Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Beihilfe

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IV. Beihilfe

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Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe geleistet hat.

1. Hilfeleisten

a) Begriffsbestimmung

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Definition

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Definition: Hilfeleisten

Unter Hilfeleisten ist jeder Tatbeitrag zu verstehen, der die Haupttat entweder ermöglicht oder erleichtert oder aber die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 900.

Die Förderung der Haupttat kann durch eine physische Beihilfe (z.B. „Schmiere stehen“, Verschaffen des Einbruchswerkzeugs) und durch eine psychische Beihilfe (z.B. Ratschläge) geleistet werden. Eine psychische Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe den Tatentschluss des Haupttäters bestärkt. Dieses Bestärken muss allerdings dazu führen, dass der Täter dadurch nachweislich das Gefühl einer erhöhten Sicherheit hat.BGH NStZ 1993, 535; BGH StV 1995, 364.

Expertentipp

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In den Fällen des omnimodo facturus müssen Sie stets an eine psychische Beihilfe denken.

Im Gegensatz zur Anstiftung ist eine Kommunikation zwischen dem Gehilfen und dem Haupttäter nicht erforderlich. Der Haupttäter muss nicht wissen, dass ihm jemand geholfen hat.

Beispiel

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A erfährt, dass B in das Warenlager des C einsteigen möchte. Hoch erfreut über diesen Entschluss, sorgt er am Tattag dafür, dass die Türe zum Warenlager nicht abgeschlossen ist. B hat keine Ahnung, dass A an seiner Tatbegehung beteiligt war, freut sich lediglich über die einfache Möglichkeit, in das Warenlager einzusteigen.

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Umstritten ist, ob der Gehilfenbeitrag ursächlich für den Erfolg der Haupttat geworden sein muss.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass diese Ursächlichkeit nicht vorliegen muss. Die dem Haupttäter gewährte Unterstützung stellt auch dann eine Beihilfe dar, wenn sie im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel nicht kausal geworden ist. Ausreichend sei, dass der Beitrag des Gehilfen die Handlung des Täters tatsächlich gefördert habe.BGH NStZ 1985, 318.

Nach der herrschenden Meinung im Schrifttum ist die Kausalität Voraussetzung für die Strafbarkeit des Gehilfen. Von einem gelungenen Rechtsgutsangriff des Gehilfen könne dann nicht gesprochen werden, wenn sich der Beitrag des Gehilfen auf die Tatbestandsverwirklichung nicht ausgewirkt habe. Allerdings wird auch von der Literatur keine Kausalität im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel für den Erfolg verlangt. Es soll ausreichend sein, wenn der Gehilfenbeitrag mitwirksam für den Erfolg wurde oder zumindest die Chancen des Taterfolges erhöht hat („verstärkende Kausalität“).LK-Roxin § 27 Rn. 2; Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 27 Rn. 10; Jäger Strafrecht AT Rn. 375.


Expertentipp

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Sie sollten sich die Mühe machen und das Urteil lesen. Sie werden sehen, dass die Unterscheide zwischen Literatur und Rechtsprechung marginal sind.

Beispiel

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M ist Mitglied einer terroristischen Vereinigung, die ihrerseits wiederum zur Al Kaida gehört. Während die Mitglieder, die später die Flugzeugattentate des 11. September verüben, in den Trainingslagern der Al Kaida in Afghanistan und alsdann zur Pilotenausbildung in den USA weilen, hält M deren Infrastruktur in Deutschland aufrecht, indem er insbesondere Überweisungen tätigt, Mietverträge im Namen der Mitglieder kündigt und die Mitglieder warnt, als Familienangehörige Nachforschungen anstellen. Er erweckt so den Eindruck, als würden sich die späteren Attentäter noch in Deutschland aufhalten. Dabei weiß er, dass die anderen Mitglieder Anschläge mit Flugzeugen verüben werden, bei welchen die Flugzeuge zum Absturz gebracht werden sollen. Ihm ist nicht bekannt, dass die Flugzeuge in Gebäude gelenkt werden sollten. Am 11. September fliegen die 4 Piloten zwei Flugzeuge in das World Trade Center, ein weiteres in das Pentagon. Das vierte Flugzeug wird auf einem Feld zum Absturz gebracht.BGH Entscheidung vom 16.11.2006, 3 StR 139/06, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. Dabei werden 246 Passagiere und Besatzungsmitglieder in den Flugzeugen und über 3000 Menschen in den Gebäuden getötet.

Hier hat der BGH den M wegen Beihilfe zum Mord an den Passagieren verurteilt, die in den zum Absturz gebrachten Maschinen saßen. Die Aufrechterhaltung der Infrastruktur habe die Taten wesentlich gefördert. Er hat sich in seinem Urteil auch dezidiert mit der in der Literatur vertretenen Auffassung auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach dieser Auffassung eine Beihilfe zu bejahen sei, da die Beiträge des M chancenerhöhend und damit mitwirksam gewesen seien.    

b) Beihilfe durch neutrale Handlungen

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Umstritten und damit klausurrelevant ist die Frage, ob auch sozial- oder berufstypische Handlungen eine Beihilfe darstellen können.

Beispiel

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Busfahrer B fährt den Hütchenspieler H jeden Morgen zum Bahnhof, wo H, was B weiß, arglose Touristen im ihr Geld bringt, indem er eine Kugel unter einem von drei Hütchen versteckt, diese Hütchen dann in rascher Geschwindigkeit hin und her schiebt. Die Touristen, so auch der T, setzen ihr Geld auf das Hütchen, unter welchem sie die Kugel vermuten. Allerdings hat B, bevor er das Hütchen anhebt die Kugel bereits in seiner Hand versteckt, so das T 10 € verliert.Hütchenspieler-Fall bei Jäger Strafrecht AT Rn. 382.

H hat sich wegen Betruges gem. § 263 gegenüber T strafbar gemacht. Fraglich ist, ob sich B, der von den Tricks des H weiß, sich wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht hat, indem er H zum Bahnhof fuhr.  

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung sollen sozial adäquate Verhaltensweisen generell ausscheiden,Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 908. eine andere will solche als strafbar ansehen, die sich außerhalb des erlaubten Risikos befinden,Joecks/Jäger § 27 Rn. 15 ff. wobei nicht klar definiert ist, wann das der Fall ist, was damit auch die Schwäche dieses Ansatzes ist. Die Rechtsprechung und Teile der Literatur lösen das Problem im subjektiven Bereich, indem sie eine Beihilfe bejahen, wenn der Teilnehmer sicher wisse (dolus directus 2. Grades), dass der Haupttäter eine Straftat begehe und dass er mit seiner Handlung diese Tat fördere.BGH NStZ 2000, 34; einschränkend Krey Strafrecht AT 2, 3. Aufl. 2008, Rn. 300 ff., wonach auch dolus eventualis ausreichen soll. In der Literatur wird zudem einschränkend verlangt, dass ein „deliktischer Sinnbezug“ vorliegen muss, an dem es fehlt, wenn der Beitrag für sich gesehen sinnvoll ist.Jäger Strafrecht AT Rn. 383; Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 26 Rn. 22.

Beispiel

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Nach der Rechtsprechung käme mithin eine Beihilfe in Betracht, da B weiß, dass H einen Betrug begehen wird. Dies hätte allerdings zur Folge, dass B die Personenbeförderung einstellen müsste, um sich nicht strafbar zu machen. Der einschränkenden Auffassung würde der deliktische Sinnbezug fehlen, da der Transport zunächst auch der Personenbeförderung diente und damit für sich gesehen sinnvoll war. Nach einer anderen Literaturauffassung wäre das Verhalten generell straflos.

c) Sukzessive Beihilfe

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Umstritten ist schließlich, ob eine sukzessive Beihilfe, also ein Hinzutreten des Gehilfen in dem Stadium zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat, strafbar ist.

Bei diesem Streit müssen Sie § 257 kennen, um die Abgrenzungsprobleme zu verstehen. Nach § 257 macht sich ein Täter strafbar, wenn er einem anderen Hilfe leistet in der Absicht, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Da § 257 nach überwiegender Auffassung schon ab Vollendung der Vortat möglich ist, stellt sich die Frage, ob ein später Hinzukommender sich wegen Beihilfe oder wegen Begünstigung strafbar gemacht hat. Beides ist nicht möglich, da nach § 257 nicht bestraft werden kann, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

Beispiel

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Nachdem A in das Warenlager des C eingestiegen ist und mehrere Computer aus diesem Warenlager herausgeholt hat, stellt er fest, dass sein Wagen nicht anspringt. Er ruft daher seinen Bruder B an und bittet ihn, unter Schilderung des Sachverhalts, ihn mit den Computern abzuholen. B erhält dafür 500 €.

Fraglich ist, ob B sich hier der sukzessiven Beihilfe zum vollendeten Diebstahl strafbar gemacht hat oder ob eine Strafbarkeit wegen Begünstigung gem. § 257 vorliegt.

Expertentipp

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Auch bei der Mittäterschaft gibt es unterschiedliche Ansichten, ob diese nach Vollendung noch möglich ist. Sollten Ihnen diese nicht mehr oder noch nicht bekannt sein, können Sie die Gelegenheit nutzen, und dieses Thema lernen.

Teilweise wird in der Literatur der sukzessiven Beihilfe unter Berufung auf § 257 Abs. 3 generell der Vorrang eingeräumt, so dass eine Begünstigung erst nach der Beendigung in Betracht kommen kann.Schönke/Schröder-Stree § 257 Rn. 8. Andere Literaturvertreter verneinen ebenso wie bei der sukzessiven Mittäterschaft die Möglichkeit einer sukzessiven Beihilfe, da für die Strafbarkeit auch des Haupttäters ausschließlich die Vollendung wesentlich sei, so dass auch der vom Teilnehmer geleistete Beitrag kausal für die Vollendung des Deliktes sein muss. Darüber hinaus ergebe sich aus der Möglichkeit der sukzessiven Beihilfe eine nicht mehr trennbare Überschneidung mit der Begünstigung gem. § 257.LK-Roxin § 27 Rn. 22; LK-Ruß § 257 Rn. 5. Demgegenüber geht die Rechtsprechung sowie ein Teil des Schrifttums davon aus, dass die sukzessive Beihilfe möglich ist, sofern die Hilfe die Haupttat noch gefördert hat.BGHSt 19, 323; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 909. Die Abgrenzung zu der Begünstigung wird nach der inneren Willensrichtung des Teilnehmers vorgenommen: wolle er die Tat beenden helfen, liegt Beihilfe vor, wolle er die Vorteile der Tat sichern, soll Begünstigung vorliegen. Die Schwäche dieser Auffassung besteht darin, dass die innere Willensrichtung nur schwer feststellbar sein dürfte.

2. Vorsatz

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Der Vorsatz des Gehilfen muss, wie oben dargestellt, wiederum die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat umfassen. Darüber hinaus muss er sich auf die eigene Unterstützungshandlung beziehen. Im Unterschied zur Anstiftung genügt es jedoch, dass der Gehilfe den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 903; BGHSt 42, 135. Verwirklicht der Haupttäter jedoch mehr, als der Gehilfe sich vorgestellt hat, liegt auch hier wiederum ein Exzess vor, mit der Folge, dass dieses „mehr“ dem Gehilfen nicht zugerechnet wird.    

Beispiel

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In der obigen Entscheidung zum „11. September“ (Rn. 181) hat der BGH den Vorsatz dem M hinsichtlich der Tötung der 246 Passagiere in den abgestürzten Flugzeugen bejaht. Er hat ausgeführt, dass M zwar die Tat in den Einzelheiten nicht gekannt habe, mithin auch nicht gewusst habe, wie viel Passagiere getötet werden würden, dass er aber gewusst habe, dass Flugzeuge zum Absturz gebracht werden sollten. Damit habe er gewusst, dass die darin sitzenden Passagiere zu Tode kommen könnten. Hinsichtlich der Tötung der über 3000 Menschen in den Gebäuden hat er hingegen den Vorsatz verneint, da M nicht nachgewiesen werden konnte, dass er auch gewusst habe, dass die Flugzeuge in Gebäude gelenkt werden sollten.BGH Entscheidung vom 16.11.2006, 3 StR 139/06, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

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