Schuldrecht Besonderer Teil 1

Sachmangel, § 434

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1. Sachmangel, § 434

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Sachmangel i.S.d. § 434

I.

Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

 

1.

Beschaffenheitsvereinbarung

 

 

2. 

 

Versteckte Haftungsausschlüsse

Rn. 148 f.

 

3.

Abweichen der „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“

 

II.

Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

 

1.

Vertraglich vorausgesetzte Verwendung

 

 

2.

Fehlen der Eignung für vorausgesetzte Verwendung

 

III.

Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

 
 

Vereinbartes Zubehör, vereinbarte Anleitungen einschließlich Montage und Installationsanleitungen übergeben?

 

III.

Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4

 

 

1.

Keine (wirksame) abweichende Vereinbarung über konkrete Ist-Beschaffenheit (Abs. 3 S. 1)

 

 

2.

Objektive Verkehrserwartung bzgl. Beschaffenheit/Verwendung (Nr. 1 und 2 a)).

 

 

3.

Bedeutung öffentlicher Äußerungen, insbesondere Werbung, (Nr. 2 b)

 
 

4.

Übereinstimmung mit Muster welches vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde (Nr. 3)

 

 

5.

Erwartbares Zubehör, Verpackung, Montage und Installationsanleitungen insb. (Nr. 4)

 

IV.

Montagefehler, § 434 Abs. 4

 

 

 

Fehlerhafte Montage 

 

V.

„Aliudlieferung“  § 434 Abs. 5

 

a) Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

146

Ein Sachmangel kann zunächst in der konkreten Beschaffenheit der Kaufsache begründet liegen.

Definition

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Definition: Beschaffenheit

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. II Satz 1 Nr. 1 BGB voraus, dass der
Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft
zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.

Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 10 f. m.w.N.

Beispiel

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Beispiele anhand eines Pkws: Farbe, Ausstattung, Größe, Gewicht, Motorstärke, Höchstgeschwindigkeit, Verbrauch, Neuheit, Alter, Unfallfreiheit;
weitere Beispiele: Lage, Grenzverlauf und Bebaubarkeit eines Grundstücks, Urheberschaft an einem Kunstwerk.

Für die Entscheidung, ob die (tatsächliche) Beschaffenheit der Kaufsache als Sachmangel zu qualifizieren ist, kommt es in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung an (sog. „subjektiver Fehlerbegriff“).

 

aa) Beschaffenheitsvereinbarung

147

Ein Sachmangel liegt gem. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die Vereinbarung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, unklare Angaben müssen nach §§ 133, 157 ausgelegt werden.

Der BGH stellt strenge Voraussetzungen an die Beschaffenheitsvereinbarung und fordert, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.(BGH NJW 2019, 1937 Rn. 22.) In Zweifelsfällen ist keine vereinbarte Beschaffenheit anzunehmen.(BGH NJW 2018, 150 Rn. 16.)

§ 434 Abs. 2 Satz 2 konkretisiert die Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1. Zur Beschaffenheit im Sinne von Abs. 2 Nummer 1 „gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.“

Hinweis

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Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Parteien können ausdrücklich oder konkludent auch andere Eigenschaften vereinbaren.

 

Bei der Definition der ausdrücklich genannten Begriffe aus Abs. 2 Satz 2 gilt es zu berücksichtigen, dass die in § 327e II 2 – 4 enthaltenen Definitionen nur mit gewisser Vorsicht übernommen werden können. Dies liegt daran, dass beide Vorschriften verschiedenen Richtlinien entstammen. § 434 beruht auf der „Warenkaufrichtlinie“ (WKRL) und § 327e auf der „Digitale-Inhalte-Richtlinie“ (DIRL). Dabei enthält die WKRL in Art. 2 eigene Definitionen für die in der auf der WKRL basierenden Vorschrift enthaltenen Begriffe. Wo eigene Definitionen nicht enthalten sind, kann ein Rückgriff erfolgen.

 

Vertiefung

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Definitionen

Artikel 2 der WKRL enthält in seinen Nrn. 1-15 sehr viele wichtige Begriffsdefinitionen. Insoweit lohnt ein Blick in den Artikel auch über die hier behandelten Inhalte hinaus.

Nr. 8

„Kompatibilität“ die Fähigkeit der Waren, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert werden müssen;“

Nr. 9

„Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;

Nr. 10

„Interoperabilität“ die Fähigkeit der Waren, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit denen Waren derselben Art in der Regel benutzt werden;

 

 

Nach bisheriger herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur war mit Blick auf die Privatautonomie ein sehr weiter Begriff der Beschaffenheit anzulegen. Der sogenannte enge Beschaffenheitsbegriff wurde nach der Schuldrechtsreform 2002 (überwiegend) aufgegeben. Daran ändert sich durch die (Neu-)Regelung insoweit nichts. Vielmehr ergibt sich nun unmittelbar aus dem Gesetz (siehe Abs. 2 S.2), dass der – vereinzelt in der Rechtsprechung noch fehlerhaft vertretene (vgl. insoweit zuletzt das Urteil des OLG München, welches durch Urteil des BGH vom 15.6.2016 VIII ZR 134/15 entsprechend korrigiert wurde) – enge Beschaffenheitsbegriff Geschichte ist.(In diesem Sinne auch BT-Drs. 19/27424 S. 23.)

Beispiel

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Autohändler V verkauft dem K ein als „neu“ bezeichnetes Auto.
Nach Auffassung der Rechtsprechung liegt bei Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Kfz-Händler in der Beschreibung als „neu“ die Vereinbarung der Lieferung eines, abgesehen von der Überführungsfahrt, unbenutzten und „fabrikneuen“ Wagens.

St. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 16.7.2003 (Az: VIII ZR 243/02) – „Fabrikneu I“ = NJW 2003, 2824 m.w.N.; Urteil vom 15.10.2003 (Az: VIII ZR 227/02) – „Fabrikneu II“ = NJW 2004, 160 m.w.N. „Fabrikneu“ ist ein PKW, wenn und solange das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs vom Hersteller noch unverändert hergestellt wird, wenn es keine durch längere Standzeiten bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.BGH a.a.O.
Entscheidend ist bzgl. der unveränderten Herstellung, ob der Hersteller zum Verkaufszeitpunkt intern die Produktion eingestellt hatte, nicht dagegen, ob der Hersteller zu diesem Zeitpunkt bereits die neue Modellserie an die Händler ausgeliefert hatte.BGH NJW 2003, 2824 – „Fabrikneu I“.

 

 

Beispiel

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Die Angabe „Unfallschäden laut Vorbesitzer: Nein“ im Kaufvertrag stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine reine Wissensmitteilung, mit der der Verkäufer die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH Urteil vom 12.3.2008 (Az: VIII ZR 253/05) unter Tz. 12 ff. = NJW 2008, 1517 ff. Durch die Bezugnahme auf die Auskunft des Vorbesitzers gibt der Verkäufer hier gerade zu erkennen, selber nicht verbindlich dafür einstehen und die Gewähr für die Richtigkeit übernehmen zu wollen.

Beispiel

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Der Verkauf eines PKW als „fahrbereit“ bedeutet, dass das Fahrzeug nach seiner Beschaffenheit betriebsbereit und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste.

BGH Urteil vom 22.11.2006 (Az: VIII ZR 72/06) unter Tz. 21 ff. = BGHZ 170, 67 ff. = NJW 2007, 759 ff.

bb) Negative Beschaffenheitsvereinbarung und Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

148

 

Unter einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung versteht man eine vereinbarte Beschaffenheit, welche unter den Anforderungen des objektiven Mangelbegriffs liegt.

§ 434 Abs. 3 zeigt mit seiner Formulierung (s.u.), dass die Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft zum einen zulässig ist und zum anderen dem objektiven Mangelbegriff vorgeht.

Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie…“

In B2B, C2C, C2B Konstellationen sind negative Beschaffenheitsvereinbarungen in den Grenzen der §§ 305 ff., § 242 grundsätzlich zulässig. Insoweit hat die Reform des Kaufvertragsrechts keine Neuerungen gebracht.(Pfeifer GPR 2021, 122f.)

Besonderheiten sind jedoch im Bereich des  Verbrauchervertrags (B2C) zu berücksichtigen. Nach § 476 Abs. 1 S. 2, ist eine negative Abweichung von den Anforderungen des § 434 Abs. 3 sowie § 475b Abs. 4 vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur dann zulässig, wenn

1.      der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und

2.      die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Die Regelung will verhindern, dass der Verbraucher nach Abgabe seiner Vertragserklärung und Übergabe der Sache vom objektiven Mangel überrascht wird (Warnfunktion!). Er soll in die Lage versetzt werden, sich bewusst für den Kauf einer vom objektiven Standard abweichenden Sache zu entscheiden. Damit sollen Verschleierungen des Mangels durch den Verkäufer verhindert werden.(Pfeiffer GPR 2021, 124.) Ferner soll die Regelung den Verkauf gebrauchter Sachen erleichtern und der Rechtssicherheit dienen.(BT Drs. 19/27424, S. 42.) 

Den Verkäufer trifft die Obliegenheit, eine ausreichende Inkenntnissetzung,  vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher, in Gestalt einer ausdrücklichen und gesonderten (Nr. 2) Vereinbarung der Parteien zu bewirken. Nach dem Wortlaut der Norm muss der Käufer (Nr. 1) „eigens“(in der englischen bzw. französischen Übersetzung: „specifically“ o. „spécifiquement“) auf die Abweichung von der objektiven Beschaffenheit hingewiesen werden. Die Formulierung macht deutlich, dass gerade ein „Mehr“ im Vergleich zur Erteilung anderer vorvertraglicher Informationen verlangt wird. Was genau zu fordern ist, ist noch unklar und muss durch die Rechtsprechung konkretisiert werden.

Während die WKRL in Art. 7 Abs. 5 auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags abstellt, hat sich der deutsche Gesetzgeber bewusst für die Formulierung „vor der Abgabe seiner Vertragserklärung“ entschieden.

Damit soll klargestellt werden, dass der Verkäufer nicht erst das Angebot des Verbrauchers abwarten kann um erst im Zeitpunkt seiner Annahme auf die Abweichung hinzuweisen („ach übrigens die Sache ist mangelhaft…“)(BT Drs. 19/27424, S. 24.)

Dies folgt aus der psychologischen Erkenntnis, dass es für viele Menschen schwierig ist, eine einmal getroffene Entscheidung zu revidieren. Die in § 476 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 angelegte Warnfunktion erfordert, dass die gesetzlich geforderte Information bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung mitgeteilt wird.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 33.)

Aus dem Begriff „eigens“ wird  die Notwendigkeit einer individuellen Information des Käufers gefolgert.(Lorenz NJW 2021, 2073) Es genügt damit nicht, die Abweichung nur als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung anzuführen.(BT Drs. 19/27424, S. 43.)

Hinweis

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Passender wäre die Bezeichnung „besonders“ anstatt „eigens“ gewesen.(Wilke VuR, 2021, 285.) Mit Blick auf die Gesetzesbegründung und die französische und englische Fassung würde dies klarer beschreiben, dass „eigens“ die besondere Hervorhebung der Abweichung von weiteren Produktangaben anordnet.
Notwendig ist demnach eine besonders hervorgehobene Information. Wie kann dies in der Praxis umgesetzt werden? Im stationären Handel kann die Eigenschaft auf der Produktbeschreibung ggf. durch besondere Hervorhebung (farbliche Kennzeichnung, größere Schriftgröße, sonstige grafische Hervorhebung) gekennzeichnet werden. Im Onlinehandel muss ebenfalls eine deutliche Kennzeichnung bei der Produktpräsentation erfolgen.

Ob die gewählte Art und Weise der Darstellung ausreichend war, ist am Sinn und Zweck der Vorschrift zu bemessen (siehe oben).

Die Information muss sich auf ein bestimmtes Merkmal der Sache beziehen. Vage bzw. unklare Formulierungen reichen daher nicht aus um die Mängelhaftung auszuschließen (siehe obiges Beispiel).

Die Formulierung „ausdrücklich“ macht deutlich, dass eine konkludente Vereinbarung gerade nicht ausreicht.

Das Merkmal „gesondert“ ist im BGB bereits aus § 309 Nr. 11 bekannt. Damit scheidet eine mündliche Erklärung von vornherein aus, weil schwer vorstellbar ist, wie eine solche „gesondert“ abgegeben werden kann. Die Begrifflichkeit der „gesonderten Erklärung“ ist in alten Fassungen verschiedener, inzwischen größtenteils außer Kraft getretener, Verbraucherschutzvorschriften enthalten gewesen, auf deren Auslegung grundsätzlich zurückgegriffen werden kann.(MüKo/Wurmnest § 309 Nr. 11 Rn. 7.)

Nicht erforderlich ist dagegen, dass eine getrennte Urkunde erstellt wird. Die Informationen sollten im Vertragstext deutlich abgesetzt sein um den vom Gesetzgeber verfolgten Warnzweck zu realisieren. Auch wenn dies nicht ausdrücklich gefordert wird, dürfte im Hinblick auf das Gesagte mindestens die Textform einzuhalten sein.(Wilke VuR 2021, 283.)

Vertiefung

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Verhältnis von "ausdrücklich und gesondert" zu "eigens"

Ist neben der Anforderung eines „ausdrücklichen und gesonderten“ Hinweises das Merkmal „eigens“ noch gesondert relevant? Tatsächlich wird ein ausreichend ausdrücklicher und gesonderter Hinweis regelmäßig auch die Anforderungen des Merkmals „eigens“ erfüllen. Allerdings ist für einen ausdrücklichen und gesonderten Hinweis eine besondere Hervorhebung (z.B. besondere Schriftgröße, Fettschrift, Rahmen etc.) gerade nicht notwendig. In geeigneten Fällen kann sich ein solches Erfordernis zur Wahrung der Informationspflicht jedoch gerade aus dem Merkmal „eigens“ ergeben.(MüKo/Wurmnest § 309 Nr. 11 Rn. 7.)

Im Onlinehandel reicht dabei nicht aus, ein schon vorangekreuztes Kästchen vorzusehen, dass der Verbraucher deaktivieren kann. Der Unternehmer kann im Online-Handel aber eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Verbrauchers etwa dadurch herbeiführen, dass er auf seiner Webseite ein Kästchen oder eine Schaltfläche vorsieht, dass die Verbraucher anklicken („einfaches opt-in“) oder auf andere Weise betätigen können.(BT-Drs. 19/27424, S. 42.)

Nehmen wir im vorstehenden Beispiel 3 einmal an, der Verkäufer des Gebrauchtwagens sei Unternehmer i.S.d. § 14 und der Verkäufer handele bei Vertragsschluss als Verbraucher i.S.d. § 13. Die Parteien hätten dann einen Verbrauchgüterkaufvertrag i.S.d. § 474 Abs. 1 geschlossen. Da der Verkäufer um die Haftungsrisiken im Gebrauchtwagenhandel weiß, will er „auf Nummer sicher gehen“ und vereinbart deshalb mit dem Käufer zusätzlich, der Wagen habe „möglicherweise“ Unfallschäden.

Eine solche Vereinbarung stellt schon wegen der fehlenden Bestimmtheit des Mangels eine nach § 476 Abs. 1 S. 2 unwirksame Umgehung der ansonsten nach § 476 Abs. 1 S. 1 zwingend ausgestalteten Einstandspflicht für Sachmängel dar.

Hinweis

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Die Folge einer nach § 476 Abs. 1 unwirksamen Vereinbarung besteht darin, dass sich der Verkäufer darauf „nicht berufen kann“. Damit ist klargestellt, dass nur diese Vereinbarung unwirksam ist und der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt – § 139 kommt also nicht zur Anwendung.

b) Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3

149

Abweichend von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann es auch so sein, dass sich die Parteien nicht auf bestimmte Beschaffenheiten verständigt haben, sondern sich nur über die Eignung der Sache für eine bestimmte Verwendung ausdrücklich oder konkludent einig geworden sind. Hier muss die Kaufsache also solche Beschaffenheiten aufweisen, welche im Ergebnis zu der vertraglich vorausgesetzten Eignung führen.

Nach Ansicht der Rechtsprechung genügte für die Annahme der vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F., die nicht vereinbarte, aber übereinstimmend unterstellte Verwendung.

Teilweise wird nun vertreten, dass diese großzügige Handhabung bezüglich der „Vereinbarung“ künftig nicht mehr möglich sein soll. Die WKRL verlangt in Art. 6 lit. b), dass der Verbraucher dem Verkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags den angestrebten Nutzungszweck zur Kenntnis gebracht hat und der Verkäufer diesem zugestimmt hat. Die bloß unterstellte Verwendung reicht für die Annahme einer solchen Vereinbarung nach dieser Ansicht nicht aus.(Wilke VuR, 2021, 283.) In der Klausur sollte daher kurz kritisch ausgeführt werden.

Vertiefung

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Bisherige überschießende Rechtsprechung

Die gleiche Formulierung fand sich auch schon in Art. 2 Abs. 2  lit. b der Verbrauchsgüterkauf-RL, diese war jedoch mindestharmonisierend umzusetzen. Die überschießende Rechtsprechung des BGH war insoweit mit der Richtlinie verträglich. Bezüglich der Warenkaufrichtlinie gilt es zu berücksichtigen, dass diese vollharmonisierend umzusetzen ist. Somit darf der durch die Richtlinie vermittelte Schutz grundsätzlich weder unterschritten noch überschritten werden.

Andere Stimmen in der Literatur gehen (ohne besondere Begründung) davon aus, dass sich durch die Neuregelung inhaltlich keine Änderungen ergeben.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 36)

Gem. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Diese Passage wurde zur Umsetzung von Art. 6 lit. c der WKRL aufgenommen. Inhaltliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben sich daraus jedoch nicht.(Lorenz, NJW 2021, 2066.)

Beispiel

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V verkauft dem K eine Druckerpatrone für einen Laserdrucker. Die Patrone ist kein vom Hersteller des Laserdruckers hergestelltes Ersatzteil. V teilt dem K aber mit, dass die Patrone gerade auch für seinen Laserdruck geeignet sei. Nun stellt sich heraus, dass die verkaufte Druckerpatrone nicht die besonderen Haken aufweist, um sie in die Haltevorrichtung des Laserdruckers von K einrasten zu lassen. Sie kann daher in diesem Laserdrucker nicht verwendet werden.

Über die besonderen Haken haben V und K keine Vereinbarung getroffen und sich wohl noch nicht einmal Gedanken gemacht. Entscheidend kam es ihnen aber darauf an, dass die Patrone im Laserdrucker des K eingesetzt werden kann. Da dafür wiederum diese Haken notwendig sind, liegt aufgrund der abweichenden Ausgestaltung der verkauften Patrone ein Sachmangel vor.

Hinweis

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§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ist ein praktisch wichtige Alternative zu § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1. Denn meistens werden sich die Parteien keine Vorstellungen über eine bestimmte Beschaffenheit machen, sondern ihre Aufmerksamkeit darauf richten, dass sich die Sache für eine bestimmte Verwendung eignet.

150

Hinweis

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Bitte beachten Sie, dass § 434 seit dem 1.1.2022 neu gefasst ist. Inhaltlich ergeben sich bezüglich des Videos keine Änderungen. Das Video wird in Kürze neu gedreht.

Wiederum ist im Falle des Verbrauchsgüterkaufs an eine unzulässige Umgehung i.S.d. § 476 Abs. 1 S. 2 zu denken (s.o. zur Zulässigkeit negativer Beschaffenheitsvereinbarungen).

c) Sachmangel nach § 434 Abs. 3

151

Hinweis

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Bitte beachten Sie, dass § 434 seit dem 1.1.2022 neu gefasst ist. Inhaltlich ergeben sich bezüglich des Videos keine Änderungen. Das Video wird in Kürze neu gedreht.

§ 434 Abs. 3 regelt die objektiven Anforderungen an die Kaufsache und setzt damit Art. 7 WKRL um. Dabei stellt Satz 1 klar, dass der objektive Mangelbegriff nur dann zur Anwendung zu bringen ist, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.

Besteht keine anderweitige wirksame Vereinbarung, so entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (Nr. 1), bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (Nr. 2). Sodann stellen lit. a und b klar, dass die Erwartung des Käufers insbesondere durch die Art der Sache geprägt wird und durch öffentliche Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden. Ausnahmsweise muss der Verkäufer sich die öffentlichen Äußerungen nicht zurechnen lassen, wenn ein Fall von § 434 Abs. 3 Satz 3 vorliegt. Die übliche Beschaffenheit wird sodann noch durch § 434 Abs. 3 Satz 2 konkretisiert.

Zu den objektiven Anforderungen gemäß Nr. 3 gehört, dass die Sache der Probe oder dem Muster entsprechen muss, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat. § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 stellt klar, dass die Sache mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- und Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

aa) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gem. § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

152

Beispiel

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K erwirbt von V dessen 7 Jahre alten Pkw Golf. K stellt fest, dass das Fahrzeug im Stadtverkehr 9 Liter Benzin auf 100 km verbraucht. K möchte von dem Kaufvertrag zurücktreten. Er ist der Ansicht, der Benzinverbrauch sei viel zu hoch. Über den Benzinverbrauch hatten K und V nicht gesprochen.

Da K und V über den Benzinverbrauch gar nicht gesprochen hatten, kommt allenfalls ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 3 S. 1  in Frage: Zur gewöhnlichen Verwendung (Nr. 1) – das Fahren – eignet sich der Golf ohne weiteres. Fraglich ist aber, ob er die Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und vom Käufer erwartet werden durfte (Nr. 2). Ein durchschnittlicher Benzinverbrauch von 9 Liter pro 100 km im Stadtverkehr ist für gebrauchte Fahrzeuge nicht unüblich. Dass K andere Erwartungen hatte, muss hier außer Betracht bleiben: Das Fahrzeug entspricht dem, was ein durchschnittlicher Käufer erwarten würde. Eine – zu hoch geschraubte – diesbezügliche Erwartung hätte K deutlich machen und mit V eine entsprechende Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 vereinbaren müssen. Ein Mangel liegt nach alledem nicht vor.

Beispiel

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K erwirbt ein Pferd von V, bei dem ein genetischer Defekt festgestellt wird. Das für sich allein rechtfertigt die Begründung eines Mangels nach §§ 90a S. 3, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 noch nicht. Denn zur „üblichen Beschaffenheit“ eines Tieres gehört es nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen „Idealnorm“ entspricht.

BGH Urteil vom 7.2.2007 (Az: VIII ZR 266/06) unter Tz. 19 ff. = NJW 2007, 1351 ff. Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass Tiere als Lebewesen einer ständigen Entwicklung unterliegen und mit individuellen Anlagen ausgestattet sind.BGH Urteil vom 7.2.2007 (Az: VIII ZR 266/06) unter Tz. 19 ff. = NJW 2007, 1351 ff. Gewisse – auch genetisch bedingte – Abweichungen vom biologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor und gehören gerade zu den Beschaffenheiten, mit denen gerechnet werden muss.BGH Urteil vom 7.2.2007 (Az: VIII ZR 266/06) unter Tz. 19 ff. = NJW 2007, 1351 ff. Ein genetischer Defekt stellt deshalb nur dann eine beachtliche Beschaffenheitsabweichung i.S.d. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 dar, wenn er bei vergleichbaren Tieren ungewöhnlich ist.

 

Die Sache entspricht den objektiven Anforderungen nur, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der zu erwartbaren gewöhnlichen Verwendung ist der Vertragsschluss.(BGH NJW 2009, 2120) Die gewöhnliche Verwendung ist sodann unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bestimmen, d.h., dass eine objektive Bestimmung unter Berücksichtigung der Art der Kaufsache und des jeweils betroffenen Verkehrskreises der avisierten Käufer zu bestimmen ist.(MüKo/Westermann, § 434 Rn. 24.)

Expertentipp

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In der Klausur kann folgende Kontrollfrage gestellt werden: wurden die durchschnittlichen berechtigten Erwartungen der angesprochenen Käufer nicht erfüllt?

Im Rahmen der konkreten Prüfung kann ein Vergleich zu anderen Stücken der Gattung vorgenommen werden. Auch ein Vergleich mit Konkurrenzprodukten kann vorgenommen werden.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 15.) Bei einem solchen Vergleich ist jedoch Zurückhaltung geboten. Konkurrenzprodukte können in eine andere Qualitätsstufe fallen oder aus anderen Gründen nur eingeschränkt vergleichbar sein.

Die Sache ist zur gewöhnlichen Verwendung geeignet, wenn die gewöhnliche Nutzung möglich ist. Die Nutzung darf auch nicht mit besonderen Gefahren verbunden sein.(BGH NJW 2019, 1133.) Ferner muss die Nutzung rechtlich zulässig sein.(BGH NJW 2013, 2182.)

Ist die so bestimmte gewöhnliche Verwendung nur vermindert gegeben oder gar nicht möglich, liegt ein Mangel nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vor.

bb) Übliche und erwartbare Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

152a

Als weitere objektive Anforderung an die Sache nennt § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die übliche Beschaffenheit der Sache.

Auch die übliche und erwartbare Beschaffenheit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und aus Sicht eines vernünftigen Durchschnittskäufers zu bestimmen. Ergänzend sind gem. Nr. 2 a) die Art der Sache zu berücksichtigen und gem. Nr. 2 b) insb. öffentliche Äußerungen des Verkäufers (s.u.).

Eine Untergrenze für die erwartbare Beschaffenheit stellen gesetzliche Anforderungen an die Sache dar. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Vorschriften der Produktsicherheit, des Umweltrechts oder des Datenschutzes handelt. Die Übereinstimmung des Produkts mit geltendem – nationalem und europäischen – Recht  ist eine Selbstverständlichkeit die der Käufer erwarten darf.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 20.)

§ 434 Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass zur üblichen Beschaffenheit Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehören.

Zur Bestimmung der objektiven Anforderungen an die Kaufsache sind auch technische Normen und in Ermangelung solcher Normen anwendbare sektorspezifische Verhaltenskodizes zu berücksichtigen. Dies folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 lit. a) WKRL. Diese Passage wurde im nationalen Recht zwar (wohl unionsrechtswidrig) nicht umgesetzt, muss aber zumindest im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts berücksichtigt werden.

Die Sache muss damit dem „Stand der Technik“ entsprechen. Der Stand der Technik ist dabei nach gültigen Industrienormen zu bestimmen (DIN/ISO usw.).

Konstruktionen sind so zu wählen, wie sie von einem aufmerksamen Ingenieur gewählt worden wären. Wird der vorzeitige Verschleiß (bzw. die vorzeitige Obsoleszenz)  der Sache durch eine Konstruktion bedingt, die mit geringen Kosten vermeidbar gewesen wäre, so entspricht die Sache nicht der berechtigterweise erwartbaren üblichen Beschaffenheit.

In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff der Haltbarkeit zu betrachten. Der Begriff wird im Gesetz nicht definiert. Aus Art. 2 Nr. 13 WKRL folgt jedoch, dass damit  „die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten“ gemeint ist. Daraus folgt gerade, dass keine Haltbarkeitsgarantie begründet wird. Gefordert wird vom Gesetz bloß, dass die Sache die Fähigkeit (Stand der Technik? Ordnungsgemäße Konstruktion? S.o.) haben muss, den Haltbarkeitsanforderungen grundsätzlich gerecht zu werden.(Wilke VuR 2021, 284)

Hinweis

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Ein Mangel liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Funktionsausfall oder die Funktionsminderung auf einer übermäßigen Nutzung beruht oder die erforderliche Wartung des Geräts (Filter/Inspektion) nicht durchgeführt wurde.

Wird eine mehr als zweijährige Haltbarkeit angepriesen, führt dies grds. nicht zur Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Die Anforderungen an die Funktionalität sind erfüllt, wenn die Kaufsache die Nutzungsmöglichkeit erfüllt, welche insbesondere durch öffentliche Äußerungen des Händlers oder Herstellers, durch Werbung, die Betriebsanleitung, das technische Datenblatt oder sonstige Produktbeschreibungen erwartet werden kann. 

Die Nennung der Sicherheit als relevantes Kriterium zielt zunächst auf den Schutz der Gesundheit von Menschen ab und den Schutz vor Schäden an anderen Sachgütern und der Kaufsache selbst. Daneben ist ein Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angelegt.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 21.) In diesem Zusammenhang geht es um die Integrität informationstechnischer Systeme. Damit sind Fragen zur Sicherung von Geräten vor Datenmanipulation oder Ausspähung gemeint.

cc) Einfluss öffentlicher Angaben gem. § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b)

153

Gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) ist die übliche erwartbare Beschaffenheit unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden zu bestimmen.

Der Käufer darf auch solche Eigenschaften erwarten, die zwar an sich nicht zur gewöhnlichen Beschaffenheit der Sache gehören, die der Verkäufer, seine Gehilfen oder der Hersteller aber durch entsprechende öffentliche Äußerungen der Sache selbst zugeordnet haben.

Das Merkmal der Öffentlichkeit ist dann erfüllt, wenn sich die Äußerungen an einen unbestimmten Personenkreis richten.(Girogeleit/Herresthal JZ 2003, 227.) Notwendig ist ferner die Äußerung zu einer bestimmten Eigenschaft, demnach zu einer nachprüfbaren Tatsache (Abgrenzung zu bloß reißerischen Anpreisungen).

Erfasst sind insbesondere Aussagen des Verkäufers, des Herstellers und von Gehilfen, unabhängig davon, ob diese eigenständig, „im Auftrag“ oder als Erfüllungsgehilfen tätig werden.

154

In drei Fällen sind die öffentlichen Äußerungen ohne Relevanz:

Fall 1: Der Verkäufer haftet nicht auf eine Beschaffenheit gemäß den öffentlichen Äußerungen, wenn er die betreffende Äußerung nicht kannte und sie auch nicht kennen konnte. „Kennen konnte“, ist dabei wie „Kennenmüssen“ (fahrlässige Unkenntnis  i.S.d. § 122 Abs. 2) zu verstehen. Im allgemeinen Rechtsverkehr kann vom Verkäufer grundsätzlich erwartet werden, dass er sich über Angaben des Herstellers zum Produkt informiert.

Expertentipp

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Wo ist das Tatbestandsmerkmal „Kennenmüssen“ gesetzlich definiert?

Beispiel

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K erwirbt bei V einen neuen Pkw Golf. Dieser war in den Wochen zuvor in einer groß angelegten Pressekampagne des Herstellers als besonders sparsam beworben worden – das Fahrzeug verbrauche durchschnittlich lediglich 5 Liter Benzin auf 100 km. K und V hatten bei Abschluss des Kaufvertrages über den Benzinverbrauch nicht gesprochen. K stellt fest, dass das Fahrzeug entgegen den Ankündigungen in der Werbung durchschnittlich 6 Liter Benzin auf 100 km verbraucht.

Da K und V über den Benzinverbrauch nicht gesprochen hatten, kommt lediglich eine Mangelhaftigkeit gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 in Betracht. An der Tauglichkeit zur üblichen Verwendung des Fahrzeuges als Fortbewegungsmittel ändert der höhere Benzinverbrauch nichts. Es ist auch nicht unüblich, dass der Benzinverbrauch eines Neuwagens über 5 Litern pro 100 km liegt. Der Benzinverbrauch von nur 5 Litern könnte hier aber gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) zur üblichen Beschaffenheit gehören, die K erwarten durfte. Eine Pressekampagne des Herstellers ist zweifellos als „öffentliche Äußerung“ im Sinne von § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) zu bewerten. Der Benzinverbrauch betrifft auch eine bestimmte, nachprüfbare Eigenschaft des Fahrzeugs (nicht unter § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) fallen dagegen allgemeine, „reißerische“ Anpreisungen). Fraglich bleibt, ob V sich mit Erfolg darauf berufen kann, dass er von der Werbekampagne keine Kenntnis hatte. Gem. § 434 Abs. 3 S. 3 kommt es darauf an, ob der Verkäufer die Äußerung kannte oder kennen musste. „Kennenmüssen“ meint nach der Definition in § 122 Abs. 2 Fahrlässigkeit im Sinne von § 276. Es kommt also darauf an, welche Sorgfalt im Verkehr als erforderlich anzusehen ist. Dazu wird man zumindest eine begrenzte Beobachtungspflicht dergestalt rechnen müssen, dass der Verkäufer eine Darstellung der von ihm verkauften Produkte in den Massenmedien kennen muss. Demzufolge kann V sich im Beispielsfall nicht darauf berufen, die Werbekampagne sei ihm unbekannt gewesen. Ein Mangel liegt also vor.

155

Fall 2: Öffentliche Äußerungen sind außerdem unbeachtlich, wenn die Äußerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt worden war.

Entscheidend kommt es hier darauf an, dass die Berichtigung der Äußerung auf einem Weg erfolgt, der denselben Wirkungsgrad hat.

Beispiel

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Die Aussagen in einem TV-Werbespot werden nicht in „gleichwertiger Weise“ berichtigt, wenn beim Händler ein Flyer mit Hinweisen auf den „Fehlerteufel“ im TV-Spot ausliegt.

156

Schließlich sind solche Äußerungen unbeachtlich, wenn die Äußerung keinen Einfluss auf die Entscheidung des Käufers haben konnte. Entscheidend ist hier, ob eine Beeinflussung der Käuferentscheidung (objektiv) ausgeschlossen war.

Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der die Äußerung getätigt hat bzw. derjenige dem sie zurechenbar ist.

Beispiel

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Die falsche Werbeaussage findet sich in der japanischen Übersetzung einer Werbebroschüre, die dem deutschsprachigen Käuferkreis nicht zugänglich war.

Hinweis

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Bitte beachten Sie, dass § 434 seit dem 1.1.2022 neu gefasst ist. Inhaltlich ergeben sich bezüglich des Videos keine Änderungen. Das Video wird in Kürze neu gedreht.

 

Bei formbedürftigen Verträgen (insbesondere Grundstückskaufvertrag) muss die öffentliche Äußerung im Vertrag keine Andeutung finden. Anders ist dies bei der Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Im Unterschied zur Beschaffenheitsvereinbarung beruht der Mangel aus Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) gerade auf dem Gesetz und nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung.(BGH NJW 2019, 2380)

dd) Übereinstimmung mit Probe oder Muster gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

156a

In dieser Vorschrift wurden die Anforderungen aus Art. 7 Abs. 1 Ziff. b) WKRL umgesetzt. Danach gehört zu den objektiven Anforderungen, dass die Beschaffenheit der Sache einer Probe oder einem Muster entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.

ee) Zubehör, Verpackung, Montage- und Installationsanleitung gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4

156b

Nach den objektiven Anforderungen an die Sache ist auch das Zubehör, dessen Erhalt der Käufer erwarten kann, zu übergeben. Bei der Bestimmung des Begriffs „Zubehör“ kann nicht auf § 97 zurückgegriffen werden . Der Begriff ist unionsrechtlich auszulegen und erfasst beispielsweise auch Betriebsanleitungen, welche im Einzelfall auch nur als digitale, zum Download bereitgestellte Datei, zur Verfügung gestellt werden.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 31.)

Der Gesetzestext verlangt sodann die Aushändigung der erwartbaren Montage- und Installationsanleitungen sowie anderer Anleitungen. Andere Anleitungen können beispielsweise Betriebsanleitungen sein. Aber auch weitergehende Anleitungen, welche die Wartung oder die Entsorgung der Sache betreffen, gehören dazu.

Der hier anzulegende Verständnishorizont ist an solchen Kundenkreisen zu orientieren, die erkennbar derartige Produkte kaufen.

Mit der ausdrücklichen Regelung im Gesetz haben sich Streitigkeiten zur Frage, ob Bedienungsanleitungen von § 434 Abs. 2 Satz 2 a.F. erfasst werden und wie das gänzliche Fehlen einer Montageanleitung zu behandeln ist, erledigt.(Kirchfelder/Laubner JuS 2021, 919.)

d) Montagefehler nach § 434 Abs. 4

157

Gemäß § 434 Abs. 4, welcher die Vorgaben von Art. 8 WKRL umsetzt, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1. sachgemäß durchgeführt worden ist.

2. unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer  übergebenen Anleitung beruht.

Ein Montagemangel im Sinne von § 434 Abs. 4 setzt zunächst voraus, dass der Verkäufer die Montage vertraglich übernommen hat. Die Montagepflicht ist dann Hauptleistungspflicht.

Unter Montage ist insbesondere der Zusammenbau einzelner, vorgefertigter Teile zu einer funktionsfähigen Einheit zu verstehen. Der Begriff erfasst jedoch auch das Anbringen, Anschließen und Verbinden der Kaufsache mit anderen Gegenständen des Käufers. Zur Montage ist ferner auch die Installierung von digitalen Inhalten (insbesondere Programmen/Treibern) zu rechnen, damit die Sache ihrem Zweck entsprechend genutzt werden kann.

Hinweis

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Der Gesetzgeber hat die in Art. 8 WKRL gleichwertig neben dem Begriff der Montage verwendete Begrifflichkeit der Installierung nicht übernommen. Daher ist der Begriff der Montage richtlinienkonform weit auszulegen.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 38.)

Dabei darf die Montageverpflichtung des Verkäufers jedoch nicht den Schwerpunkt des Vertrags ausmachen, da ansonsten ein Werkvertrag vorliegt.

158

Die Montage wurde unsachgemäß ausgeführt, wenn die montierte Sache bei Gefahrübergang und Abschluss der Montageleistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, also wenn die Kaufsache nicht ordnungsgemäß und zweckentsprechend funktioniert.

Dabei muss der Verkäufer die Montage nicht selbst ausführen. Bedient sich der Verkäufer dritter Personen, muss er sich deren Handlungen gemäß den allgemeinen Vorschriften zurechnen lassen.

e) Mangelhafte Montageanleitung gem. § 434 Abs. 4 Nr. 2

159

Ein Sachmangel liegt gem. § 434 Abs. 4 Nr. 2 grundsätzlich auch dann vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist.

Die Montageanleitung muss den potentiellen Käuferkreis in die Lage versetzen, die Kaufsache ohne besondere Schwierigkeiten zusammen zu bauen. Abzustellen ist dabei auf einen durchschnittlichen Käufer.

aa) Bestimmung zur Montage

160

Der Kaufgegenstand ist zur Montage bestimmt, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache erkennbar ein Zusammensetzen von Einzelteilen, eine Aufstellung, einen Einbau oder einen Anschluss erfordert.

Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 47. In allen diesen Fällen setzt das Gesetz die Notwendigkeit einer fehlerfreien (mündlichen oder schriftlichen) Montageanleitung voraus.

bb) fehlerhafte Montageanleitung

161

Fehlt die Montageanleitung ganz, liegt bereits ein Mangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 vor.

Die Montageanleitung ist mangelhaft, wenn sie den ganz überwiegenden Teil der potenziellen Käufer nicht in die Lage versetzt, die Montage fehlerfrei durchzuführen.

Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 49.

162

Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs. 4 Nr. 1 allerdings trotz mangelhafter Montageanleitung nicht vor, wenn die Montage dennoch fehlerfrei gelingt. Für die sachgemäße Durchführung der Montage trägt der Verkäufer die Beweislast.

Beispiel

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Der K erwirbt im Möbelmarkt der V GmbH für 250 € ein Kinderhochbett mit Rutsche zum Selbstaufbau. Die Montageanleitung ist – da sie durch ein automatisches Übersetzungsprogramm aus dem Schwedischen völlig falsch ins Deutsche übersetzt wurde – ganz und gar unverständlich. Dem handwerklich geschickten K gelingt es trotzdem, das Bett fehlerfrei aufzubauen.

Da die Montageanleitung laut Sachverhalt unverständlich gewesen ist, war ein ordnungsgemäßer Zusammenbau des Bettes auf ihrer Grundlage für einen durchschnittlich versierten Käufer nicht möglich. Die Montageanleitung war somit mangelhaft. Das Vorliegen eines Sachmangels ist hier aber ausnahmsweise gem. § 434 Abs. 4 Nr. 1 ausgeschlossen. Trotz der mangelhaften Montageanleitung war dem K die fehlerfreie Montage gelungen, so dass die Voraussetzungen für diesen Ausschlusstatbestand vorliegen. Die mit dem Aufbau verbundenen Strapazen und Mühen berechtigten nach der gesetzgeberischen Entscheidung also noch nicht einmal zu einer Minderung.

163

Der Streit, ob § 434 Abs. 2 S. 2a.F. auf Bedienungsanleitungen Anwendung finden kann, hat sich mit § § 434 Abs. 3 Nr. 4 erledigt.

f) Falschlieferung (§ 434 Abs. 3 Var. 1)

164

Schließlich wird in § 434 Abs. 5 die Falschlieferung (aliud) dem Sachmangel gleichgestellt. Mit der Entscheidung, die Falschlieferung dem Sachmangel gleich zu stellen, wollte der Gesetzgeber die nach altem Recht (vor 2002) oft problematische Unterscheidung zwischen Nichterfüllung wegen Falschlieferung und Schlechtleistung beseitigen.

165

Nach allgemeiner Auffassung bedarf der Anwendungsbereich des § 434 Abs. 5 angesichts seines weit gefassten Wortlauts einer Einschränkung, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Über die Art und Weise der – von allen für erforderlich gehaltenen – Einschränkung besteht hingegen keine Einigkeit. 

 

aa) Generelle Ausnahme des sog. „Identitätsaliuds“

166

Nach einer Auffassung soll bei Vereinbarung eines Stückkaufs die Lieferung einer damit nicht identischen Sache (sog. „Identitätsaliud“) generell vom Anwendungsbereich des § 434 Abs. 5 ausgenommen werden. Zur Begründung wird ausgeführt, die Lieferung eines solchen sog. Identitätsaliuds sei offensichtlich gar keine taugliche Erfüllung. Die Abgrenzungsschwierigkeiten, die § 434 Abs. 5 lösen wolle, bestünden hier nicht.

Z.B. Lettl JuS 2002, 866, 871. Außerdem habe der Verkäufer im Falle der versehentlichen Lieferung einer kostbareren Sache keine Rückforderungsmöglichkeit (nach § 812 Abs. 1 S. 1), wenn das Identitätsaliud als Sachmangel qualifiziert würde.Z.B. Wilhelm JZ 2001, 861, 868. Denn nur wenn der Käufer von seinem Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 Gebrauch mache, erhalte er die Sache nach §§ 439 Abs. 6, 346 Abs. 1 zurück.

167

Diese Argumentation erweist sich bei näherer Betrachtung aber als nicht stichhaltig: Denn die Gleichstellung des Identitätsaliuds mit einem Sachmangel in § 434 Abs. 5 bedeutet nicht notwendig, dass der Kaufvertrag einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dieses aliuds gibt. Die gleichzeitige Bejahung eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 ist gar nicht widersprüchlich.

Lorenz JuS 2003, 37, 39 m.w.N. Außerdem findet die geforderte Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 434 Abs. 5 im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Im Gegenteil sollte die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf gerade beseitigt werden, so dass im Ergebnis die besseren Argumente dafür sprechen, auch das Identitätsaliud in den Anwendungsbereich des § 434 Abs. 5 einzubeziehen.Das entspricht der wohl herrschenden Meinung, z.B. Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 52 f.; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 6 Rn. 30 m.w.N.

bb) Ausnahme bei irrtümlicher oder offensichtlicher Falschlieferung

168

Die wohl überwiegende Auffassung will § 434 Abs. 5 nicht generell beim „Identitätsaliud“, sondern nur in den Fällen der erkennbar irrtümlichen Falschlieferung nicht anwenden.

Beispiel

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Statt des verkauften Rotweins wird dem Käufer ein Pferd geliefert.

 

In diesen Fällen handele der Verkäufer bei Lieferung erkennbar ohne Tilgungswillen,

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_2/Kap_C/Abschn_IV/Nr_2/Rz_150S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_2/Kap_E/Abschn_II/Nr_1/Bst_b/2Bst_cc/Rz_150 „Schuldrecht AT I“ Rn. 150 ff.„Schuldrecht AT I“ Rn. 150 ff. so dass sich die Lieferung nicht als Erfüllungsversuch und damit auch nicht als „Schlechtleistung“ darstellen könne.Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 52 ff.

Im Wortlaut des § 434 Abs. 5 ist auch diese Einschränkung nicht angelegt. Anlass für die Überlegungen zu der geschilderten Einschränkung ist die Gesetzesbegründung zu § 434 Abs. 5, in der es heißt:

„Voraussetzung für die Gleichstellung von Falsch- und Zuweniglieferung mit Sachmängeln ist, dass der Verkäufer die Leistung als Erfüllung seiner Pflicht erbringt. Für den Käufer muss erkennbar dieser Zusammenhang zwischen Leistung und Verpflichtung bestehen, und es darf sich nicht um eine bewusste Teilleistung oder eine Leistung auf Grund einer anderen Verbindlichkeit handeln.“

BT-Drucks. 14/6040, S. 204.

Entscheidend muss deshalb sein, ob der Empfänger von seinem Horizont aus gem. §§ 133, 157 die Lieferung als Versuch der Erfüllung der Leistungspflicht gem. § 433 Abs. 1 aus einem konkreten Kaufvertrag verstehen muss.

Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 52; Lorenz JuS 2003, 36, 37. Ist dies nicht der Fall, kann der Verkäufer die Falschlieferung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 herausverlangen.Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 57; Lorenz JuS 2003, 36, 37.

g) Mankolieferung

169

Die Mankolieferung wird nicht mehr wie in § 434 Abs. 3 a.F. einem Mangel gleichgestellt sondern in § 434 Abs. 2 Satz 2 und § 434 Abs. 3 Satz 2 als Mangel eingeordnet. Dadurch wird die rechtliche Verantwortung des Verkäufers für den Mangel jedoch nicht modifiziert.

Regelmäßig wird eine zumindest konkludente Vereinbarung über die zu liefernde Menge vorliegen und damit ein Mangel nach § 434 Abs. 2 Satz 2.

Der Anwendungsbereich von § 434 Abs. 3 Satz 2 kann in Fällen der sogenannten „Mogelpackungen“ relevant werden. Werden Waren in der Gestalt verpackt oder präsentiert, dass sie einem durchschnittlichen Käufer einen größeren Inhalt als tatsächlich vorhanden suggerieren, begründet dies eine Abweichung von der berechtigterweise erwartbaren üblichen Beschaffenheit.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 38.)

Die Kennzeichen einer „Mankolieferung“ sind i.Ü. lebhaft umstritten. Nach inzwischen wohl h.M. haben sich folgende Kriterien herausgebildet, die wir uns anhand der nachfolgenden Beispiele ansehen wollen.

Beispiel

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Statt der bestellten 100 Flaschen Wein einer bestimmten Sorte werden nur 80 (fehlerfreie) Flaschen dieser Sorte geliefert.

Beispiel

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K bestellt für Weihnachten 3 bestimmte CDs vom Versandhändler V: 1 CD mit Musik von Mozart, 1 CD mit Musik von Metallica und 1 CD mit Musik von Robbie Williams. Versehentlich wird die CD mit Musik von Robbie Williams nicht geliefert.

Beispiel

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Beim gelieferten Fernseher fehlt die mitverkaufte Fernbedienung; im gelieferten Auto fehlt die Klimaanlage; in der gelieferten Küche fehlt die mitverkaufte Mikrowelle.

aa) Gleichartigkeit der Einzelteile

170

Nach wohl überwiegender Auffassung setzt eine Mankolieferung nicht nur die Teilbarkeit der geschuldeten Leistung voraus, sondern auch, dass die geschuldete Gesamtmenge aus lauter gleichartigen Teilen besteht. Eine Minderlieferung liegt vor, wenn die Lieferung nach Zahl, Maß oder Gewicht hinter den geschuldeten Größen zurückbleibt.

Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 53; Bamberger/Roth-Faust § 434 Rn. 112. Dies lässt sich auch aus dem Wortlaut (§ 434 Abs. 2 S. 2 Var. 2 oder § 434 Abs. 3 S. 2 Var. 1)  entnehmen, der nicht von „weniger als geschuldet“, sondern von einer „Menge“ spricht und mit „Menge“ in diesem Zusammenhang nur eine im Vergleich zur bewirkten Leistung lediglich durch ihre Quantität unterscheidbare, größere Einheit meint.

Die bewirkte Mankolieferung unterscheidet sich von der geschuldeten Gesamtleistung also nur in der Stückzahl, Maß oder im Gewicht, nicht aber nach anderen Kriterien.

der Fall nach Beispiel 1 wird von § 434 Abs. 2 Satz 2 erfasst.

Der Fall in Beispiel 2 fällt demgegenüber von vornherein nicht unter § 434 Abs. 2 Satz 2, da die einzelnen Leistungsteile (CDs) voneinander nicht nur durch ihre Anzahl, sondern auch durch andere Kriterien unterschieden werden.

Der Fall gemäß Beispiel 3 kann wegen der Unterschiedlichkeit der Leistungsteile definitionsgemäß ebenfalls keine Mankolieferung i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 2 darstellen. Vielmehr liegt in dieser Konstellation Zubehör gemäß § 434 Abs. 2 Nr. 3 vor.

bb) Verdeckte Mengenabweichung

171

Eine „Mankolieferung“ soll dann nicht vorliegen, wenn die zu geringe Menge vom Verkäufer ausdrücklich als Teilleistung („Vorablieferung“) angedient wurde.

Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 53b; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 6 Rn. 33. Ist dies der Fall, handelt es sich nicht um eine Mankolieferung, sondern um eine angenommene Teilleistung. Von § 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 soll also nur die „verdeckte“ Mankolieferung erfasst sein.Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/6040, S. 216; Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 53b; MüKo-Ernst § 323, Rn. 216 zu § 434 Abs. 3 a.F..

Das Anliegen dieser Ansicht besteht darin, eine Verbesserung der Position des Käufers zu erreichen: Er soll seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch mit der im Vergleich zu den Mängelgewährleistungsansprüchen längeren Verjährungsfrist (§§ 195, 199 statt § 438) behalten. Auch wenn die Unterscheidung im Gesetzestext nicht angelegt ist, entspricht sie wie bei der aliud–Lieferung der Vorstellung des Gesetzgebers.

Hinweis

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Auch die Schuldrechtsmodernisierung aus dem Jahr 2022 differenziert nicht zwischen einer verdeckten und offenen Mankolieferung. Von einer Änderung der Rechtslage ist nicht auszugehen. Wäre von der WKRL eine Gleichstellung beider Kategorien angestrebt worden, wäre dies problematisch. Dies würde das Recht der Erfüllung betreffen. Das allgemeine Vertragsrecht ist jedoch nicht Gegenstand der WKRL.(Kupfer/Weiß ZVertriebsR 2021, 22.)

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