Schuldrecht Besonderer Teil 1

Reisemangel

I. Reisemangel

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Reisemangel iSd. § 651i Abs. 1 und 2

1.

Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit

2.

Nichteignung zum vertraglich vorausgesetzten Nutzen

3.

Fehlende Eignung für den gewöhnlichen Nutzen/Abweichung von der üblichen Beschaffenheit

4.

Nichterbringung oder unangemessen verspätete Erbringung der Reiseleistung

513

Die frühere Unterscheidung zwischen Fehlern der Reise und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§ 651c a.F.) hat der Gesetzgeber in die Neufassung des Reiserechts nicht übernommen. Ein Reisemangel ist nunmehr in den Ergebnissen inhaltsgleich nach dem aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht bekannten Dreischritt zu ermitteln. Zunächst kommt es auf die vereinbarte Beschaffenheit an, dann auf die Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen und schließlich auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit, § 651i Abs. 2. Der Grund des Reisemangels sowie ein etwaiges Verschulden des Reiseveranstalters sind für den Begriff des Reisemangels ohne Belang.

Anders als im Kaufrecht, wo die Mängelrechte erst ab Gefahrübergang anwendbar sind, greifen die reiserechtlichen Mängelrechte bereits mit Abschluss des Pauschalreisevertrages ein.

Palandt-Sprau § 651i Rn. 6.

1. Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit

514

Zunächst ist zu prüfen, ob die Reise die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Sie ist dem Vertragsinhalt zu entnehmen, der sich aus der Reisebestätigung ergibt (§ 651d Abs. 3 S. 1 und 2).

Beispiel

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Der Reisende R bucht beim Reiseveranstalter V eine Reise nach Helsinki und wählt aus einer im Reiseprospekt des V enthaltenen Hotelliste das Hotel X, welches in der Reisebestätigung als 3-Sterne-Hotel bezeichnet wird. Im Prospekt heißt es eingangs der Liste: „Genießen Sie traumhafte Stunden in unseren besonders für Ihre Urlaubsbedürfnisse ausgesuchten Vertragshotels. Finnland wird so für Sie zu einem unvergesslichen Erlebnis.“ Finnland wurde für R tatsächlich zu einem unvergesslichen Erlebnis. Das lag aber daran, dass sich das Hotel X als Jugendherberge entpuppte. Die Zimmer verfügten über keine eigene Dusche und Toilette. Vielmehr gab es jeweils pro Etage 27 Zimmer und für alle insgesamt zwei Toiletten und Duschen. R musste angesichts der Angaben des V in seinem Prospekt und der Reisebestätigung nicht von einer Jugendherbergsunterbringung ausgehen, sondern durfte sich gem. §§ 133, 157 redlicherweise darauf verlassen, dass er in einem 3-Sterne-Hotel mit sanitären Einrichtungen im Zimmer untergebracht wurde.

Vgl. LG Arnsberg NJW-RR 2007, 930.Somit hat die Reise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Ob die Unterbringung tatsächlich zu Unannehmlichkeiten für R („Stau“ vor den Toiletten, Duschen etc.) geführt hat, ist aufgrund des Fehlens der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit unerheblich.

2. Nichteignung zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen

515

Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, kommt es nach § 651i Abs. 2 Nr. 1 darauf an, ob sich die Reise für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen eignet. Das ist der von dem Reisenden beabsichtigte und dem Reiseveranstalter bekannte und unwidersprochen gebliebene Nutzen. Dieser ergibt sich insbesondere auch aus der Katalogbeschreibung, soweit dieser nicht Vertragsinhalt geworden ist.

Palandt-Sprau § 651i Rn. 9.

Beispiel

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R bucht für sich und seine Familie eine Pauschalreise auf eine südliche Insel. Das Hotel befindet sich laut Katalog des Reiseveranstalters „in verkehrsgünstiger Lage“ und bietet „im Außenbereich eine Wellness-Oase für pure Erholung.“ Die nähere Lagebeschreibung fand sich in der Reisebestätigung aber nicht. Nach Ankunft muss R feststellen, dass die Beschreibung „verkehrsgünstig“ in besonderer Weise zutrifft: Das Hotel liegt direkt am Flughafen, womit er angesichts der Beschreibung nicht rechnen musste. Zwar war die konkrete Lage des Hotels nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, doch eignet sich das Hotel aufgrund seiner Lage in der Nähe eines Flughafens nicht zur Erholung der Reisenden. Der Reise fehlt somit die vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung.

3. Fehlende Eignung für den gewöhnlichen Nutzen/Abweichung von der gewöhnlichen Beschaffenheit

516

Unter Eignung für den gewöhnlichen Nutzen versteht man eine Beschaffenheit, die bei Pauschalreisen gleicher Art üblich ist und vom Reisenden nach Art der Pauschalreise erwartet werden kann.

Palandt-Sprau § 651i Rn. 9.

Beispiel

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R buchte bei dem Reiseveranstalter V eine Pauschalreise vom 15.8.–31.8.2018 in die Türkei zum Preis von 1400 €. Zu den Reiseleistungen gehörte auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Liegt in dem Unfall ein Reisemangel, wenn den Fahrer des Transferbusses kein Verschulden an dem Unfall trifft?

Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen.

BGH Urteil vom 23.9.1982 – VII ZR 301/81, BGHZ 85, 50, 56; Urteil vom 17.1.1985 – VII ZR 375/83, NJW 1985, 1165, 1166; Urteil vom 20.3.1986 – VII ZR 187/85, BGHZ 97, 255, 259; Urteil vom 12.6.2007 – X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RR 2007, 215 Rn. 20. Ob der Transferbusfahrer oder ein Dritter den Unfall verschuldet hat, ist daher für das Vorliegen eines Reisemangels unerheblich.

Die von V als Reisebestandteil geschuldete Transferleistung hatte nicht nur zum Inhalt, ein zum Transport des R geeignetes verkehrssicheres Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal bereitzustellen. Vielmehr schuldete V insoweit - wie auch im Übrigen – den Erfolg der Reise(teil)leistung, von dem die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen abhing. V hatte mithin den R unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Auch wenn die Parteien im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Transferfahrt vereinbart hatten, entsprach dieser Inhalt der Leistungspflicht des V nach der Verkehrsauffassung der gewöhnlichen Beschaffenheit dieses Reisebestandteils. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die Transferleistung so erbringt, dass seine körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kann in Bezug auf Umstände geboten sein, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. So verhält es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor. Es liegt somit ein Reisemangel vor.

BGH Urteil vom 6.12.2016 – X ZR 118/15 –, juris.

Ergänzend ist für die Bestimmung der „Soll-Beschaffenheit“ gem. §§ 133, 157 die objektive Verkehrsanschauung zur gewöhnlichen Beschaffenheit einer Reise dieser Art maßgebend.

OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 60 unter Ziff. I 1b; Palandt-Sprau § 651i Rn. 6 ff. Da der Reiseveranstalter während der Reise kein „perfektes Leben“ schulden kann, stellen solche Unannehmlichkeiten keinen Mangel dar, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden unterfallen.Palandt-Sprau § 651i Rn. 10. Umgekehrt darf der Reisende erwarten, dass von den bei der Reise eingesetzten Einzelleistungen keine Gefahren ausgehen, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und deren Abwehr der Reiseveranstalter aufgrund seiner Rücksichtspflicht schuldet.BGH Urteil vom 12.6.2007 (Az: X ZR 87/06) unter Tz. 20 = NJW 2549, 2550 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 60 unter Ziff. I 1b (beide Urteile sind sehr lesenswert!).

Hinweis

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Sie sehen, dass aufgrund des „weiten Mangelbegriffs“ (s.o. Rn. 494) nun auch Rücksichtspflichtverletzungen des Reiseveranstalters unter das Gewährleistungsrecht der §§ 651i ff. fallen und damit die allgemeine Haftung aus §§ 280 ff. verdrängen.

Dabei sind dem Reiseveranstalter auch solche Rücksichtspflichtverletzungen zuzurechnen, die die von ihm eingeschalteten Leistungsträger (Fluggesellschaft, Hotelier etc.) bei Durchführung der Reise als seine Erfüllungsgehilfen vornehmen (§ 278).

OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 60 f. unter Ziff. I 1b, c; zur ausnahmsweisen Anwendung des § 278 bereits auf der Ebene der „Pflichtverletzung“ siehe im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_II/Nr_1/Rz_422S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_III/Nr_3/Rz_422„Schuldrecht AT II“ Rn. 422. Daher bestimmt das Gesetz für die Schadensersatzhaftung des Reiseveranstalters in § 651n Abs. 1 nunmehr ausdrücklich, dass diese dann nicht eingreift, wenn der Reisemangel vom Reisenden selbst verschuldet wurde (§ 651n Abs. 1 Nr. 1). Sie greift auch dann nicht ein, wenn der Mangel von einem Dritten verschuldet wurde, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der Reiseleistungen beteiligt war und für den Reiseveranstalter weder vorhersehbar noch vermeidbar war (§ 651n Abs. 1 Nr. 2) oder durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Im obigen Beispiel wäre daher wohl die Schadensersatzpflicht des V ausgeschlossen, nicht aber die übrigen Mängelrechte des R. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter keine Schuld an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall trifft, ist insbesondere für die Minderung nach § 651m, auf die sich R im Originalfall berufen hatte, und die daraus folgende Verpflichtung zur (vollständigen oder teilweisen) Erstattung des Reisepreises unerheblich.

Expertentipp

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Wiederholen Sie an dieser Stelle noch einmal die als Rücksichtnahme geschuldeten Schutzpflichten.

Ob eine Beeinträchtigung bereits dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen ist, hängt also davon ab, ob den Reiseveranstalter eine Pflicht traf, den Reisenden selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen auf der gebuchten Reise vor derartigen Unannehmlichkeiten zu bewahren.

Zur Inhaltsbestimmung der Rücksichtspflichten siehe im Skript „S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_II/Rz_418S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_III/Nr_1/Rz_418Schuldrecht AT II“ Rn. 418 ff. Im Falle einer (zurechenbaren) Rücksichtspflichtverletzung liegt ein Reisemangel i.S.d. § 651i vor.

Beispiel

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Ein unvorhersehbarer Terroranschlag berührt den Pflichtenkreis des Veranstalters nicht mehr und gehört deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden.

OLG Celle NJW 2005, 3647 ff. (Terroranschlag auf Djerba). Hier hilft dem Reisenden (nur) sein Kündigungsrecht aus § 651l.

Beispiel

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Der sensible Tourist R bucht mit seiner Lebensgefährtin bei V zur Hauptsaison eine Pauschalreise nach Mallorca in ein Hotel für 300 Personen der unteren Mittelklasse. Er fühlt sich durch Geschrei zahlreicher Kinder im Ess- und Aufenthaltsraum sowie durch deren „ungehobelte“ Essmanieren in seinem Ruhebedürfnis gestört. Er rügt deshalb, V habe ihm ein „ruhiges Plätzchen“ zu verschaffen. V lehnt dies mit Recht ab: Wer zur Hauptferienzeit Urlaub in einer „Bettenburg“ bucht, kann keine ruhige Oase erwarten. Kinder gehören mit ihren typischen Verhaltensweisen glücklicherweise zum Leben dazu und haben als (Mit-) Reisende ebenfalls Anspruch auf Zugang zu den Gemeinschaftsräumen. Mit seinem Hotelzimmer steht R ein eigener Raum nebst „stillem Örtchen“ zur Verfügung. Mehr hatte V nicht versprochen.

Nach LG Kleve NJW-RR 1997 1208 f. (lesenswertes Urteil mit sehr sympathischer Begründung!).

Beispiel

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Die Reisende R buchte mit ihrem Ehemann beim Reiseveranstalter V eine dreiwöchige Urlaubsreise nach Kuba. Aufgrund einer unzureichend gekennzeichneten, nicht ohne weiteres erkennbaren Treppenstufe im Hotel des Hoteliers H (von V eingeschalteter „Leistungsträger“) stolperte R und zog sich eine Verletzung ihres rechten Sprunggelenks zu. Deshalb musste ihr rechter Fuß vor Ort behandelt und eingegipst werden. Hier liegt ein Reisemangel i.S.d. § 651i Abs. 1 vor, da der H als Erfüllungsgehilfe des V die Gäste vor der „Stolperfalle“ in geeigneter Weise (Warnstreifen, etc.) hätte aufmerksam machen müssen. Dieser „Fehler“ führte aufgrund der Verletzung zu einer Minderung der Urlaubsfreuden und stellt deshalb – übrigens auch für den „fürsorgenden Ehemann“ – einen Mangel i.S.d. § 651i Abs. 1 dar.

Nach OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59 ff.

4. Nichterbringung oder unangemessen verspätete Erbringung der Reiseleistung

517

Wie wir oben unter Rn. 516 bereits gesehen haben, führt der „weite Mangelbegriff“ dazu, dass auch Verzögerungen und eine vollständige oder teilweise Nichterbringung der Reiseleistung als Beeinträchtigungen der „Reisebeschaffenheit“ und damit als mangelbegründender „Fehler“ i.S.d. § 651i Abs. 1 angesehen werden. Diese Fallgruppe hat der Gesetzgeber nunmehr in § 651i Abs. 2 S. 3 ausdrücklich geregelt.

Hinweis

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Zusammengefasst lässt sich sagen: Ein „Reisemangel“ i.S.d. § 651i Abs. 1 liegt immer dann vor, wenn zu erwartende Reiseleistungen aus im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegenden Gründen ganz oder teilweise überhaupt nicht oder zumindest nicht in der zu erwartenden Weise bewirkt werden.

a) Auswirkung auf Wert oder Tauglichkeit der Reise?

518

Darauf, ob die Abweichung die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt, (so § 651c Abs. 1 a.F.), kommt es angesichts des neuen Wortlauts nicht mehr an. Allerdings setzen einzelne Mängelrechte, z.B. nach § 651l und § 651n Abs. 2, eine erhebliche

Palandt-Sprau § 651i Rn. 7. Beeinträchtigung der Reise voraus.

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