Das BVerwG hat die Freiburger Parkgebührensatzung, die eine starke Erhöhung der Kosten für Anwohnerparkausweise vorsah, für unwirksam erklärt. Die Erhöhung der Sätze hielt der Senat für grundsätzlich korrekt, forderte aber eine Rechtsverordnung als Grundlage. Die Entscheidung betrifft Kommunen bundesweit, vor allem was die rechtliche Ausgestaltung angeht.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 16.7.2020 – IX ZR 298/19 mit der Frage der Kündigung eines Anwaltsvertrags aus wichtigem Grund.
Bei der Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung und ihren Grenzen unter Beachtung der Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung (BGH Urteil vom 28.4.15. VI ZR 267/14) handelt es sich nicht nur um eine in der Praxis häufige und sehr wichtige Frage, sondern diese Thematik ist zudem gelegentlich Gegenstand von Klausuren und sollte daher zumindest dem Grunde nach beherrscht werden. Im Kern geht es darum wann eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer „freien Werkstatt“ zulässig ist. Hierbei hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit Fallgruppen entwickelt, welche im Folgenden erörtert werden sollen. Die in der Klausur zumeist zu prüfenden Anspruchsgrundlagen sind insbesondere §§ 7 I, 18 I StVG sowie § 823 I, II BGB i.V.m. z.B. § 229 StGB oder den Normen der StVO. (Siehe hierzu auch zusammenfassend den Post auf unserer Facebookseite vom 14.4.2016)
Eine für wohl viele Studenten der Rechtswissenschaften relevante Frage hatte OLG Hamm in seinem Beschluss vom 28. 05. 2013 – 6 WF 298/12 (NJW 2013, S. 2911 ff.) zu beantworten: Sind die Kosten für ein privates Repetitorium, das der Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen dient, als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf anzuerkennen?
Manchen Sachverhalten ist ohne weiteres nicht unbedingt anzusehen, wo eigentlich das Problem liegen soll. Sind die Prüfungsämter hier wohlgesonnen, präsentieren sie Hinweise in Gestalt von Rechtsansichten der Parteien. Wenn nicht – ist das die Stunde derjenigen, die die Problemkonstellation im Grundriss kennen: Der folgende Fall, den der BGH im Juli 2013 zu entscheiden hatte, enthält eine solche Konstellation. Das Urteil beinhaltet knappe und etwas unsortierte Ausführungen zum Umfang des Schadensersatzes nach § 536a BGB. Es lohnt sich BGH Az. VIII ZR 191/12 durchzulesen und sich ein paar eigene (dogmatische) Gedanken zu machen. Das Urteil ist unter www.bundesgerichtshof.de kostenlos abrufbar.
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