Inhaltsverzeichnis

Strafrecht Allgemeiner Teil 2 - Mittelbare Täterschaft - Versuch und Rücktritt

ZU DEN KURSEN!

Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Mittelbare Täterschaft - Versuch und Rücktritt

Inhaltsverzeichnis

VI. Versuch und Rücktritt

154

Auch bei der versuchten mittelbaren Täterschaft verwenden Sie das unter Rn. 6 dargestellte Aufbauschema.

Problematisch ist, wann bei einem Versuch in mittelbarer Täterschaft ein unmittelbares Ansetzen gem. § 22 anzunehmen ist.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der A nimmt unter dem Namen seiner ehemaligen Geliebten G über ein Erotik-Datingportal Kontakt zu X und Y auf. Nach geraumer Zeit vereinbart er mit X und Y, die irrig annehmen, sie kommunizierten mit G, ein Vergewaltigungs-Rollenspiel. X und Y sollen G zu Hause aufsuchen und an ihr gewaltsam sexuelle Handlungen vornehmen. Am Tattag führt A den Chat mit X und Y fort. Dabei geht er davon aus, dass beide nunmehr zeitnah die G aufsuchen und vergewaltigen würden. Nachdem die insoweit von einverständlichem Sex ausgehenden X und Y an der Haustüre der G geklingelt haben, gelingt es G aber unmittelbar, den Irrtum aufzuklären, so dass es nicht zu einem Übergriff kommt.BGH JuS 2021, 84.

X und Y haben sich aufgrund des irrig angenommenen, tatbestandsausschließenden Einverständnis der G nicht wegen versuchter sexueller Nötigung gem. §§ 177, 22, 23 strafbar gemacht, da es insoweit am Tatentschluss fehlt. Fraglich ist, ob sich A gem. §§ 177, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 strafbar gemacht hat. Der Tatentschluss ist zu bejahen, fraglich ist aber, ob das unmittelbare Ansetzen vorliegt. Stellte man auf X und Y ab, so müsste man sich fragen, ob mit dem Klingeln an der Türe nach ihrer Vorstellung die Schwelle zum „jetzt geht's los“ überschritten werden sollte. Problematisch ist, dass beide unvorsätzlich handelten, so dass Ihre Vorstellung nicht auf die Verwirklichung einer Straftat gerichtet war. Alternativ kann man auf das Handeln des A als Hintermann abstellen und sich fragen, ob das unmittelbare Ansetzen schon in dem Einwirken auf X und Y gesehen werden kann.  

 Nach der „Gesamtlösung“ werden wie bei der Mittäterschaft auch Hinter- und Vordermann zu einer Einheit verschmolzen, so dass nur das unmittelbare Ansetzen des Vordermannes die Tat insgesamt in das Versuchsstadium bringen kann.Saliger JuS 1995, 1004; Bung JA 2007, 868; Kühl JuS 1983, 180. Im Gegensatz zur Mittäterschaft begehen aber Hintermann und Werkzeug die Tat nicht gemeinschaftlich, da dem Werkzeug in der Regel die Strafbarkeit seines Handelns verborgen bleibt, weswegen es keine „Gesamttat“ gibt, sondern nur die Tat des Hintermanns.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 974.

Aufgrund der steuernden Tatherrschaft des Hintermanns nehmen Rechtsprechung und große Teile der Literatur von daher mit der „modifizierten Einzellösung“ eine Vorverlagerung des Zeitpunkts vor. Demnach liegt das unmittelbare Ansetzen auf jeden Fall vor, wenn der Vordermann unmittelbar angesetzt hat. Darüber hinaus aber auch dann, „wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Hintermanns in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll, das geschützte Rechtsgut daher aus Sicht des Täters bereits ab diesem Zeitpunkt gefährdet ist.“BGH JuS 2021, 84 mit kritischer Anm. Jahn; ebenso Jäger Strafrecht AT Rn. 427; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 975 („Rechtsgutsgefährdungstheorie“); Schönke/Schröder-Eser/Bosch StGB § 22 Rn. 54a. Teilweise wird das Kriterium des „engen Zusammenhangs“ als zu unbestimmt angesehen, weswegen wie bei den „Distanzfällen“ vornehmlich darauf abgestellt wird, ob der Hintermann den Kausalverlauf aus den Händen gegeben hat.Rengier Strafrecht AT § 36 Rn 14.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Im obigen Fall hat der BGHBGH JuS 2021, 84. das unmittelbare Ansetzen bejaht, da A aufgrund des Kontakts noch am Tattag davon ausging, die Tat werde zeitnah ausgeführt. Zudem hatte er den Kausalverlauf aus den Händen gegeben und selbst nach der Gesamtlösung dürfte ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen sein, da X und Y aufgrund des Chats am Tattag von der Anwesenheit der G ausgehen und von daher mit der unmittelbaren Umsetzung des Rollenspiels rechnen durften.   

155

Im Hinblick auf den Rücktritt ist in der Regel § 24 Abs. 1 anzuwenden, da das Werkzeug weder Täter noch Teilnehmer ist, der mittelbare Täter also keine Beteiligten hat. Etwas anderes gilt nur für die Fälle des „Täters hinter dem Täter“. Hier erfolgt der Rücktritt nach § 24 Abs. 2.Rengier Strafrecht AT § 37 Rn. 11 ff. Insoweit wird auf die Ausführungen bei der Mittäterschaft verwiesen.   

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!