Inhaltsverzeichnis
III. Anstiftung
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Der Anstifter muss gemäß § 26 einen anderen zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat „bestimmen“.
1. Bestimmen
a) Begriffsbestimmung
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Definition
Definition: Bestimmen
Unter Bestimmen wird allgemein das Hervorrufen des Tatentschlusses verstanden.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 881.
Umstritten ist, wie dieses Hervorrufen des Tatentschlusses zu geschehen hat. Einige Literaturvertreter lassen die Verursachung des Tatentschlusses durch beliebige Mittel ausreichen. Zu diesen beliebigen Mitteln zählt u.a. das Schaffen einer tatanreizenden Situation, ohne dass eine Kontaktaufnahme zwischen dem Anstifter und dem Haupttäter zustande gekommen ist.Lacker/Kühl § 26 Rn. 2; SK-Samson § 26 Rn. 5.
Beispiel
A ist seines alten Laptops überdrüssig geworden und möchte sich mit Hilfe seiner Versicherung einen neuen Computer kaufen. Aus diesem Grund stellt er sein Fahrzeug unverschlossen über Nacht am Kölner Hauptbahnhof ab in der Hoffnung, dass das Laptop gestohlen wird. Tatsächlich bemerkt der zufällig vorbeikommende Junkie J, der dringend Geld für den nächsten Schuss benötigt, das Laptop auf dem Beifahrersitz und ist hocherfreut über die unverschlossene Türe.
Hier könnte sich A durch das unverschlossene Abstellen seines Fahrzeuges wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl strafbar gemacht haben. Der Tatentschluss des J wurde hervorgerufen durch das Abstellen des Autos und „Präsentieren“ des Laptops auf dem Beifahrersitz. Würde man mit der oben dargestellten Literatur das Schaffen einer tatanreizenden Situation ausreichen lassen, könnte eine Anstiftung bejaht werden.
Da der Anstifter jedoch „gleich einem Täter“ bestraft wird, erachtet die herrschende Meinung diese weite Definition des Begriffs „Bestimmen“ für unzulässig. Unter Hinweis darauf, dass das Gesetz mit der hohen Strafandrohung offensichtlich davon ausgehe, dass die Verhaltensweisen im Unrechtsgehalt eine gewisse Vergleichbarkeit aufweisen müssten, wird von dieser Meinung verlangt, dass es einer Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts bedürfe und das Schaffen einer zur Tat anreizenden Situation nicht ausreiche.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 881; Jäger Strafrecht AT Rn. 362. Zum Teil wird noch weitergehend ein Tatplan im Sinne eines Unrechtspaktes zwischen dem Anstifter und dem Haupttäter verlangt.Puppe GA 1984, 101, 122 ff. Dieser Ansicht wird jedoch entgegengehalten, dass insoweit Abgrenzungsprobleme zur Mittäterschaft auftauchen können.
Beispiel
Im obigen Fall würde mithin die herrschende Meinung sowie die noch weitergehende Meinung, die einen Unrechtspakt verlangt, die Anstiftung ablehnen.
Unproblematisch liegt aber ein Bestimmen bei ausdrücklichen oder konkludenten Aufforderungen, Zusagen einer Ent- oder Belohnung aber auch bei Drohungen, die noch nicht zu einer Anwendung des § 35 führen, vor.
Nach herrschender Auffassung ist damit auch eine Anstiftung durch Unterlassen nicht möglich, dass es in diesem Fall keinen „Anstoß“ zur Tat gegeben hat.Jäger Strafrecht AT Rn. 362.
Hinweis
Von der Anstiftung durch Unterlassen ist die Anstiftung zu einem Unterlassen zu unterscheiden, die problemlos möglich ist.
Das Schaffen einer tatanreizenden Situation kann im Einzelfall aber eine Beihilfe darstellen, wenn der Haupttäter die Tat begeht, auf deren Begehung der Gehilfe gehofft hat.
Beispiel
A glaubt, dass X den Amphetaminvorrat ihres Lebensgefährten B geklaut habe. Sie veranlasst ihn daher mit zahlreichen Kurznachrichten auf sein Handy dazu, in ihre Wohnung zu kommen. Dort kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen B und X, in deren Verlauf B den X mit einem Messer attackiert und zur Zahlung eines Schadenersatzes auffordert.BGH NStZ 2012, 264.
Unter der Voraussetzung, dass A diesen Tathergang bereits beim Versenden der SMS in ihren Vorsatz aufgenommen hat, könnte sie sich einer Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht haben. Unschädlich dafür ist, dass zum Zeitpunkt des Verschickens der SMS der Haupttäter noch keinen Tatvorsatz hatte. Eine Anstiftung scheitert an dem fehlenden kommunikativen Akt zwischen A und B. Insofern hat A, indem sie X in ihre Wohnung lockte, nur die Möglichkeit für B geschaffen, diesen dort zu erpressen. Auch eine Mittäterschaft kommt nicht in Betracht, da es keinen gemeinsamen Tatplan gab.
b) Omnimodo facturus
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Das Bestimmen muss kausal für den Tatentschluss sein. Aus diesem Grund kann ein zur Tat bereits fest Entschlossener von dem Teilnehmer nicht mehr angestiftet werden. Insoweit spricht man von einem omnimodo facturus. Hier kommt lediglich versuchte Anstiftung gemäß § 30 Abs. 1 in Betracht, sofern es sich um ein Verbrechen handelt oder psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatvorsatzes. Sofern der Haupttäter lediglich tatgeneigt, aber im Übrigen noch unschlüssig ist, ist eine Anstiftung hingegen möglich.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 883.
Der bereits zur Tat Entschlossene kann aber zu einer Änderung der Tat angestiftet werden. Hier sind folgende Fälle denkbar, deren rechtliche Handhabung teilweise umstritten ist und die Ihnen deswegen bekannt sein sollten.
aa) Umstiftung
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Eine Umstiftung liegt vor, wenn der Tatentschlossene zur Begehung einer anderen Tat angestiftet wird. In diesen Fällen ist eine Anstiftung zu der anderen Tat unproblematisch, da der Täter diesbezüglich noch kein omnimodo facturus war.
Beispiel
A ist entschlossen, F auf dem Nachhauseweg zu überfallen und zu vergewaltigen. B erfährt von dieser Tat und schlägt A stattdessen vor, F lieber die Handtasche in einem unbemerkten Augenblick zu entwenden, danach gemeinsam mit ihm eine Table Dance Bar aufzusuchen und sich von dem Geld einen schönen Abend zu machen.
Hier hat B den zu einer Vergewaltigung entschlossenen A zur Begehung eines Diebstahls angestiftet. Im Hinblick auf den Diebstahl lag kein omnimodo facturus vor, da A zur Begehung dieser Straftat zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit B noch nicht entschlossen war.
bb) Aufstiftung
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Eine Aufstiftung (auch Hochstiftung genannt) liegt vor, wenn der zur Begehung des Grunddelikts bereits Tatentschlossene zur Verwirklichung einer qualifizierten Tat veranlasst wird.
Beispiel
A hat geplant, den B auszurauben. Zu diesem Zweck wollte er ihm damit drohen, ihn zusammenzuschlagen, sofern er ihm nicht sein Portemonnaie übergebe. C erfährt von diesem Plan und rät A, dem B nicht nur zu drohen, sondern ihm mit einem Baseball-Schläger einen Schlag zu versetzen, der zur Bewusstlosigkeit führt. Diesen Vorschlag greift A auf und begeht die Tat wie von C initiiert.
Hier war A zur Begehung eines einfachen Raubes entschlossen. Durch das Zuschlagen mit dem Baseball-Schläger hat er jedoch einen qualifizierten Raub gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 verwirklicht.
Die rechtliche Lösung dieser Fälle ist umstritten. Die herrschende Meinung bejaht hier wegen der wesentlichen Erhöhung des Unwertgehaltes eine Anstiftung zum qualifizierten Delikt, auch wenn der Täter bezüglich des Grunddelikts ein omnimodo facturus war. Die Qualifizierung sei eine eigenständige, im Unrecht nicht teilbare Tat.BGHSt 19, 339; Jäger Strafrecht AT Rn. 363. Die Gegenmeinung geht davon aus, dass eine Anstiftung zum Grunddelikt nicht möglich sei und deswegen auch eine Anstiftung zu der darauf aufbauenden Qualifikation nicht in Betracht komme. Bestraft wird nach dieser Auffassung wegen ggf. psychischer Beihilfe zum Grunddelikt und, sofern das vom Anstifter veranlasste „Mehr“ an Unrechtsverwirklichung einen eigenständigen Tatbestand erfüllt, wegen Anstiftung zu diesem Tatbestand.Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 26 Rn. 8; SK-Samson § 26 Rn. 4.
Beispiel
Für den obigen Fall würde dies bedeuten, dass C sich nach der h.M. wegen Anstiftung zum schweren Raub gemäß den §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 26 strafbar gemacht hat. Die Gegenansicht würde bestrafen wegen Beihilfe zum einfachen Raub gemäß den §§ 249, 27 in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 26.
cc) Abstiftung
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Eine Abstiftung liegt vor, wenn der Tatentschlossene zur Begehung einer weniger schweren Tat veranlasst wird. Eine Anstiftung zum weniger schweren Delikt scheidet unstreitig in diesen Fällen aus, da das „Minus“ in dem Tätervorsatz bereits vorher mitenthalten war, mithin ein omnimodo facturus vorliegt. In Betracht kommt allenfalls eine psychische Beihilfe.Jäger Strafrecht AT Rn. 363.
Beispiel
A beabsichtigt, B auszurauben, indem er ihn mit einem Knüppel niederschlägt. C erfährt von diesem Vorhaben und rät ihm, B nur damit zu drohen, er werde ihn mit einem Knüppel niederschlagen, diesen Knüppel jedoch nicht mitzunehmen.
Hier war A zur Begehung eines schweren Raubes gemäß den §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 entschlossen. C hat insofern seinen Tatentschluss geändert und ihn zur Begehung eines einfachen Raubes veranlasst. Sofern er ihm damit die leichtere Begehungsweise noch reizvoller gemacht hat, ist eine psychische Beihilfe möglich.
2. Vorsatz
a) Inhalt und Umfang
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Wie bereits dargestellt, muss sich der Vorsatz des Anstifters zum einen auf die Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und zum anderen auf die Vornahme des eigenen Tatbeitrages richten. In der Klausur kann der Konkretisierungsgrad der vorgestellten Tat für den Vorsatz problematisch sein.
Da der Anstifter bei der Bestimmung eine bestimmte Tat vor Augen hat und zudem wie der Täter selbst bestraft wird, ist es grundsätzlich erforderlich, an den Vorsatz des Anstifters höhere Anforderungen als an den Vorsatz des Gehilfen zu stellen. Es reicht nicht aus, wenn der Wille des Anstifters nur darauf gerichtet ist, andere ganz allgemein und ohne ausreichende Konkretisierung zu strafbaren Handlungen zu veranlassen.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 885.
Beispiel
In der Empfehlung des A, „eine Tankstelle zu machen“ kann mithin zwar das Hervorrufen des Tatentschlusses zur Begehung einer Straftat liegen. Nach Auffassung des BGH fehlt es jedoch an der hinreichend konkreten Vorstellung von der durch den Haupttäter später verübten schweren räuberischen Erpressung.BGHSt 34, 63.
Auf der anderen Seite braucht der Anstifter die zu begehende Tat aber auch nicht in allen Einzelheiten zu kennen. Der Anstifter muss sich aber die Haupttat als konkret-individualisierbares Geschehen vorstellen. Das bedeutet, dass von der Vorstellung die individualisierenden Merkmale wie z.B. das Objekt sowie die sonstigen wesentlichen Umstände der Tatausführung umfasst sein müssen.BGHSt 34, 63; Jescheck/Weigend Strafrecht AT § 64 II 2b; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 891.
Beispiel
Ehemann E äußert gegenüber seiner Geliebten G, dass sie, wenn seine Frau „nicht wäre“, bei ihm einziehen könne. Daraufhin erklärt G, dass sie seiner Frau am liebsten des Hals umdrehen würde, was E dazu veranlasst „Mach es doch!“ zu sagen. G ersticht nunmehr die Ehefrau.
Hier hat der BGH zunächst das Hervorrufen des Tatentschlusses und alsdann auch den Vorsatz des Täters bejaht, da die Tat im Großen und Ganzen umrissen gewesen sei. Eines alle Einzelheiten der Tatausführung festlegenden Tatplans bedürfe es nicht.BGH NStZ 2000, 477.
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Neben den objektiven Gegebenheiten der Tatbegehung muss sich der Vorsatz des Täters auch auf das Vorliegen der zum Unrechtstatbestand gehörenden, subjektiven Tatbestandsmerkmale, wie z.B. das Vorhandensein besonderer Absichten beim Haupttäter beziehen.
Beispiel
Der Anstifter zu einem Betrug muss also wissen, dass der Haupttäter eine rechtswidrige Bereichungsabsicht hat. Glaubt er, der Täter habe einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Auszahlung des Betrages, den er sich erschwindelt, so fehlt es am erforderlichen Anstiftervorsatz.
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Der Vorsatz des Anstifters muss sich darüber hinaus auf die Vollendung der Haupttat richten. Stellt der Anstifter sich vor, dass ein tatbestandlich vorausgesetzter Erfolg gar nicht eintreten werde, so fehlt es am erforderlichen Vorsatz. Aus diesem Umstand ergibt sich auch die Straflosigkeit eines Lockspitzels (agent provocateur), bei welchem es am Vollendungswillen oder wenigstens an dem Willen fehlt, es zu einer realen Werteinbuße kommen zu lassen, wie sie spätestens mit der materiellen Beendigung einer Tat eintritt.BGH GA 1975, 333; LK-Roxin § 26 Rn. 67; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 892.
Beispiel
A überredet B, den C, Besitzer einer Pizzeria, mal ordentlich aufzumischen, damit er in Zukunft wieder sein Schutzgeld ordentlich zahle. B soll das Mobiliar zertrümmern und dem C den ein oder anderen Schlag versetzen. Zum Tatzeitpunkt ist die von A informierte Polizei im Hinterzimmer und nimmt B, wie von A erwartet, vor Ausführen des ersten Schlages fest. Hier fehlte es bei A am Vollendungswillen, mit der Folge, dass eine Anstiftung nicht in Betracht kommt.
Beispiel
Gegen X wird schon seit geraumer Zeit wegen verschiedener Einbruchsdiebstähle ermittelt. Der verdeckt ermittelnde Beamte B „beauftragt“ X nunmehr, ihm aus dem Lager des L verschiedene elektronische Geräte zu beschaffen. Unmittelbar nachdem X diese Geräte in seinen Lieferwagen verbracht hat, stellt ihn die Polizei. Hier war der Vorsatz zwar auf Vollendung, nicht aber auf Beendigung des Diebstahls und damit nicht auf die materielle Werteinbuße des Eigentümers gerichtet, so dass B sich nicht gem. §§ 242, 26 strafbar gemacht hat.
Hinweis
Problematisch ist die Strafbarkeit des von einem Lockspitzel zur Tat Veranlassten, insbesondere wenn es sich bei diesem Lockspitzel um einen polizeilichen agent provocateur handelt. Von der Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit die Strafzumessungslösung gewählt, wonach die polizeiliche Tatprovokation im Einzelfall nur einen Strafmilderungsgrund darstellt.BGHSt 32, 345; 45, 321; BGH StV 1995, 364. Aufgrund der Rechtsprechung des EGMREGMR („Furcht gegen Deutschland“, Individualbeschwerde Nr. 54648/09). erkennt der BGH nun aber in den Fällen der besonders schwerwiegenden rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis an.BGH Urteil vom 10.6.2015 – 2 StR 97/14 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
b) Exzess und error in objecto vel persona
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Der Anstifter ist wie der Mittäter und der mittelbare Täter auch nur insoweit strafbar, als die von dem Haupttäter begangene Tat von seinem Vorsatz umfasst ist. Geht der Haupttäter über die Grenzen des vom Anstifter Vorgestellten hinaus, so liegt ein Exzess vor, der dazu führt, dass im Hinblick auf dieses „Mehr“ der Tatverwirklichung der Vorsatz zu verneinen ist. Unwesentliche Abweichungen sind dabei bedeutungslos. Zu berücksichtigen ist, dass die Grenzen des Anstiftervorsatzes allerdings weiter zu ziehen sind als die Grenzen des Vorsatzes bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft, weil es typisch für die Anstiftung ist, dass die Einzelheiten der Tatausführung dem Haupttäter obliegen und der Anstifter darauf zumeist keinen Einfluss hat.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 894.
Ein Exzess kann in der Klausur angenommen werden, wenn
• | der Haupttäter eine andere Tat begeht, als jene, zu der der Anstifter bestimmten wollte, |
Beispiel
A stiftet B an, einen Diebstahl zu begehen. Tatsächlich schlägt B den Gewahrsamsinhaber nieder, bevor er dessen Portemonnaie entwendet. A hat sich nur der Anstiftung zu § 242, nicht jedoch der Anstiftung zu § 249 strafbar gemacht.
• | der Haupttäter eine Qualifikation verwirklicht, die der Anstifter nicht kennt und dementsprechend auch nicht will, |
Beispiel
A stiftet B an, in das Bürogebäude des C einzusteigen und dessen Kunst zu entwenden. Von A nicht vorhergesehen nimmt B bei der Begehung der Tat jedoch einen Revolver mit.
Hier hatte A lediglich Vorsatz im Hinblick auf die Begehung eines Einbruchdiebstahls gem. den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1. Der von A verwirklichte Diebstahl mit Waffen gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1a war nicht vom Vorsatz umfasst.
• | der Haupttäter begeht die Tat bewusst an einem anderen Rechtsgutsträger, |
Beispiel
A stiftet B an, seinen Chef zu erschießen. Am fraglichen Tat tötet B allerdings die Ehefrau des Chefs, die ihn hintergangen hat. Hier hat sich A nicht der Anstiftung zum vollendeten Mord an der Ehefrau strafbar gemacht. Es liegt aber eine versuchte Anstiftung gem. § 30 Abs. 1 zum Mord an seinem Chef vor.
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Problematisch und klausurrelevant ist die irrtümliche Objektsverwechslung des unmittelbar Handelnden, die für diesen ein unbeachtlicher error in objecto vel persona ist. Fraglich ist, wie sich der Irrtum auf den Anstifter auswirkt.
Beispiel
Im obigen Fall tötet B nicht absichtlich die Ehefrau des Chefs, sondern versehentlich, weil er sie in der Dunkelheit für den Chef gehalten hat.
Im Schrifttum wird zum einen vertreten, dass die Objektsverwechslung des Täters eine aberratio ictus für den Anstifter darstelle. Dies hat zur Folge, dass der Anstifter nur wegen versuchter Anstiftung zu der geplanten Tat gem. § 30 Abs. 1 (strafbar nur bei Verbrechen) und fahrlässiger täterschaftlicher Begehung an dem tatsächlich getroffenen Objekt (sofern die Fahrlässigkeit, insbesondere die objektive Vorhersehbarkeit des Irrtums zum Zeitpunkt der Anstiftung gegeben ist) bestraft werden kann. Zur Begründung wird angeführt, dass die Abweichung als wesentlich anzusehen sei, weil der Anstifter eine konkrete Person vor Augen habe. Außerdem können nur so die Fälle gelöst werden, in denen der Haupttäter nach der irrtümlichen Verletzung seinen Irrtum erkennt und nunmehr die ursprünglich geplante Tat begeht („Blutbadargument“).Jäger Strafrecht AT Rn. 371; Otto JuS 1982, 557; Roxin JZ 1991, 680.
Nach der Gegenauffassung, der sich wohl auch der BGH angeschlossen hat, ist der error in objecto vel persona des unmittelbar Handelnden auch für den Anstifter ein unbeachtlicher error in objecto vel persona. Wesentlich sei, dass der Angestiftete die Tat aufgrund des in ihm durch den Anstifter hervorgerufenen Tatentschlusses begangen habe und dass das Fehlgehen noch innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liege, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Anstifter dem Täter die Individualisierung überlassen habe. Zudem sei die Annahme einer aberratio ictus dann unbefriedigend, wenn nicht zu einem Verbrechen, sondern lediglich zu einem Vergehen angestiftet worden sei, da in diesem Fall die versuchte Anstiftung nicht strafbar sei.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 895; Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 26 Rn. 23; BGHSt 37, 214. Dem Blutbadargument wird entgegengehalten, dass, wenn man die erste Tat, bei welcher die Verwechselung eingetreten ist, als die Anstiftungstat ansehe, der Vorsatz bezüglich weiterer Taten verbraucht sei.Rengier Strafrecht AT § 45 Rn. 61.