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G. Täterschaft und Teilnahme
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Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft sind unter den Voraussetzungen der § 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 möglich, sofern der Täter zudem die Voraussetzungen des § 13 erfüllt.
Eine Anstiftung und Beihilfe zum Unterlassungsdelikt ist unproblematisch. In diesen Fällen ist das Unterlassungsdelikt die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen.
Eine Anstiftung durch Unterlassen wird nach h.M. nicht möglich sein, da es eines geistigen Kontakts zwischen dem Anstifter und dem Angestifteten bedarf.
Beispiel
A verhindert es nicht, dass sich in M der Entschluss entwickelt, das gemeinsame, 3 Monate alte Kind verhungern zu lassen. Hier hat A nach überwiegender Auffassung keinen Tatentschluss in M hervorgerufen.
Möglich ist aber eine Beihilfe durch Unterlassen. In diesen Fällen müssen Sie aber beachten, dass der Beihelfende dann erneut die Voraussetzungen des § 13 erfüllen muss.
Beispiel
Nachdem M die Ernährung eingestellt hat, unterlässt es A, sich selbst um die Versorgung des Kindes zu kümmern. Das Kind stirbt nach einigen Tagen.
Problematisch und klausurrelevant sind die Fälle der Abgrenzung zwischen Beihilfe und Neben- oder Mittäterschaft durch Unterlassen.
Beispiel
Im obigen Fall könnte A auch eine täterschaftliche Tötung durch Unterlassen begangen haben.
Dieses Problem wurde bereits unter der Rn. 62 ausführlich erörtert.