Die volljährige unverheiratete Antragsstellerin (T) studiert an der Ruhr-Universität-Bochum im 6. Fachsemester Rechtswissenschaften. Sie wohnt bei ihrer Mutter (M), diese verfügt allerdings über so geringe Nettoeinkünfte, dass diese unterhalb des notwendigen Selbstbehalts liegen. Die T besucht zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen ein privates Repetitorium. Dazu erbringt sie monatliche Zahlungen in Höhe von 190 €. Sie verlangt nun vom Antragsgegner, ihrem Vater (V), Kindesunterhalt.
Ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt könnte sich aus den §§ 1601, 1602 BGB ergeben. Dazu müsste V unterhaltsverpflichtet und T unterhaltsberechtigt sein. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerade Linie. Nach § 1589 BGB sind dies Personen, bei denen die eine von der anderen abstammt. Dies ist bei Vater und Tochter unstreitig der Fall. V und T sind demnach Verwandte in gerader Linie. Auch ein Ausschluss der Leistungsfähigkeit des V nach § 1603 BGB liegt nicht vor. V ist demnach unterhaltsverpflichtet. T müsste weiterhin unterhaltsberechtigt sein. Unterhaltsberechtigt ist T nach § 1602 Abs.1 BGB bei Bedürftigkeit, das heißt wenn sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist bei unverheirateten Volljährigen wie T, die sich noch in der Erstausbildung befinden, regelmäßig der Fall. T hat somit dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen V. Fraglich ist jedoch, in welcher Höhe sie Unterhalt von V verlangen kann. Da das Einkommen der M unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, ist entgegen dem Grundsatz, dass der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes sich nach der Summe des Einkommens beider Eltern bemisst, nur das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters heranzuziehen. Der genaue von V zu erbringende Betrag lässt sich dabei der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Fraglich ist nun, ob sich der so errechnete unterhaltsrechtliche Bedarf der T dadurch erhöht, dass sie laufende Kosten für ein juristisches Repetitorium erbringt. Dies wäre der Fall, wenn es sich um sog. „berechtigten Mehrbedarf“ handelt. Mehrbedarf wir als berechtigt anerkannt, wenn die kostenverursachende Maßnahme erforderlich ist und die sich daraus ergebenden Mehrkosten angemessen sind. Das OLG Hamm führt hierzu aus, der Besuch eines privaten Repetitoriums als kostenverursachende Maßnahme sei regelmäßig nur dann zwingend erforderlich, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbiete. Da ein solches universitäres Repetitorium hier durch die Ruhr-Universität-Bochum angeboten werde und die T auch nicht habe darlegen können, dass diese Art der Examensvorbereitung unzureichend sei, könne der Besuch des privaten Repetitoriums nicht als zwingend erforderlich angesehen werden und stelle keinen „berechtigten Mehrbedarf“ dar. Der nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle errechnete Grundbetrag erhöht sich demnach nicht durch die Kosten für das private Examensrepetitorium.