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  • SR
    Das Konkurrenzverhältnis von Sachbeschädigung und Wohnungseinbruchsdiebstahl – der BGH ändert seine Rechtsprechung

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    Bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 oder IV StGB müssen die Täter irgendwie in die geschützten Räume hineingelangen. Das kann beschädigungsfrei mittels eines falschen Schlüssels passieren, oft geschieht es aber dadurch, dass die Täter Fenster oder Türen einschlagen bzw. aufhebeln und dabei zugleich eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB begehen. Häufig kommt es dann bei der Suche nach stehlenswerten Gegenständen zu weiteren Sachbeschädigungen im Inneren der Wohnung. Nun stellt sich die Frage nach den Konkurrenzen. Diese Frage hat der BGH Ende 2018 neu beantwortet.

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  • SR
    Ist bei § 244 I Nr. 3 StGB ein Wohnmobil eine Wohnung?

    Ist bei § 244 I Nr. 3 StGB ein Wohnmobil eine Wohnung?

    Gem. § 123 StGB ist eine Wohnung eine baulich oder sonst abgeschlossene (nicht: verschlossene), zumindest teilweise überdachte bewegliche oder unbewegliche Räumlichkeit, die dem Zweck dient, einem oder mehreren Menschen ausschließlich oder überwiegend jedenfalls vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Dazu sollen auch Wohnwagen und sogar Zelte gehören (Schönke/Schröder-Sternberg/Lieben § 123 Rn 4). Streitig ist nun, ob dieser weite Wohnungsbegriff auf § 244 I Nr. 3 StGB übertragen werden kann.

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  • SR
    Was passiert, wenn das Gericht es versäumt, einen wirksamen Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO zu erlassen?

    Dann hat der Angeklagte, sofern dieser Fehler nicht in der Hauptverhandlung korrigiert wird durch nachträglichen Erlass eines Eröffnungsbeschlusses, Glück gehabt. Ein fehlender Eröffnungsbeschluss stellt ein Verfahrenshinderniss dar, welches in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Einstellung des Verfahrens gem. § 260 Abs. 3 StPO führt.

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  • SR
    In die Wohnung, durch die Wohnung, aus der Wohnung: zur Anwendbarkeit des § 244 I Nr. 3 StGB!

    Mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz (6. StrRG) hat der Gesetzgeber den Wohnungeinbruchsdiebstahl aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1 StGB herausgenommen und zur Qualifikation umgewandelt. Damit gibt es beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 StGB anders als beim Einbruchsdiebstahl aus anderen Räumlichkeiten kein richterliches Ermessen mehr. Auch findet die Geringwertigkeitsklausel des § 243 II StGB keine Anwendung mehr. Aus diesem Grund sind die beiden Varianten sorgfältig voneinander abzugrenzen.

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