. Nach diesem normativen Verständnis handelt der Täter z.B. dann freiwillig, wenn er aus Reue oder Mitleid mit dem Opfer von der Tatbegehung ablässt, da er damit gezeigt habe, dass er nicht nur kühl einer abwägenden Verbrechervernunft gefolgt sei, sondern in die Legalität habe zurückkehren wollen.SK-Rudolphi § 24 Rn. 24.

Die herrschende Meinung in der Literatur sowie die Rechtsprechung legen psychologisierende Kriterien bei der Beurteilung der Freiwilligkeit zugrunde. Danach handelt derjenige freiwillig, wer die weitere Tatbegehung aufgrund autonomer Motive aufgibt. Entscheidend ist, ob der Täter als „Herr seiner Entschlüsse“ in freier Selbstbestimmung die Tat aufgegeben hat. Unerheblich ist, ob das Rücktrittsmotiv sittlich billigenswert ist oder nicht. Als autonome Motive werden Gewissensbisse, Reue, Mitleid mit dem Opfer, Angst vor Strafe sowie Scham angesehen.Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 24 Rn. 43; BGH StV 1983, 413; BGH NStZ-RR 1995, 8. Heteronome Motive liegen vor, wenn der Täter fremdbestimmt zur Aufgabe der Tat veranlasst wird. Von solchen heteronomen Motiven wird z.B. ausgegangen, wenn nachträglich eine Situation eingetreten ist, die die Durchführung der Tat zwar nicht ausschließen, die der Täter vernünftigerweise aber nicht auf sich nehmen möchte, z.B. eine plötzliche Polizeikontrolle, die die Gefahr der sofortigen Entdeckung in sich birgt. Auch innere Hemmungen, wie z.B. die Unfähigkeit des Täters, Blut zu sehen, schließen als heteronomes Motiv die Freiwilligkeit aus.

Gelegentlich ist die Abgrenzung schwierig, wenn die Ausführung der Tat wegen der Intervention des Opfers, welches z.B. laut um Hilfe schreit, oder eines Dritten, der einschreitet, um den Täter abzuhalten, gefährlicher wird, weil das Risiko einer Entdeckung und/oder Festnahme steigt. Nach BGH rechtfertigt aber allein das Risiko der Entdeckung/Festnahme noch nicht die Verneinung der Freiwilligkeit. Entscheidend sei vielmehr, ob der Täter nach seiner Vorstellung bis zum Eintreffen Dritter noch weitere Ausführungshandlungen vornehmen könne oder wie er die Bemühungen Dritter, ihn von der Begehung abzuhalten, einschätze.BGH NStZ 2020, 81.

Beispiel

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A lauert E vor einem Einkaufsmarkt auf, reißt sie an den Haaren zu Boden und sticht mit einem Messer 6-mal auf sie ein. Dabei bricht die Spitze des Messers ab und es verbiegt sich. Dem zwischenzeitlich herbeigeeilten K gelingt es zwar, A von E wegzuziehen. Nachdem A ihn aber mit dem Messer bedroht, zieht er sich etwas zurück. A versetzt daraufhin der am Boden liegenden E einen heftigen Tritt gegen den Kopf, bevor er wegläuft. Mittlerweile hatten Umstehende die Polizei alarmiert, die kurze Zeit später eintraf. E überlebt diese Tortur.

Fraglich ist, ob A vom versuchten Mord an E zurückgetreten sein könnte. Zu prüfen wäre zunächst, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch angenommen werden könnte, da das Angriffsmittel untauglich geworden war. A setzte seinen Angriff aber ohne Zäsur durch den Tritt fort. Nach der Gesamtbetrachtung war der Versuch damit nicht fehlgeschlagen. Aus Sicht des A hatte dieser auch noch nicht alles Erforderliche zur Herbeiführung des Erfolges getan, weswegen er durch Aufgeben weiterer Handlungen zurücktreten konnte. Problematisch ist die Freiwilligkeit. Der BGHBGH JuS 2020, 1219. hat die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts bejaht. K hatte sich nach der Drohung des A mit dem Messer zurückgezogen und war für A kein wirkliches Hindernis mehr. Zudem zeigt der Tritt, dass er die Möglichkeit erkannt hatte, auf diese Art seine Tat fortzusetzen und sich zudem in der Lage sah, bis zum Eintreffen der Polizei in kurzer Folge weitere Tritte auszuführen.   

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